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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.1974, Az.: BVerwG VII B 90.73

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Herstellung eines Schmutzwasserkanals; Bemessung des Entwässerungsbeitrags nach der für vergleichbare Baugebiete zulässigen Geschossflächenzahl; Verstoß gegen das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip; Zur Ergänzung oder Ausfüllung von Landesrecht oder Ortsrecht herangezogene bundesrechtliche Vorschriften als Landesrecht bzw. Ortsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1974
Aktenzeichen
BVerwG VII B 90.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.06.1973 - AZ: III OVG A 114/72

Fundstellen

  • DGemStZ 1975, 85
  • DVBl 1974, 920 (amtl. Leitsatz)
  • KommStZ 1974, 131
  • VerwRspr 26, 345 - 347

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn ein Entwässerungsbeitrag für den Schmutzwasserkanal nach der zulässigen Geschoßflächenzahl bemessen und für bebaute Grundstücke in noch nicht beplanten Baugebieten die für vergleichbare Baugebiete zulässige Geschoßflächenzahl zugrunde gelegt wird; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem beitragspflichtigen Grundstück um eine anerkannte Kleinsiedlung handelt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juni 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 840 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Entwässerungsbeitrags, den die Beklagte für die Herstellung des Schmutzwasserkanals auf Grund der Ortssatzung vom 23. Juli 1970 von ihm fordert. Seine Klage war in zwei Instanzen erfolglos. Mit der Beschwerde erstrebt er die Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt, das Berufungsgericht hätte die Frage, ob sein Grundstück in einem Kleinsiedlungsgebiet liegt, aufklären müssen und nicht dahingestellt lassen dürfen. Bei der Prüfung, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, ist indessen, was die Beschwerde verkennt, stets von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen (vgl. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96]). Nach der sachlich-rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ist aber die vom Kläger für aufklärungsbedürftig gehaltene Frage für die Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung ohne rechtliche Bedeutung.

4

Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger neben der Verfahrensrüge mit seinem Beschwerdevorbringen möglicherweise geltend machen will, zuzulassen. Der Kläger beanstandet die in der Ortssatzung geregelte Beitragsbemessung nach dem Maßstab der zulässigen Geschoßflächenzahl, insbesondere die Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Ortssatzung, nach der für zur baulichen Nutzung bestimmte Grundstücke, deren zulässige Geschoßflächenzahl noch nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt ist, die für vergleichbare Baugebiete zulässige Geschoßflächenzahl zugrunde gelegt wird und für das Baugebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, die Geschoßflächenzahl entsprechend der in § 17 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO - für allgemeine Wohngebiete zulässigen auf 0,8 festgesetzt ist. Die Anwendung dieser Bemessungsgrundlage verletzt nicht revisibles Bundesrecht, was keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, sondern an Hand der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sich ohne weiteres beantworten läßt. Wie der Senat bereits durch Beschluß vom 26. Juli 1973 - BVerwG VII B 68.72 - (Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 4 = DGemStZ 1974, 38) entschieden hat, verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn ein Entwässerungsbeitrag für die Schmutzwacserableitung nach der zulässigen Geschoßfläche ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen tatsächlichen Nutzung der einzelnen bebauten Grundstücke erhoben wird. Aus den in jenem Beschluß niedergelegten Erwägungen, mit denen im wesentlichen das Berufungsurteil übereinstimmt, scheidet bei dieser Bemessungsgrundlage auch ein Verstoß gegen das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip aus. Zu einer anderen Beurteilung führt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht der Umstand, daß das Grundstück des Klägers eine anerkannte Kleinsiedlung im Sinne der §§ 10 Abs. 1, 96 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617) - II. WoBauG - ist und, wie der Kläger behauptet, in einem Kleinsiedlungsgebiet liegt, was das Berufungsgericht mit Recht unentschieden gelassen hat. Denn, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 21, 98; Beschluß des Senats vom 20. Juni 1972 - BVerwG VII B 93.70 -) ausführt, kann der Kläger aus dem Kleinsiedlungsverhältnis nach Aufhebung der Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung vom 14. September 1957 (Reichsanzeiger Nr. 214 vom 16. September 1937) - KSB - durch § 123 Abs. 5 des II. WoBauG vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) keine Vergünstigungen gegenüber der ortsrechtlich geregelten Beitragspflicht herleiten. Das derzeitige Kleinsiedlungsverhältnis schließt auch nicht die Möglichkeit aus, daß in Zukunft die bauliche Nutzung des Grundstücks des Klägers geändert und intensiviert wird; die einmalige Erhebung des Entwässerungsbeitrages soll aber die Vorteile, die sich für die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch dessen Anschluß an den Schmutzwasserkanal ergeben, auf Dauer abgelten, wie das Berufungsgericht in Auslegung des irrevisiblen Rechts darlegt. Gegen die in dem Berufungsurteil getroffene Feststellung, daß die Baugebiete, die die Beklagte bei der Festsetzung der Geschoßflächenzahl vergleichsweise berücksichtigt hat, nach Lage und baulicher Ausgestaltung einschließlich der Entwässerungseinrichtungen mit dem Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, tatsächlich vergleichbar sind, hat der Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht, so daß das Bundesverwaltungsgericht an diese Feststellung nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Eine Verletzung revisiblen Bundesrechts kommt schließlich auch insoweit nicht in Betracht, als der Kläger sein Begehren auf niedrigere Bemessung des streitigen Beitrags nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung auf § 24 Abs. 2 BauNVO stützt, da die Vorschriften der Baunutzungsverordnung, soweit sie hier auf Grund der Verweisung in der Ortssatzung überhaupt zur Anwendung gelangen, zum irrevisiblen Recht gehören. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bundesrechtliche Vorschriften, die zur Ergänzung oder Ausfüllung von Landes- oder Ortsrecht herangezogen werden, insoweit Landes- oder Ortsrecht und gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Dezember 1972 - BVerwG VII B 79.71 - mit weiteren Nachweisen).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 840 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Viertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg