Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1981, Az.: BVerwG 2 B 4/80
Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn; Haftung für Eigenschäden des Dienstherrn und für Fremdschäden bei Dienstfahrten mit diensteigenen Kraftfahrzeugen; Keine Verpflichtung des Dienstherrn aus Fürsorgepflicht zum Abschluss einer Regresshaftpflichtversicherung zugunsten des Beamten; Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Zusammenhang mit Haftung des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 4/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Trier - 09.02.1979 - AZ: 1 K 309/78
- OVG Koblenz -13.11.1979 - AZ: 2 A 89/79
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 S. 2, LBG Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241)
- § 78 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 78 Abs. 2 BBG
- § 79 BBG
- § 2 Abs. 2 PflVG vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213)
Fundstellen
- DÖD 1981, 159
- PersVertr 1982, 179
- ZBR 1982, 179
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung entnehmen, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und auf deren Beantwortung es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
Soweit die Beschwerde allgemein die Auslegung des dem § 86 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241) - LBG - (= 78 BBG) zugrundeliegenden gesetzgeberischen Willens für klärungsbedürftig hält, wird damit nicht eine konkrete und entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in einer dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich indessen - bei wohlwollender Auslegung unter Berücksichtigung der Darlegungen im angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichts - die für die Entscheidung erhebliche konkrete Rechtsfrage entnehmen, ob der Dienstherr, der einen Beamten gelegentlich damit beauftragt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, d.h. im hoheitlichen Bereich, Dienstfahrten mit Kraftfahrzeugen des Dienstherrn durchzuführen, verpflichtet ist, den Beamten vor dem Risiko einer Inanspruchnahme im Wege des Rückgriffs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 LBG durch Abschluß einer Regreßhaftpflichtversicherung unter Übernahme der Versicherungsprämien zu schützen. Diese Frage rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie läßt sich eindeutig aus dem Gesetz beantworten und ist im übrigen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon hinreichend geklärt. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 LBG hat ein Beamter, der bei Dienstfahrten im hoheitlichen Bereich seine Amtspflicht - etwa durch Nichtbeachtung von Straßenverkehrsvorschriften (vgl. Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG 6 C 22.68 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18, S. 44 f.]) - verletzt, den dem Dienstherrn entstandenen Schaden (Eigenschaden), insbesondere am diensteigenen Kraftfahrzeug (für in Ausübung des Dienstes entstandene Schäden an Gegenständen des Beamten, vgl. § 99 LBG sowie § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976, BGBl. I S. 2485), nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Muß der Dienstherr für einen vom Beamten bei einer Dienstfahrt mit einem diensteigenen Kraftfahrzeug verursachten Schaden eines Dritten (Fremdschaden) gemäß Art. 34 Satz 1 GG einstehen, so ist der Rückgriff gegen den Beamten gemäß § 86 Abs. 2 LBG nur insoweit zulässig, als diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; hier ist außerdem die einen Rückgriff noch weiter einschränkende Sonderregelung des § 2 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in Verbindung mit §§ 158 b ff., 152 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag - VVG - vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1967, BGBl. I S. 609) zu beachten, die den Beamten im Ergebnis so stellt, als wenn der Dienstherr der Versicherungspflicht unterläge (vgl. hierzu Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG 2 C 147.61 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 5, S. 26, insoweit in BVerwGE 19, 243 ff. nicht abgedruckt], Beschluß vom 11. Februar 1971 - BVerwG 6 B 41.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 14] sowie Plog-Wiedow-Beck, Bundesbeamtengesetz, § 78, RdNrn. 41, 42). Diese Vorschriften über die (begrenzte) Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn stellen - auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (§ 87 LBG) - eine abschließende Regelung dar (vgl. auch BVerwGE 52, 255 [256]). Die in ihnen niedergelegte ausgewogene Risikoverteilung kann nicht aufgrund anderer beamtenrechtlicher Bestimmungen im Ergebnis wieder umgestoßen werden. Deshalb bedarf es nicht der höchstrichterlichen Klärung, daß auch die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nicht gebietet, den Beamten von der im Gesetz vorgesehenen Haftung durch Abschluß einer Versicherung zu seinen Gunsten letztlich freizustellen (vgl. für Eigenschäden Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG 2 C 147.61 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 5, S. 27]) oder dessen Haftung in anderer Weise auf einen Bruchteil des Gesamtschadens zu beschränken (vgl. Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG 6 C 22.68 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18, S. 47]). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keine Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die - in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet - im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind (vgl. u.a. Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 LBG Berlin 66 Nr. 1]). In Einzelfällen kann allerdings das beiderseitige Treueverhältnis und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es angemessen erscheinen lassen, den Ersatzanspruch nach Maßgabe des Haushaltsrechts nur im begrenztem Umfang durchzusetzen (vgl. BVerwGE 19, 243 [252]). Unter welchen Voraussetzungen eine solche vom Ermessen des Dienstherrn bestimmte Hilfeleistung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei besonders risikoreicher Diensttätigkeit auch durch die Bereitstellung oder Erstattung der Prämienbeträge für einen angemessenen Versicherungsschutz des Beamten erfolgen kann (vgl. BVerwGE 29, 127 [129 f.]), aufgrund der beamtenrechtlichen Treue- und Fürsorgepflicht angezeigt ist, richtet sich allein nach den Umständen des Einzelfalles und entzieht sich deshalb der rechtsgrundsätzlichen Bewertung in einem Revisionsverfahren (vgl. Beschluß vom 28. August 1980 - BVerwG 2 B 37.79 -). Ob der Dienstherr hier gehalten sein könnte, dem Kläger durch Abschluß eines Rahmenvertrages eine preiswerte Möglichkeit zu schaffen, sich selbst gegen eine Haftpflicht gemäß § 86 LBG zu versichern (vgl. Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG 2 C 147.61 - [Buchholz a.a.O.]), steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Entscheidung.
Die von der Beschwerde ferner aufgeworfene Frage, ob der Kläger zur Durchführung von Dienstfahrten im Zusammenhang mit Gefangenentransporten verpflichtet ist, hängt allein von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.