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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1959, Az.: VIII ZR 106/58

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1959
Aktenzeichen
VIII ZR 106/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.06.1958

Fundstellen

  • DB 1959, 1001 (amtl. Leitsatz)
  • GmbHR 1959, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma H. & M. in D.-R., Am T. vertreten durch die Gesellschafter Dipl. Ing. Laurenz Franz M. in D.-U., P.straße ..., Frau Margarete S. in D. W.straße ... und Frau Adele Rö. in D., W.straße ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Walter G.H. F. Armaturenfabrik, Maschinen- und Apparatebauanstalt in Wr. bei U.,

Amtlicher Leitsatz

Die Erhebung der Verjährungseinrede ist nicht schon dann eine unzulässige Rechtsausübung, wenn sich der Beklagte zunächst auf die Prozeßführung eingelassen hat, weil er den Mangel der Klagbefugnis des Klägers nicht erkannt hat, und wenn die Klagforderung inzwischen verjährt war, als der Beklagte den Mangel erkannte und rügte sowie nach Abtretung der Forderung durch den Berechtigten an den Kläger sich auf die Verjährung berief.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Juni 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte bezog im Jahre 1951 von der Firma H. & M. Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Düsseldorf (nachstehend "Vertriebsgesellschaft") größere Mengen Bandeisen zur Weiterveräußerung. Von dieser Firma erhielt er am 18. Januar 1952 einen Kontoauszug mit einem Saldo zu seinen Lasten in Höhe von 22.502,6 DM. Wegen dieses Betrages nebst Zinsen hat die Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter mit denen der Vertriebsgesellschaft personengleich sind und die ihr Handelsgeschäft auch in den gleichen Räumen wie die Vertriebsgesellschaft betreibt, im April 1952 Klage erhoben. Nachdem der Beklagte durch Versäumnisurteil des Landgerichts antragsgemäß verurteilt worden war, hat er Einspruch eingelegt und sachliche Einwendungen erhoben. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

2

Im Berufungsrechtszuge hat der Beklagte seine sachlichen Einwendungen wiederholt und ergänzt. Das Berufungsgericht hat im (ersten) Berufungsverfahren die Klage in Höhe eines Betrages von 1.112,30 DM, um den die Klägerin ihre Klagforderung ermäßigt hat, unter entsprechender Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts abgewiesen, im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vom Bundesgerichtshof aufgehoben (Urt. vom 11. März 1955 - I ZR 166/53 -) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem neuen Berufungsverfahren hat der Beklagte weitere sachliche Einwendungen geltend gemacht und schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1956 die Sachbefugnis der Klägerin bemängelt und dazu vorgetragen, er habe nur mit der Vertriebsgesellschaft in geschäftlichen Beziehungen gestanden. Daraufhin hat sich die Klägerin von dieser Gesellschaft am 29. Oktober 1956 ihre Kaufpreisforderung gegen den Beklagten abtreten lassen. Dieser hat nunmehr die Einrede der Verjährung erhoben.

3

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil das Versäumnisurteil des Landgerichts wegen eines Betrages von 3.444,90 DM nebst Zinsen aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Wegen eines Betrages von 16.057,77 DM nebst Zinsen hat es die Berufung zurückgewiesen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.000 DM hat es die Entscheidung vorbehalten. Dieses zweite Berufungsurteil ist durch Urteil des erkennenden Senates vom 26. November 1957 - VIII ZR 70/57 - (LM BGB § 185 Nr. 8) insoweit aufgehoben worden, als die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfange ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat nunmehr die Klage, wegen Verjährung des Anspruchs in vollem Umfange abgewiesen.

4

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter, soweit er nicht in Höhe von 3.444,90 DM nebst darauf entfallenden Zinsen bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

5

A

(Verjährung).

6

I.

Das Berufungsgericht hat die Klagforderung einschließlich des bei ihm anhängig gebliebenen, vom zweiten Revisionsurteil nicht umfaßten Teilbetrages von 3.000 DM wegen Verjährung abgewiesen. Es ist auch insoweit der im Urteil des erkennenden Senates vom 26. November 1957 - VIII ZR 70/57 - (LM BGB § 185 Nr. 8) vertretenen Auffassung gefolgt, die Klagerhebung durch die Klägerin im eigenen Namen, ohne daß ihr eine besondere Berechtigung zur Prozeßführung zugestanden habe, habe die Verjährung nicht unterbrochen, obwohl die Klägerin die Forderung während des Rechtsstreites durch Abtretung erworben und die bisherige Gläubigerin, die Vertriebsgesellschaft, sich - nachträglich - mit der Prozeßführung einverstanden erklärt hat.

7

Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung, an die er wegen eines Teilbetrages von 3.000 DM an sich nicht gebunden ist, auch gegenüber der ablehnenden Kritik von Baur (JZ 1958, 246; zustimmend Bülow MDR 1958, 421 [BGH 26.11.1957 - VIII ZR 70/57]) fest. Baur hat nicht beachtet, daß der Senat bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dem festgestellten Sachverhalt sei weder eine Befugnis der Klägerin, das fremde Recht, die Forderung der Vertriebsgesellschaft, auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Einziehungs- oder Prozeßführungsermächtigung im eigenen Namen geltend zu machen, noch ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Geltendmachung in dieser Form zu entnehmen. Auf diesen Sachverhalt, nach dem die Klägerin ihre Klage im eigenen Namen und aus eigenem Recht erhoben hatte und nach dem sie sich gar nicht auf eine Ermächtigung zur Prozeßführung berufen, sondern nunmehr ihre Aktivlegitimation lediglich mit der Abtretung begründet hat, verweist deshalb Bülow a.a.O. mit Recht. Auch die Revision hat die Bedeutung des zweiten Revisionsurteils verkannt, während das Berufungsgericht es richtig verstanden hat.

8

II.

1.

Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus, weiteres Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen einer wirksamen Einziehungs- oder Prozeßführungsermächtigung im neuen Berufungsverfahren sei nicht ausgeschlossen. Es fährt jedoch fort, die von dem Beklagten bestrittene neue Behauptung der Klägerin, es sei von Anfang an im Verhältnis zwischen ihr und der Vertriebsgesellschaft ganz klar gewesen, die Klagforderung habe ihr, der Klägerin, zustehen und ihr habe eine Zahlung des Beklagten gebühren sollen, bedürfe keiner Aufklärung; denn, ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Einziehungs- oder Prozeßführungsermächtigung anzuerkennen sei, sei aus dem vorgetragenen Sachverhalt nach wie vor nicht zu entnehmen, daß die Vertriebsgesellschaft der Klägerin vor der Abtretung der Forderung im Oktober 1956 ausdrücklich oder stillschweigend eine solche Ermächtigung erteilt habe. Selbst wenn aber die Vertriebsgesellschaft die der Klage zugrundeliegenden Geschäfte mit dem Beklagten nach Art einer Kommission für Rechnung der Klägerin abgeschlossen haben würde, würde sich daraus auch noch nicht ohne weiteres eine Einziehungsermächtigung für die Klägerin ergeben (§ 392 Abs. 1 HGB).

9

2.

Diese zum Teil auf tatsächlichem Gebiete liegenden Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen.

10

a)

Die Revision meint, §§ 133, 157 BGB seien verletzt, weil das Berufungsgericht den vermeintlich unstreitigen Sachvortrag der Klägerin, es sei von Anfang an zwischen der Klägerin und der Vertriebsgesellschaft ganz klar gewesen, ihr, der Klägerin, habe die Klagforderung zustehen sollen, nicht als stillschweigende Ermächtigung zur Einziehung und zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ausgelegt habe. Diese Rüge ist jedoch nicht "begründet. Es ist schon nicht richtig, daß die entsprechende Behauptung der Klägerin, wie die Revision glaubt, unbestritten gewesen ist. Im Berufungsurteil wird sie vielmehr ausdrücklich als bestritten bezeichnet. Das Berufungsgericht hat aber im übrigen auch erkennbar keine Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB auslegen wollen, sondern hat den Sachvortrag der Klägerin, ihren früheren in Verbindung mit der neuen Behauptung, tatrichterlich dahin gewürdigt, mit ihm sei auch eine stillschweigende Ermächtigung nicht schlüssig dargetan. Das ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar; denn dem Vortrag der Klägerin fehlt jede nähere Darlegung darüber, wie die Sache im Verhältnis zwischen ihr und der Vertriebsgesellschaft, die nun einmal verschiedene Rechtspersönlichkeiten sind, tatsächlich geregelt und gehandhabt worden ist.

11

b)

Soweit die Revision rügt, die Anwendung von § 392 HGB scheide schon deshalb aus, weil die für die Anwendung der §§ 383 ff HGB vorausgesetzte Gewerbsmäßigkeit fehle, geht sie ins Beere; denn bei den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 392 Abs. 1 HGB handelt es sich um eine seine Entscheidung nicht tragende reine Hilfserwägung. Für das Berufungsgericht bestand nach dem Sachvortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen auch kein Anlaß, das prozeßrechtliche Vorgehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Anscheinsvollmacht zu beurteilen.

12

B

(Unzulässige Rechtsausübung).

13

War aber die Klagforderung, wie das Berufungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen ohne Rechtsirrtum angenommen hat, als die Klägerin sie sich abtreten ließ, bereits verjährt, dann kommt es allein noch darauf an, ob sich der Beklagte entgegenhalten lassen muß, es sei eine unzulässige Rechtsausübung, wenn er sich auf die eingetretene Verjährung berufe.

14

I.

Das Berufungsgericht hat das verneint und dazu ausgeführt, ein Schuldner verstoße durch die Erhebung der Verjährungseinrede dann gegen Treu und Glauben, wenn er die Gläubigerin durch sein Verhalten, wenn auch unabsichtlich von der rechtzeitigen Unterbrechnung der Verjährung abgehalten habe. Es ist der Auffassung, die Vertriebsgesellschaft als Gläubigerin der eingeklagten Forderung sei hier von der rechtzeitigen, die Verjährung unterbrechenden Klagerhebung deshalb abgehalten worden, weil sie nicht bedacht habe, daß sie (allein) die Geschäfte mit dem Beklagten getätigt hatte und infolgedessen die Kaufpreisforderung ihr und nicht der Klägerin zustand. Der Beklagte habe aber diese irrige Vorstellung nicht bei der Klägerin hervorgerufen. Er habe zwar erst im Oktober 1956 auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, als der Rechtsstreit schon seit April 1952 anhängig gewesen sei und er bereits sonstige Einwendungen gegen den Bestand der eingeklagten Forderung erhoben hatte. Dieses frühere Vorhalten verbiete ihm jedoch nicht nach Treu und Glauben, sich auf die inzwischen eingetretene Verjährung der streitigen Forderung zu berufen.

15

Dazu führt es ergänzend aus, wenn es auch an sich auf Verschulden nicht ankomme, so sei doch für die Frage, ob die gegenwärtige Geltendmachung der Verjährungseinrede unzulässig sei, das frühere Verhalten des Beklagten näher zu würdigen. Ein arglistiges Vorgehen sei ihm jedenfalls nicht vorzuwerfen; denn die Klägerin habe selbst nicht behauptet, der Beklagte habe ihre mangelnde Sachbefugnis erheblich früher erkannt. Dadurch aber, daß er es aus Unkenntnis zufolge unzulänglicher Nachprüfung zunächst unterlassen habe, in dem Rechtsstreit Kaufabschlüsse mit der Klägerin zu bestreiten und auf ihre mangelnde Sachbefugnis hinzuweisen, habe er keine Rechtspflicht gegenüber der Klägerin oder seiner Gläubigerin verletzt und auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine beklagte Partei könne grundsätzlich frei darüber bestimmen, ob und inwieweit sie sich gegen eine Klage verteidigen wolle und welche von mehreren vorhandenen zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten ihr zweckmäßig erscheine. Insoweit käme allenfalls ein Verschulden des Beklagten gegen sich selbst in Betracht, eine Verletzung seiner Obliegenheiten zu seinem eigenen Nachteil. Auf Grund der prozeßrechtlichen Lauterkeitspflicht hätten die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und habe jede Partei sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Nach diesen Rechtssätzen sei der Beklagte nicht gehalten gewesen, die klagbegründende Behauptung zu bestreiten, daß die Kaufgeschäfte von der Klägerin abgeschlossen worden seien. Daß er erst nach mehrjähriger Dauer des Rechtsstreites auf die mangelnde Sachbefugnis der Klägerin hingewiesen habe, habe vielleicht nicht im Einklang mit der Förderungspflicht, die sich für ihn aus dem anhängigen Rechtsstreit ergeben habe, gestanden. Eine solche Förderungspflicht habe jedoch nicht gegenüber der am Rechtsstreit unbeteiligten Vertriebsgesellschaft bestanden. Abgesehen von den Kostenfolgen seien sachliche Nachteile mit dem nachträglichen Vorbringen von Verteidigungsmitteln grundsätzlich auch nur verbunden, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögert würde und die Partei sie aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht habe. Ob der Rechtsstreit schneller beendet worden wäre, wenn der Beklagte diese Verteidigung früher vorgebracht habe, könne zweifelhaft sein; eine grobe Nachlässigkeit habe bei ihm aber nicht vorgelegen. Dazu führt es aus, daß die zugrundeliegenden Geschäfte von der Vertriebsgesellschaft und nicht von der Klägerin abgeschlossen worden seien habe zwar aus dem Briefwechsel geschlossen werden können, es sei aber von keinem anderen Prozeßbeteiligten in drei Rechtszügen bemerkt worden. Daß der Beklagte das Fehlen von Vertragsbeziehungen zur Klägerin nicht früher geltend gemacht habe, sei hiernach allenfalls aus dem Gesichtspunkt zu beanstanden, daß er die schnellere Erledigung des Rechtsstreites nicht genügend gefördert habe. Der Ablauf der Verjährungsfrist habe jedoch mit dem säumigen Verhalten des Beklagten im Rechtsstreit nicht im inneren Zusammenhang gestanden und sei ihm rechtlich oder sittlich nicht zuzurechnen. Daß der Beklagte es unterlassen habe, die fehlende Sachbefugnis der Klägerin früher geltend zu machen, sei nur in dem Sinne eine entfernte Bedingung für den Eintritt der Verjährung gewesen, als bei früherem Vorbringen dieser Verteidigung die Vertriebsgesellschaft wahrscheinlich zur rechtzeitigen Unterbrechnung der Verjährung veranlaßt worden sein würde. Aus allem schließt das Berufungsgericht, ein Tatbestand, in dem der Gläubiger von der Unterbrechung der Verjährung abgesehen habe, weil er aus dem Verhalten des Schuldners das Vertrauen habe schöpfen dürfen, er werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen und sich nur gegen den sachlichen Bestand der Forderung wehren, sei hier nicht gegeben. Da der Beklagte ebenso wie die Klägerin und die Vertriebsgesellschaft von der irrigen Vorstellung ausgegangen seien, die Forderung sei durch den Berechtigten wirksam eingeklagt, habe das Verhalten des Beklagten im Rechtsstreit keinen Anlaß zu der Schlußfolgerung geboten, er werde sich auf die Verjährungseinrede nicht berufen, wenn deren Voraussetzungen gegeben seien.

