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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1985, Az.: III ZR 61/84

Beamtenrechtlicher Rückgriffsanspruch; Dienstherr; Beamter; Grob fahrlässig; Mindestversicherungssummen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1985
Aktenzeichen
III ZR 61/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 96, 50 - 61
  • DVBl 1986, 142-144 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1986, 563 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 848-850 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 515 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1986, 335 (amtl. Leitsatz)
  • VRS 70, 128
  • VersR 1986, 180-183 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Der beamtenrechtliche Rückgriffsanspruch des Dienstherrn auf den grob fahrlässig handelnden Beamten ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 PflichtversG auf den die Mindestversicherungssummen des PflichtversG übersteigenden Betrag beschränkt.

Tatbestand:

1

Das klagende Land nimmt den Beklagten, einen in seinen Diensten stehenden Polizeibeamten, wegen eines Verkehrsunfalls in Regreß, der sich in der Nacht des 9. März 1977 in Frankfurt am Main ereignet hat.

2

Zu dem Verkehrsunfall kam es, als der Geschädigte F. sich einem von dem Beklagten geführten Streifenfahrzeug des Landes näherte, um den Polizeibeamten eine Beobachtung zu melden. Dabei fiel er zu Boden und wurde schwer verletzt. Der Unfallhergang ist im einzelnen streitig.

3

In einem Vorprozeß erklärte das Landgericht durch Urteil vom 28. Mai 1979 die Klage des Geschädigten gegen das Land auf Zahlung von Schmerzensgeld, Verdienstausfall und weiterer materieller Schäden aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG dem Grunde nach für gerechtfertigt. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der (jetzige) Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Das Urteil wurden den Prozeßparteien am 24. Juli 1979 zugestellt. Es wurde nicht angefochten.

4

In diesem Vorprozeß hatte das Land dem (jetzigen) Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Mai 1979, zugestellt am 17. Juli 1979, den Streit verkündet. Mit Schreiben vom 24. Juli 1979 übersandten die Prozeßbevollmächtigten des Landes dem Beklagten eine Abschrift des Grundurteils, unterrichteten ihn über die Berufungsfrist und wiesen ihn auf mögliche zivilrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen der Entscheidung hin. Der Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht bei. Durch einen außergerichtlichen Vergleich vom 30. April/13. Mai 1980 fand der Rechtsstreit ein Ende.

5

Auf Grund dieses Vergleiches hat das Land Schmerzensgeld- und Schadensersatzleistungen erbracht. Es beansprucht nunmehr von dem Beklagten im Wege des Rückgriffs die Verfahrenskosten des Vorprozesses, 30 v. H. der dem Geschädigten und den Sozialleistungsträgern bereits gezahlten Beträge (47 123,53 DM) sowie die Feststellung, daß der Beklagte alle vom Land nach dem außergerichtlichen Vergleich noch aufzubringenden Zahlungen zu erstatten habe.

6

Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten hatte im wesentlichen Erfolg.

Entscheidungsgründe

7

I.

1. Der Rechtsweg ist zulässig.

8

Das Land nimmt Rückgriff bei einem Beamten, der in Ausübung eines ihm anvertrauten hoheitlichen Amtes einem Dritten Schaden zugefügt hat, für den das Land nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG einstehen mußte.

9

Für diesen Rückgriffsanspruch nach § 91 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG - vom 21. März 1962, GVBl. I S. 173, i. d. F. vom 14. Dezember 1976, GVBl. I 1977 S. 42) ist im Hinblick auf Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (Crisolli/Schwarz, HBG § 91 Rn. 9 a; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. § 84 Rn. 32; Plog/Wiedow/Beck, BBG § 78 Rn. 65; Leusser/Gerner/Kruis, BayBG § 85 Anm. 8d; Dagtoglou, Bonner Kommentar Zweitbearbeitung Art. 34 Rn. 352; Erl. HessMindInnern v. 28. Februar 1976 Nr. 3.3 StAnz. 1976 S. 522 Nr. 395). Davon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen.

10

2. Als Recht, das nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, ist hessisches Landesrecht grundsätzlich nicht revisibel (§ 549 ZPO); daran ändert die Tatsache nichts, daß außerhalb des Frankfurter Gerichtssitzes Senate in Darmstadt und Kassel gebildet worden sind (BGH LM Nr. 44 zu § 549 ZPO). Jedoch ergibt sich die Revisibilität des § 91 Abs. 2 HBG aus einem besonderen Gesichtspunkt. Die Vorschrift stimmt wörtlich überein mit den entsprechenden Bestimmungen anderer Beamtengesetze (vgl. z. B. § 78 Abs. 2 BBG; Art. 85 Abs. 2 BayBG; § 84 Abs. 2 NW BG). Diese Übereinstimmung ist durch zwingende Rahmenvorschriften des Bundes herbeigeführt worden, um die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten einheitlich zu regeln (§§ 1, 46 BRRG). Eine solche bewußte Abstimmung, die zum Zwecke der Vereinheitlichung des Beamtenrechts herbeigeführt worden ist, begründet die Revisibilität der Vorschrift (Senatsurteil vom 20. März 1961 = BGHZ 34, 375, 377 zu § 122 Abs. 2 HBG). Die Rechtsanwendung des § 91 Abs. 2 HBG durch das Berufungsgericht unterliegt daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

11

II.

Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund der Vorschrift des Art. 34 Satz 1 GG Schadensersatz geleistet, so ist nach § 91 Abs. 2 HBG der Rückgriff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

12

1. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bejaht. Es ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Beklagte wegen der an ihn im Vorprozeß bewirkten Streitverkündung die in dem dortigen Grundurteil getroffene Feststellung, er habe grob fahrlässig den Unfall des Geschädigten F. verursacht, gegen sich gelten lassen muß (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO). Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

13

2. Gegen die Wirksamkeit der Streitverkündung kann sich die Revision in diesem Rechtsstreit nicht mehr wenden. Nach der heute vorherrschenden Auffassung sind Mängel des Inhalts der Streitverkündungsschrift oder ihrer Zustellung, wenn der Streitverkündete dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, im Folgeprozeß in der ersten mündlichen Verhandlung geltend zu machen, andernfalls sie nach § 295 ZPO geheilt werden (BGH Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74 = NJW 1976, 292/3 m. w. Nachw.). Das ist nicht geschehen. Abgesehen davon hat die Streitverkündungsschrift vom 21. Mai 1979 in Form und Inhalt den Erfordernissen des § 73 ZPO entsprochen. Die Streitverkündung ist mit der am 17. Juli 1979 ordnungsgemäß bewirkten Zustellung an den Beklagten wirksam geworden (§ 73 Satz 3 ZPO).

14

Die Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO), die darin besteht, daß der Streitverkündete im Prozeß gegen ihn nicht mit der Behauptung gehört wird, der Vorprozeß sei unrichtig entschieden, bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, also das festgestellte Rechtsverhältnis oder die ausgesprochene Rechtsfolge, sondern zusätzlich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im ersten Prozeß. Dazu gehören vor allem die die Entscheidung tragenden Feststellungen, die das erste Gericht getroffen hat (BGH Urteil vom 9. November 1982 = BGHZ 85, 252, 255). Zu den tragenden Grundlagen des Grundurteils gehört die aufgrund der Beweisaufnahme getroffene Feststellung des Landgerichts, der Polizeihauptmeister N., der jetzige Beklagte, »habe das von ihm geparkte Dienstfahrzeug kurz in Bewegung gesetzt, um den Geschädigten zu erschrecken. Dieser sei dadurch angestoßen, zu Fall gebracht worden und habe sich dabei schwere Unterschenkelverletzungen rechts zugezogen«. Dieses Verhalten des Beklagten rechtfertigt den Vorwurf einer grob fahrlässigen Amtspflichtverletzung.

15

Um diese für ihn nachteilige Interventionswirkung der Streitverkündung möglichst zu vermeiden, hätte der Beklagte gegen das Grundurteil Berufung einlegen können. Auf diese Möglichkeit ist er vom Land rechtzeitig hingewiesen worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß er durch einen Beitritt und eine Anfechtung des Grundurteils seine Prozeßlage verschlechtert hätte.

16

Die Wirkung der Streitverkündung muß das Gericht von Amts wegen beachten (BGHZ 16, 217, 218; Senatsurteil vom 15. November 1984 - III ZR 97/83 - VersR 1985, 568). Es ist fraglich, ob der Beklagte dieser Wirkung mit dem Einwand begegnen kann, das Land als Dienstherr habe seine ihm, dem Beklagten, gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Doch bedarf diese Frage keiner Stellungnahme, wie es auch offenbleiben kann, in welchem Umfang es sich bei der die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten regelnden Vorschrift des § 92 HBG um eine revisible Norm handelt. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Verletzung der Fürsorgepflicht durch das Land verneint. Darauf kann verwiesen werden.

17

III.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Regreß gegen den Beklagten nach § 91 Abs. 2 HGB werde nicht durch § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG ausgeschlossen. Da Ansprüche auf Grund einer Pflichtversicherung gemäß § 158c Abs. 5 Satz 1 VVG neben Ansprüchen gemäß § 839 Abs. 1 BGB bestünden, könne die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG auch dem Rückgriff des wegen einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommenen Dienstherren nicht entgegenstehen.

18

Dem kann nicht gefolgt werden.

19

2. Verursacht ein Bediensteter mit einem Fahrzeug, dessen Halter gemäß § 2 Abs. 1 PflVG von der Versicherungspflicht befreit ist, in Ausübung eines öffentlichen Amtes schuldhaft einen Verkehrsunfall, kann sich der Geschädigte sowohl nach § 2 Abs. 2 Satz des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) i. d. F. des Art. 8 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftungsrechts vom 16. Juli 1967 (BGBl. I S. 710) als auch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG an den Dienstherrn halten. Die Haftung des sogenannten Eigenversicherers steht - nicht anders als die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters (vgl. dazu BGHZ 29, 38, 43[BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]/44) - grundsätzlich selbständig neben der Haftung aus einer Amtspflichtverletzung.

20

Diese im Außenverhältnis bestehende Anspruchskonkurrenz führt aber nicht dazu, daß auch im Innenverhältnis zwischen dem Regreß nehmenden Dienstherrn und seinem Bediensteten der beamtenrechtliche Regreßanspruch (§ 91 Abs. 2 HBG) von dem versicherungsrechtlichen Regreßanspruch (§ 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG) unbeeinflußt bleibt.

21

3. a) § 2 Abs. 1 PflVG sieht vor, daß die in § 1 des Gesetzes allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge für die Bundesrepublik Deutschland, die Länder und andere im einzelnen aufgeführte Kraftfahrzeughalter der öffentlichen Hand nicht gilt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG haben aber die von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter bei Schäden der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art (Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden) für den Fahrer und die übrigen Personen, die auf Grund dieses Gesetzes Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfange einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die von der Pflichtversicherung befreiten Körperschaften werden insoweit als »Eigenversicherer« oder »Quasiversicherer« bezeichnet (Birk ZBR 1966, 235; Stahl ZBR 1974, 45). Weiter bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 3 PflVG, daß die Vorschriften des Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und des § 3 PflVG, sowie die von der Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung sinngemäß anzuwenden sind. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG kann der Fahrzeughalter in sinngemäßer Anwendung des § 3 Nr. 9 bis 11 PflVG vom Fahrer Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber (u. a.) dem Fahrer leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz PflVG).

22

b) Während jedoch ein Haftpflichtversicherer grundsätzlich nur bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfalls Regreß gegen den Versicherten nehmen kann (§ 3 Nr. 9 PflVG i.V.m. § 152 VVG), steht dem auf Grund einer Amtspflichtverletzung in Anspruch genommenen Dienstherrn der beamtenrechtliche Rechtsanspruch schon zu, wenn dem Bediensteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 91 Abs. 2 HBG).

23

Dieses unbefriedigende Ergebnis will § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG vermeiden, indem er im Ergebnis den Beamten so stellt, als wenn der Dienstherr der Versicherungspflicht unterläge (vgl. dazu BVerwG DÖD 1981, 159 [BVerwG 18.02.1981 - BVerwG 2 B 4/80]).

24

4. Allerdings ist die Ansicht vertreten worden, nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG könne von einer Beschränkung des beamtenrechtlichen Regreßanspruchs nur dann ausgegangen werden, wenn der Fahrzeughalter von dem geschädigten Dritten wie ein Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen worden, er also für eine an sich fremde Schuld eingetreten ist. Habe er jedoch Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geleistet, so habe er eine eigene Schuld erfüllt (OLG Celle NJW 1959, 1133 [OLG Celle 10.02.1959 - 8 U 135/58]; Möhring VersR 1958, 210; Schütz aaO Teil C § 84 S. 20 c; weitere Nachweise bei Stahl ZBR 1974, 45 in Fn. 2).

25

Diese Auffassung wird indessen in der neuen Literatur überwiegend abgelehnt (vgl. Fleischmann VersR 1956, 359 u. 1958, 137; Riedmaier RiA 1977, 46; Stahl ZBR 1974, 45; Birk ZBR 1966, 236; Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschaden 15. Aufl. Rn. 316; Crisolli/Schwarz, HBG § 91 Anm. 3 a; Leusser/Gerner/Kruis, BayBG 2. Aufl. Art. 85 Anm. 6d). Ihr steht auch die Verwaltungspraxis der Bundesrepublik (gemeinsames Rundschreiben des BMF und des BMI vom 31. Oktober 1974, MinBlFin 1974, 726 III 2.1.3; s.a. Erlaß vom 7. November 1958 MinBlFin 1958, 1054, II) des Freistaates Bayern (Gem. Bekanntmachung vom 7. Oktober 1965 - StAnz. Nr. 42 = FMBl 1965, 801) sowie der Länder Baden-Württemberg (Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 4. Februar 1972 - GemABl 1972, 317 II, 2) und Niedersachsen (RdErl d. FinM vom 25. Januar 1960 - NdS MBl 1960, 85, II) entgegen.

26

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an.

27

5. Die Meinung, der Dienstherr erfülle eine eigene Schuld, wenn er für einen von seinem Bediensteten in Ausübung hoheitlicher Gewalt verursachten Schaden nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Ersatz leiste, trifft nicht zu. Art. 34 GG begründet keine unmittelbare Staatshaftung. Er leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt (BVerfGE 61, 149 = NJW 1983, 25, 30; BGHZ 34, 99, 105;  13, 88, 92). Zudem würde die hier abgelehnte Ansicht zu einer Beschränkung der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 PflVG auf Fahrten im nichthoheitlichen Bereich des Dienstherrn führen. Für eine unterschiedliche Behandlung des Rückgriffs je nachdem, ob es sich um eine sogenannte Fiskalfahrt oder um eine sogenannte Hoheitsfahrt gehandelt hat, fehlt es an einem Sachgrund. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 27. Januar 1977 (BGHZ 68, 217, 222) darauf hingewiesen, daß die Amtspflichten des Amtsträgers als Teilnehmer am Straßenverkehr (Beachtung der zum Schutz der Verkehrsteilnehmer bestehenden Verkehrsregeln) mit den Sorgfaltspflichten eines jeden anderen Verkehrsteilnehmers übereinstimmen. Es hat deshalb dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung den Vorrang vor dem Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeräumt. Auch im Streitfall spricht die Erwägung, daß es für die Pflichten des Beamten als Teilnehmer am Straßenverkehr keinen Unterschied mache, ob er sich auf einer Hoheitsfahrt oder einer Fiskalfahrt befindet, dafür, beide Tätigkeitsbereiche gleich zu behandeln.

28

Es ist kein innerer Grund dafür ersichtlich, warum der Bedienstete, der in Ausübung eines öffentlichen Amtes einen Verkehrsunfall herbeiführt, seinem Dienstherrn weitergehend haften sollte, als jeder andere Kraftfahrzeugführer seinem Haftpflichtversicherer. Ebenso fehlt eine Rechtfertigung dafür, daß er in unterschiedlichem Maße herangezogen werden könnte, je nachdem, ob seine Fahrt in Ausübung eines öffentlichen Amtes oder zu fiskalischen Zwecken erfolgte.

29

6. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 PflVG läßt die hier vertretene Auslegung zu; er stellt allein auf den (umfassenderen) Begriff des »Fahrers« ab. Für sie spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Ihre heute geltende Fassung beruht auf Art. 8 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 16. Juli 1957 (BGBl 710). Bis zu seinem Inkrafttreten sah § 2 PflVG i. d. F. des Gesetzes vom 7. November 1939 (RGBl 2223) nur eine Befreiung verschiedener öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Versicherungspflicht vor. Die Verwaltungspraxis ging dementsprechend von einem unbeschränkten Rückgriff gegen den Beamten aus (Erlaß des Reichsfinanzministers vom 9. April 1942 RBesBl 1942 Nr. 3988).

30

Das Gesetz vom 16. Juli 1957 bezweckte »in erster Linie« die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichheit bei der Behandlung von Haftungsansprüchen zu beseitigen, je nachdem, ob der Schaden von dem Fahrzeug eines privaten Kraftfahrzeughalters oder von einem Fahrzeug der öffentlichen Hand verursacht worden war, ohne daß dem Unfallopfer ein solventer Schuldner gegenüberstand, weil die Voraussetzungen der Amtshaftung nicht vorlagen. Darüber hinaus war indessen gleichrangiges Ziel des Gesetzes, eine Ungleichbehandlung des Rückgriffs gegen den Kraftfahrer zu beseitigen. Denn gegen den Fahrer eines privaten pflichtversicherten Kraftfahrzeughalters kam ein Rückgriff in der Regel nicht in Betracht, hingegen stand der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die von einem geschädigten Dritten in Anspruch genommen wurde, der Regreß bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls offen (vgl. BT-Drucks. 2. Wahlperiode zu 2700; offen wiederum in BT-Drucks. 4. Wahlperiode zu 2252).

31

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aus § 158 c Abs. 5 Satz 1 VVG nichts gegen die hier vertretene Ansicht hergeleitet werden. Die Vorschrift will sicherstellen, daß ein in Anspruch genommener Versicherer Rückgriff gegen den Dienstherrn nehmen kann, wenn der Versicherungsfall zugleich eine Amtspflichtverletzung darstellt (vgl. BGHZ 85, 225, 229 m. w. Nachw.). Sie wirkt nur im Innenverhältnis zwischen Haftpflichtversicherer und öffentlichem Dienstherrn.

32

7. Die Sonderregelung des § 2 Abs. 2 PflVersG stellt demnach den Beamten als Fahrer eines Dienstkraftwagens im Ergebnis so, als wenn der Dienstherr der Versicherungspflicht unterläge (vgl. BVerwG DÖD 1981, 159 [BVerwG 18.02.1981 - BVerwG 2 B 4/80] m. w. Nachw.). Der Dienstherr ist als »Eigenversicherer«, der Beamte als »Versicherter« (nicht als »Versicherungsnehmer«) anzusehen (vgl. Stahl ZBR 1974, 45, 47). Der Dienstherr aber kann als »Eigenversicherer« gegen den »versicherten« Beamten grundsätzlich nur Rückgriff nehmen, wenn dieser den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 3 Nr. 9 PflVG i.V.m. § 152 VVG). Ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 PflVG ist es dabei, ob die zum Unfall führende Fahrt in Ausübung eines öffentlichen Amtes oder zu fiskalischen Zwecken erfolgte.

33

Diese bundesrechtliche Norm vermag zwar die landesrechtliche Regreßnorm nicht zu verdrängen, soweit diese einen Rückgriff auch bei grober Fahrlässigkeit vorsieht. Der Schutz, den das Pflichtversicherungsgesetz auch dem Beamten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges angedeihen lassen will, schlägt sich indessen in einer entsprechenden Fürsorgepflicht nieder, die es dem Dienstherrn gebietet, im Rahmen der durch das Pflichtversicherungsgesetz vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen einen Rückgriff wegen Fremdschadens (§ 839 BGB, Art. 34 GG) nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG vorzunehmen (vgl. BVerwG DÖD 1981, 159 [BVerwG 18.02.1981 - BVerwG 2 B 4/80]; NJW 1965, 458 = Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 5; Nr. 14; Fleischmann, VersR 1956, 359 [BVerwG 17.09.1964 - BVerwG II C 147.61]). Der Senat neigt dazu, eine entsprechende Selbstbindung des Ermessens der Verwaltung in Nr. 1.3. des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 28. Februar 1976 (StAnz. S. 522) zu sehen, in der es heißt: »Die Haftung des Bediensteten kann durch besondere gesetzliche Vorschriften (z. B. durch § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG) eingeschränkt sein«. Dies bedarf indessen keiner abschließenden Klärung. Die besagte Fürsorgepflicht verbietet es jedenfalls dem Dienstherrn, aus der mit der versicherungsrechtlichen Freistellung verbundenen Vergünstigung, keine Versicherungsprämie leisten zu müssen, auch noch den weiteren Vorteil zu ziehen, wirtschaftliche Nachteile aus seiner Eigenschaft als »Eigenversicherer« ganz oder z.T. auf seine Bediensteten abzuwälzen.

34

Hat hiernach - wie im Streitfall - ein Beamter in Ausübung eines öffentlichen Amtes einen Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt und wird deswegen der Dienstherr nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG von dem Geschädigten auf Ersatz in Anspruch genommen, so beschränkt sich der Rückgriffsanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten (§ 91 Abs. 2 HBG) auf den die Mindestversicherungssummen der Anlage nach § 4 des Pflichtversicherungsgesetzes - im Zeitpunkt des Unfalls galt die Fassung der Verordnung vom 23. Juli 1971, BGBl I 1109 - übersteigenden Betrag (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG).

35

8. Der darüber hinausgehende Rückgriffsanspruch wird durch die in Fällen schadensgeneigter Arbeit geltenden rechtlichen Grundsätze nicht berührt.

36

Ob für die Anwendung dieser Grundsätze im Beamtenrecht ein Bedürfnis besteht, kann dahinstehen (vgl. BVerwG Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 5; Plog/Wiedow § 78 Rn. 49 m. w. Nachw.). Denn zu einer Haftungsmilderung führen sie in Fällen schwerer Schuld - also etwa bei grober Fahrlässigkeit - nur in besonderen Ausnahmefällen (BAGE 7, 291 [BAG 19.03.1959 - 2 AZR 402/55]; 5, 1, 8/9; zuletzt BAG NJW 1983, 1693). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

37

9. Die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, die dem klagenden Land entstehenden, die Mindestversicherungssumme übersteigenden Aufwendungen für den Geschädigten zu ersetzen, kann erfolgen, obwohl denkbar ist, daß die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es angebracht erscheinen läßt, den Ersatzanspruch nur in begrenztem Umfang durchzusetzen (vgl. BVerwG Buchholz § 78 BBG Nr. 5; BVerwG ZBR 1973, 345; BVerwGE 19, 243; so bereits auch RGZ 163, 87, 89). Liegen die Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs vor, ist er in der Regel allerdings auch durchzusetzen. Im Einzelfall können jedoch besondere Umstände in der Person des Beamten oder in dem Maß des im Regreßwege geltend zu machenden Schadens dazu führen, daß es unbillig oder unzumutbar wäre, den vollen Ersatz des Schadens zu verlangen. Solche Umstände könnten am Grund des festgestellten Anspruchs auch nichts ändern (BVerwG Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 5). Sie würden nur die Höhe oder gar nur die Modalitäten der Durchsetzung des Anspruchs betreffen. Eine entsprechende Beschränkung des Feststellungsanspruchs ist daher nicht geboten.