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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1976, Az.: BVerwG VII B 1/76

Überprüfbarkeit landesrechtlicher und ortsrechtlicher Vorschriften durch das Bundesverwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1976
Aktenzeichen
BVerwG VII B 1/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 08.03.1973 - AZ: 4 A 168/72
OVG Niedersachsen - 17.07.1975 - AZ: VI A 38/75

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Juli 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 098,89 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Seine vor dem Verwaltungsgericht teilweise erfolgreich gewesene Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht in vollem Umfange abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich seine Beschwerde.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Grundlage der streitigen Beitragsforderung sind § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. März 1970 (GVOBl. Schl.-H. S, 43) - KAG - und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen vom 13. Oktober 1970 in der Fassung vom 2. April 1974. Diese landes- und ortsrechtlichen Vorschriften könnten vom Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden, weil nach § 137 Abs. 1 VwGO mit der Revision nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann. Zu dem nichtrevisiblen Recht gehört auch der in § 8 KAG und in § 1 der Ortssatzung enthaltene Begriff der "Vorteile", die die Beitragspflicht der Anlieger begründen. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser landesrechtlichen Frage kommt daher nicht in Betracht. Daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des irrevisiblen Rechts Bundssrecht verletzt hätte, ist weder von der Beschwerde dargetan noch ersichtlich. Eine Verletzung von Bundesrecht folgt insbesondere nicht daraus, daß das Berufungsgericht auf S. 20 seines Urteils es aus Gründen des Gleichheitssatzes für erforderlich hält, daß dem beitragspflichtigen Anlieger im Vergleich zu den übrigen Straßenbenutzern durch die Baumaßnahme ein besonderer Vorteil zugewachsen sein muß.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 098,89 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Zehner
Fischer
Willberg