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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1972, Az.: BVerwG VII B 93.70

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII B 93.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 13044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 14.08.1970 - AZ: III OVG A 67/69

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 1970 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 230,55 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, das er im Rahmen eines Kleinsiedlungsvorhabens von der Beklagten als Siedlungsträger durch notariellen Vertrag vom 19. März 1939 zum Kaufpreis von 4.000 RM erworben hat. Von dem Kaufpreis wurde gemäß § 6 Abs. 4 des Vertrages ein Teilbetrag von 250 RM, der "für anteilige Kosten der künftigen Kanalisation" bestimmt war, zins- und tilgungsfrei bis zum Anschluß des Grundstückes an die Kanalisation gestundet. Nachdem das Grundstück an die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen worden war, zog die Beklagte den Kläger zu einer Teilanschlußgebühr von 480,55 DM heran. Hiergegen erhob der Kläger Anfechtungsklage, soweit die Gebührenforderung den Betrag von 250 DM übersteigt. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gewesene Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, worauf die Beschwerde allein gestützt wird.

3

Das Berufungsgericht hat dargelegt, der Kläger könne sich gegenüber der nach gültigem Gemeinderecht entstandenen Gebührenforderung nicht auf § 6 Abs. 4 des Siedlungsvertrages vom 19. März 1939 berufen. Jene Vereinbarung habe auf der Anwendung der Bestimmungen über die Förderung von Kleinsiedlungen vom 14. September 1937 (Reichsanzeiger Nr. 214 vom 16. September 1937) - KSB - beruht. Deren begünstigende Vorschriften seien mit dem Außerkrafttreten der KSB gemäß § 123 Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) - 2. WoBauG - auch gegenüber Altsiedlern beseitigt worden. Damit sei auch die Vereinbarung in § 6 Abs. 4 des Siedlungsvertrages, soweit sie dem geltenden Ortsrecht widerspreche, gegenstandslos geworden, zumal die Parteien in § 14 Abs. 2 des Siedlungsvertrages sich künftigen Änderungen des Vertrages, die sich aus Abänderung der KSB ergeben, unterworfen hätten. Die Beklagte sei hiernach befugt, alle noch nicht abgeschlossenen Beziehungen zwischen Siedler und Siedlungsträger - hier den durch den Anschluß des Grundstückes des Klägers an den Schmutzwasserkanal verwirklichten Tatbestand der Anschlußgebührenpflicht - durch ihr Ortsrecht zu erfassen, wogegen auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden.

4

Diese Ausführungen in dem Berufungsurteil werfen entgegen der Ansicht des Klägers keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen des Bundesrechts auf. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stimmt überein mit dem Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 38.65 - (BVerwGE 21, 98), in dem die ortsrechtliche Anliegerbeitragspflicht eines bei Begründung des Siedlungsverhältnisses durch die KSB insoweit begünstigten Siedlers nach Außerkrafttreten der KSB bejaht worden ist. Auch jener Entscheidung lag ein Siedlungsvertrag zugrunde, der hinsichtlich der Geltung der KSB für das Vertragsverhältnis dieselbe Regelung vorsah wie § 14 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Siedlungsvertrages. Hierzu hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem nicht veröffentlichten Teil seines Urteils, der in der Berufungsbegründung der Beklagten vom 31. Januar 1969 wiedergegeben ist, ausgeführt, daß nach der vertraglichen Vorbehaltsregelung des§ 14 des Siedlungsvertrages die dort in bezug genommenen Bestimmungen der KSB nach jeweils geltendem. Umfang und Inhalt für das Vertragsverhältnis nur so lange hätten gelten sollen, als sie normativ fortbestünden, so daß nicht nur spätereÄnderungen der KSB, sondern auch deren rechtliche Beseitigung das Vertragsverhältnis beeinflußt hätten. Diese Vertragsauslegung, die das Berufungsgericht in gleicher Weise hinsichtlich des zwischen den Parteien abgeschlossenen Siedlungsvertrages vorgenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie läßt eine Verletzung der Denkgesetze und der allgemeinen Auslegungsgrundsätze nicht erkennen. Ist aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Regelung des § 6 Abs. 4 des Siedlungsvertrages schon nach dem Vertragsinhalt infolge der Aufhebung der KSB gegenstandslos geworden, kann der Kläger daraus gegenüber der ortsrechtlich vorgesehenen Anschlußgebühr keine Vergünstigung mehr herleiten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine derartige Vereinbarung, wenn sie noch Bestand hätte, nach dem jetzt geltenden Recht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung (vgl. BVerwGE 8, 329; ferner Urteil vom 12. Juli 1963 - BVerwG VII C 27.62 - [KStZ 1963, 226]) und dem Gleichheitssatz vereinbar wäre. In Übereinstimmung mit dem Urteil des IV. Senats (BVerwGE 21, 98 [101 f.]) hat das Berufungsgericht ferner zutreffend dargelegt, daß der Wegfall der Vereinbarung in § 6 Abs. 4 des Siedlungsvertrages, sofern und soweit diese eine Privilegierung in bezug auf die streitige Anschlußgebührenpflicht enthielt, was in dem Berufungsurteil offengelassen worden ist, auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots gesetzgeberischer Eingriffe in abgeschlossene Rechtsverhältnisse oder der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums keinen Bedenken begegnet.

5

Die von dem Kläger weiter für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Beklagte an die Vereinbarung in § 6 Abs. 4 des Siedlungsvertrages auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge Änderung der Währungsverhältnisse nicht mehr gebunden sei (zur Anwendung der clausula rebus sie stantibus auf Gebührenvereinbarungen in Garnisonverträgen vgl. Urteil vom 25. November 1966 - BVerwG VII C 55.65 - [BVerwGE 25, 299]), bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren, weil diese im Berufungsurteil ausdrücklich offengelassene Frage kein tragender Grund der Berufungsentscheidung ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 230,55 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 7 4 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg