Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1972, Az.: BVerwG VII C 56.70
Anwendung der Abgabenordnung (AO) auf Kanalbenutzungsgebühren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 56.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.04.1970 - AZ: II A 1265/69
Rechtsgrundlagen
- § 131 AO
- § 4 KAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler,
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er eine chemische Reinigung betreibt. Er begehrt im vorliegenden Verfahren die Herabsetzung der Kanalbenutzungsgebühren für die Rechnungsjahre 1967 und 1968 gemäß § 131 Abs. 1 AO. Zu diesen Gebühren war der Kläger durch Bescheide über 1.088,40 DM für das Jahr 1967 und über 882,80 DM für das Jahr 1968 herangezogen worden. Der Berechnung der Gebühren liegt - entsprechend der Entwässerungssatzung der Gemeinde - für das Jahr 1967 der Wasserverbrauch des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 1965 bis zum 30. Juni 1966 und für das Jahr 1968 der Wasserverbrauch in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1967 zugrunde. Gegen diese Bescheide wandte sich der Kläger mit Klagen, die noch beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgericht anhängig sind; er machte geltend, der Gebührenberechnung dürfe nicht der Wasserverbrauch in den genannten Zeiträumen zugrunde gelegt werden, weil der Verbrauch durch den Einbau einer neuen Kühlanlage im Juni 1967 auf etwa 1/10 des früheren Verbrauchs gesunken sei.
Während der Anhängigkeit der erwähnten Verfahren beantragte der Kläger die hier umstrittene Billigkeitsentscheidung gemäß § 121 AO, die abgelehnt wurde. Seine Klage hatte Erfolg; das Verwaltungsgericht verurteilte die Beklagte zu 2) zur Neubescheidung. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. § 131 AO, so führt das Berufungsgericht aus, sei auch auf Gebühren sinngemäß anzuwenden. Die Einziehung der vollen satzungsgemäßen Kanalbenutzungsgebühren für die Rechnungsjahre 1967 und 1968 ziehe im Fall des Klägers eine unbillige Härte aus sachlichen Gründen nach sich, die sich hier aus der Anwendung des - als solchen nicht zu beanstandenden - § 17 der Entwässerungssatzung vom 21. Oktober 1966 ergebe.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügen die Beklagten die Verletzung des § 131 AO. Sie halten darüber hinaus die Klage nicht für zulässig, weil die Notwendigkeit einer Billigkeitsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid geprüft werden müsse und daher für eine besondere, auf den Erlaß einer Billigkeitsentscheidung gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Die Beklagten beantragen,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er hält die Klage für zulässig und schließt sich den Ausführungen des Berufungsurteils an.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil ebenfalls zu.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Entgegen der Auffassang der Revision fehlt es der Klage nicht am Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Anwendung des § 131 der Abgabenordnung (AO) im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Gebührenbescheide hätte geklärt werden können. Denn diese Möglichkeit schließt nicht aus, gegen einen ablehnenden und damit belastenden Verwaltungsakt, der hier erlassen worden ist, anzugehen.
Auch im übrigen verletzt das Berufungsurteil kein Bundesrecht. Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall den § 131 AO, dessen Verletzung die Revision rügt, bei der Auslegung und Anwendung von Landes- und Ortsrecht herangezogen. Die Belastung des Klägers mit den streitigen Kanalbenutzungsgebühren beruht nämlich auf landes- und ortsrechtlicher Grundlage. Kraft Buhdesrecht findet die Abgabenordnung daher hier keine Anwendung (vgl. § 3 AO) und kann dies auch nicht, weil dem Bund insoweit die Regelungskompetenz fehlen würde. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bundesrechtliche Vorschriften, die zur Ausfüllung und Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden - sei es kraft ausdrücklicher Vorschriften des Landesrechts, sei es wie hier im Wege der Auslegung -, insoweit Landesrecht sind und daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Das ist auch hinsichtlich der Abgabenordnung, einschließlich des § 131 wiederholt entschieden worden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Mai 1958 - BVerwG I B 22.58 und 31.58 -, vom 19. November 1957 - BVerwG VII B 54.57 - sowie Beschluß vom 7. Juli 1970 - BVerwG VII B 42.69 -).
Das Oberverwaltungsgericht hat sich schließlich auch nicht durch Bundesrecht - etwa durch den verfassungsrechtlichen und damit bundesrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gezwungen gesehen, den § 131 AO entsprechend anzuwenden, ist also auch nicht durch Bundesrecht zu einer bestimmten Auslegung des Landesrechts veranlaßt worden und kann daher durch einen solchen aus Bundesrecht hergeleiteten Schluß eben dieses Bundesrecht nicht verletzt haben (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung siehe BVerwGE 26, 305[BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65] [310]). Dem Berufungsurteil sind Andeutungen in dieser Richtung nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Dr. Hopf