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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1961, Az.: VI ZR 188/60

Schadensrechtliche Regulierung der gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfallopfers; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand sowie Gewährung eines Unfallruhegehalts aufgrund bei einem Verkehrsunfall erlittener Gesundheitsschäden; Abtretbarkeit künftiger aus einem Unfall resultierender Schadensersatzansprüche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.04.1961
Aktenzeichen
VI ZR 188/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 14.07.1960

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 14. Juli 1960 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Zweitbeklagte, der einen Personenkraftwagen der Erstbeklagten lenkte, und der Augenarzt Dr. D. auf seinem Leichtmotorrad sind am 23. April 1953 auf einer Straßenkreuzung in Mü. zusammengestoßen, weil der Zweitbeklagte die Vorfahrtregelung nicht beachtet hat, Dr. D., der damals als wissenschaftlicher Assistent an der Universitäts-Augenklinik Mü. in Diensten des klagenden L. stand, trug vor allem eine linksseitige Hirnrindenprellung unter Sternbruch des Schläfenbeines sowie eine Halswirbelstauchung davon. Die Verletzungen haben Störungen des rechtsseitigen Gefühlssinnes und des zentralen Gleichgewichtsorgans sowie bestimmte Migränebeschwerden ausgelöst. Der Kurator der Universität Mü. hat Dr. D. mit Ablauf des Monats Oktober 1954 unter Gewährung eines Unfallruhegehalts in den Ruhestand versetzt. Zum 1. Januar 1956 hat sich Dr. D. als Facharzt niedergelassen. Er hat ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 21. Oktober 1955 - 4 O 233/54 - gegen die Beklagten erstritten, wonach diese - die Erstbeklagte beschränkt auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - unter anderem verpflichtet sind, ihm den künftigen Unfallschaden zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang auf das jetzt klagende L. eintritt.

2

Die letzteren Ansprüche sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das klagende L. hat zunächst einen Teilbetrag von 2.001,- DM als Ersatz für gewährtes Ruhegehalt begehrt. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, haben die Beklagten ihren Abweisungsantrag im Berufungsrechtszug weiterverfolgt und widerklagend um die Feststellung gebeten, daß dem klagenden L. seit dem 1. November 1954, hilfsweise dem 1. November 1955 oder äußerstens 1956, keinerlei Ansprüche aus dem Unfall zustehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unbegründet zurück- und die Widerklage als nicht zulässig abgewiesen. Im letzteren Umfang ist die Entscheidung auf die - im übrigen zurückgewiesene - Revision der Beklagten durch Urteil des Senats vom 11. November 1958 - VI ZR 227/57 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

3

Die Beklagten haben nunmehr Verjährung aller über 2.001,- DM hinausgehenden Ansprüche eingewandt. Nach ergebnislosen Vergleichsverhandlungen hat das klagende L. Anschlußberufung eingelegt und außer der Zahlung von 28.786,60 DM die Feststellung begehrt, daß ihm seine Versorgungsleistungen aus Anlaß des Unfalles vom 1. Januar 1958 ab von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu ersetzen seien, soweit die Ansprüche des Dr. Diener aus unfallbedingter Einkommensminderung nach § 175 LBG NRW auf das L. übergehen. Die Beklagten haben daraufhin ihre Widerklage für erledigt erklärt und Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt. Sie haben die Behauptungen des klagenden L. bestritten, Dr. D. sei weiterhin durch den Unfall in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und erziele deshalb ein geringeres Einkommen, als er es ohne den Unfall entweder in der Laufbahn des Hochschullehrers oder als frei praktizierender Facharzt haben würde. Sie haben ausgeführt, beides dürfe nicht zum Vergleich herangezogen werden. Die Laufbahn eines Hochschullehrers habe Dr. D. nicht offengestanden; vielmehr würde das klagende L. ihn ohne den Unfall am 31. Mai 1954 durch Widerruf aus dem Dienst entlassen haben. Die Verlängerung des Beamtenverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus und die spätere Versetzung in den Ruhestand seien widerrechtlich erfolgt und dürften deshalb nicht zum Nachteil der Beklagten geltend gemacht werden, Der Vergleich mit den Einkünften eines frei praktizierenden Facharztes andererseits stelle die Einführung eines neuen Anspruchs in den Rechtsstreit dar, die mit der Anschlußberufung hätte erfolgen müssen und anders unzulässig sei.

4

Das Oberlandesgericht hat dem in der Anschlußberufung enthaltenen Feststellungsantrag durch Teilurteil stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung das klagende Land bittet.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag des klagenden Landes aus folgenden Gründen stattgegeben:

6

Die den Antrag enthaltende Anschlußberufung sei in der rechten Form eingereicht und zugestellt worden. Sie habe keiner ausführlichen Begründung bedurft, weil sie dieselben Ansprüche und Streitpunkte betreffe, die bisher Gegenstand der negativen Feststellungsklage der Beklagten gewesen und dort ausführlich erörtert worden seien. Das gelte insbesondere von dem Vortrag, Dr. D. würde auch dann, wenn man seine Tätigkeit als frei praktizierender Arzt zugrunde lege, eine unfallbedingte Einkommensminderung erlitten haben. Hierin liege eine bloße Hilfsbegründung für die Ansprüche des klagenden L., die schon vor Einlegung der Anschlußberufung, nämlich mit Schriftsatz vom 25. März 1959 in den Rechtsstreit eingeführt worden sei.

7

Das Feststellungsinteresse sei zu bejahen. Eine Leistungsklage sei ursprünglich wegen fehlender Berechnungsgrundlagen nicht möglich gewesen, eine teilweise Umstellung im Laufe des Prozesses von dem klagenden L. nicht zu fordern.

8

Der Anspruch sei auch begründet. Obwohl das Beamtenverhältnis ohne den Unfall zum 31. Mai 1954 durch Widerruf beendet worden wäre, sei die Versetzung Dr. Dieners in den Ruhestand rechtmäßig erfolgt; sie habe im Hinblick auf den erlittenen Dienstunfall der Treue- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprochen. Die Beklagten seien Dr. D. gegenüber zum Ersatz des Unfallschadens nach §§ 823, 840 BGB als Gesamtschuldner verpflichtet; und zwar die Erstbeklagte in Verbindung mit § 831 oder § 31 BGB, weil sie den Zweitbeklagten bei der Unfallfahrt für sich habe tätig werden lassen. Damit sei die Grundlage für einen Forderungsübergang nach § 175 LBG NRW gegeben.

9

Übergangsfähige Ansprüche seien für die Zukunft stets und mit Sicherheit zu erwarten. Ohne den Unfall hätte Dr. D. alsbald nach seiner Entlassung aus dem Landesdienst eine Praxis als Augenarzt eröffnet, demnächst seine Zulassung zu den Krankenkassen erwirkt und dann im Laufe der Jahre ein Belegkrankenhaus mit der Gelegenheit zu größeren Augenoperationen gefunden. Solche mit höheren Einnahmen verbundenen Operationen könne Dr. D. wegen unfallbedingter Gefühlsstörungen in der rechten Hand noch immer nicht ausführen; damit stehe die Erwerbsminderung und folglich der Übergang von Ersatzansprüchen auf das klagende L. fest.

10

Diesen gegenüber könnten die Beklagten nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben. Zwar sei die Verjährungsfrist unzweifelhaft abgelaufen, gleichviel ob die Kenntnis Dr. D. oder des Kurators der Universität von der Person des Ersatzpflichtigen als maßgeblich für ihren Beginn anzusehen sei. Eine Unterbrechung hinsichtlich der in Rede stehenden Ansprüche sei auch weder durch Anerkenntnis, noch durch die erhobene Teilklage, noch durch die negative Feststellungswiderklage bewirkt worden. Das klagende L. habe jedoch aus dem Verhalten der Beklagten schließen dürfen, daß diese sich nicht ohne Vorankündigung auf den Eintritt der Verjährung berufen würden. Das ergebe sich noch nicht aus der mitgeteilten Korrespondenz und auch nicht aus der Erklärung der Beklagten, die Verjährungseinrede gegenüber der Teilklage nicht aufrecht erhalten zu wollen. Wohl aber sei das klagende L. von der Geltendmachung weiterer Ansprüche dadurch abgehalten worden, daß der gesamte Streitstoff von den Beklagten mit der Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt worden sei, und zwar, wie sich aus der Rechtsverteidigung ohne jeden Hinweis auf die Verjährung ergebe, allein mit dem Ziel der Klärung und Entscheidung nach der sachlichen Rechtslage. Wenn die Beklagten nachträglich und unvermittelt hiervon abgingen, setzten sie sich in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten. Das sei rechtsmißbräuchlich. Allerdings sei das klagende L. gehalten gewesen, die Erhebung der - zunächst wirkungslosen - Verjährungseinrede im Schriftsatz vom 7. Juli 1959 als deren Ankündigung zu beachten und nunmehr die gefährdeten Ansprüche innerhalb kurzer Frist zum Gegenstand einer positiven Klage zu machen. Das sei mit der Anschlußberufung rechtzeitig geschehen; denn die Zeit schwebender Vergleichsverhandlungen vom 9. Juli bis 1. Oktober 1959 sei in diese Frist nicht einzurechnen.

11

II.

Die Revision rügt: Die Versetzung Dr. D. in den Ruhestand sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts grob rechts- und ordnungswidrig erfolgt, so daß Ansprüche gegen die Beklagten aus ihr nicht hergeleitet werden könnten. Ferner sei es ein neuer, als verspätet zurückzuweisender Tatsachenvortrag, wenn das klagende L. jetzt seiner Forderung eine Tätigkeit Dr. D. als frei praktizierender Facharzt - statt bisher als angehender Hochschullehrer - zugrunde legen wolle. Zudem sei Dr. D. auch als Augenarzt über den 1. Januar 1958 hinaus nicht mehr in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt. Die Unfallfolgen seien abgeklungen, die gegenteilige Überzeugung des Berufungsgerichts beruhe auf unzureichender Grundlage, Äußerstens hätte die bekämpfte Feststellung noch für einen begrenzten Zeitraum ausgesprochen werden dürfen. Dr. D. erleide tatsächlich keine Einbußen in seinem Einkommen. Die Annahme des Berufungsgerichts, Dr. D. könnte ohne den Unfall größere Operationen in einem Belegkrankenhaus ausführen und dadurch seine Honorare vermehren, sei irrig und übergehe mehrfache Beweiserbieten der Beklagten. In jedem Falle greife die Verjährungseinrede der Beklagten durch; sie sei entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht rechtsmißbräuchlich.

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Die Rügen sind teilweise begründet.

13

Die Revision vermag allerdings nicht mit dem erneuten Vortrag durchzudringen, das klagende L. habe Dr. D. widerrechtlich in den Ruhestand versetzt und könne aus diesem schlechthin ordnungswidrigen Verwaltungsakt keine Ansprüche gegen die Beklagten herleiten. Der Senat hat hierzu schon in seinem ersten Urteil in dieser Sache vom 11. November 1958 - VI ZR 227/57 - Stellung genommen und ausgeführt, daß von einem Akt reiner Willkür, wie er allein der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht unterliegen könnte, keine Rede sein kann. Dasselbe gilt von der voraufgegangenen Entscheidung des Kurators, Dr. D. mit Rücksicht auf den erlittenen Dienstunfall zunächst nicht aus dem Assistentenverhältnis zu entlassen. Diese nur vorbereitende Maßnahme wird von der Zustimmung des Kultusministers zur Versetzung in den Ruhestand, die am 27. Juli 1954 aufgrund der vorgelegten Personalakten (dort Bl. 120) erteilt worden ist, mit umfaßt. Im übrigen ist auf die Gründe des vorgenannten Urteils zu verweisen, denen sich das Berufungsgericht nunmehr angeschlossen hat und von denen abzugehen kein Anlaß besteht.

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Großenteils unbegründet, im Ergebnis aber nicht der Entscheidung bedürftig sind ferner die Rügen, die sich auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse Dr. D. beziehen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei für die Zukunft stets eine nachteilige Einkommensdifferenz zu erwarten, mag Bedenken begegnon. Ihrer bedurfte es indessen mit solcher Bestimmtheit nicht. Die Revision wie das Oberlandesgericht übersehen, daß die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger Unfallschäden schon dann gerechtfertigt ist, wenn mit der Möglichkeit solcher Schäden nicht nur ganz entfernt gerechnet werden muß (st. Rspr.; vgl. Wieczorek § 256 ZPO Anm. C II b 1). Mehr als eine solche Feststellung ist vorliegend nicht erfolgt; sie geht entsprechend der Natur des übergegangenen Anspruchs dahin, daß die Beklagten dem klagenden L. seine Versorgungsleistungen nicht etwa schlechthin, sondern nur insoweit zu ersetzen haben, als das Einkommen Dr. Di. über den 1. Januar 1958 hinaus durch Unfallfolgen geschmälert wird. Ob eine solche Schmälerung wirklich eintritt, und auf Grund welcher tatsächlichen Entwicklung sie dann zu berechnen ist, konnte bei der Bejahung des Feststellungsinteresses dahingestellt bleiben. Es hätte die Darlegung ausgereicht, daß nach Art, Umfang und Dauer der körperlichen Schädigung die Möglichkeit nicht fern liege, Dr. D. werde durch sie auch künftig in der vollen Wahrnehmung der Erwerbsgelegenheiten seines Berufes beeinträchtigt werden. Eine solche Behinderung kann bei jeder Form seiner Berufsausübung denkbar sein; sei es auch nur in der Weise, daß der Geschädigte infolge seiner Verletzung auf sich bietende Gelegenheiten zusätzlichen Erwerbs verzichten muß. Deshalb war dem klagenden L. die Darlegung nicht verwehrt, es müsse mit der Möglichkeit von Verdienstausfällen gerechnet werden, gleichviel ob Dr. D. die Laufbahn eines Hochschullehrers einschlagen oder sich als Facharzt niederlassen werde (so schon im Schriftsatz vom 25. März 1959). Ergab sich dann im Laufe des Rechtsstreits, daß nur die zweite Alternative in Betracht kam, so bedeutete es weder eine Änderung der Klagegrundlage noch einen neuen Tatsachenvortrag, wenn das klagende L. sich dem anpasste. Näher auf den Streit um bereits eingetretene Einkommensverluste einzugehen, erübrigt sich indessen auch darum, weil die folgenden Rügen der Revision durchgreifen.

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III.

Während die Haftung für den künftigen Unfallschaden dem Grunde nach festgestellt werden kann, auch wenn der Eintritt eines solchen Schadens noch nicht zur Gewißheit feststeht, muß andererseits erwiesen sein, daß die unfallbedingte, körperliche Behinderung in die Zukunft reicht. Der Schädiger darf mit der Feststellung nicht belastet werden im Hinblick darauf, daß er sich bei künftiger Inanspruchnahme immer noch damit entlasten kann, die Unfallfolgen seien behoben. Das verkennt das Berufungsgericht zwar im Grundsatz nicht. Es hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, die Feststellung der andauernden Körperbehinderung auf unzureichender Grundlage getroffen.

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Der Tatrichter schöpft seine Überzeugung aus der Art der erlittenen Verletzungen, der Bekundung Dr. D., daß er durch sie an der Vornahme größerer Augenoperationen gehindert sei, und dem Gutachten von Prof. Sch., das dieser im Vorprozess Dr. D. gegen die Beklagten unter dem 19. Juni 1955 erstattet hat. Diese Beweisumstände reichen auch in ihrer Verbindung nicht aus, die von der Revision angegriffene Würdigung zu ermöglichen.

17

Die Unfallverletzungen waren nicht solcher Art, daß ihre Fortwirkung zutage läge. Ihre Beurteilung hatte, wie die im Vorprozess erstatteten Gutachten zeigen, selbst Fachärzten beträchtliche Schwierigkeiten bereitet, und dies für Zeiträume, die noch wesentlich näher dem Unfallzeitpunkt lagen. Das Berufungsgericht konnte deshalb nicht ohne eigene Sachkenntnis entscheiden, daß die am 23. April 1953 erlittene Hirnkontusion sich mit dem resultierenden Störungen über den 1. Januar 1958 hinaus auswirkte, Ebenso wenig vermochte der Tatrichter zu beurteilen, ob die subjektiven Beschwerden, über die Dr. D. als Zeuge lediglich bekunden konnte, heute noch eine objektive Grundlage haben und auf die Unfallverletzung zurückzuführen sind. Selbst ein medizinischer Gutachter hätte bei der Beantwortung der Frage in Rechnung stellen müssen, daß Dr. D. am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert ist und daß schon im Vorprozess von ärztlicher Seite darauf aufmerksam gemacht worden war, daß die Möglichkeit einer psychischen Überlagerung der Beschwerden in Betracht zu ziehen sei. Die letzteren Bedenken konnten nicht auf Grund des von Prof. Sch. im Jahre 1955 erstatteten Gutachtens als für immer ausgeräumt angesehen werden. Der Sachverständige hat sich, der gestellten Frage gemäß, abschließend nur über den Zustand im Zeitpunkt der Untersuchung geäußert, für die Zukunft dagegen ausgeführt, daß mit einer Besserung durchaus noch zu rechnen sei, und eine Nachuntersuchung schon im folgenden Jahre - 1956 - vorgeschlagen. Für ein Fortbestehen der Unfallschädigung über den 1. Januar 1958 hinaus gibt das Gutachten mithin nichts her. Soweit schließlich auch Prof. R. in einem Satz bekundet hat, Dr. D. könne nicht operieren, ist nicht ersichtlich, worauf diese Meinung des Zeugen - der Professor der Augenheilkunde und mithin nicht Facharzt in dem hier erforderlichen Sinne ist - beruht.

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Die Beklagten hatten bestritten, daß Dr. D. noch erwerbsbeschränkt sei, und um seine fachärztliche Begutachtung gebeten (Schriftsatz vom 20. Oktober 1959). Diesem Antrag hätte das Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen stattgeben müssen. In dem Mangel liegt ein Verstoß gegen § 286 ZPO, der zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 1954 - VI ZR 41/53 - = LM § 286 (E) ZPO Nr. 6).

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IV.

Zum gleichen Ergebnis führt eine weitere Rüge der Revision. Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der Verjährungseinrede sind, wie sie zutreffend beanstandet, nicht frei von Rechtsirrtum.

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Eine Partei, die einen verjährten Anspruch zunächst - sei es auch über längere Zeit hinweg - mit sachlichen Gründen bekämpft und sich dann erst auf die Verjährung beruft, setzt sich damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht unstatthaft in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten. Sie kann ein Interesse daran haben, den Anspruch möglichst durch eine sachlich-rechtliche Verteidigung zu Fall zu bringen und erst, wenn ihr dies zu unsicher oder wegen zunehmender Höhe der Forderung zu gefährlich erscheint, den Rechtsstreit mit der Verjährungseinrede zu ihren Gunsten zu beenden. Es gibt - von Kostennachteilen abgesehen - keinen Rechtssatz, der eine solche Prozeßführung schlechthin verbietet. Insbesondere hat der Gegner keinen Anspruch darauf, daß ihm die Besserstellung, die zunächst durch das Ausbleiben der Verjährungseinrede eingetreten war, gewahrt bleibe. Der Arglisteinwand, wie ihn die Rechtsprechung gegenüber der Verjährungseinrede gewährt, schützt ihn vielmehr nur vor einer ungerechtfertigten Verschlechterung seiner Ausgangslage, nämlich gegen Nachteile daraus, daß er es zum Ablauf der Verjährungsfrist hat kommen lassen, weil er sich berechtigt darauf verlassen hat, die andere Partei werde hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wie es der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1955 (VI ZR 232/54 = LM § 242 (Cb) BGB Nr. 2) ausgesprochen hat, kann sich der durch unerlaubte Handlung Geschädigte gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers dann auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche wurden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährung abgesehen hat. (Vgl. ferner BGH Urt. vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - = LM § 12 VVG Nr. 6 und vom 27. Januar 1959 - VIII ZR 106/58 - = LM § 242 (Cb) BGB Nr. 4).

21

Daß das Berufungsgericht diesen Grundsatz verkannt hat, ergibt sich schon daraus, daß es den genauen Zeitpunkt des Verjährungseintritts ausdrücklich dahinstehen läßt; es begnügt sich mit der Feststellung, daß die Verjährung jedenfalls vollendet gewesen sei, als die Beklagten sich im Prozeß auf sie beriefen. Nach dem Gesagtenkam es auf den Zeitpunkt aber auch deshalb an, weil nur ein vorher liegendes Verhalten der Beklagten oder ihres Haftpflichtversicherers geeignet sein könnte, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu begründen. Der Klärung hätte es um so mehr bedurft, als das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, aus dem Schriftwechsel vor Beginn des Rechtsstreits und auch aus dem Fallenlassen der Verjährungseinrede gegenüber der Teilklage habe das klagende L. noch nicht die Erwartung herleiten können, sein Anspruch werde künftig allein mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden. Wenn, was zeitlich sehr wohl möglich ist, die Verjährung damals bereits eingetreten war, ehe also die Beklagten einen Grund zu der fraglichen Erwartung gegeben hatten, verblieb nach dem dargelegten Grundsatz für Erwägungen über einen späteren, in der Erhebung der Verjährungseinrede liegenden Rechtsmißbrauch kein Raum.

22

Entsprechend seiner Ansicht, daß ein nachträglicher Übergang von der sachlichen Verteidigung zur Verjährungseinrede, wenn er ohne "Vorankündigung" erfolge, bereits mißbräuchlich sei, hat das Berufungsgericht es auch unterlassen, das tatsächliche Verhalten der Beklagten vor Verjährungseintritt im einzelnen festzustellen und zu würdigen. Der hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherer hat, dies ergeben die beigefügten Akten des Kurators der Universität Mü. hinreichend, ein deutliches Interesse daran gezeigt, den Schaden möglichst im Verhandlungswege zu regeln. Sollte er in diesem Bestreben, wenn auch unverschuldet, bei dem klagenden L. die objektiv berechtigte Erwartung hervorgerufen haben, der mit einem Versuch der Klärung und Bereinigung der Ansprüche zwangsläufig verbundene Zeitablauf werde im Falle des Scheiterns nicht zu seinem Nachteil geltend gemacht werden, so könnte allerdings die Berufung auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung unzulässig sein. Es erschiene dann auch denkbar, in der zunächst sachlichrechtlichen Begründung der Widerklage eine Bestätigung dafür zu finden, daß die Beklagten sich sogar des von ihnen hervorgerufenen Vertrauens bewußt waren und es ursprünglich rechtfertigen wollten. Voraussetzung einer solchen Beurteilung wäre aber immer die Feststellung eines konkreten, vor Verjährungseintritt liegenden Verhaltens der Beklagten oder ihres Haftpflichtversicherers, durch das die Überzeugung des klagenden L. objektiv begründet und unterhalten worden wäre, es dürfe mit der gerichtlichen Geltendmachung auch des vorliegend eingeklagten Anspruchs ungefährdet durch den Ablauf der Verjährungsfristen zuwarten.

23

Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die hiernach erforderlichen, ergänzenden Feststellungen selbst zu treffen. Ob der Lauf der Verjährungsfristen im Zeitpunkt des Unfalls begonnen hat, hängt davon ab, ob Er. Diener sogleich die nach § 852 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 StVG mindestens erforderliche Kenntnis erlangt hat; andernfalls kommt es auf die Kenntnis des klagenden L. an (vgl. Urteile des Senats vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - = VersR 1959, 34 und vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 - = NJW 1960, 381 Nr. 3) [BGH 17.11.1959 - VI ZR 207/58]. Soweit der Anspruch auf die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes gestützt wird, bleibt ferner zu klären, ob und bis wenn die Verjährung nach § 14 Abs. 2 StVG gehemmt gewesen ist. Schließlich muß es dem Tatrichter überlassen bleiben, das für die Zulässigkeit der Einrede maßgebliche Verhalten der Parteien vor Verjährungseintritt festzustellen, mag es sich auch teilweise schon aus den beigefügten Akten des Kurators der Universität Mü. ergeben. Aus diesen Gründen bedarf es ebenfalls der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an das Berufungsgericht, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.

Engels
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Heinrich Meyer
Dr. Pfretzschner