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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1977, Az.: BVerwG VII B 131.75

Erhebliche Erhöhung eines Klärbeitrags für dieselbe Anlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1977
Aktenzeichen
BVerwG VII B 131.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 19.04.1972 - AZ: II 247/70
VGH Baden-Württemberg - 02.07.1975 - AZ: II 881/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juli 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.012,20 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Entwässerungsteilbeitrag für den mechanischen Teil des Klärwerks. Seiner vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben. Mit der Beschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

3

1.

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

4

Die streitige Beitragspflicht beruht auf den §§ 11 bis 16 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 2. April 1965 in Verbindung mit § 10 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 18. Februar 1964 (Ges.Bl. S. 71). Das Berufungsgericht hält den die Bemessung des streitigen Beitrags regelnden § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Entwässerungssatzung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Vorschrift dazu führe, daß die Grundstückseigentümer für den Anschluß an die mechanische Kläranlage im Durchschnitt mehr als den zehnfachen Betrag dessen zu entrichten hätten, was die nach altem Recht - nämlich nach der Dolensatzung vom 26. November 1954 mit späteren Änderungen - veranlagten Grundstückseigentümer für den Anschluß an dieselbe Anlage als einmalige Anschlußgebühren zu entrichten gehabt hätten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und das Beschwerde vorbringen hierzu werfen keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung auf.

5

Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß im allgemeinen die Beachtung des Gleichheitssatzes nicht auf der Grundlage einer Gegenüberstellung des neuen Rechts mit dem aufgehobenen alten Recht beurteilt werden könne. Eine andere Betrachtung hält das Berufungsgericht jedoch bei den grundsätzlich einmaligen Beiträgen für geboten. Dabei ist nach der maßgebenden Auslegung des einschlägigen Orts- und Landesrechts durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß dem hier streitigen Klärbeitrag die seinerzeit von der Beklagten erhobene einmalige Anschlußgebühr entspricht. Das Berufungsgericht führt aus, die am Kostendeckungsgrundsatz orientierte Globalberechnung der Beiträge beruhe auf dem Grundgedanken, daß alle derzeitigen und künftigen Benutzer der öffentlichen Einrichtung gleichermaßen zu den Kosten dieser Einrichtung beizutragen hätten, was es ausschließe, daß durch eine Änderung der Beitragssätze für dieselbe Anlage später hinzukommende Benutzer unter Berücksichtigung etwa veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht nur unerheblich höher belastet würden als jene, die die Beiträge (Anschlußgebühren) schon geleistet hätten. Dieser Grundsatz der gleichmäßigen Heranziehung aller Beitragspflichtigen zu den Herstellungskosten der öffentlichen Entwässerungseinrichtung - hier: des mechanischen Klärwerks - läßt einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht erkennen.

6

Entgegen der Ansicht der Beschwerde werden die Gemeinden durch die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung nicht gehindert, für ein altes Dolennetz mit Kläranlage kostendeckende Beiträge zu erheben oder bei späteren wesentlichen Veränderungen die Beiträge diesen Veränderungen anzupassen. Das Berufungsgericht sieht es nur als unzulässig an, daß die Beklagte nachträglich die Zuleiter (Hauptsammler) kostenmäßig der Kläranlage zugeordnet und bei der Bemessung des Klärbeitrags berücksichtigt hat, während sie seinerzeit unter der Geltung der Dolensatzung die - den Klärbeiträgen entsprechenden - einmaligen Anschlußgebühren nach den Aufwendungen allein für das mechanische Klärwerk ohne Zuleiter ermittelt hatte, so daß die Kosten der Zuleiter seinerzeit nur bei der Festsetzung der Dolenbeiträge hätten berücksichtigt werden können. Wegen dieser Besonderheit des vorliegenden Falles kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die im Vergleich zu der früheren Anschlußgebühr durch § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Entwässerungssatzung vorgenommene erhebliche Erhöhung des Klärbeitrags für dieselbe Anlage den Gleichheitssatz verletze, zumal bei der Änderung der kostenmäßigen Zuordnung der Zuleiter zum Klärwerk die Kanalisationsbeiträge nicht ermäßigt worden seien. Hierbei kann die vom Berufungsgericht eingeräumte Möglichkeit, die Zuleiter als Teil der Kläranlage zu qualifizieren und bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für die einzelnen Teile der öffentlichen Entwässerung entsprechend zu verfahren, offenbleiben. Nach der Funktion der Zuleiter als Teil des Kanalnetzes liegt es sicherlich näher, die Kosten der Zuleiter den Aufwendungen für die Kanalisation zuzuordnen und bei der Bemessung des in § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Entwässerungssatzung geregelten Beitrags für den Entwässerungskanal zu berücksichtigen. Bei einem derartigen Verfahren wäre die Beklagte wohl auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht gehindert gewesen, bei Erlaß der Entwässerungssatzung im Jahre 1965 die damals absehbaren Kosten der weiteren im Bau befindlichen oder geplanten Zuleiter bei der Beitragsbemessung für den Entwässerungskanal zu berücksichtigen. Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, daß einmal in einer Satzung festgelegte Beiträge - von möglichen unerheblichen Änderungen abgesehen - generell für alle Zukunft festgeschrieben wären, wie die Beklagte meint. Demgemäß wird in dem Berufungsurteil (S. 13 und 17 des Urteilsabdrucks) ausgeführt, daß der Beitragssatz für das Kanalisationsnetz sich auf der Grundlage der jeweiligen Gesamtkosten der Kanalisation einschließlich der absehbar hinzukommenden Leitungen berechne und daß spätere Erweiterungen der öffentlichen Entwässerung neue Globalberechnungen zum Zwecke der weiteren Beitragserhebung erfordern, ohne daß, sofern es sich nicht um Qualitätsverbesserungen handele, die schon veranlagten Grundstückseigentümer erneut herangezogen werden könnten.

7

Bei der Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts kommt der Frage der Abänderbarkeit von Beiträgen keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zu, zumal die Beantwortung dieser Frage weitgehend von der jeweiligen Gestaltung des im Einzelfall anzuwendenden irrevisiblen Orts- und Landesrechts abhängt. Dem Urteil des Senats vom 10. Oktober 1975 - BVerwG VII C 64.74 - (Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 6), auf das sich die Beschwerde beruft, liegt ein anderer Sachverhalt als der hier zu beurteilende zugrunde.

8

Soweit die Beklagte die Ausführungen des Berufungsurteils zur Zulässigkeit einer Nachveranlagung als widersprüchlich ansieht, ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung nicht "dargelegt", wie dies § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt.

9

2.

Auch die Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision.

10

Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei bei seiner Folgerung auf S. 14 des Urteilsabdrucks, daß die Beklagte seinerzeit unter der Geltung der Dolensatzung die Kosten der Zuleiter nur bei der Festsetzung der Dolenbeiträge habe in Rechnung stellen können, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die hierauf gestützte Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO greift nicht durch. Es ist schon zweifelhaft, ob das Berufungsurteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Jedenfalls brauchte sich dem Berufungsgericht in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit einer Beweiserhebung zu der von der Beschwerde genannten Frage nicht aufzudrängen. Da die Beklagte gemäß § 9 der Dolensatzung vom 26. November 1954 mit Änderungen Beiträge zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Dolen erhoben, andererseits die Kosten der Zuleiter unstreitig nicht bei den einmaligen Anschlußgebühren gemäß § 10 der Dolensatzung berücksichtigt hat, lag die Annahme nahe und durfte sich diese Annahme dem Berufungsgericht in Anbetracht des gesamten Sachverhalts ohne weiteres aufdrängen, daß der Dolenbeitrag auch die Kosten des - damals allein vorhandenen - Zuleiters von der Fischerstraße bis zur Sammelkläranlage erfaßte. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht bei der Erforschung des Sachverhalts jene in der Beschwerdeschrift als unrichtig bezeichnete Tatsache klarzustellen, als sie im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 11. März 1971 eine Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen für den Klärbeitrag vorlegte und hierbei erstmalig die Kosten der Hauptsammler (Zuleiter) in die Gesamtkosten der mechanischen Kläranlage einbezog.

11

Soweit die Beschwerde die Ausführungen zum Kostendeckungsgrundsatz auf S. 20 unten des Berufungsurteils als unvollständig beanstandet, liegt ein beachtlicher Verfahrensmangel schon deswegen nicht vor, weil jene Ausführungen kein tragender Grund des Berufungsurteils sind.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.012,20 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg