Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1980, Az.: BVerwG 2 B 37.79
Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel ; Verletzung der richterlichen Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts bei Absehen von der von einer anwaltlich vertretenen Partei nicht ausdrücklich beantragten Beweiserhebung ; Vermeidung eines Rügeverlustes; Darlegungserfordernisse der Abweichungsrüge; Mitwirkendes Verschulden des Dienstherrn entsprechend § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 37.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 17475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 15.03.1979 - AZ: III B 31.77
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. August 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.585,47 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]). Dies gilt selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96] und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B. 24.78 - [Buchholz a.a.O. Nr. 164]). - Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde geht das Berufungsgericht davon aus, daß es zu den Pflichten des Klägers als zuständiger Bearbeiter von Unfallangelegenheiten und Schadensersatzansprüchen gehört hätte, sich mit dem Sachverhalt eines jeden Vorganges, mit dem er erstmals befaßt wurde, und den durch ihn aufgeworfenen Rechtsfragen vertraut zu machen, um sich auf diese Weise eine Grundlage für das weitere Vorgehen zu verschaffen; bereits die Verletzung dieser Pflicht habe hier dazu geführt, daß eine vom Sachverhalt her gebotene Regreßprüfung unterblieben sei und der an sich bestehende Rückgriffsanspruch der Beklagten gegen einen anderen Beamten habe verjähren können (vgl. Berufungsurteil S. 10, 12). Von dieser Rechtsauffassung ausgehend kam es auf eine Überprüfung eines seinerzeit für den Kläger geltenden Geschäftsverteilungsplanes und der ihn bindenden behördlichen Dienstanweisungen nicht an. Denn nach der Auffassung des Berufungsgerichts war der Kläger in jedem Fall verpflichtet, sich Kenntnis vom Inhalt der Schadensakten und vom aktuellen Sachstand zu verschaffen, als ihm im August 1965 das Formular für die Anforderung der Kostenaufstellung in der ihm bisher unbekannten Unfallangelegenheit vorgelegt wurde. Schon die Verletzung dieser Pflicht, die dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts als zuständigem Sachbearbeiter unabhängig von einer ausdrücklichen Erwähnung in einem Geschäftsverteilungsplan oder in einer Dienstanweisung oblag, hat hiernach den Schaden des Dienstherrn verursacht.
Abgesehen davon könnte sich der Kläger auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht auch aus anderem Grund nicht berufen. Ein Gericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt. Nach dem gesamten Verlauf des Verfahrens hätte zur Vermeidung eines Rügeverlustes von dem im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden müssen, daß er in bezug auf die nunmehr geltend gemachte Unzuständigkeit für die Verfolgung von Regreßansprüchen seines Dienstherrn gegen einen anderen Beamten spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht weitere Sachaufklärung durch formelle Beweisanträge angeregt hätte (vgl. Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 15. März 1979 hat der Kläger aber keine derartigen Anträge gestellt. Er hatte sich auch vorher im Laufe des Verfahrens nicht darauf berufen, für die Verfolgung von Regreßansprüchen nicht zuständig gewesen zu sein. Vielmehr hatte er in seiner im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 26. August 1974 sogar angegeben, daß er bei Kenntnis des Sachverhalts eine Regreßprüfung "im Rahmen seiner Zuständigkeit" durchgeführt hätte. Bei dieser Sach- und Rechtslage mußte sich dem Berufungsgericht - zumal von seinem Rechtsstandpunkt aus - eine weitere Sachaufklärung in der von der Beschwerde dargelegten Richtung keinesfalls aufdrängen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 1975 - BVerwG 6 B 83.74 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 100] und vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - [Buchholz a.a.O. Nr. 122]).
2.
Soweit die Beschwerde Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 (BVerwGE 19, 243 ff.) geltend macht, genügt sie schon den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Hiernach ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen, von der die angefochtene Entscheidung abweicht. Dazu gehört - neben der genauen Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle - daß die Beschwerde im einzelnen darlegt, daß das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Vorschrift nicht übereinstimmt, und daß die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37], vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52] und vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130]). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, inwiefern das Berufungsgericht seiner Beurteilung des Verhaltens des Klägers als grob fahrlässig einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Maßstab zugrunde gelegt oder sonst den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat (vgl. hierzu auch Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 173.61 - [Buchholz 237.7 § 84 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1], vom 30. Mai 1968 - BVerwG 2 C 64.65 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 9] und vom 3. Februar 1972 - BVerwG 6 C 22.68 - [Buchholz a.a.O. Nr. 18]). Das Berufungsgericht ist vielmehr gerade von einer Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit ausgegangen, die der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, und hat im übrigen in einer dem Begriff der groben Fahrlässigkeit entsprechenden Weise die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich berücksichtigt (vgl. BVerwGE 19, 243 [249]). Mit ihrem Vorbringen, dem Kläger hätte nicht vorgeworfen werden dürfen, er habe seinerzeit die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt, weil die Verfolgung eines Regreßanspruchs gegen einen Kollegen allenfalls am Rande der von ihm zu erfüllenden Dienstgeschäfte gelegen habe, wendet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen diese einzelfallbezogene Tatsachenfeststellung und -würdigung durch das Berufungsgericht. Damit wird jedoch eine Abweichung in einer Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74. - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128]).
3.
Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß in dem erstrebten Revisionsverfahren die Beantwortung von Rechtsfragen zu erwarten ist, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen.
Eine Antwort auf die von der Beschwerde zunächst aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Dienstherr einen eigenen Organisationsmangel, der für den Schaden (mit-)ursächlich ist, im Rahmen der Haftung nach § 78 Abs. 1 BBG entgegenhalten lassen muß, ist im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die den Dienstherrn schädigende Verjährung des Regreßanspruchs gegen einen anderen Beamten nämlich allein das Verhalten des Klägers ursächlich gewesen, der sich - pflichtwidrig - nicht von sich aus durch Beiziehung der Akten Kenntnis vom Sachverhalt der Unfallangelegenheit verschafft hat, als er mit ihr erstmals befaßt wurde. Hinweise auf einen der Beklagten anzulastenden Organisationsmangel, der für den Schaden ursächlich oder mitursächlich gewesen ist, ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die in § 254 BGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgedanken bei Ersatzansprüchen der öffentlichen Hand gegen einen schuldhaft pflichtwidrig handelnden Beamten dann ausnahmsweise berücksichtigt werden können, wenn sonstige Bedienstete des Dienstherrn eine Dienstpflicht vernachlässigt haben, zu der sie gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten, z.B. aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, verpflichtet sind (vgl. BVerwGE 34, 123 [132]; 50, 102 [108 f.]; Urteil vom 29. August 1977 - BVerwG 6 C 68.72 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 23]). Ein solches mitwirkendes Verschulden des Dienstherrn kann sich auch aus dem Gesichtspunkt des sogenannten Organisationsmangels ergeben (vgl. BVerwGE 50, 102 [110]). So ist es z.B. Sache des Dienstherrn, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß klar abgegrenzte, von dem in Anspruch genommenen Beamten beherrschbare Verantwortungsbereiche geschaffen werden (vgl. BVerwGE 37, 192 [202]). Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht - ohne revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler - aber gerade davon ausgegangen, daß es zu den vom Kläger in eigener Verantwortung wahrzunehmenden Aufgaben gehört hätte, sich anläßlich der Unterzeichnung des Formulars einer Kostenaufstellung am 18. August 1965 über den Inhalt der Akten des ihm unbekannten Unfallvorgangs zu informieren, und zwar auch dann, wenn ihm die Akten nicht mit vorgelegt worden sein sollten.
Soweit die Beschwerde weiterhin "die Bedeutung" der "beamtenrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn im Rechtsbereich der Beamtenhaftung" geklärt wissen will, wird mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen keine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen, die in einem künftigen Revisionsverfahren beantwortet werden könnte. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, in einem Revisionsverfahren wäre zu klären,
ob es genügt, daß der Dienstherr nach Abschnitt III Nr. 1 des Rundschreibens des Bundesministers der Finanzen vom 9. Juli 1959 über die Niederschlagung von Forderungen des Bundes (MinBlFin 1959 S. 712) verfährt oder ob die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es gebietet, bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung der Regreßforderungen nach § 78 BBG sicherzustellen, daß der Beamte durch diese Forderung nicht seine Entscheidungsfreudigkeit einbüßt und darüber hinaus eine Zahlungsverpflichtung auf sich zukommen sieht, die seine und seiner Familie finanzielle Lage unter Umständen erheblich verschlechtert,
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn gerade im Bereich der Beamtenhaftung besondere Bedeutung erlangt (BVerwGE 29, 127 [129]; 44, 27 [30]). Ferner ist bereits entschieden, daß das beiderseitige Treueverhältnis und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es angemessen erscheinen lassen können, den Schadensersatzanspruch - unbeschadet seines vollen rechtlichen Bestandes - nach Maßgabe des Haushaltsrechts nur soweit durchzusetzen, daß Lebenshaltung und Dienstfreude des Beamten nicht in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden (vgl. BVerwGE 19, 243 [252]). Unter welchen Voraussetzungen eine solche vom Ermessen des Dienstherrn bestimmte Hilfeleistung aufgrund der beamtenrechtlichen Treue- und Fürsorgepflicht angezeigt ist, richtet sich allein nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und entzieht sich deshalb der rechtsgrundsätzlichen Bewertung in einem Revisionsverfahren.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.585,47 DM festgesetzt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Sommer
Dr. Müller