Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1977, Az.: BVerwG VII B 81.77
Entwässerungsbeitrag; Kläranlage; Grundstückseigentümer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 81.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 25.01.1977 - AZ: VI 461/76
- VGH Mannheim - 20.05.1977 - AZ: II 409/77
- VGH Baden-Württemberg - 20.05.1977 - AZ: II 409/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- KStZ 1978, 52
Amtlicher Leitsatz
Die Erhebung eines Entwässerungsbeitrags für die Herstellung von Kläranlagen allein von den Grundstückseigentümern verstößt nicht gegen die GG Art. 3 Abs. 1 und GG Art. 14.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 1977
durch
den Vizepräsidenten am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Mai 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 047 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für die Herstellung des mechanischen und biologischen Teils der Kläranlage. Seine Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat er Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundlage der streitigen Beitragsforderung sind § 10 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes vom 18. Februar 1964 (GesBl. S. 71) - KAG - und die §§ 11 ff. der Abwassersatzung der Beklagten vom 11. Oktober 1976. Diese landes- und ortsrechtlichen Vorschriften könnten gemäß § 137 Abs. 1 VwGO in einem Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob Bundesrecht verletzt wird. Fragen des Landesrechts, auch solche von grundsätzlicher Bedeutung, rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung wirft das Beschwerdevorbringen nicht auf.
Die Befugnis der Gemeinden zur Erhebung von Entwässerungsbeiträgen auch für Klärwerke nach dem maßgebenden Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 1973 - BVerwG VII B 68.72 - [VerwRspr. 25, 488], vom 7. November 1975 - BVerwG VII B 70. - 74.75 -, vom 12. Februar 1976 - BVerwG VII B 98.75 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 8] und vom 10. März 1977 - BVerwG VII B 131.75 -). Durch diese und die weitere Rechtsprechung des Senats zum landesrechtlich geregelten Entwässerungsbeitragsrecht (vgl. Beschluß vom 23. April 1974 - BVerwG VII B 90.73 - [KStZ 1974, 131]; Urteil vom 10. Oktober 1975 - BVerwG VII C 64.74 - [BVerwGE 49, 227]) ist auch hinreichend geklärt, daß die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung von Kläranlagen nur von den Grundstückseigentümern nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Frage, ob den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die öffentliche Kanalisation und Kläranlage Vorteile geboten werden, beurteilt sich ausschließlich nach dem irrevisiblen Recht (vgl. auch Beschluß vom 28. Januar 1976 - BVerwG VII B 1.76 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 7] und Beschluß vom 14. Februar 1977 - BVerwG VII B 161.75 -). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der den Grundstückseigentümern zuwachsende Vorteil bestehe in der mit der Anschlußmöglichkeit an das Kanalnetz und an die Kläranlage verbundenen Werterhöhung des Grundstücks, die sich daraus ergebe, daß ein Grundstück im allgemeinen erst mit der Schaffung der Anschlußmöglichkeit bebaubar werde, und die bei bebauten Grundstücken darin liege, daß dem Grundstückseigentümer die ihm nach Landesrecht obliegende Verpflichtung, für die schadlose Beseitigung der Abwässer auf seinem Grundstück zu sorgen, von der Gemeinde abgenommen werde, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwGE 49, 227 [228 f.]). Die Erhebung von Klärbeiträgen allein von dem Grundstückseigentümer ist nicht deswegen willkürlich, weil die Errichtung von Kläranlagen auch dem Umweltschutz dient und allen Gemeindeangehörigen zugute kommt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde verstößt die landesgesetzlich vorgesehene Erhebung von Beiträgen für die Herstellung von Kläranlagen nur von den Grundstückseigentümern auch nicht gegen Art. 14 GG. Auch dies ergibt sich zweifelsfrei bereits aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Öffentlich-rechtliche Geldleistungspflichten lassen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG grundsätzlich unberührt (vgl. BVerfGE 23, 288 [314 f.] [BVerfG 14.05.1968 - 2 BvR 544/63] mit weiteren Nachweisen). Der in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht herangezogene § 62 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 20. Juni 1972 (GesBl. S. 351) gehört zum nichtrevisiblen Recht, so daß eine Nachprüfung der Frage, ob diese Vorschrift vom Berufungsgericht verletzt worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht nach dem oben Gesagten verwehrt ist. Die nach Herstellung der öffentlichen Kläranlage verlangte Stillegung privater Hauskläranlagen ist eine Folge des durch das Ortsrecht im öfentlichen Interesse angeordneten Anschluß- und Benutzungszwangs und stellt keine unzulässige Enteignung dar, wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt (hierzu vgl. auch Beschluß des Senats vom 10. September 1975 - BVerwG VII B 35.75 - [VerwRspr. 27, 481] betreffend Benutzungszwang bei öffentlicher Wasserleitung).
2.
Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 36.69 - (KStZ 1971, 179) -, soweit dort ausgeführt wird, daß Kläranlagen nicht zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne der §§ 127 ff. des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - gehören. Jene für das Erschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes ergangene Entscheidung hat für den hier zu beurteilenden landesrechtlich und ortsrechtlich geregelten Abwasserbeitrag keine Bedeutung (vgl. Beschluß des Senats vom 7. November 1975 - BVerwG VII B 70 - 74.75 -). § 127 Abs. 4 BBauG läßt ausdrücklich das Recht der Gemeinden unberührt, für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, die nicht zu den Erschließungsanlagen im Sinne des Bundesbaugesetzes gehören, Abgaben zu erheben.
3.
Das nachträglich mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1977 geltend gemachte Vorbringen muß, soweit es neue Beschwerdegründe enthält, außer Betracht bleiben, weil es nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die auch für die in § 132 Abs. 3 Setz 3 vorgeschriebene Begründung der Beschwerde gilt, eingereicht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 047 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Zehner
Willberg