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§ 22 SchoG - Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Amtliche Abkürzung
SchoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
223-2

(1) Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter nicht bestellt oder ist sie oder er an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Dienstpflichten verhindert, obliegt die Schulleitung der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter, der oder dem eigene Aufgaben zu übertragen sind. Ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist sie oder er ebenfalls verhindert, regelt sich die weitere Vertretung nach näherer Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Schulaufsichtsbehörde eine andere Lehrkraft mit der Schulleitung beauftragen. Die Schulleitung kraft Auftrages soll nicht länger als sechs Monate dauern.