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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1989, Az.: BVerwG 1 WB 201/88

Erfolgsaussichten der Beschwerde eines Bundeswehrsoldaten gegen die Anordnung eines Dienstpostenwechsels auf einen gleichwertigen Dienstposten einer anderen Teileinheit/Zeile; Wehrdienstrechtliche Qualifizierung des Antrags eines Bundeswehrsoldaten auf Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe; Anforderungen an das Vorliegen eines Versuchs der Unterdrückung von Beschwerden nach § 35 Wehrstrafgesetz; Anforderungen an die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen hinsichtlich bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 201/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring ferner
Oberst Depkat, Oberleutnant Bodenstein als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 45 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes. Seit dem 1. April 1984 wird er im Stab Luftwaffenamt (LwA) als Radar-Elektronik-Offizier verwendet.

2

Gemäß Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 4 - vom 30. Mai 1985, die dem Antragsteller am 21. Juni 1985 zugestellt wurde, wechselte er - rückwirkend - zum 1. April 1985 von einem mit A 10/A 9 bewerteten Dienstposten in der Teileinheit/Zeile 205/002 (Organisationsoffizier) auf einen gleichbewerteten Dienstposten in der Teileinheit/Zeile 180/008 (Organisationsoffizier).

3

Mit Schreiben vom 2. Juli 1985, das zwei Tage später beim BMVg einging, legte der Antragsteller Beschwerde ein und trug zur Begründung im wesentlichen vor:

4

Die ihm im LwA übertragene Funktion sei bei seinen Vorgängern seit 1975 mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet worden. Im Dezernat A 3 III e habe er zum 1. April 1984 die Nachfolge des Oberstabsfeldwebels T. antreten sollen, da er eine Tätigkeit wahrgenommen habe, für die ein - nicht besetzter - Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 vorgesehen gewesen sei; seit dem 1. April 1985 werde diese Tätigkeit jedoch von dem zuversetzten Hauptmann R. wahrgenommen, der ohne eine Einarbeitungszeit unmittelbar in die A-12-Stelle eingewiesen worden sei. Zum 14. Januar 1985 sei er dann in das Dezernat A 3 III a gewechselt, um die Nachfolge des - zum 1. April 1985 in den Ruhestand versetzten - Hauptmanns B. anzutreten, der 1969 zum Stabsfeldwebel ernannt und 1977 in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden sei, die bereits sein Vorgänger, Hauptmann Bo., seit 1975 innegehabt habe. Da Umfang und Art der Tätigkeit, die er (der Antragsteller) im Dezernat A 3 III a wahrnehme, den mit Besoldungsgruppe A 12 in den Dezernaten A 3 III b bis d bewerteten Dienstposten entspreche, sei er benachteiligt. Die Neubewertung seiner Tätigkeit mit Besoldungsgruppe A 10/A 9 sei entweder auf einen Irrtum der Personalführung oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) zurückzuführen. Nach zehneinhalb Dienstjahren als Offizier empfinde er (der Antragsteller) das Verhalten des BMVg als grobe Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung. Abschließend äußerte er die Bitte, die von ihm "ausgeübte Tätigkeit wieder mit A 12 zu bewerten" und ihn entsprechend einzuweisen.

5

Mit Schreiben vom 19. September 1985, das dem Antragsteller am 23. September 1985 ausgehändigt wurde, unterrichtete der BMVg - P II 5 - ihn dahin, daß der Chef des Stabes LwA als Disziplinarvorgesetzter in seiner Stellungnahme vom 13. September 1985 mitgeteilt habe, der Antragsteller habe "auf ausdrückliches Befragen erklärt, sein Schreiben vom 02. Juli 1985 sei nicht als Wehrbeschwerde gegen den verfügten Dienstpostenwechsel anzusehen, sondern als Antrag auf Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12"; auf Grund dieser Erklärung werde sein Schreiben (vom 2. Juli 1985) "nicht weiter als förmlicher Rechtsbehelf", sondern als "Sachantrag auf Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12" behandelt.

6

In seiner Erwiderung vom 25. September 1985 bestritt der Antragsteller, eine Äußerung des Inhalts getan zu haben, daß er seine Beschwerde nicht als Wehrbeschwerde verstanden wissen wolle; er erklärte, er bestehe auf ordnungsmäßiger Bescheidung seiner Beschwerde mit Rechtsmittelbelehrung, und hob klarstellend hervor, daß er mit seinem Antrag die Einstufung seiner Tätigkeit nach Besoldungsgruppe A 12 sowie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten seine Einweisung als Hauptmann erreichen wolle.

7

Der BMVg - P IV 4 - ging in seinem Bescheid vom 1. Oktober 1985 weiterhin davon aus, daß es sich nicht um einen förmlichen Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Verfügung des Dienstpostenwechsels, sondern um einen Antrag auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 handelte, und wies diesen Antrag zurück.

8

Auf ein Antwortschreiben des Antragstellers vom 14. Oktober 1985 sah sich der BMVg - P II 5 - am 3. April 1986 zu folgenden Hinweisen veranlaßt:

9

Da der Antragsteller eine Bewertung seiner Tätigkeit nachBesoldungsgruppe A 12 erreichen wolle, sei seine Beschwerde gegen die geltende STAN als organisatorische Maßnahme des BMVg gerichtet und müsse nach§ 21 WBO als Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht behandelt werden. Da jedoch die persönlichen Rechte eines Soldaten durch Organisationsmaßnahmen nicht unmittelbar berührt würden, seien erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Begehrens gegeben. Soweit die Beschwerde als Antrag auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 gewertet worden sei, habe sich der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung vom 1. Oktober 1985 im Beschwerdeverfahren und beim zuständigen Verwaltungsgericht zur Wehr setzen können.

10

Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 1986 an den BMVg persönlich, schilderte die bisherige Behandlung seines Anliegens und machte im wesentlichen eine Ungleichbehandlung gegenüber seinen Vorgängern geltend, weil deren Tätigkeit seit 1975 nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet worden sei und er nach seiner Eignung, Leistung und Dienstzeit seit langem die entsprechenden Anforderungen erfülle.

11

In Vertretung des BMVg teilte der Staatssekretär dem Antragsteller unter dem 14. Juli 1986 mit, daß dessen Wunsch nach Einstufung des Dienstpostens in Besoldungsgruppe A 12 und entsprechender Einweisung in eine solche Planstelle nicht erfüllt werden könne, weil der von ihm wahrgenommene Dienstposten mit Besoldungsgruppe A 10/A 9 zutreffend bewertet und auch früher keine Hauptmannstelle gewesen sei. Aus der Tatsache, daß ein Teil der dort anfallenden Aufgaben aus besonderen Gründen vorübergehend von einem an anderer Stelle eingeplanten Hauptmann wahrgenommen worden sei, könne er, der Antragsteller, für sich keinen Anspruch ableiten. Im übrigen habe er, der Staatssekretär, nicht feststellen können, daß seine, des Antragstellers, Beschwerde sachwidrig bearbeitet worden sei; der von ihm einzuschlagende Rechtsweg sei ihm mit Bescheid vom 1. Oktober 1985 und durch das aufklärende Schreiben vom 3. April 1986 richtig eröffnet worden.

12

Der Antragsteller stellte wegen der Bewertung seiner Tätigkeit im LwA und wegen der Bearbeitung seiner Beschwerde vom 2. Juli 1985 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, unter anderem mit dem Begehren, festzustellen, daß die Bearbeitung seiner Beschwerde durch unzutreffende Behauptungen, Nichtbearbeitung und Verzögerung und das Verneinen eines Beschwerdebescheides rechtswidrig sei. Zur Begründung trug er u.a. vor, der BMVg - P II 5 - habe mit Schreiben vom 19. September 1985 entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten behauptet, er, der Antragsteller, wolle sein Schreiben (vom 2. Juli 1985) nicht mehr als Wehrbeschwerde, sondern nur als Antrag auf Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 verstanden wissen; ein solches Vorgehen könne nur als gezielte Falschinformation zu seiner, des Antragstellers, Verunsicherung gewertet werden, worauf er, der Antragsteller, mit seinem Schreiben vom 25. September 1985 nochmals klarstellend hingewiesen habe; trotzdem sei ihm mit Bescheid des BMVg - P IV 4 - vom 1. Oktober 1985 mitgeteilt worden, daß er keinen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt, sondern nur einen Antrag auf Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 gestellt habe; seine Beschwerde, die nur durch schriftliche Erklärung nach § 8 WBO habe zurückgenommen werden können, sei nicht ordnungsgemäß behandelt worden. Der Antrag wurde durch Beschluß des Senats vom 2. September 1987 - 1 WB 180/86 - als unzulässig zurückgewiesen; auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

13

Der Antragsteller legte beim Chef des Stabes LwA mit Schreiben vom 12. März 1988, das dort zwei Tage später einging, - erneut - Beschwerde ein und bat um Prüfung sowie disziplinarrechtliche Untersuchung. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor:

14

"Nach Rücksprache mit Rechtskundigen auf Grund einer Unterredung mit dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 03. März 1988" habe sich ergeben, daß in dem - früheren - Beschwerdeverfahren wegen seiner Situation beim LwA (A 3 III) Vorgesetzte gegen §§ 10, 12, 13 SG verstoßen hatten, und der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht als "Versuch des Unterdrückens von Beschwerden nach § 35 Wehrstrafgesetz gewertet werden" könne. Diese Pflichtverletzungen gingen aus der Äußerung des BMVg - P II 5 - vom 19. September 1985 hervor, daß er, der Antragsteller, laut Darstellung seines Disziplinarvorgesetzten auf Befragen erklärt habe, er wolle seine Beschwerde nicht als Wehrbeschwerde, sondern als Antrag auf Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 verstanden wissen. Er habe jedoch eine entsprechende Erklärung, die nach § 8 der Schriftform bedürfe, nicht abgegeben. Vor allem diese unwahre Behauptung habe zu einer sachwidrigen Bearbeitung und damit zu einer erheblichen Verletzung seiner Rechte geführt. Des weiteren sei die Darstellung, die der Staatssekretär mit seinem Schreiben vom 14. Juli 1986 gegeben habe und die "ein wesentlicher Bezugspunkt" für die Entscheidung des Senats gewesen sei, falsch, wie inzwischen eingeräumt worden sei.

15

Der Amtschef LwA wies die Beschwerde durch Bescheid vom 27. April 1988, der dem Antragsteller am 17. Mai 1988 ausgehändigt wurde, mit dem Hinweis zurück, daß er, der Antragsteller, von der nach seiner Ansicht unwahren Behauptung seines Disziplinarvorgesetzten, er wolle seine Beschwerde nicht als Wehrbeschwerde verstanden wissen, nach Aktenlage durch das Schreiben des BMVg - P II 5 - vom 19. September 1985 am 23. September 1985 Kenntnis erhalten habe; da er sich hiergegen mit der Beschwerde habe zur Wehr setzen können, sei die Beschwerdefrist, die am 24. September begonnen habe und am 7. Oktober 1985 abgelaufen sei, verstrichen. Im übrigen habe die dienstaufsichtliche Prüfung ergeben, daß kein Angehöriger des LwA, der mit der Bearbeitung der Beschwerde des Antragstellers befaßt gewesen sei, ein Dienstvergehen begangen habe.

16

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 27. April 1988 "Untätigkeitsbeschwerde" und mit Schreiben vom 26. Mai 1988 gegen den Beschwerdebescheid vom 27. April 1988 "weitere Beschwerde" ein, die am selben Tage beim Stab LwA einging.

17

Der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) wies durch Bescheid vom 26. August 1988, der dem Antragsteller am 5. Oktober 1988 zuging, "die weitere Beschwerde vom 27. April 1988" zurück.

18

Den vom Antragsteller hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Oktober 1988, der am selben Tag beim Stab LwA einging, hat der InspL mit seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 1988 dem Senat vorgelegt.

19

Der Antragsteller trägt vor:

20

Er habe seine Beschwerde vom 2. Juli 1985 weder durch schriftliche noch durch mündliche Erklärung zurückgenommen; dahingehende Behauptungen des BMVg seien unzutreffend. Die Aussage des BMVg - P II 5 - vom 19. September 1985 beruhe auf wahrheitswidrigen Feststellungen, die durch das Schreiben des Oberstleutnants E. (A 3 III a LwA) vom 25. September 1987 eindeutig widerlegt seien; diese "Falschbehauptung des BMVg" sei darauf ausgerichtet, ihm, dem Antragsteller, die Erfolglosigkeit seines Beschwerdeverfahrens zu verdeutlichen; sie verstoße ebenso gegen einschlägige Vorschriften des Soldatengesetzes wie die Behauptung des BMVg, er habe eine sachwidrige Bearbeitung nicht feststellen können. Sein, des Antragstellers, Schreiben vom 25. September 1985 erfülle imübrigen alle Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde; dafür sei der Gebrauch der Worte "Beschwerde" oder "ich beschwere mich" nicht erforderlich. Der als Anlage zum Schreiben des Chefs des Stabes LwA vom 13. September 1985 beigegebene Aufgaben- und Tätigkeitskatalog (ATK) für ihn, den Antragsteller, sei eine Manipulation und Fälschung; denn die darin enthaltenen Angaben über das Dezernat, die Teileinheit/Zeile, die Vorverwendung sowie Dienstgrad und Besoldungsgruppe entsprächen nicht den aufgeführten Tätigkeiten, sondern seien auf seine Person bezogen und damit geeignet, seine, des Antragstellers, Beschwer zu unterdrücken.

21

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, daß

1.

"die Mitteilung des BMVg P II 5 im Schreiben vom 19.09.1985, mein Disziplinarvorgesetzter habe erklärt, der ASt wolle sein Schreiben vom 02.07.1985 nicht als Wehrbeschwerde verstanden wissen, rechtswidrig ist",

2.

"das Schreiben des ASt vom 25.09.1985 eine frist- und formgerechte Beschwerde im Sinne der WBO ist, deren Nichtbeachtung und Nichtbearbeitung rechtswidrig ist",

3.

"die Aussage des BMVg im Schreiben vom 14.07.1986, der ASt habe nur einen Teil der dort anfallenden Aufgaben, die aus besonderen Gründen vorübergehend von einem an anderer Stelle eingeplanten Hauptmann wahrgenommen wurden, nicht den Tatsachen entspricht und damit rechtswidrig ist",

4.

"aus den in Punkt 1. bis 3. aufgeführten Gründen das Beschwerdeverfahren nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechend abgewickelt wurde und die Aussage des BMVg im Schreiben vom 14.07.1986, er habe eine sachwidrige Bearbeitung nicht feststellen können, rechtswidrig ist",

5.

"der Beschwerdebescheid vom 26.08.1988 die Beschwerde vom 27.04.1988 unrechtmäßig zurückweist und damit rechtswidrig ist".

22

Der InspL beantragt

die Zurückweisung des Antrages.

23

Er hält die Anträge zu 1. bis 4. für unzulässig, da sich die begehrten Feststellungen unmittelbar auf Maßnahmen des BMVg bezogen, während die Erstbeschwerde vom 12. März 1988 gegen Handlungen von Angehörigen des LwA gerichtet sei. Im übrigen sei der Antrag unbegründet, da die Erstbeschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden sei. Sie habe nämlich spätestens mit Ablauf des 7. Oktober 1985 eingelegt werden müssen, da die Meldung des Chefs des Stabes LwA vom 13. September 1985 dem Antragsteller mit Schreiben des BMVg - P II 5 - vom 19. September 1985 am 23. September 1985 bekanntgegeben worden, die Beschwerde aber erst am 14. März 1988 beim Chef des Stabes LwA eingegangen sei. Gründe, die zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist hatten führen können, seien nicht vorgetragen worden, insbesondere ergäben Erkenntnisse des Antragstellers auf Grund eines sogenannten Gesprächs mit Rechtskundigen vom 3. März 1988 keinen neuen Beschwerdeanlaß. Das an den BMVg - P II 5 - gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 25. September 1985 sei entgegen seiner Ansicht nicht als Beschwerde gegen den Chef des Stabes LwA wegen dessen Meldung vom 13. September 1985 zu behandeln. Der Antragsteller habe in diesem Schreiben zwar klarstellend hervorgehoben, daß er auf sein Schreiben vom 2. Juli 1985 einen Beschwerdebescheid erwarte, aber darin weder eine unrichtige Meldung noch deren Beanstandung erwähnt; daher sei sein Schreiben vom 25. September 1985 zu Recht nicht als Beschwerde hinsichtlich der Meldung des Chefs des Stabes LwA vom 13. September 1985 behandelt worden. Die weitere Behauptung des Antragstellers, der Amtschef LwA habe in seinem Beschwerdebescheid nur unvollständig über sein, des Antragstellers, Vorbringen entschieden, treffe nicht zu. Sein Vorbringen vom 12. März 1988 habe sich bei verständiger Würdigung in erster Linie auf die Meldung des Chefs des Stabes LwA vom 13. September 1985 und die darauf beruhenden Schreiben des BMVg - P II 5 - vom 19. September 1985 sowie des Staatssekretärs vom 14. Juli 1986 bezogen; in diesen beiden Schreiben, die als Aufzählung der aus der Sicht des Antragstellers eingetretenen Folgen des eigentlichen Beschwerdeanlasses verstanden worden seien, lägen jedoch keine selbständigen Beschwerdeanlässe, für deren Beurteilung der Amtschef LwA imübrigen auch nicht zuständig gewesen wäre. Die Oberprüfung des Vorbringens des Antragstellers im Wege der Dienstaufsicht habe ergeben, daß die vom Chef des Stabes LwA abgegebene Meldung vom 13. September 1985 auf einer im schriftlichen Vermerk festgehaltenen Erklärung beruhe, die der Antragsteller selbst gegenüber dem Sachbearbeiter des LwA abgegeben habe.

24

Zum Vorbringen des Antragstellers, daß der für ihn als Anlage zum Schreiben des Chefs des Stabes LwA vorn 13. September 1985 erstellte ATK eine Manipulation und Fälschung sei, sei einzuwenden, daß es sich dabei um einen Teil des Sachverhalts handele, der mit dem Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Verwaltungsrechtsstreits - 22 K 31/89 - identisch sei.

25

Zur Erläuterung der organisatorischen Veränderungen und entsprechenden Personalmaßnahmen in der Gruppe A 3 III des LwA für den Zeitraum vom 1. April 1984 bis 1. April 1985 hat der InspL ausführliche Stellungnahmen des Chef des Stabes LwA vom 31. März 1988 und des LwA - Abteilung für Organisationsgrundlagen in der Luftwaffe - vom 7. Juni 1989 vorgelegt, auf deren Einzelheiten ebenso verwiesen wird wie auf eine schriftliche Äußerung des Hauptmanns Le. beim Generalarzt der Luftwaffe von 27. März 1989, die der Antragsteller zur Bestätigung seines Vorbringens vorgelegt hat.

26

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.

27

II

Der Antrag ist unzulässig.

28

1.

Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde vom 12. März 1988 vorgetragen, daß "Vorgesetzte" in dem mit Beschluß des Senats vom 2. September 1987 entschiedenen Wehrbeschwerdeverfahren wegen seiner Situation beim LwA gegen Verpflichtungen nach dem Soldatengesetz verstoßen hätten, und zwar sein Disziplinarvorgesetzter durch schriftliche Äußerung vom 13. September 1985, daß er, der Antragsteller, auf Befragen erklärt habe, er wolle seine Beschwerde (vom 2. Juli 1985) nicht als Wehrbeschwerde, sondern vielmehr als Antrag auf Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 verstanden wissen, und der Staatssekretär durch eine unzutreffende Sachdarstellung im Schreiben vom 14. Juli 1986.

29

Die diesem Beschwerdevorbringen entsprechenden Feststellungsanträge zu 1. und 3. sind schon deshalb unzulässig, weil sie in dem bereits mit Beschluß des Senats vom 2. September 1987 entschiedenen Wehrbeschwerdeverfahren als Parteivorbringen eingeführt waren, mithin "Elemente" des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 43, 28 [BVerwG 17.11.1969 - I WB 70/69]; BVerwG Beschluß vom 29. Oktober 1986 - 1 WB 53/86 - m.w.N.) ist die Verselbständigung von Elementen eines anderen gesetzlich normierten Beschwerdeverfahrens oder eines anderen gerichtlichen Verfahrens unzulässig. Einzelne Verhaltensweisen oder Erklärungen der an einem Wehrbeschwerdeverfahren beteiligten Personen oder Stellen, selbst wenn sie nicht unmittelbar Gegenstand der angefochtenen Maßnahme sind, können nicht zum Gegenstand eines selbständigen neuen Antragsverfahrens nach§ 17 WBO gemacht werden (BVerwG a.a.O.). Der Antragsteller war hier ausreichend dadurch geschützt, daß er in dem durch Beschluß des Senats vom 2. September 1987 rechtskräftig entschiedenen Wehrbeschwerdeverfahren die entsprechenden Rügen vorbringen konnte.

30

2.

Der Feststellungsantrag zu 2. ist unzulässig, weil ein entsprechendes Begehren nicht Gegenstand der Beschwerde vom 12. März 1988 war. Insoweit liegt eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Begehrens vor. Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird durch das Vorverfahren oder - wenn ein solches nicht erforderlich ist (§ 21 Abs. 1 WBO) - durch die Antragsschrift bestimmt (BVerwGE 53, 321, 325 [BVerwG 27.07.1977 - 1 WB 19/76]; BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86 - m.w.N.), im vorliegenden Fall also durch die Beschwerde vom 12. März 1988, in der - bei objektiver Würdigung - nur das Verhalten des Chefs des Stabes und anderer Vorgesetzter im LwA im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Beschwerde vom 2. Juli 1985 gerügt wurde. Im übrigen konnte das Begehren nur das Ziel haben, daß der Senat davon ausgehen solle, bereits das Schreiben vom 25. September 1985 habe eine Beschwerde gegen den Inhalt des Schreibens vom 13. September 1985 dargestellt. Eine Absicht, Beschwerde gegen das Verhalten des Chefs des Stabes LwA und anderer dortiger Vorgesetzter einlegen zu wollen, ist dem Schreiben vom 25. September 1985 aber eindeutig nicht zu entnehmen.

31

3.

Der Feststellungsantrag zu 4. enthält kein selbständiges Begehren im Verhältnis zu den Feststellungsanträgen 1. bis 3., sondern wiederholt diese lediglich.

32

4.

Der Feststellungsantrag zu 5. ist unzulässig, weil ein solcher Antrag dem Grundsatz der Subsidiarität des Feststellungsantrags zuwiderläuft. Dem Antragsteller stand die Möglichkeit offen, die Aufhebung des Beschwerdebescheides zu beantragen. Im übrigen stellt die Begründung eines Bescheides für sich gesehen grundsätzlich keine anfechtbare Maßnahme nach § 17 WBO dar (BVerwGE 63, 56 [BVerwG 25.04.1978 - BVerwG 1 WB 154/77]; BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86).

33

5.

Darauf, ob und in welchem Umfang der Streitgegenstand des rechtsbeständig entschiedenen Wehrbeschwerdeverfahrens und des jetzt anhängigen Wehrbeschwerdeverfahrens identisch ist, kommt es somit nicht mehr an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 33, 228 f. [BVerwG 05.12.1968 - I WB 81/68]; BVerwG Beschluß vom 18. Februar 1982 - 1 WB 41/81 - m.w.N.) entfalten die Entscheidungen der Wehrdienstgerichte in Wehrbeschwerdesachen allerdings materielle Rechtskraft, so daß ein Begehren, das bereits Gegenstand eines unanfechtbar abgeschlossenen gerichtlichen Antragsverfahrens war, grundsätzlich nicht erneut zur Prüfung durch ein Wehrdienstgericht gebracht werden kann. Für eine weitgehende Identität des Streitgegenstandes spricht hier vieles. In einem solchen Fall ist ein erneutes gerichtliches Verfahren ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn der Antragsteller in einer näherer Nachprüfung bedürfenden Weise vorträgt, daß sich die Sach- oder Rechtslage seit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses eines Wehrdienstgerichts, hier des Senatsbeschlusses vom 2. September 1987, entscheidungserheblich geändert habe. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.

34

6.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des§ 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Dr. Schwandt
Wolbring
Depkat
Bodenstein