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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1994, Az.: BVerwG 3 B 24.93

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge; Verfahrensfehler wegen Nichtberücksichtigung der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts; Umfang der Bindungswirkung eines Revisionsurteils; Auseinandersetzung von Grundstücken nach einem Erbauseinandersetzungsvertrages; Rügeverlust wegen Nichtbeantragung einer Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch die anwaltlich vertretene Partei

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 24.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 20759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 02.02.1993 - AZ: 5 A 103/82

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. Februar 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.823,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Divergenzrüge geht fehl. Die Beschwerde sieht eine Divergenz darin, daß das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers, das im Jahre 1938 hinzuerworbene Grundstück sei bebaut gewesen, nicht nachgegangen ist, obwohl der erkennende Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 63.88 - dies im Falle einer Ersatzeinheitsbewertung, wie sie das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieses Grundstücks vorgenommen habe, als erforderlich angesehen habe. Der damit der Sache nach gerügte Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO kann nicht zu der Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen, sondern ist unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Juni 1977 - BVerwG 5 B 88.76 - Buchholz 310 § 132 Nr. 154).

3

2.

Mit der in diesem Sinne auszulegenden Verfahrensrüge kann die Beschwerde die Zulassung der Revision jedoch ebenfalls nicht erreichen.

4

Das Tatsachengericht hat nach § 144 Abs. 6 VwGO seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Die Bindungswirkung bezieht sich auf alle Punkte der rechtlichen Würdigung, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1966 - BVerwG 6 C 89.64 - Buchholz 234 § 68 Nr. 6), wobei auch die - möglicherweise nicht ausdrücklich angesprochenen - logischen Voraussetzungen für die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 Nr. 68). Diese Bindung hat das Verwaltungsgericht hier beachtet.

5

Die im Revisionsurteil ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf materiellrechtlichen Gründen. Die Bindungswirkung erstreckt sich insoweit zunächst auf die vom Senat vertretene Auslegung des § 12 Abs. 1 FG, die vom Verwaltungsgericht seinem zweiten Urteil auch zugrunde gelegt worden ist. Abgewichen ist das Verwaltungsgericht aber auch nicht von den verfahrensrechtlichen Hinweisen des Revisionsurteils, die als Elemente der Begründung für die Nichtanwendung von § 144 Abs. 4 VwGO an der Bindungswirkung teil hatten.

6

Für den Fall, daß das Betriebsgrundstück aus zwei wirtschaftlichen Einheiten bestand, besagen diese Hinweise, daß "das Verwaltungsgericht weitere Feststellungen zu treffen" habe, ob die 1938 hinzuerworbene Grundstücksfläche - cirka zwei Drittel des gesamten betrieblichen Grundbesitzes - unbebaut war. Der Behauptung einer vorhandenen Bebauung sei das Verwaltungsgericht "unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgegangen, obwohl es hierauf im Rahmen der von ihm als notwendig erachteten Ersatzeinheitsbewertung angekommen wäre". Daraus sei zu folgern, daß "das Verwaltungsgericht gegebenenfalls auch in dieser Hinsicht weitere Feststellungen zu treffen" habe, falls es darauf nach Klärung der vorgängigen Frage der Bedeutung des Einheitswertbescheides von 1937 für dieses Grundstück noch ankommen sollte.

7

Der Forderung, tatsächliche Feststellungen zur Frage der Bebauung des 1938 hinzuerworbenen Grundstücks zu treffen, ist das Verwaltungsgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil nachgekommen. Es hat dazu in erster Linie auf die - eindeutige - Aussage des Erbauseinandersetzungsvertrages abgestellt. Ergänzend hat es die Aussagen der bereits im ersten Durchgang vernommenen Zeugen herangezogen und gewertet. Damit ist es dem Sinn der genannten verfahrensrechtlichen Hinweise in dem Revisionsurteil gerecht geworden. Ob ihm bei der nachgeholten Beweiswürdigung Fehler unterlaufen sind, ist keine Frage des § 144 Abs. 6 VwGO.

8

Die Aufforderung, zusätzliche Tatsachenfeststellungen zu treffen, beinhaltet nicht notwendig die Erhebung zusätzlicher Beweise. Grundlage solcher Tatsachenfeststellungen können auch die Akten sein, selbst wenn sie dem Bundesverwaltungsgericht bei dessen Entscheidung schon vorlagen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Akteninhalt in tatsächlicher Hinsicht auszuwerten und zu würdigen (vgl. BVerwG Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 3 C 98.87 - UA S. 16).-

9

3.

Auch die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge geht fehl. Eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO kann nicht mit Erfolg gerügt werden.

10

Von einer anwaltlich vertretenen Partei kann im allgemeinen erwartet werden, daß sie eine für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ein insoweit eingetretener Rügeverlust (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 146) wäre nur dann unschädlich, wenn sich der Tatsacheninstanz eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 Nr. 25). Von letzterem kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden.

11

Der Kläger hat am 2. Februar 1993 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag zur Frage der Bebauung des 1938 hinzuerworbenen Grundstücks nicht gestellt. Auch zuvor hatte der Kläger schriftsätzlich insbesondere keine erneute Vernehmung der Zeugen beantragt. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen: Nach der Zurückverweisung hatte das Verwaltungsgericht durch seine Berichterstatterin in einer Aufklärungsverfügung vom 22. Januar 1992 die aus damaliger Sicht klärungsbedürftigen Fragen aufgelistet, ohne auf die Bebauung des zweiten Grundstücks abzustellen. Der Kläger ging auf diesen Punkt überhaupt erst ein, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. August 1992 das streitige Grundstück als bis zum Abschluß des Vertrages "zweifelsfrei nicht bebaut" bezeichnet hatte. Der Kläger hat dieses Vorbringen zwar mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1992 zurückgewiesen und dabei auf die von Zeugen bestätigte Skizze über die Bebauung der Betriebsgrundstücke Bezug genommen, eine Zeugenvernehmung aber nicht angeregt. Vielmehr hatte er, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, in seinem Schriftsatz vom 2. März 1992 die erneute Vernehmung der Zeugen als "nahezu unmöglich" bezeichnet.

12

Unter diesen Gegebenheiten brauchte sich dem Verwaltungsgericht eine erneute Zeugenvernehmung nicht aufzudrängen. Dies wird mittelbar dadurch bestätigt, daß der Kläger in seiner neuen Revisionszulassungsbeschwerde nicht etwa die unterbliebene Vernehmung der Zeugen rügt, sondern auf die Möglichkeit einer Parteivernehmung verweist, von der aber im vorangegangenen Verfahren erst recht nicht die Rede war. Wenn der - anwaltlich vertretene - Kläger in seiner Einvernahme als Partei die einzig verbliebene Aufklärungsmöglichkeit gesehen hat, wäre er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, das Verwaltungsgericht hierauf durch einen in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Beweisantrag, zumindest aber durch eine schriftsätzliche Beweisanregung hinzuweisen. Wenn er dies versäumt hat, kann er insoweit eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen.

13

4.

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.823,00 DM festgesetzt.

[...] Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG. Die für die Berechnung der Höhe des Streitwerts maßgeblichen Erwägungen ergeben sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses über die Streitwertfestsetzung vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 63.88 -

Dr. Dickersbach
van Schewick
Vallendar