16

Es sei vornehmlich die eigene Sache des Gläubigers, die erforderlichen wirksamen Maßnahmen zu treffen, um eine Verjährung seiner Ansprüche zu verhindern, und es obliege zunächst der klagenden Partei, zu prüfen, ob die zur Begründung des Anspruchs vorzutragenden Behauptungen den Tatsachen entsprochen. Der Beklagte sei auch auf Grund der bestehenden Rechtsbeziehungen, bei denen es sich um Liefergeschäfte zwischen Kaufleuten gehandelt habe," weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber der Vertriebsgesellschaft rechtlich oder nach Treu und Glauben gehalten gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu überprüfen und die Gläubigerin darüber zu belehren.

17

Abschließend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sich der Beklagte auf Verjährung berufe, sei redlicherweise nicht unvereinbar mit seinem früheren Verhalten, insbesondere nicht unvereinbar mit der Tatsache, daß er die mangelnde Sachbefugnis der Klägerin zunächst nicht erkannt und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht habe.

18

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich zum Teil auf tatsächlichem Gebiete. Es hält sich damit auch im Rahmen der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 9, 1, 5, 6) übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung durch die Erhebung einer Verjährungseinrede (vgl. auch Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 -). Sie halten auch gegenüber den verfahrensrechtlichen Rügen der Revision einer Nachprüfung stand.

19

1.

Die Revision meint, wer sich vier Jahre auf eine Klage einlasse, verwirke schlechthin sein Recht, nach dieser Zeit die Aktivlegitimation mit der Folge anzugreifen, daß die Klage wegen Verjährung abgewiesen werden müsse. Diesen Ausführungen kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat es auch nicht zu prüfen unterlassen, wie die Revision rügt, ob das Vorbringen des Beklagten als verspätet zurückzuweisen war; auch ist seine Auffassung über § 138 ZPO nicht fehlsam, wie die Revision auszuführen sucht.

20

Die Anwendbarkeit von Treu und Glauben im Verfahrensrecht ist zwar weitgehend anerkannt (RGZ 102, 217, 222; 161, 350, 359; BGH Urt. v. 20. November 1952 - IV ZR 204/52; JZ 1953, 153 = LM ZPO § 514 Nr. 3; vgl. auch Baumgärtel, Treu und Glauben, gute Sitten und Schikane verbot im Erkenntnisverfahren, ZZP 69, 89 ff mit Nachweisen S. 90). Das Berufungsgericht ist hier aber gerade ausdrücklich von einer Pflicht des Beklagten zu einer redlichen Prozeßführung ausgegangen, hat jedoch ohne Rechtsirrtum aus tatrichterlichen Erwägungen einen Verstoß gegen seine Redlichkeitspflicht verneint. So ist es insbesondere aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es eine Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) durch ihm nicht angenommen hat. Unter Wahrheit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist die Pflicht zur subjektiven Wahrhaftigkeit zu verstehen. Auch die Pflicht zur Vollständigkeit besteht nur im Rahmen der Wahrheitspflicht. (Stein/Jonas/Schönke 18. Aufl. ZPO § 138 Anm. I 1, Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 61 VII S. 278, 279). Nach den Feststellungen den Berufungsgericht hat sich der Beklagte aber nur deshalb nicht alsbald erklärt, weil er die fehlende Sachbefugnis der Klägerin nicht erkannt hat. Dabei hat es zwar eine (leichte) Fahrlässigkeit auf seiten des Beklagten angenommen, aber ausdrücklich grobe Nachlässigkeit im Sinne von § 529 Abs. 2 ZPO aus nicht angreifbaren tatrichterlichen Erwägungen verneint.

21

2.

Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des Beklagten und dem Ablauf der Verjährungsfrist verneint, andererseits seine Säumnis als "entfernte Bedingung" für den Eintritt der Verjährung anerkannt, ohne jedoch darzulegen o warum dieser Bedingung die Adäquanz fehle. Darin erblickt sie eine Verletzung von § 313 ZPO. Die Rüge ist nicht begründet. Ein Widerspruch in der Begründung besteht nicht.

22

Auch ein entfernter Zusammenhang zwischen der Nichtbeanstandung der Sachbefugnis der Klägerin und der Verjährung der Forderung der Vertriebsgesellschaft schließt es nicht aus, den "inneren" Zusammenhang Zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Verjährung zu verneinen, wie es das Berufungsgericht getan hat, und ihm den Ablauf der Verjährungsfrist "rechtlich oder sittlich nicht zuzurechnen", d.h. ihm die Berufung auf die Verjährung trotzdem nicht zu verwehren. In diesem Sinne sind die Ausführungen des Berufungsgerichts a.a.O. zu verstehen. Dieses verweist mit Recht darauf, daß die angezogenen Fälle insofern anders lagen, als der Gläubiger aus dem Verhalten des Schuldners das Vertrauen schöpfen durfte, er werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen und sich nur gegen den sachlichen Bestand der Forderung wehren. Es ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es hier einen solchen Sachverhalt nicht angenommen hat. Dabei hat es nicht verkannt, daß es auf die subjektive Voraussehbarkeit nicht ankommt, sowie daß unzulässige Rechtsausübung nicht schuldhaft zu sein braucht. Das bedeutet jedoch weder, daß es für die Frage der Verwirkung immer nur auf den objektiven Sachverhalt ankommt (auch Kleine JZ 1951, S. 9 sagt, subjektive Momente könnten eine Rolle spielen) noch, daß in jedem Falle, in dem das Verhalten eines Schuldners, insbesondere wie hier ein Unterlassen, eine ganz entfernte Ursache für den Eintritt der Verjährung gesetzt hat, diesem Schuldner eine Berufung darauf - wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben - versagt werden müßte. Das käme im Ergebnis, wie das Berufungsgericht auch andeutet, darauf hinaus, dem Schuldner die Verpflichtung aufzuerlegen, den Gläubiger vor dem Ablauf der Verjährungsfrist zu schützen. Das kann aber nicht verlangt werden (vgl. auch BGH Urt. vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 S. 8). Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang auf die vorsorglich erfolgte Abtretung und auf die neue Behauptung der Klägerin (ohne Beweisantritt) verweist, "die Klägerin sei sich mit der Vertriebsgesellschaft von Anfang an darüber klar gewesen, die Forderung gegen den Beklagten habe ihr, der Klägerin, zustehen sollen", ist zu bemerken, daß die Abtretung erst nach Verjährung der Forderung erfolgt ist, sowie daß das Berufungsgericht dieser neuen Behauptung - auch in Verbindung mit dem früheren Vorbringen -, wie bereits dargelegt, ohne Rechtsirrtum weder eine Einziehungsnoch eine Prozeßführungsermächtigung entnommen hat. Deshalb hat auch ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Vertriebsgesellschaft und dem Beklagten nicht bestanden, das die Revision in der mündlichen Verhandlung als vorliegend bezeichnet hat.

23

3.

Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht der Tatsache, daß die Klägerin unstreitig mit der Vertriebsgesellschaft in ihrer Zusammensetzung personengleich ist und daß beide dieselben Angestellten und Geschäftsräume haben, nicht ohne weiteres in dem Sinne gewertet hat, die Geltendmachung der Verjährung bedeute hier eine unzulässige Rechtsausübung. Wenn Firmen von der durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit, unter verschiedenen Rechtsformen Geschäfte abzuschließen, Gebrauch machen, was sie nur tun werden, wenn sie sich davon Vorteile irgendwelcher Art versprechen, müssen sie auch daraus sich ergebende Rechtsnachteile in Kauf nehmen. Es geht jedenfalls nicht an, sie als Gläubiger und Schuldner ohne weiteres als eine Firma zu behandeln. Schließlich ist es auch ihre Sache unter sich klare Abmachungen über die gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderungen zu treffen, die jedenfalls in der Tatsacheninstanz nicht vorgetragen sind.

24

4.

Es ist auch kein Widerspruch, wenn das Berufungsgericht einmal ausführt, aus den Umständen sei nicht zu entnehmen, der Beklagte habe die mangelnde Sachbefugnis der Klägerin schon früher erkannt, und andererseits feststellt, aus dem Schriftwechsel habe geschlossen werden können, die der streitigen Forderung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte seien von der Vertriebsgesellschaft abgeschlossen worden. Das bedeutet noch nicht, daß der Beklagte sich bei Zustellung der Klagschrift bewußt gewesen sein muß, daß nicht die Klägerin, sondern die Vertriebsgesellschaft sein Vertragspartner gewesen ist. Die Rüge der Revision, die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien verletzt, greift schon deshalb nicht durch. Das Berufungsgericht war aber auch nicht genötigt, unter Berücksichtigung dieses Schriftwechsels grobe Nachlässigkeit gerade des Beklagten im Sinne von § 529 Abs. 2 ZPO festzustellen und daraus zu entnehmen, sein jetziges Verhalten sei arglistig und er hafte der Klägerin aus § 826 BGB. Ohne Rechtsirrtum verweist das Berufungsgericht darauf, es sei in erster Reihe die eigene Sache des Gläubigers, die erforderlichen wirksamen Maßnahmen zu treffen, um eine Verjährung zu verhindern, und auch Aufgabe der klagenden Partei, zu prüfen, ob ihre Klage schlüssig begründet ist.

25

5.

Daß der festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß bot, das prozeßrechtliche Vorgehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Anscheinsvollmacht zu prüfen, ist bereits erwähnt. Das gilt auch, soweit die Revision ausführt, die Vertriebsgesellschaft habe sich sowieso die Prozeßführung der Klägerin gegenüber dem Beklagten gefallen lassen müssen. Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, es sei allein billig, wenn der Beklagte die Verjährungseinrede nicht erheben dürfe, ganz abgesehen davon, daß, wie bereits im Urteil des erkennenden Senates vom 26. November 1957 hervorgehoben ist, die Verjährungsvorschriften formeller Natur sind, bei deren Anwendung - abgesehen von der Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei Erhebung der Verjährungseinrede im Einzelfall - für Billigkeitserwägungen kein Raum ist. Ebensowenig kann es, wie ebenfalls bereits ausgeführt ist, entscheidend darauf ankommen, ob die Erhebung der Verjährungseinrede im Einzelfall dem allgemeinen Zweck der Verjährung entspricht.

26

C.

I.

Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin enthält, ist ihre Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen worden.

27

II.

Wegen der Kosten der Berufungsinstanz kam eine Anwendung der Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Der Beklagte mag zwar im Ergebnis deshalb obgesiegt haben, weil er erst im Berufungsrechtszuge ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Klägerin sei nicht klageberechtigt. Ihre Klage schlüssig zu begründen, war aber Sache der Klägerin. Die Unschlüssigkeit ihres Vorbringens ergab sich aus ihrem Sachvortrag in Verbindung mit den von ihr überreichten Urkunden. Danach war nicht die Klägerin, sondern die Vertriebsgesellschaft Vertragspartnerin des Beklagten, während andererseits eine Prozeßführungs- oder Einziehungsermächtigung nicht einmal behauptet worden war.

Dr. Großmann Dr. Gelhaar Dr. Dorschel Dr. Mezger Dr. Messner