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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1975, Az.: BVerwG VII B 35.75

Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserleitung; Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeld bei Nichtbefolgung; Benutzungszwang als Enteignung; Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1975
Aktenzeichen
BVerwG VII B 35.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 28.03.1974 - AZ: II A 113/74
OVG Niedersachsen - 20.02.1975 - AZ: III OVG A 82/74

Fundstellen

  • DokBer A 1976, 93
  • RdL 1976, 76
  • StädteT 1976, 90
  • VerwRspr 27, 481 - 482

Amtlicher Leitsatz

Der Zwang zur Benutzung dar öffentlichen Wasserleitung verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachssn und Schleswig-Holstein vom 20. Februar 1975 wird Zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserleitung. Er möchte sein Trink- und Gebrauchswasser weiterhin seinem privaten Brunnen entnehmen. Seine Klage auf Befreiung vom Benutzungszwang blieb in zwei Instanzen erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich seine Beschwerde.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Der Kläger meint, durch den Benutzungszwang, den der Beklagte in § 6 seiner Satzung auf Grund der Ermächtigung des § 8 Nr. 2 der Niedersächsischen Gemeinde Ordnung vom 14. März 1955 (GVBl. S. 55) - NGO - angeordnet hat, werde er in meinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG scheidet indessen aus folgenden Erwägungen eindeutig aus; dies bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren.

4

Fraglich, ist schon, ob Art. 2 Abs. 1 GG wegen seiner Subsidiarität gegenüber den besonderen Grundrechten überhaupt für die verfassungsrechtliche Prüfung heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 23, 50 [55 f.]). Durch die Ausübung des Benutzungszwanges wird dem Kläger als Grundstückseigentümer verboten, seine auf seinem Grundstück vorhandene private Wasserversorgungsanlage weiterhin zu nutzen. Insoweit kommt als Prüfungsmaßstab Art. 14 GG in Betracht und ist Art. 2 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der das Berufungsurteil übereinstimmt, ist jedoch der ortsrechtlich vorgeschriebene Zwang zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und zu deren Benutzung gegenüber einem betroffenen Grundstückseigentümer auch dann, wenn dieser bis dahin seinen Wasserverbrauch aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage bezogen hat, keine unzulässige Enteignung (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1960 - BVerwG VII CB 104.59 - [DVBl. 1960, 396], vom 11. Juni 1970 - BVerwG VII B 68.69 - und vom 24. September 1974 - BVerwG VII B 7.74 -).

5

Aber auch dann, wenn man im vorliegenden Fall Art. 2 Abs. 1 GG als selbständigen Prüfungsmaßstab in Betracht zieht, ist eine Verletzung dieser Vorschrift zu verneinen. Die in § 8 Nr. 2 NGO enthaltene Ermächtigung der Gemeinden, bei dringendem öffentlichen Bedürfnis für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und deren Benutzung vorzuschreiben, ist nämlich Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Sie dient dem Schütz und der Förderung der Volksgesundheit und wird somit durch legitime Interessen gerechtfertigt (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juni 1974 - BVerwG VII C 36.72 - in BVerwGE 45, 224 [228] zum Friedhofszwang für Feuerbestattung). Die dem § 18 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) nachgebildete Ermächtigung des § 8 Nr. 2 NGO zur, Einführung des Anschluß- und Benutzungszwanges für der Volksgesundheit dienende öffentliche Einrichtungen findet sich auch in den Gemeinde Ordnungen der anderen Bundesländer. Daß die Durchführung des Benutzungszwanges keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellt, ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht bestritten (vgl. VGH Freiburg, Urteil vom 26. März 1953 [DVBl. 1953, 635]; Kniepmeyer-Richter, Die Wasserversorgung durch die Gemeinden, 2. Aufl. 1962, S. 76 mit weiteren Nachweisen).

6

Verstößt hiernach der Benutzungszwang für die öffentliche Wasserleistung nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, so gilt das gleiche auch für die auf Grund der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 NGO in § 9 der Satzung des Beklagten vorgesehene Möglichkeit. Zuwiderhandlungen mit einem Zwangsgeld bis zu 500 DM zu ahnden. Für die Befürchtung des Klägers, die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeld bei Nichtbefolgung des Benutzungszwanges erstrecke sich auch auf den Fall, daß er natürliches Wasser kauf lieh erwerbe und zu Hause trinke, läßt sich dem Berufungsurteil nichts entnehmen. Das Berufungsgericht entnimmt dem Benutzungszwang das Verbot für den Kläger, seinen Wasserbedarf weiterhin aus der eigenen Versorgungsanlage zu decken.

7

Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Befreiung vom Benutzungszwang gemäß § 7 der Satzung verneint, weil im Einzelfall des Klägers nicht festzustellen sei, daß die Verpflichtung zur Benutzung der öffentlichen Wasserleitung ihm aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zuzumuten sei, ist eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der bundesrechtlichen Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit, ebenfalls nicht ersichtlich. Auf die Bereitschaft des Klägers, im Falle seiner Befreiung vom Benutzungszwang ungeachtet seines Wasserverbrauchs aus der eigenen Anlage dem Beklagten so viel an Entgelt zu zahlen, als wenn er sein gesamtes Trink- und Gebrauchswasser der öffentlichen Wasserleitung entnehmen würde, kommt es hierbei nicht an.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg