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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1972, Az.: BVerwG VII B 79.71

Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung; Irrevisibilität von zur Ausfüllung und Ergänzung von Landesrecht oder Ortsrecht herangezogenen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII B 79.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 13143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.05.1971 - AZ: VGH Nr. 65 IV 68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 1965, durch den ihm eine letzte Frist zum Anschluß an die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes gestellt und für den Fall, daß er den Anschluß nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantragt habe, ein Zwangsgeld angedroht wurde. Seine Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Der Kläger rügt, der angefochtene Verwaltungsakt und die vorangegangenen die Anschlußpflicht feststellenden Bescheide seien gegen ihn als den falschen Adressaten gerichtet, weil nicht er, sondern seine beigeladene Ehefrau Alleineigentümerin des Anwesens sei, das anzuschließen ist. Das Berufungsgericht sei in falscher Anwendung des § 1439 BGB a.F. bzw. des § 1417 BGB n.F. davon ausgegangen, Sondergut könne nur kraft Gesetzes, nicht durch Vereinbarung entstehen, und deswegen zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt, der ehemalige Erbhof der Beigeladenen habe nach Aufhebung des Reichserbhofgesetzes seine Eigenschaft als Sondergut verloren und sei in das eheliche Gesamtgut (§ 1438 BGB a.F., § 1416 BGB n.F.) gefallen. Dieses Beschwerdevorbringen wirft jedoch keine zu klärenden grundsätzlichen Fragen des revisiblen Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) auf.

4

Der angefochtene Verwaltungsakt beruht auf Orts- und Landesrecht, nämlich auf der auf Grund landesrechtlicher Ermächtigung erlassenen Satzung des Beklagten über den Anschluß an die öffentliche Verbandswasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 10. November 1958 i.V.m. den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der - vom Berufungsgericht angewendeten - Fassung vom 11. November 1970 (GVBl. 1971 S. 1). Die streitige Frage, ob der Kläger als Grundstückseigentümer anschlußpflichtig ist und als solcher zur Erfüllung der Anschlußpflicht durch Zwangsmittel angehalten werden kann, ist in der Verbandssatzung (§ 4 Abs. 1 und 3, § 9) geregelt und folglich nach nicht revisiblem Recht zu beurteilen. Die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 1438 f. BGB a.F. bzw. §§ 1416 f. BGB n.F. hat das Berufungsgericht hier nur zur Auslegung des. orts- und landesrechtlich geregelten Begriffs des anschlußPflichtigen Grundstückseigentümers ergänzend herangezogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bundesrechtliche Vorschriften, die zur Ausfüllung und Ergänzung von Landes- oder Ortsrecht herangezogen werden, insoweit Landes- oder Ortsrecht und gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 1955 - BVerwG V B 186.54 - und vom 16. Juni 1972 - BVerwG I B 39.72 -; ferner Urteile vom 25. Oktober 1961 - BVerwG V C 134.60-, vom 1. Oktober 1971 - BVerwG VII C 10.68 - und vom 8. September 1972 - BVerwG VII C 56.70 -). Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage der Auslegung der in Frage stehenden bürgerlichrechtlichen Vorschriften könnte hiernach in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie nicht revisibles Recht betrifft. Fragen des nicht revisiblen Rechts können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Im übrigen besagen die vom Kläger angeführten Äußerungen aus dem Schrifttum ebenfalls, daß eine etwa mögliche vertragliche Begründung im Sondergut allenfalls für das Verhältnis unter den Ehegatten, nicht jedoch gegenüber Dritten - also auch nicht gegenüber dem Beklagten - Wirkungen entfalten könnte.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg