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§ 20 SchoG - Schulgesundheitspflege

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Amtliche Abkürzung
SchoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
223-2

(1) Die Schulgesundheitspflege wird von den staatlichen Gesundheitsämtern nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt.

(2) Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, Lehrkräfte und alle sonstigen an der Schule tätigen Bediensteten sowie Schülerinnen und Schüler sind unbeschadet der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, sich auf Weisung der Schulaufsichtsbehörde untersuchen zu lassen. Insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Träger der elterlichen Sorge zum Zwecke der Schulgesundheitspflege obliegt den Gesundheitsämtern.

(4) Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse einer im Rahmen der Schulgesundheitspflege durchgeführten Untersuchung zu geben. Ist die betroffene Person minderjährig, ist die Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse auch den Trägern der elterlichen Sorge einzuräumen. Die Einsichtnahme in Akten der Schulgesundheitspflege ist nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 570; 610) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.

(5) Das Gesundheitsamt übermittelt im Rahmen der Schulgesundheitspflege gewonnene personenbezogene Untersuchungsergebnisse an die Schule, den Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde nur, soweit

  1. 1.

    die Empfängerin oder der Empfänger eine ihr oder ihm gesetzlich übertragene Aufgabe ohne die zu übermittelnde Information nicht erfüllen kann,

  2. 2.

    die Empfängerin oder der mpfänger die ihr oder ihm gesetzlich übertragene öffentliche Gewalt nicht ausüben kann oder

  3. 3.

    die betroffene Person und bei minderjährigen betroffenen Personen auch der jeweilige Träger der elterlichen Sorge eingewilligt hat.

Andere Rechtsvorschriften zur Übermittlung von Daten durch das Gesundheitsamt bleiben unberührt.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für Privatschulen.