Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1981, Az.: BVerwG 7 B 126/81
Anspruch evangelischer Kinder auf Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule bei Möglichkeit der gleichzeitigen Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an dieser Schule; Anspruch auf Erteilung evangelischen Religionsunterrichts; Bekenntnismäßige Homogenität der Schüler als wesentliches Element der nordrhein-westfälischen Bekenntnisschule; Zwang zum Besuch einer Gemeinschaftsschule; Reichweite des Elternrechts im Bereich der religiösen Erziehung in der Schule
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 126/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 18.03.1980 - A: 10 K 2453/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.02.1981 - AZ: 5 A 1128/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 908 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1982, 249
- KirchE 19, 95 - 98
- NJW 1983, 2583-2584 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht evangelische Kinder, die in zumutbarer Entfernung eine Gemeinschaftsschule erreichen können, keinen Anspruch auf Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule haben, wenn sie gleichzeitig die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an dieser Schule verlangen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 1981 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger - Erziehungsberechtigte und deren grundschulpflichtige Kinder, die sich zum evangelischen Glauben bekennen - begehren von der beklagten katholischen Grundschule, die Kinder in diese Bekenntnisschule aufzunehmen und für sie evangelischen Religionsunterricht an dieser Schule zu erteilen. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage ist vom Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Februar 1981 abgewiesen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Berufungsgericht führt aus, nach dem geltenden Landesrecht stehe den Klägern ein Anspruch auf Aufnahme der klagenden Kinder in die beklagte katholische Bekenntnisgrundschule und auf Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an dieser Schule nicht zu. Aus Art. 12 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - LV - sowie aus § 20 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Schulordnungsgesetzes - SchOG - folge, daß die Bekenntnisschule nicht nur in ihren Erziehungszielen und Unterrichtsinhalten, sondern auch nach der Zusammensetzung ihrer Schüler eine bestimmte bekenntnismäßige Ausrichtung habe. Die bekenntnismäßige Homogenität der Schüler sei wesentliches Element der nordrhein-westfälischen Bekenntnisschule. Nach Art. 13 LV hätten nur diejenigen bekenntnisfremden Kinder ausnahmsweise einen Anspruch auf Zugang zu einer Bekenntnisschule, die weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen könnten. Diese landesrechtliche Regelung, die das Recht der Eltern auf Wahl der Schulart einschränke, verstoße nicht gegen das Grundgesetz.
Das Vorbringen der Beschwerde, mit dem die Kläger die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts angreifen, wirft keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Soweit die Kläger die Auslegung des einschlägigen Landesrechts durch das Berufungsgericht beanstanden, kommt eine Zulassung der Revision schon deswegen nicht in Betracht, weil nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann. An den vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des nichtrevisiblen Landesrechts ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden. Daß die vom Berufungsgericht unterÄnderung seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 31. August 1978 - BVerwG V B 1035.78 - [NJW 1979, 942 [OVG Nordrhein-Westfalen 31.08.1978 - V B 1035/78]]) gewonnene Auslegung des irrevisiblen Landesrechts "offenbar willkürlich" wäre und deswegen gegen das Rechtsstaatsprinzip verstieße (vgl. Beschluß des Senats vom 30. August 1972 - BVerwG 7 B 43.71 - [JZ 1973, 26 [BVerwG 30.08.1972 - VII B 43/71] = Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 53]), ist nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil und das Beschwerdevorbringen geben aber auch keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlicher Fragen des Bundesrechts.
Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß weder das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) noch das Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG den von den Klägern geltend gemachten Anspruch begründen könne; einerseits belasse nämlich Art. 7 Abs. 1 GG dem Landesgesetzgeber bei der Gestaltung der Schulorganisation einen weiten Spielraum; andererseits sei es zumutbar, daß die klagenden Kinder die Gemeinschaftsschule nordrhein-westfälischer Prägung besuchten. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 41, 88 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 548/68] [106 ff.]). Dadurch, daß das Kind zum Besuch der Gemeinschaftsschule gezwungen wird, werden Grundrechte der Kläger nicht verletzt (BVerfGE 41, 88 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 548/68] [106]). Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen in BVerfGE 41, 88 (111) [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 548/68][BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 548/68] ein Wahlrecht zwischen der Gemeinschaftsschule und der Bekenntnisschule geltend macht, verkennt sie, daß das nordrhein-westfälische Schulrecht nach dessen maßgebender Auslegung durch das Berufungsgericht die katholische Bekenntnisschule den bekenntnisfremden Klägern gerade nicht neben der Gemeinschaftsschule als Angebotsschule zur Verfügung stellt. Durch den Zwang zum Besuch der Gemeinschaftsschule, die der Landesgesetzgeber als alleinige Form der Pflichtschule hätte einführen können (BVerfGE 41, 88 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 548/68] [110]), werden die Kläger nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Gewissenskonflikt gebracht (vgl. BVerfGE 41, 88 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 548/68] [108]). Wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, hätten die klagenden Eltern dann ein Recht auf Aufnahme ihres Kindes in die beklagte Schule, wenn sie ihrem Kind ohne Einschränkung eine Erziehung nach den Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses vermitteln wollten; das ist aber nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht der Fall, da die Kläger auf Erteilung von Religionsunterricht in ihrem evangelischen Bekenntnis bestehen und ferner Lehrer ihres Bekenntnisses (Minderheitenlehrer) nach § 22 Abs. 3 SchOG wünschen. Soweit die Beschwerde sich auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 41, 29 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 63/68] betreffend die christliche Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung und in BVerfGE 41, 65 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 428/69] betreffend die bayerische Gemeinschaftsschule beruft, ist nicht erkennbar, daß das Berufungsurteil den in jenen Entscheidungen ausgesprochenen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen widerspricht. Ebensowenig ist ersichtlich, daß das Berufungsurteil gegen Art. 7 Abs. 2 GG oder das Gesetz über die religiöse Kindererziehung - RKEG - vom 15. Juli 1921 (RGBl. I S. 939) verstößt. Die Minderheitenregelung in Art. 13 LV und in den §§ 22 Abs. 3 und 35 SchOG in der Auslegung des Berufungsgerichts wird Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 GG gerecht und ist nicht willkürlich; das Grundgesetz gebietet keine anderweitige Auslegung dieser landesrechtlichen Vorschriften. Für die von den Klägern angestrebte religiöse Mischerziehung eigener Prägung wird in Nordrhein-Westfalen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine besondere Schulform angeboten. Dazu ist der Landesgesetzgeber nach dem Grundgesetz auch nicht verpflichtet. Ob die bekenntnismäßige Homogenität der Schüler auch zum Bekenntnisschulbegriff des Art. 7 Abs. 5 GG gehört, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung; das Berufungsgericht konnte diese Frage offenlassen, weil nach seiner Auslegung des Landesrechts jedenfalls für die nordrhein-westfälische Bekenntnisschule die bekenntnismäßige Homogenität grundsätzlich erforderlich ist.
2.
Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Hinsichtlich der Reichweite des Elternrechts im Bereich der religiösen Erziehung in der Schule ist eine Abweichung der Berufungsentscheidung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 31. Januar 1964 - BVerwG 7 C 65.62 - (BVerwGE 18, 40[BVerwG 31.01.1964 - VII C 65/62]) nicht festzustellen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde genannte weitere Entscheidung in BVerwGE 5, 135 ist nicht einschlägig; sie befaßt sich mit Fragen der Wohnraumbewirtschaftung. Die wahrscheinlich gemeinte Entscheidung in BVerwGE 5, 153 [BVerwG 29.06.1957 - II C 105/56] befaßt sich mit dem Wahlrecht der Eltern hinsichtlich der Aufnahme ihres Kindes in eine weiterführende Schule (Gymnasium); darum geht es in dem vorliegenden Verfahren nicht.
Es ist ferner nicht erkennbar, daß die Berufungsentscheidung abweicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 10, 136[BVerwG 29.01.1960 - VII C 201/59] und BVerwGE 17, 267[BVerwG 13.12.1963 - VI C 163/61]. Jene Entscheidungen haben andere Sachverhalte zum Gegenstand, die mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar sind. Eine Divergenz liegt auch nicht vor zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 19, 252[BVerwG 17.09.1964 - II C 121/62].
3.
Das Berufungsurteil beruht schließlich nicht auf einem Verfahrensmangel. Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe in Wirklichkeit nicht das Klagebegehren beschieden, sondern ein anderes Begehren, als ob die Kläger die Einrichtung einer landesrechtlich nicht vorgesehenen anderen Schule begehrten. Dieser Vorwurf zielt letzthin gegen die dem Klagebegehren ungünstige Auslegung des nordrhein-westfälischen Schulrechts durch das Berufungsgericht.
Soweit die Kläger am Ende der Beschwerdeschrift pauschal die Revisionszulassung "auch aus allen anderen sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Gründen" begehren, genügt dies nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.