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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1992, Az.: BVerwG 3 C 98.87

Bindungswirkung bei Zurückverweisung an das Berufungsgericht; Schätzungsbefugnis der Mühlenstelle bei Verdacht der Unrichtigkeit einer von dem Abgabepflichtigen eingereichten Abgabemitteilung; Befugnis der Mühlenstelle zur Erteilung eines Abgabebescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 98.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 09.02.1978 - AZ: 1 K 3289/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.12.1979 - AZ: IX A 941/78
BVerwG - 28.04.1983 - AZ: BVerwG 3 C 7.82
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.03.1987 - AZ: 3 A 2110/83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Strauch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin betreibt in Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) eine Getreidemühle. Die Inhaber der Klägerin sind zugleich Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer der Firma Gebr. S. GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens sind u.a. der Groß- und Kleinhandel mit Getreide und Getreideerzeugnissen, die Lagerhaltung für Getreide sowie alle zugehörigen Speditionsgeschäfte. Beide genannten Unternehmen arbeiten in der Weise zusammen, daß die GmbH das Getreide aufkauft und nach der Vermahlung vertreibt, während die Klägerin, der ausschließlich Produktionsaufgaben zufallen, für die Vermahlung des Getreides von der GmbH Verbringungskosten zur Deckung der eigenen Unkosten erhält.

2

Die Klägerin meldete der Mühlenstelle, der Funktionsvorgängerin des Vertreters der Beklagten, gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz - GetrG -) in der hier maßgeblichen alten Fassung vom 24. November 1951, BGBl. I S. 901 i.V.m. § 1 der 19. Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz (Meldepflichten) - 19. DVO-GetrG - vom 25. Juni 1963, BGBl. I S. 434, für die Monate Januar bis Juli 1973 die Vermahlung von 155.627 dz Getreide und für die Monate August bis Dezember 1973 die Vermahlung von 117.041 dz Getreide. Entsprechend diesen Angaben zahlte sie an die Mühlenstelle gemäß § 15 Abs. 1 GetrG i.V.m. den §§ 1 und 3 Abs. 2 der 21. Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz - 21. DVO-GetrG - vom 27. Juni 1970, BGBl. I S. 1008, eine Abgabe in Höhe von 0,50 DM pro Tonne sowie weitere Abgaben nach Regelungen des Mühlengesetzes, des Mühlenstrukturgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz.

3

Vom 23. Juni bis 2. Juli 1975 führte die Mühlenstelle im Betrieb der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. für das Jahr 1973 durch, die den Erwerb von Getreide, die Lagerung, die Be- und Verarbeitung und die Veräußerung von Getreide und Mehl zum Gegenstand hatte und zu der nach dem Betriebsprüfungsauftrag vom 20. Juni 1975 die einschlägigen Unterlagen sowohl der Klägerin als auch der Firma Gebr. S. GmbH herangezogen werden sollten. Nach dem Prüfungsbericht vom 7. Juli 1975 konnte die Richtigkeit der von der Klägerin eingereichten Vermahlungsroeldungen nicht bestätigt werden, weil für die Prüfung notwendige Unterlagen und Aufzeichnungen der Klägerin wie der Firma Gebr. S. GmbH auf Verlangen nicht vorgelegt worden seien. Unter Bezugnahme hierauf forderte die Mühlenstelle die Gesellschafter der Klägerin durch Bescheid vom 31. Oktober 1975 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1975 unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Betriebsprüfern Einsicht in ihre vollständigen geschäftlichen Unterlagen sowie in die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen der Firma Gebr. S. GmbH zu geben. Diese Bescheide sind durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 1978 - BVerwG 7 B 46.78 - unanfechtbar geworden.

4

Im Januar 1976 übersandte die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (F.) der Mühlenstelle den Bericht über eine von ihr im März 1974 bei der Firma Gebr. S. GmbH durchgeführte Betriebsprüfung. In diesem Prüfungsbericht wurden für den Zeitraum Januar bis Juli 1973 Abgänge zur Vermahlung in Höhe von 188.617,60 dz ermittelt. Für den Zeitraum vom 1. August 1973 bis zum 31. Dezember 1973 enthielt der Bericht keine Feststellungen.

5

Die Mühlenstelle forderte daraufhin durch Bescheid vom 26. April 1976 von der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 GetrG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der 21. DVO-GetrG eine Nachzahlung für die Monate Januar bis Juli 1973 in Höhe von 1.649,50 DM. und für die Monate August bis Dezember 1973 in Höhe von 1.242,45 DM. Zur Begründung führte die Mühlenstelle aus, daß sich aus den Feststellungen der Einfuhr- und Vorratsstelle für die Monate Januar bis Juli 1973 eine von der Klägerin nicht gemeldete Mehrvermahlung von 32.990 dz ergebe. Für die von der Einfuhr- und Vorratsstelle nicht überprüften Monate August bis Dezember 1973 seien Mehrvermahlungen im Umfang von 24.849 dz im Wege der Schätzung ermittelt worden, weil angenommen werden müsse, daß in diesem Zeitraum prozentual im gleichen Umfang Mehrvermahlungen vorgenommen worden seien wie in den ersten sieben Monaten des Jahres 1973.

6

Im September 1976 führte die Mühlenstelle eine weitere Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Hierzu wurde im Prüfungsbericht vom 24. September 1976 u.a. ausgeführt, die Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe zu keinen Beanstandungen Anlaß gegeben. Die "Unterlagen der Mehl OHG" seien dagegen nicht zur Verfügung gestellt worden, so daß der Prüfungsauftrag nicht vollständig habe durchgeführt werden können.

7

Den Widerspruch der Klägerin gegen den Nachforderungsbescheid vom 26. April 1976 wies die Mühlenstelle durch Bescheid vom 26. November 1976 zurück. Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.

8

Die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 3 C 7.82 - zurückgewiesen, soweit die Nachforderung eines Betrages von 1.649,50 DM für die Monate Januar bis Juli 1973 angefochten worden war. Wegen der Nachforderung von 1.242,45 DM für die Monate August bis Dezember 1973 wurde das Berufungsurteil dagegen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dazu heißt es in der Begründung, das Berufungsurteil beruhe im Umfang der Aufhebung auf der Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG. Diese Bestimmung sehe nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung die Möglichkeit einer Schätzung der für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen nur für den Fall vor, daß der Abgabepflichtige keine Abgabemitteilung nach § 3 Abs. 1 der 21. DVO-GetrG gemacht habe. Sei dagegen - wie im vorliegenden Fall - eine solche Mitteilung erfolgt, so ergäben sich die Rechtsfolgen aus § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der 21. DVO-GetrG. Welche dieser beiden Bestimmungen sodann jeweils anwendbar sei, hänge davon ab, ob die Abgabemitteilung richtig oder unrichtig sei. Der vom Berufungsgericht herangezogene § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG sei dagegen in Fällen dieser Art jedenfalls im Ansatz nicht anwendbar. Das Berufungsurteil erweise sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichten nicht aus, um davon ausgehen zu können, daß die Abgabemitteilungen der Klägerin für die Monate August bis Dezember 1973 unzutreffend gewesen seien. In Fällen, in denen weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit des angegebenen Abgabebetrages festgestellt werden könnte, seien die allgemeinen Beweislastregeln maßgebend. Danach treffe grundsätzlich die Beklagte die Beweislast für die Unrichtigkeit der abgegebenen Abgabemitteilung. Nach den anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts trete allerdings im Ergebnis eine Umkehrung der Beweisführungslast dann ein, wenn der Gegner desjenigen, dem sie obliege, diesem die Beweisführung schuldhaft vereitele. Das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, die Klägerin habe es "pflichtwidrig" an der gebotenen Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts durch Bereitstellung der einschlägigen Unterlagen fehlen lassen. Diese Wertung sei aber mangels konkreter tatsächlicher Feststellungen nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Bei Würdigung der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände erscheine es fraglich, ob bei Erlaß des Abgabebescheides vom 26. April 1976 bereits ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin vorgelegen habe. Falls die erforderlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen ergeben sollten, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 31. Oktober 1975 und des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Monate August bis Dezember 1973 von einer unzutreffenden Abgabeerrechnung der Klägerin habe ausgehen können, so sei die Beklagte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der 21. DVO-GetrG befugt gewesen, einen Abgabebescheid zu erlassen. Hierzu habe die Beklagte zunächst versuchen müssen, die tatsächlichen Vermahlungsmengen der Klägerin zu ermitteln. Falls dies aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen, nicht möglich gewesen sein sollte, sei die Beklagte in Ermangelung einer konkreten gesetzlichen Regelung in allerdings lediglich analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 der 21. DVO-GetrG berechtigt gewesen, die für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen zu schätzen.

