Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1993, Az.: BVerwG 8 C 59.91
Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Straße; Erschlossensein eines im unbeplanten Innenbereich gelegenen, an einen Wohnweg grenzenden Grundstücks; Erschließungsbeitrag für einen nicht befahrbaren sogenannten Wohnweg; Anforderungen an eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB); Abgrenzung zwischen einer Anbaustraße und einem lediglichen Anhängsel der Anbaustraße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 59.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster 17.11.1989 - 3 K 286/89
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.07.1991 - AZ: 3 A 127/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1994, 529 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1994, 338 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NVwZ 1994, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 103 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Erschließungsbeitragsrecht
Amtlicher Leitsatz
Für die Beurteilung, wie weit die Fläche einer bestimmten Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht, ist abzustellen auf den Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (im Anschluß anUrteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53.91 -).
Durch eine Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auch ein Grundstück sein, das mit ihr nur durch einen unbefahrbaren Wohnweg verbunden ist. Das trifft dann, wenn der Weg einzig von dieser einen Anbaustraße abzweigt, jedenfalls zu, sofern die so bewirkte Zugänglichkeit dem genügt, was ein qualifizierter Bebauungsplan und das einschlägige Bauordnungsrecht für die Zulässigkeit einer baulichen Nutzung des Grundstücks verlangen (im Anschluß an Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 <154 ff.>).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker
und Sailer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau erbbauberechtigt an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück Flurstück 1018. Dieses Grundstück grenzt mit seiner Vorderseite (Ostseite) an die Straße A.S. und mit seiner Rückseite (Westseite) an den - auf dem Flurstück 256 angelegten - "Wohnweg S.-Z.-Straße/A.S." - sogenannter Wohnweg f. -, der als unbefahrbare Verkehrsanlage zwischen einer Ausbuchtung der S.-Z.-Straße (ebenfalls auf dem Flurstück 256) und einem auf dem Flurstück 682 angelegten, nicht befahrbaren Weg verläuft, der die Straße A.S. und die I.-K.-Straße verbindet (fußläufiger Verbindungsweg).
Durch Bescheid vom 29. Juni 1988 veranlagte der Beklagte das Grundstück des Klägers für die Kosten der erstmaligen Herstellung der S.-Z.-Straße zu einem Erschließungsbeitrag von 3.760,57 DM. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 17. November 1989 abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 5. Juli 1991 die erstinstanzliche Entscheidung geringfügig geändert; es hat den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als mit ihm ein über 3.739,10 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag verlangt wird, und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der angegriffene Beitragsbescheid sei dem Grunde nach und ganz überwiegend auch der Höhe nach rechtmäßig.
Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, daß die Abgrenzung der abgerechneten Fahrstraße "S.-Z.-Straße" von dem nicht befahrbaren "Wohnweg S.-Z.-Straße von Haus Nr. 5 bis Haus Nr. 17" - sogenannter Wohnweg e - aus der unterschiedlichen Funktion dieser beiden Verkehrsanlagen folge, die ihren Ausdruck auch in der beide Anlagen betreffenden Widmungsverfügung finde. Zutreffend habe im übrigen der Beklagte die gesamte Fläche des Flurstücks 256, soweit sie nicht zu den Wohnwegen e und f zähle, als Bestandteil der abgerechneten Anlage behandelt.
Über den Wohnweg f sei das Wohngrundstück des Klägers durch die weniger als 50 m entfernte, uneingeschränkt befahrbare S.-Z.-Straße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Dem stehe die Lage dieses Grundstücks im unbeplanten Innenbereich nicht entgegen. Denn das Erschlossensein eines im unbeplanten Innenbereich gelegenen, an einen Wohnweg grenzenden Grundstücks durch die einzige vom Wohnweg aus erreichbare Fahrstraße sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn für dieses Grundstück mit Rücksicht auf seine Lage am Wohnweg eine Baugenehmigung erteilt werden müßte. Das treffe auf das Grundstück des Klägers zu, da die durch den Wohnweg in Verbindung mit der S.-Z.-Straße vermittelte wegemäßige Erschließung nach den Umständen des vorliegenden Falles von der Bauleitplanung als für eine Wohnbebauung ausreichend angesehen werde. Das Erschlossensein durch die S.-Z.-Straße werde auch nicht dadurch berührt, daß das Grundstück des Klägers unmittelbar an der ebenfalls uneingeschränkt befahrbaren Straße A.S. liege und zusätzlich auch durch diese Anbaustraße erschlossen werde. Denn für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück durch eine Anbaustraße in Verbindung mit einem von ihr abzweigenden unbefahrbaren Wohnweg erschlossen werde, müsse eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden.
Die S.-Z.-Straße einschließlich ihres auf dem Flurstück 256 angelegten Teils sei erst im Jahre 1984 den Anforderungen der satzungsmäßigen Merkmalsregelung entsprechend hergestellt worden, so daß die Beitragsforderung im Zeitpunkt der Heranziehung noch nicht verjährt gewesen sei.
Der angefochtene Heranziehungsbescheid sei in geringem Umfang deshalb der Höhe nach rechtswidrig, weil die Berechnung der Flächeneinheiten des Abrechnungsgebiets insofern zu korrigieren sei, als den Grundstücken Nr. 43 bis 45 des Anliegerverzeichnisses eine Eckermäßigung gewährt worden sei. Bei Berücksichtigung der gesamten Flächen dieser Grundstücke entfalle auf das Grundstück des Klägers ein Erschließungsbeitrag von 3.739,10 DM.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt und eine Aufhebung des angefochtenen Heranziehungsbescheids auch insoweit begehrt, als die Klage abgewiesen worden ist.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil entspricht der Rechtslage (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Der Kläger greift mit seiner Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts nur insoweit an, als es erkannt hat, der angefochtene Bescheid sei dem Grunde nach rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen insoweit zuzustimmen.
Der Beklagte hat den Kläger für sein (an die uneingeschränkt befahrbare Straße A.S. und) an den mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren sogenannten Wohnweg f angrenzendes Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der ebenfalls uneingeschränkt befahrbaren S.-Z.-Straße herangezogen. Das Berufungsgericht meint, der Wohnweg f zweige zwar nicht vom Hauptzug der S.-Z.-Straße, sondern vom seinerseits von der S.-Z.-Straße abzweigenden, zu Straßenzwecken genutzten Flurstück 256 ab. Doch sei dieses Flurstück, soweit es nicht zum Wohnweg f und zum ebenfalls in diesem Bereich abzweigenden unbefahrbaren Wohnweg e zähle, als befahrbarer (Bestand-)Teil der vom Beklagten abgerechneten S.-Z.-Straße zu qualifizieren. Das ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletztUrteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53.91 -) stellt der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage auf eine "natürliche Betrachtungsweise" ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild. Das gilt - bezogen auf Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) - nicht nur für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Straßenzug um eine einzelne Straße oder um zwei Straßen handelt (vgl. dazu u.a.Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 23 <25>). Es gilt vielmehr ebenso, wenn zu beurteilen ist, ob eine befahrbare Straßenfläche eine im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB selbständige Anbaustraße oder lediglich ein Anhängsel der Anbaustraße ist, von der sie abzweigt. Auch dann kommt es - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. zu ihnenUrteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61 S. 59 <62>) - auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln(Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 <80> m.w.N.). Dieselbe Betrachtungsweise gebietet sich, wenn zu entscheiden ist, wie weit die (Straßen-)-Fläche einer bestimmten Anbaustraße reicht (vgl. u.a.Urteil vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 56.89 - BVerwGE 88, 53 <56>). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vermitteln die tatsächlichen Verhältnisse den Eindruck, bei dem nördlichen, mit Verbundsteinpflaster befestigten befahrbaren Teil des Flurstücks 256 handle es sich um eine untergeordnete Ausweitung des Hauptzugs der S.-Z.-Straße; die Abgrenzung zu den in diesem Bereich abzweigenden unbefahrbaren Wohnwegen e und f ergebe sich aus den Grenzen der Befahrbarkeit, die im übrigen hinreichend bestimmt in der einschlägigen Widmungsverfügung angegeben sei. Der südliche bepflanzte und eingesäte Teil des Flurstücks 256 könne schon mangels hinreichender Größe keine selbständige Grünanlage sein, sondern sei seinem gesamten Erscheinungsbild nach als Straßenbegleitgrün der S.-Z.-Straße einschließlich des befahrbaren nördlichen Teils des Flurstücks 256 anzusehen. Gegen die sich östlich an das Flurstück 256 anschließende Erschließungsstraße A.S. sei die Ausweitung der S.-Z.-Straße auf dem bezeichneten Flurstück äußerlich deutlich sichtbar dadurch abgegrenzt, daß die Straße A.S. hier als tieferliegende Fahrbahn mit Wendemöglichkeit bzw. Parkgelegenheit ende. Das alles läßt keine bundesrechtlich beachtlichen Rechtsverletzungen erkennen. Vor diesem Hintergrund begegnet entgegen der Ansicht des Klägers die Annahme des Berufungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken, die Verbindung des Grundstücks des Klägers über den Wohnweg f zur S.-Z.-Straße betrage weniger als 50 m.
Das Berufungsgericht meint sodann, das Grundstück des Klägers sei - aus der Sicht der S.-Z.-Straße - als zufahrtsloses (Hinterlieger-)Grundstück erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die genannte Anbaustraße, mit der es über den unbefahrbaren Wohnweg f verbunden ist. Auch dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen beizupflichten.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 <72>) hat das Berufungsgericht entschieden, das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) knüpfe grundsätzlich mit der Folge an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 30 ff. BauGB) an, daß die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf der Fahrbahn einer Verkehrsanlage mit Personen- und (zumindest) kleineren Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks zu fahren und es von da ab gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg betreten zu können, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftwagen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, regelmäßig nur vordergründig eine erschließungsbeitragsrechtliche, in der Sache dagegen wesentlich eine bebauungsrechtliche Frage sei. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß in diesem Zusammenhang die - hier - durch die Anbaustraße A.S. vermittelte Bebaubarkeit der diesbezüglichen erschließungsbeitragsrechtlichen Regel entsprechend hinweggedacht werden müsse (vgl. dazu etwaUrteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 <45>). Angesichts dessen hängt die Beantwortung der Frage, ob das Grundstück des Klägers (abgesehen von der "unmittelbaren" Erschließung durch die Straße A.S. zusätzlich auch) über den Wohnweg f durch die S.-Z.-Straße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, in erster Linie davon ab, ob das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks dieser Straße wegen eine unmittelbare Erreichbarkeit des Grundstücks nur für Fußgänger genügen läßt. Träfe das zu, verminderte sich die von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgehende Anforderung entsprechend und drängte sich die Annahme eines Erschlossenseins auf. Denn da der Erschließungsbeitrag zur Abgeltung des Erschließungsvorteils erhoben wird und der durch eine Anbaustraße vermittelte Erschließungsvorteil in dem besteht, was die jeweilige "Erschließung<sanlage> für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit (Nutzung) des Grundstücks hergibt"(Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 <302>), wäre es nicht ohne weiteres verständlich, wenn das Erschließungsbeitragsrecht das Grundstück des Klägers mit Blick auf die S.-Z.-Straße zu Lasten namentlich der an diese Anlage angrenzenden Grundstücke als nicht erschlossen behandelte, obwohl das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit des Grundstücks dieser Straße (in Verbindung mit dem Wohnweg f) wegen mehr als eine Zugänglichkeit nicht verlangt (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 u. 52.85 - BVerwGE 74, 149 <155>).
Das Berufungsgericht hat in Anwendung und Auslegung des einschlägigen Bebauungsplans sowie Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten entschieden, das Bebauungsrecht lasse für die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks mit Wohngebäuden der S.-Z.-Straße wegen eine Erreichbarkeit über den unbefahrbaren Wohnweg f, d.h. eine Zugänglichkeit genügen. Da dieses Grundstück lediglich ca. 33 m vom befahrbaren Teil der S.-Z.-Straße entfernt liege, bestünden auch mit Blick auf bauordnungsrechtliche Erreichbarkeitsanforderungen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984) keine Bedenken gegen seine Bebaubarkeit dieser Straße wegen. Gegen beide Annahmen des Berufungsgerichts ist aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, entgegen der Meinung des Klägers sei die Erschließungsbeitragsforderung im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheids noch nicht verjährt gewesen. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen hält auch diese Auffassung einer bundesrechtlichen Überprüfung stand:
Die Beantwortung der Frage, ob eine Erschließungsbeitragsforderung verjährt ist, richtet sich nach Landesrecht (vgl. u.a. Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG 4 C 84 - 92.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 S. 20 <25>). Bundesrechtlich kann diese Frage nur insoweit überprüft werden, als Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer landesrechtlich bestehenden Verjährungsfrist das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist (vgl. etwaUrteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 4 C 76.74 - UA S. 10). Das Berufungsgericht hat erkannt, die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die S.-Z.-Straße einschließlich des auf dem Flurstück 256 verlaufenden Teilstücks seien erst im Jahre 1984 entstanden. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der - wie bereits gesagt - bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts gehört nämlich auch die im südlichen Teil des Flurstücks 256 bepflanzte und eingesäte Fläche als Straßenbegleitgrün (unselbständige Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) zur S.-Z.-Straße; dieser Bestandteil der S.-Z.-Straße ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erst im Jahre 1984 in einer den Anforderungen der satzungsmäßigen Merkmalsregelung (§ 132 Nr. 4 BauGB) genügenden Weise hergestellt worden.
Soweit das Berufungsgericht schließlich - zugunsten des Klägers - annimmt, der angefochtene Heranziehungsbescheid sei der Höhe nach im Umfang von 21,40 DM rechtswidrig, ist seine Entscheidung mangels Einlegung einer Anschlußrevision durch den Beklagten rechtskräftig geworden. Für Ausführungen zu diesem Teil des Berufungsurteils ist daher kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 3.739,10 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer