Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1955, Az.: I ZR 166/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 166/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 11.06.1953
Prozessführer
des Kaufmanns Walter G.H. F., Armaturenfabrik, Maschinen- und Apparatebauanstalt, W. bei U.,
Prozessgegner
die Firma H. & M., D.-R. Am T.,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Bock. Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1953 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verkaufte im Jahre 1951 an den Beklagten mehrere Partien Bandeisen, die für den Weiterverkauf an die Firma P. GmbH in Ha. bestimmt waren. Sie hat aus den Lieferungen einen Schuldsaldo des Beklagten von 22.502,67 DM eingeklagt. Nachdem der Beklagte zunächst durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 10. April 1952 zur Zahlung des vorgenannten Betrages verurteilt worden war, hat er im Wege des Einspruchs Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Seine Schuld sei in Höhe von 11.500 DM dadurch getilgt, daß er dem früheren Angestellten und Sachbearbeiter der Klägerin, dem Zeugen Degenhardt, mehrere Schecks über insgesamt 11.500 DM mit der Bestimmung gegeben habe, daß diese Zahlungen auf seine Schuld bei der Klägerin anzurechnen seien. Wenn auch der Zeuge De. den Betrag was unstreitig ist - nicht an die Klägerin abgeführt habe, so müsse die Klägerin doch diese Zahlungen gegen sich gelten lassen. Gegen die verbliebene Restforderung hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt mit der Behauptung, die Klägerin habe einen Auftrag über die Lieferung von 500 t Schrott grundlos rückgängig gemacht; dadurch sei ihm ein Schaden entstanden, den die Klägerin ersetzen müsse.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, in der Abrechnung der Klägerin seien gesetzlich unzulässige Überpreise enthalten, die allein schon die Klageforderung überschritten. Aus dem Schrottgeschäft stünden ihm zumindest 3.000 DM als Provision zu, da die Klägerin das Schrottgeschäft, nachdem sie es ihm gegenüber rückgängig gemacht habe, hinter seinem Rücken mit seinem Lieferanten unmittelbar abgewickelt habe. Schließlich sei auch die Abrechnung der Klägerin insofern unrichtig, als Überpreise von 440 DM/t zugrunde gelegt worden seien, obwohl nur 398,20 DM vereinbart gewesen seien. Nachdem der Beklagte zunächst den insoweit zu viel verlangten Betrag mit 1.112,30 DM angegeben hatte, hat er mit Schriftsatz vom 9. Juni 1953 den Überbetrag mit 4.406,16 DM bezeichnet. Die Klägerin hat die Klageforderung um 1.112,20 DM ermäßigt. Sie hat vor allem geltend gemacht, daß es sich bei den Überpreisen um die gesetzlich erlaubt gewesenen Zuschläge der sog. Kohledifferenz gehandelt habe.
Das Berufungsgericht hat das Versäumnisurteil in Höhe eines Betrages von 1.112,30 DM aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen bisherigen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, in welcher Höhe die Klageforderung Überpreise enthält und ob diese gegen gesetzliche Preisvorschriften verstoßen haben. Eine Prüfung dieser Frage unterläßt das Berufungsgericht, weil es den Standpunkt vertritt, der Beklagte handle arglistig, wenn er sich durch Hinweis auf die Preisvorschriften seiner Zahlungspflicht zu entziehen versuche. Zur Begründung dieser Ansicht führt das Berufungsgericht aus: Bei den Lieferungen an den Beklagten handle es sich um solche, die für die Firma P. GmbH, Ha., bestimmt, gewesen seien. Diese Firma bediene sich für ihre Einkäufe kleinerer Firmen, so im vorliegenden Falle des Beklagten. Der Beklagte sei nur als Einkäufer für die Firma P. zwischengeschaltet gewesen. Er habe seinerseits von der Firma P. die Lieferungen bezahlt erhalten, und zwar unter Zugrundelegung der Berechnung der Klägerin, insbesondere auch der von dieser in Rechnung gestellten Überpreise. Wenn sich nun der Beklagte weigere, die Überpreise zu zahlen, die er selbst für die streitigen Lieferungen von der Firma P. erhalten habe, dann verstoße sein Verhalten gröblich gegen Treu und Glauben, selbst wenn die Vereinbarung der Überpreise unzulässig gewesen sein sollte. Er begehre nichts anderes, als die von der Firma P. vereinnahmten Gelder in Höhe des Überpreises für sich zu behalten Wenn er damit Erfolg hätte, würde er einen Gewinn für sich in Anspruch nehmen, der ihm nicht zustehe. Sein Verhalten sei auch um so anstößiger, als ihm bekannt sei, daß die Klägerin die Überpreise ihrerseits ebenfalls ihrem Vorlieferanten bezahlt habe.
Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen zunächst mit der Rüge, es stehe nicht fest, daß der Beklagte von der Firma P. entsprechende Überpreise erhalten habe. Der Beklagte habe zu der im Schriftsatz der Klägerin vom 21. Mai 1953 aufgestellten Behauptung nur deswegen nicht Stellung genommen, weil er sie für unerheblich gehalten habe. Wenn es aber dem Berufungsgericht auf diese Behauptung angekommen sei, so hätte es gemäß §139 ZPO das richterliche Fragerecht ausüben müssen. Auf eine ausdrückliche Frage des Berufungsgerichts würde der Beklagte erklärt haben, daß er einen entsprechenden Kaufpreis von der Firma P. noch nicht erhalten habe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht von seinem Fragerecht hätte Gebrauch machen müssen oder angesichts der Tatsache, daß der Beklagte in seinem eigenen Schriftsatz vom 9. Juni 1953 unter I zu dem Vortrag der Klägerin Stellung genommen hatte, ohne den hier streitigen Punkt zu berühren, von einem unstreitigen Sachverhalt ausgehen durfte. Denn jedenfalls ist, wie die Revision mit Recht rügt, die Annahme des Berufungsgerichts unrichtig, die preisrechtliche Beurteilung eines Kaufvertrages könne durch spätere Zahlungen von Überpreisen an den Beklagten für dieselbe Ware beeinflußt werden.
Es entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts der sich der OGH und der Bundesgerichtshof (JZ 1953, 555 = LM §134 BGB Nr. 8) angeschlossen hat, daß Verträge, die gegen die Preisvorschriften verstoßen, als nur zum Stopppreis gültig anzusehen sind. Das gilt jedenfalls als Regel für Güterumsatzgeschäfte. Die hier zugelassene Ausnahme von der Nichtigkeit des ganzen verbotswidrigen Geschäfts gründet sich, wie der Bundesgerichtshof a.a.O. ausgesprochen hat, auf die Erwägung, daß die Nichtigkeit nicht weiterreichen könne als der Verstoß gegen das Verbot der Preiserhöhung selbst und daß es bei dem Umsatz der Güter mehr auf die Wahrung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises als auf die Vernichtung des Geschäfts ankomme. Dem mit der Preisregelung verfolgten Zweck entspricht es daher, daß der Veräußerer von Waren und Handelsgütern an dem Verkauf mit dem jeweils zulässigen Preis festgehalten wird (OGHZ 1, 76). Anhaltspunkte dafür, daß mit Rücksicht auf die besondere Gestaltung der Verträge etwa die ganzen Geschäfte gemäß §138 BGB nichtig wären, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Im Gegenteil handelt es sich auch hier um einen Verkauf von alltäglichen Verbrauchsgüterm an deren ungestörtem Umlauf der Verkehr ein dringendes Interesse hat. Der bewußte Verstoß gegen die Preisvorschriften allein kann bei dieser Sachlage ohne das Hinzutreten besonderer Umstände noch nicht eine solche Nichtigkeit herbeiführen. Er erledigt sich durch die Herabsetzung des Preises auf das zulässige Maß.
Wäre hiernach aber jedenfalls die Vereinbarung hinsichtlich des Überpreises nichtig, so würde dies zur Folge haben, daß die Klägerin die Überpreise von dem Beklagten nicht fordern und der Beklagte einredeweise die Erfüllung des Geschäftes verweigern könnte.
Diese Rechtslage kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht deswegen eine abweichende Würdigung erfahren, weil der Beklagte seinerseits den Überpreis von seinem Abkäufer erhalten oder ausbedungen hat. Die Klägerin hat die Folgen des verbotswidrigen Geschäftes auf sich genommen und kann sie nicht dadurch rückgängig machen, daß sie sich auf einen von dem Beklagten durch Entgegennahme des Überpreises begangenen Gesetzesverstoß beruft. Auf diese Weise würde in einer Vielzahl von Fällen der Zweck des Gesetzes, verbotswidrigen Geschäften den Schutz zu versagen, umgangen werden können. Die Ansicht des Berufungsgerichts würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß die Klägerin die Erfüllung eines nichtigen Geschäftes fordern könnte. Das kann nicht zugelassen werden. Das staatliche Interesse verlangte damals, daß die Preisvorschriften in vollem Umfang durchgeführt wurden. Es kann daher auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Beklagte sich auf diese zwingenden Vorschriften des Gesetzes beruft.
Der Umstand, daß die Preisvorschriften für Eisen inzwischen durch PR Nr. 59/52 vom 30. Juli 1952 (BAnz Nr. 146 vom 31. Juli 1952, BWMBl. 211) aufgehoben sind, ändert an der Rechtslage nichts. Die Geschäfte waren im Interesse des öffentlichen Wohls verboten und strafbar. Die Verträge können daher auch dann keinen Anspruch auf Erfüllung gewähren, wenn die Preisvorschriften nachträglich wegen eines nicht mehr bestehenden Interesses des Staates aufgehoben sind.
Kann hiernach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, daß der Beklagte die vertraglichen Abmachungen in jedem Falle gegen sich gelten lassen müsse, so ist damit dem angefochtenen Urteil die Grundlage entzogen. Für die Entscheidung muß davon ausgegangen werden, daß der Klägerin ein Erfüllungsanspruch hinsichtlich der Überpreise nicht zusteht. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob entgegen dem Bestreiten der Klägerin tatsächlich Überpreise für die gelieferten Waren gefordert worden sind. Von dieser Prüfung wird das Berufungsgericht auch dann nicht entbunden sein, wenn die Preisvorschriften, wie die Klägerin bei ihrer mündlichen Revisionsbegründung vorgetragen hat, von der zuständigen Behörde nachlässig gehandhabt worden sein sollten.
Ob das Berufungsgericht bei der Prüfung von seinem bisherigen Standpunkt ausgehen kann, daß die Lieferungen gemäß den Rechnungen vom 13. Oktober und 14. November 1951 etwa durch die Zahlungen vom 12. September, 28. November und Dezember 1951 bereits als beglichen anzusehen sind und des Beklagte sich aus diesem Grunde nicht mehr wegen der bezahlten Lieferungen auf Überpreise berufen kann, hängt davon ab, in welchem Abrechnungsverhältnis die Parteien zueinander gestanden haben. Gegen die von dem Berufungsgericht vertretene Ansicht würden Bedenken nur dann bestehen, wenn die Parteien in einem Kontokorrentverhältnis (§355 HGB) miteinander gestanden haben. Nach dem Parteivortrag wäre eine solche Annähme jedenfalls nicht ausgeschlossen. Würden die Parteien vereinbart haben, daß die beiderseitigen Ansprüche und Leistungsn nur als unselbständige Posten einer laufenden Verrechnung gelten sollten, so daß die Abrechnung erst am Schluß einer bestimmten Geschäftsperiode zu erfolgen hatte, so wäre der Beklagte nicht gehindert, die Überpreise jedes einzelnen Schuldpostens zu bestreiten. Denn während der Rechnungsperiode wären in diesem Fall die gegenseitigen Ansprüche jeder Art von Verfügungen, insbesondere also auch der Erfüllung, entzogen. Die Zahlungen werden bei einem Kontokorrentverhältnis grundsätzlich nicht auf bestimmte Schulden geleistet, sondern dienen nur der Erhöhung der Gesamtsumme der Aktivseite (Staub §355 HGB Anm. 19). Dem Beklagten könnte bei solcher Sachlage daher auch nicht mit Rücksicht auf §817 Satz 2 BGB entgegengehalten werden, eine Rückforderung der bereits erfolgten Zahlungen sei wegen Verstoßes gegen die Preisvorschriften ausgeschlossen.
II.
Die Revision greift weiterhin die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Zahlung des Beklagten an den Zeugen De. in Höhe von 11.500 DM habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der Klägerin gehabt.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vier Schecks, über 11.500 DM seien unstreitig auf den Namen des Zeugen De. ausgestellt worden. Den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüchen lägen jedoch Geschäfte zugrunde, die unmittelbar zwischen den Parteien getätigt worden seien. Die Zahlungen hätten daher auch nur an die Klägerin selbst erfolgen dürfen. Der Umstand, daß der Beklagte nach seiner Behauptung jeweils an den Zeugen De. verwiesen worden sei, wenn er zu Besprechungen bei der Klägerin erschienen sei, reiche nicht aus, um Zahlungen des Beklagten an den Zeugen zu rechtfertigen Insbesondere könne hieraus nicht auf eine dem Zeugen erteilte Vollmacht geschlossen werden, für die Klägerin Gelder zu vereinnahmen. Soweit der Beklagte aber behaupte, ihm sei bei der Klägerin ausdrücklich gesagt worden, er könne alle geldlichen Angelegenheiten mit De. regeln, lasse eine solche Erklärung vermissen, von wem eine solche Erklärung abgegeben sei; auch habe sich der Beklagte zum Beweis nur auf seine eigene Vernehmung bezogen.
Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Beweiswürdigung die Beweisanträge des Beklagten für das Bestehen einer Einziehungsvollmacht des Degenhardt übergangen, und habe sich insbesondere nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Verhalten der Klägerin nicht jedenfalls auf das Bestehen einer Einziehungsvollmacht des De. habe schließen lassen müssen, kommt es nicht an. Denn das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen weiterhin ausgeführt, es sei auch kein Beweis dafür erbracht, daß die Zahlungen von 11.500 DM überhaupt für die Klägerin erfolgt seien. Gegen eine solche Annahme spreche, so erklärt das Berufungsgericht, nicht nur, daß die Schecks auf De. selbst ausgestellt worden seien, sondern auch die Tatsache, daß Degenhardt bei seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt habe, die streitigen Zahlungen seien für ihn bestimmt gewesen. Auch ergebe sich aus den Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 2 Js 898/52, daß der Beklagte in dem Ermittlungsverfahren eingeräumt habe, einer der einer der Schecks über 1.500 DM sei für den Ausbau der Wohnung des De. gegeben worden. Es stehe also jedenfalls fest, daß dieser Scheck von vornherein nicht für die Klägerin bestimmt gewesen sei. Auf Grund freier Beweiswürdigung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß ein Anzeichen dafür fehle, daß sich der Beklagte auf eine Einziehungsvollmacht des De. verlassen habe. Diese Annahme des Berufungsgerichts beruht auf dem der Revision nicht zugänglichen Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Es kommt somit nicht auf das tatsächliche Bestehen oder den Anschein einer Einziehungsvollmacht an.
III.
Andererseits ist der Revision jedoch zuzugeben, daß das Berufungsgericht nicht alle rechtlichen Gesichtspunkte erschöpft hat, soweit die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung aus dem rückgängig gemachten Schrottgeschäft in Betracht kommt. Das Berufungsgericht hat diese Forderung allein mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe dieses Geschäft nicht vermittelt. Dabei hat es wesentliche Teile des Vortrags des Beklagten unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte hatte vorgetragen, er habe mit Schreiben vom 11. Februar 1952 der Klägerin mitgeteilt, daß ein Herr We. in N. ihn in der Schrottangelegenheit vertrete und die Klägerin aus buchtechnischen Gründen am besten direkt von diesem beziehe. Die Klägerin habe sich daraufhin auch mit We. in Verbindung gesetzt, von diesem hinter dem Rücken und unter Ausschaltung des Beklagten einige Waggon Schrott geliefert erhalten und dann am 14. Februar 1952 den ursprünglich dem Beklagten gegebenen Auftrag telegrafisch annulliert. Träfe dieser von der Klägerin bestrittene Sachverhalt zu, so hätte das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt prüfen müssen, ob das durch den erteilten Auftrag zwischen den Parteien begründete Vertrauensverhältnis es der Klägerin nach Treu und Glauben verboten haben würde, in der behaupteten Weise den Vertrag zur Auflösung zu bringen. Denn es würde einen Vertragsbruch darstellen, und das Verhalten der Klägerin als treuwidrig und sittlich verwerflich erscheinen lassen, wenn sie die durch den Beklagten hergestellte unmittelbare Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten dazu benutzt hätte, unter Rückgängigmachung des erteiltem Auftrages nunmehr mit dem Lieferanten Geschäfte zu tätigen. Die Prüfung, ob dieser Vortrag des Beklagten zutrifft und ob unter diesen Umständen ein Anspruch aus dem Vertrage oder wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder wegen Verstoßes gegen §826 BGB begründet wäre, wird das Berufungsgericht daher nachzuholen haben.
Nach alledem war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.