9

In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin daran festgehalten, daß ihre Abgabemitteilung für den noch streitigen Zeitraum zutreffend gewesen sei. Im übrigen hat sie geltend gemacht, sie habe die Beweisführung der Mühlenstelle durch die Zurückhaltung erbetener Unterlagen nicht schuldhaft vereitelt.

10

Die Klägerin hat beantragt,

unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Abgabenachforderungsbescheid der Mühlenstelle vom 26. April 1976, soweit durch diesen für den Zeitraum August bis Dezember 1973 eine Abgabe nach dem Getreidegesetz in Höhe von 1.242,45 DM erhoben worden ist, und den hierauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheides der Mühlenstelle vom 26. November 1976 aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Dazu hat sie vorgetragen, die Mühlenstelle sei zum Erlaß eines Abgabebescheides und zur Schätzung der Abgabeschuld berechtigt gewesen, da die Klägerin die notwendige Beweiserhebung zur Überprüfung der gemeldeten Vermahlungsmengen vorsätzlich vereitelt habe.

13

Das Berufungsgericht hat in seinem nunmehr angefochtenen Urteil dem Begehren der Klägerin, soweit es noch rechtshängig ist, stattgegeben und den Nachforderungsbescheid für die Monate August bis Dezember 1973 aufgehoben. Dazu hat es ausgeführt, der noch streitige Teil des Nachforderungsbescheides sei rechtswidrig. Nach den Darlegungen des erkennenden Senats in dem zurückverweisenden Urteil vom 28. April 1983 setze der Erlaß eines Abgabebescheides durch die Mühlenstelle trotz Abgabe einer - zutreffenden oder unzutreffenden - Abgabemitteilung durch den Abgabeschuldner voraus, daß die Mühlenstelle im Zeitpunkt der Bescheidung von der Unrichtigkeit dieser Abgabemitteilung ausgehen dürfe, wobei sie grundsätzlich die Beweisführungslast für eine solche Unrichtigkeit trage. Hinreichende Veranlassung, von der Unrichtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Abgabemitteilung auszugehen, könne nur dann bestanden haben, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweisführungslast vorgelegen hätten. Das sei aber nicht der Fall. Soweit die Klägerin der Mühlenstelle Unterlagen der Firma Gebr. S. GmbH vorenthalten habe, sie dies bis zum Erlaß des Nachforderungsbescheides nicht schuldhaft geschehen, da eine entsprechende Mitwirkungspflicht nicht bestanden habe. Da die Klägerin gegen den nicht für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Mühlenstelle vom 31. Oktober 1975, mit der ihren Gesellschaftern die Vorlage von Unterlagen der Gebr. S. GmbH aufgegeben worden sei, Widerspruch eingelegt habe, sei sie berechtigt gewesen, die Herausgabe der Unterlagen bis zu der erst im April 1978 eingetretenen Bestandskraft dieses Bescheides zurückzustellen. Da es auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide ankomme, sei es unerheblich, daß die Geschäftsführer der Klägerin mit ihrer Ansicht, nicht zur Vorlage von GmbH-Unterlagen verpflichtet zu sein, im Ergebnis nicht durchgedrungen seien. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage dieser Unterlagen nicht offenkundig gewesen sei, sondern der rechtlichen Klärung bedurft habe, wie die eingehenden Erörterungen der hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zeigten. Soweit die Klägerin bei der Betriebsprüfung im Juni/Juli 1975 wie auch bei einer vorangegangenen Betriebsprüfung im Dezember 1973 Unterlagen zurückgehalten habe, sei dieses Verhalten im hier maßgeblichen Zeitpunkt als Beweisvereitelung nicht mehr ursächlich geworden. Im September 1976 habe nämlich eine weitere Betriebsprüfung u.a. hinsichtlich der in 1973 angefallenen Abgaben nach dem Getreidegesetz stattgefunden. Der Betriebsprüfungsbericht ergebe, daß die Klägerin bei dieser Gelegenheit alle von ihr verlangten eigenen Unterlagen vorgelegt habe. Diese Vorgänge lägen zeitlich vor dem Erlaß des hier streitbefangenen Widerspruchsbescheides vom 26. November 1976. Da hiernach feststehe, daß die Klägerin der Mühlenstelle für den streitigen Zeitraum jedenfalls nicht schuldhaft den Beweis vereitelt habe, bestehe kein Anlaß zur weiteren Sachverhaltsermittlung über die Frage, ob die Angaben der Klägerin unrichtig gewesen seien.

14

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Sie rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe nicht offenlassen dürfen, ob die Abgabemitteilung der Klägerin richtig oder unrichtig gewesen sei. Im zurückverweisenden Urteil des erkennenden Senats sei diese Frage eindeutig als entscheidungserheblich dargestellt worden. Daran sei das Berufungsgericht gebunden gewesen. Ihm hätte sich daher die Notwendigkeit aufdrängen müssen, der Klägerin mindestens die Vorlage derjenigen Unterlagen aufzugeben, die die Beklagte ausweislich der Betriebsprüfungsberichte vergeblich zu sehen verlangt habe. Gegebenenfalls wäre sodann eine Beweiserhebung über den Verbleib dieser Unterlagen angezeigt gewesen. Das Berufungsgericht sei darüber hinaus in Verkennung des zurückverweisenden Urteils des erkennenden Senats zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beweisvereitelung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vorgelegen haben müsse. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO auch insoweit vor, als das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der schuldhaften Beweisvereitelung weitere "tatsächliche Feststellungen" verlangt habe, während das Berufungsgericht sich insoweit auf die Auswertung der Akten beschränkt habe, die auch dem Bundesverwaltungsgericht schon vorgelegen hätten. Darüber hinaus rügt die Beklagte weitere Verletzungen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts.

15

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie noch rechtshängig ist.

16

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

18

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

19

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

20

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht mit der Folge, daß die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.

21

1.

Das Berufungsgericht ist seiner aus § 144 Abs. 6 VwGO folgenden Verpflichtung, seiner Entscheidung die im zurückverweisenden Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1983 niedergelegte rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, nicht nachgekommen, als es die Frage, ob die Angaben der Klägerin in ihrer Abgabemitteilung unrichtig waren, mit der Begründung offenließ, die Klägerin habe für den streitigen Zeitraum jedenfalls nicht schuldhaft der Mühlenstelle den Beweis vereitelt.

22

In seinem Urteil vom 28. April 1983 hat der erkennende Senat den Rechtsverstoß des damals angefochtenen Berufungsurteils darin gesehen, daß das Berufungsgericht der Mühlenstelle die Schätzungsbefugnis, die § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG nur für den Fall der Nichteinreichung der vorgeschriebenen Abgabemitteilung vorsehe, schon beim Verdacht, der Unrichtigkeit einer der von der Abgabepflichtigen eingereichten Abgabemitteilung eingeräumt hatte. Im Rahmen der Erörterung, ob sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstelle, hat der Senat sodann ausgeführt, da die Klägerin für den streitigen Zeitraum rechtzeitig Abgabemitteilungen eingereicht habe, seien für die Befugnisse der Mühlenstelle zur Erteilung eines Abgabebescheides im Ansatz lediglich die Regelungen in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der 21. DVO-GetrG maßgeblich. Nach Satz 1 gilt die Abgabemitteilung als Abgabebescheid, wenn der Abgabebetrag darin zutreffend angegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so hat die Mühlenstelle nach Satz 2 einen Abgabebescheid zu erteilen. Dazu heißt es im Urteil des Senats wörtlich:

Ob Satz 1 oder Satz 2 anzuwenden ist, hängt allein davon ab, ob in der jeweiligen Abgabemitteilung der Abgabebetrag zutreffend angegeben worden ist oder nicht. Kann das Vorliegen einer dieser beiden sich gegenseitig ausschließenden Möglichkeiten festgestellt werden, so ist die entsprechende Rechtsfolge entweder aus Satz 1 oder aus Satz 2 zu entnehmen.

23

Im weiteren befaßt sich das Urteil mit der Frage der Beweislast in Fällen, in denen weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit des angegebenen Abgabebetrages festgestellt werden kann. In diesem Rahmen hat der Senat die Möglichkeit einer Beweislastumkehr für den Fall erörtert, daß die Klägerin der an sich beweispflichtigen Beklagten schuldhaft die Beweisführung vereitelt habe. Diesen Darlegungen war eindeutig zu entnehmen, daß die Berechtigung der Beklagten zum Erlaß des angefochtenen Nachforderungsbescheides gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der 21. DVO-GetrG in erster Linie davon abhing, daß die Abgabemitteilung der Klägerin unrichtig war. War dies der Fall, so entfiel der fiktive Abgabebescheid nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 21. DVO-GetrG. Statt dessen war die Mühlenstelle befugt gewesen, ihrerseits einen Abgabebescheid zu erlassen. Problematisch konnte dann allenfalls noch die Höhe der festgesetzten Abgabeschuld sein.

24

An diese Vorgaben hat sich das Berufungsgericht in seinem nunmehr angefochtenen Urteil nicht gehalten. Es hat die Befugnis der Mühlenstelle zum Erlaß eines Abgabebescheides nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der 21. DVO-GetrG davon abhängig gemacht, daß "die Mühlenstelle im Zeitpunkt der Bescheidung von der Unrichtigkeit dieser Abgaberoitteilung ausgehen darf". Statt auf die nach der Verordnung allein maßgebende objektive Unrichtigkeit hat das Berufungsgericht damit auf die Einschätzung dieser Unrichtigkeit durch die Mühlenstelle und deren Berechtigung im Zeitpunkt des Erlasses des Abgabebescheides abgestellt. Diese Berechtigung hat es sodann von einer Umkehr der Beweislast zugunsten der Beklagten abhängig gemacht, da sie sonst keine hinreichende Veranlassung gehabt habe, von der Unrichtigkeit der vorgelegten Abgaberoitteilung auszugehen. Auf diesem Wege hat das Berufungsgericht die schuldhafte Beweisvereitelung seitens der Klägerin zur notwendigen Voraussetzung für den Erlaß eines Abgabebescheides nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der 21. DVO-GetrG gemacht, während im Urteil des erkennenden Senats der schuldhaften Beweisvereitelung Relevanz nur für den Fall zugesprochen worden war, daß die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vorgelegten Abgabemitteilung nicht mehr festgestellt werden könne.

25

Hätte das Berufungsgericht seiner Entscheidung die in diesem Falle maßgebende rechtliche Beurteilung des erkennenden Senats zugrunde gelegt, so hätte es die Frage, ob die Klägerin die Vermahlungsmengen für die Monate August bis Dezember 1973 in ihrer Abgabemitteilung zutreffend angegeben hatte, nicht offenlassen dürfen. Die Erkenntnis, daß die Beklagte mangels einer schuldhaften Beweisvereitelung seitens der Klägerin die Beweislast für die Unrichtigkeit der Abgabemitteilung trage, konnte das Berufungsgericht nicht von der Verpflichtung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO entbinden, in diesem Punkt selbst mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln den Sachverhalt aufzuklären. Dazu hätte sich ihm die Beiziehung der Geschäftsunterlagen der Firma Gebr. S. GmbH und der Klägerin aufdrängen müssen, die nach den Feststellungen im Berufungsurteil die Klägerin der Beklagten vorenthalten hat.

26

2.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind dem Berufungsgericht weitere Verletzungen von Bundesrecht nicht anzulasten. Das gilt insbesondere für die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Auffassung, eine Beweislastumkehr zugunsten der Beklagten komme nur in Betracht, wenn eine schuldhafte Beweisvereitelung seitens der Klägerin beim Erlaß der hier angefochtenen Bescheide vorgelegen habe. In diesem Punkt hat sich das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung zu eigen gemacht, die ihn vom erkennenden Senat im Urteil vom 28. April 1983 gemäß § 144 Abs. 6 VwGO verbindlich vorgegeben war. Auf S. 19 dieses Urteils ist ausgeführt, es erscheine fraglich, ob bei Erlaß des Abgabebescheides vom 26. April 1976 bereits ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin vorgelegen habe. Im nächsten Absatz heißt es, es erscheine noch offen, ob von der Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 31. Oktober 1975 und des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Monate August bis Dezember 1973 von einer unzutreffenden Abgabeerrechnung der Klägerin auszugehen gewesen sei. Falls sich dies jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgrund weiterer tatsächlicher Feststellungen bestätige, so sei die Beklagte zum Erlaß eines Abgabebescheides befugt gewesen. Mit diesem Konditionalsatz ist den zuvor erörterten zeitlichen Grenzen einer schuldhaften Beweisvereitelung Relevanz für die Berechtigung der Mühlenstelle zum Erlaß des Abgabebescheides zuerkannt worden.

27

3.

Fehl geht auch die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht auf eine Auswertung der Akten beschränken dürfen, soweit der erkennende Senat in seinem zurückverweisenden Urteil weitere Tatsachenfeststellungen für notwendig erachtet habe. Auch die Akten können Grundlage solcher zusätzlicher Tatsachenfeststellungen sein. Daß sie dem Bundesverwaltungsgericht bei dessen Entscheidung schon vorlagen, steht dem nicht entgegen, da die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts grundsätzlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist.

28

4.

Fehl geht schließlich auch die Auffassung der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs verkannt. Zwar können einzelne Formulierungen des Berufungsurteils dahin verstanden werden, als habe das Berufungsgericht wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Pflicht der Klägerin zur Vorlage bestimmter Unterlagen verneinen wollen. Dem steht aber die Aussage entgegen, die Geschäftsführer der Klägerin seien mit ihrer Ansicht, nicht zur Auskunft und zur Vorlage der GmbH-Unterlagen verpflichtet zu sein, im Ergebnis nicht durchgedrungen. Im übrigen hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang keineswegs alleine auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs abgestellt. Es hat vielmehr zusätzlich dem Umstand Relevanz beigemessen, daß nach seiner Einschätzung die Frage der Vorlagepflicht nicht ganz einfach zu beurteilen gewesen sei, was sich aus dem Verlauf des darüber geführten Rechtsstreits ergebe. Es kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, daß damit ein Gesichtspunkt angesprochen ist, dem für die Frage, ob die Nichtvorlage schuldhaft war, Relevanz zukommt.

29

5.

Das Berufungsurteil beruht hiernach auf einer Verletzung von Bundesrecht, soweit es die Frage der Unrichtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Abgabemitteilung nicht klärt. Da dem erkennenden Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine eigene abschließende Entscheidung nicht möglich ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.242,45 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Strauch