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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1976, Az.: BVerwG VII B 98.75

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Heranziehung zu einem Entwässerungsbeitrag für die Herstellung des biologischen und chemischen Teils einer Kläranlage; Irrevisibilität von Landesrecht und Ortsrecht; Abweichung der Gestaltung der gemeindlichen Entwässerungsanlage und der Beitragsregelung von denjenigen in anderen Gemeinden des Landes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1976
Aktenzeichen
BVerwG VII B 98.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 19.03.1974 - AZ: IV 197/70
VGH Baden-Württemberg - 30.06.1975 - AZ: I 708/74

Fundstelle

  • DokBer A 1976, 188

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juni 1975 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 423 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Entwässerungsbeitrag für die Herstellung des biologischen und chemischen Teils der Kläranlage. Ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gewesene Klage wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich ihre Beschwerde.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Grundlage der streitigen Beitragsforderung sind § 10 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 18. Februar 1964 (GesBl. S. 71) und die Kanalisationssatzung der Beklagten vom 6. Dezember 1966. Diese landes- und ortsrechtlichen Vorschriften könnten gemäß § 137 Abs. 1 VwGO vom Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob Bundesrecht verletzt wird. Fragen des Landesrechts, auch solche von grundsätzlicher Bedeutung, rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Daß das Berufungsgericht bei Anwendung und Auslegung des irrevisiblen Rechts Bundesrecht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

4

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß den Grundstückseigentümern, durch die Möglichkeit der biologisch-chemischen Reinigung des von ihren Grundstücken abzuleitenden Schmutzwassers Vorteile geboten werden, die die Erhebung des streitigen Beitrags rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn, wie es hier geschehen ist, für den Anschluß des Grundstücks an das Kanalnetz und den mechanischen Teil der Kläranlage bereits früher ein Beitrag geleistet worden ist, beurteilt sich ausschließlich nach dem maßgebenden irrevisiblen Recht. Auch der vom Berufungsgericht herangezogene § 62 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 20. Juni 1972 (GesBl. S. 351) gehört zum nichtrevisiblen Recht, so daß eine Nachprüfung dieser Vorschrift dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerde läßt sich eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht daraus herleiten, daß im Lande Baden-Württemberg eine Minderheit von Bürgern (Grundstückseigentümern) gegenüber der Mehrheit benachteiligt wird, indem für die große Mehrheit eine Klärung des Schmutzwassers ohne chemische Reinigungsstufe als ausreichend für eine einwandfreie Abwasserbeseitigung gewertet werde, während dies für die Minderheit in solchen Gemeinden, die ein Klärwerk mit chemischer Reinigung errichtet haben, nicht zutreffe. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nur, den Gleichheitssatz in seinem Herrschaftsbereich zu beachten. Es verstößt deswegen nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die von der beklagten Gemeinde gewählte Gestaltung der gemeindlichen Entwässerungsanlage und die Beitragsregelung von denjenigen in anderen Gemeinden des Landes abweichen, (vgl. BVerfGE 10, 354 [371]; 33, 224 [231]). Bei Anwendung des Gleichheitssatzes ist das dem jeweiligen Gesetzgeber zustehende weite gesetzgeberische Ermessen zu beachten.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 423 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG (Art. 5 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes usw. vom 20. August 1975 - BGBl. I S. 2189 -).

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg