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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1983, Az.: BVerwG 3 C 7.82

Betrieb einer Getreidemühle; "Pflichtwidriges" Unterlassen der Vorlage von Geschäftsbüchern bei einer Betriebsprüfung; Umkehrung der Beweisführungslast bei schuldhafter Vereitelung der Beweisführung; Anfechtung eines Abgabebescheids; Schätzung der Mehrvermahlung; Verletzung des Kostendeckungsprinzips

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 7.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 09.02.1978 - AZ: 1 K 3289/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.12.1979 - AZ: IX A 941/78
nachfolgend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.03.1987 - AZ: 3 A 2110/83
BVerwG - 08.09.1992 - AZ: BVerwG 3 C 98.87

Fundstelle

  • Buchholz 451.50 § 17 GetrG Nr 1

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die GetrGDV 21 § 3 Abs. 2 S. 3 ist nicht unmittelbar anwendbar, wenn der Abgabeschuldner rechtzeitig eine - zutreffende oder unzutreffende - Abgabemitteilung nach Abs. 1 abgegeben hat.

  2. 2.

    Läßt sich nicht ermitteln, ob die Abgabemitteilung zutreffend oder unzutreffend ist, so ist mangels spezieller gesetzlicher Regelung die Frage der Feststellungslast nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts zu beantworten.

  3. 3.

    Hat der Abgabeschuldner rechtzeitig eine unzutreffende Abgabemitteilung abgegeben und lassen sich die zutreffenden Vermahlungsmengen aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, nicht ermitteln, so können diese in analoger Anwendung der GetrGDV 21 § 3 Abs. 3 S. 3 geschätzt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 6. Dezember 1979 wird aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 9. Februar 1978 hinsichtlich der Abgabenerhebung der Beklagten für die Monate August bis Dezember 1973 zurückgewiesen worden ist und der Klägerin mehr als 4/7 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden sind.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 4/7 der Klägerin zur Last. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die am 30. Dezember 1973 aus dem Einzelhandelsunternenmen ... S. hervorgegangene Firma O. OHG mit Sitz in R.. Die alleinigen Inhaber dieses Unternehmens sind die Gesellschafter ... und .... Das Unternehmen betreibt eine Getreidemühle.

2

Die Inhaber der Klägerin sind zugleich Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer der Firma Gebr. St.GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens sind u.a. Groß- und Kleinhandel mit Getreide und Getreideerzeugnissen, Lagerhaltungen für Getreide und andere Konsumgüter sowie alle zugehörigen Speditionsgeschäfte. Das Unternehmen läßt das von ihr eingekaufte Getreide bei der Klägerin vermahlen und vertreibt dann die gewonnenen Produkte und Nachprodukte.

3

Die Klägerin meldete der Mühlenstelle, der Funktionsvorgängerin des Vertreters der Beklagten, gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln in Verbindung mit § 1 der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz für die Monate Januar bis Juli 1973 die Vermahlung von 155.627 dz Getreide und für die Monate August bis Dezember 1973 die Vermahlung von 117.041 dz Getreide. Entsprechend diesen gemeldeten Vermahlungsmengen zahlte sie an die Mühlenstelle gemäß § 15 Abs. 1 des Getreidegesetzes in Verbindung mit §§ 1 und 3 Abs. 2 der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz sowie gemäß § 4 Abs. 2 der 6. Verordnung zur Durchführung des Mühlengesetzes, § 1 der Verordnung über die Erhebung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz und § 2 der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz eine Abgabe in Höhe von 0,50 DM pro Tonne.

4

Im Juni/Juli 1975 führte die Mühlenstelle im Betrieb der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Hierbei sollten gemäß dem Betriebsprüfungsauftrag vom 20. Juni 1975 alle Unterlagen herangezogen werden, und zwar auch diejenigen der Firma Gebr. St. GmbH, die Aufschluß über die Einzelheiten des Erwerbs von Getreide, der Lagerung, der Be- und Verarbeitung und der Veräußerung von Getreide und Mehl bei der Klägerin geben könnten. Nach dem Prüfungsbericht vom 7. Juli 1975 konnte die Richtigkeit der von der Klägerin eingereichten Vermahlungsmeldungen nicht bestätigt werden, weil von der Klägerin die für die Prüfung notwendigen Unterlagen der Firma Gebr. St.GmbH nicht vorgelegt wurden.

5

Daraufhin ordnete die Mühlenstelle mit Bescheid vom 31. Oktober 1975 an, die Klägerin habe den Betriebsprüfern Einsicht in ihre vollständigen geschäftlichen Unterlagen sowie in die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen der Firma Gebr. St.GmbH zu gestatten. Diese Anordnung ist aufgrund der rechtskräftigen Abweisung der hiergegen von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage, mit der sie geltend machte, sie habe alle prüfungsnotwendigen Unterlagen vorgelegt und weitere Unterlagen seien nicht vorhanden, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. April 1978 - BVerwG 7 B 47.78 - unanfechtbar geworden.

6

Bereits im März 1974 hatte die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel bei der Firma Gebr. St.GmbH eine Betriebsprüfung vorgenommen. Aufgrund der dabei eingesehenen Unterlagen stellte sie anhand eines Vergleichs der Getreidebestände am 1. Januar 1973 und am 31. Juli 1973 sowie der buchmäßig erfaßten Getreidezugänge fest, daß in dem dazwischen liegenden Zeitraum Getreideabgänge zur Vermahlung in Höhe von 188.617,60 dz zu verzeichnen gewesen seien. Für die Zeit vom 1. August 1973 bis zum 31. Dezember 1973 wurden keine entsprechen den Feststellungen getroffen. Den Prüfungsbericht stellte die Einfuhr- und Vorratsstelle im Januar 1976 der Mühlenstelle zur Verfügung.

7

Nunmehr forderte die Mühlenstelle durch Bescheid vom 26. April 1976 von der Klägerin eine Nachzahlung gemäß § 15 Abs. 1 GetrG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der 21. DVO-GetrG für die Monate Januar bis Juli 1973 in Höhe von 1.649,50 DM und für die Monate August bis Dezember 1973 in Höhe von 1.242,45 DM. Dabei ging die Mühlenstelle davon aus, daß sich für die Monate Januar bis Juli 1973 aus den Feststellungen der Einfuhr- und Vorratsstelle eine von der Klägerin nicht gemeldete Mehrvermahlung von 32.990 dz ergebe. Entsprechend dem daraus errechneten Satz von (rund) 21,2 % dieser Mehrvermahlung sei für die Monate August bis Dezember 1973 eine ebenfalls nicht gemeldete Mehrvermahlung von 24.849 dz geschätzt worden.

8

Im September 1976 führte die Mühlenstelle eine erneute Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Dabei wurden keine Differenzen zwischen den gemeldeten Vermahlungen und den vorgelegten Unterlagen festgestellt.

9

Der von der Klägerin gegen den Abgabebescheid der Mühlenstelle vom 26. April 1976 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsverfahren wurde der Klägerin Einsicht in die dem Bescheid zugrundeliegenden Prüfungsunterlagen gewährt.

10

Gegen den Abgabebescheid der Mühlenstelle hat die Klägerin die vorliegende Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht, daß die von der Einfuhr- und Vorratsstelle eingesehenen Unterlagen der Firma Gebr. St.GmbH nicht geeignet seien, ihre Vermahlungsmengen nachzuweisen. Die Firma Gebr. St.GmbH habe nämlich erhebliche Mengen an Mehl dazugekauft, die bei ihrem Weiterverkauf wieder als Abgänge erschienen, ohne daß entsprechende Getreidemengen von ihr - der Klägerin - vermahlen worden seien.

11

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 9. Februar 1978 die auf Aufhebung des Abgabebescheides gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat den Abgabebescheid der Mühlenstelle als rechtmäßig anerkannt. Die festgestellte Mehrvermahlung für die Monate Januar bis Juli 1973 ergebe sich aus dem Prüfungsbericht der Einfuhr- und Vorratsstelle über die Betriebsprüfung bei der Firma Gebr. St.GmbH. Der Einwand der Klägerin, bei dem Mehlausgang seien die Mehlkäufe dieser Firma nicht berücksichtigt worden, sei unberechtigt, weil im Prüfungsbericht ausdrücklich zwischen dem Mehlausgang aus Vermahlungen und dem Mehlausgang aus dem Handel unterschieden worden sei. Für die Monate August bis Dezember 1973 sei die Mühlenstelle in analoger Anwendung des § 217 Absätze 1 und 2 der Reichsabgabenordnung berechtigt gewesen, die vermutliche Mehrvermahlung zu schätzen.

12

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach ihrem Klageantrag zu entscheiden. Sie hat zur Begründung wiederum geltend gemacht, daß die angeblichen Mehrvermahlungen nicht erfolgt seien. Aus den Mehlrechnungen der Firma Gebr. St. GmbH für das Jahr 1973 ergebe sich, daß 32.835 dz Mehl dazugekauft worden sind. Die Mühlenstelle habe dieses dann wieder weiterverkaufte Mehl fälschlich der Getreidevermahlung zugerechnet. Abgesehen davon sei die Mühlenstelle auch nicht für die Monate August bis Dezember 1973 zu einer Schätzung der angeblichen Mehrvermahlung berechtigt gewesen. Eine analoge Anwendung des § 217 RAO sei ausgeschlossen. Dies hat die Klägerin noch im einzelnen näher dargelegt.

13

Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Befugnis zur Schätzung ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG. Diese Bestimmung sei so auszulegen, daß sie eine Schätzung gemäß § 217 RAO nicht nur bei Nichtabgabe einer Meldung, sondern auch dann zulasse, wenn die Meldung unzutreffend ist. Zumindest sei § 217 RAO analog anzuwenden.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 6. Dezember 1979 die Berufung zurückgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Hinsichtlich der Monate Januar bis Juli 1973 könne eine Mehrvermahlung der Klägerin von 32.990 dz Getreide aus den Feststellungen im Prüfungsbericht der Einfuhr- und Vorratsstelle entnommen werden. Darin seien für diese Zeit Getreideabgänge durch Vermahlungen in Höhe von 188.617,60 dz festgehalten. Dabei handele es sich entgegen der Behauptung der Klägerin nicht um Mehlabgänge aus dem reinen Mehlhandel. Auch die Vermahlungsmeldungen der Klägerin für die Monate August bis Dezember 1973 seien als unrichtig anzusehen. Allerdings fehlten insoweit konkrete Feststellungen. Die Mühlenstelle habe aber wegen der unrichtigen Vermahlungsmeldungen für die Monate Januar bis Juli 1973 berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Vermahlungsmeldungen für die Monate August bis Dezember 1973 haben dürfen. Diese Zweifel habe die Klägerin nicht ausgeräumt, da sie pflichtwidrig die Geschäftsbücher der Firma Gebr. St. GmbH bisher nicht vorgelegt habe. Infolgedessen habe die Mehrvermahlung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG in Verbindung mit § 217 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 RAO geschätzt werden dürfen. Diese Bestimmungen sähen zwar eine Schätzung ausdrücklich nur für den Fall vor, daß die Meldung nach § 3 Abs. 1 der 21. DVO-GetrG unterblieben ist. Sie seien jedoch dahin auszulegen, daß mit dieser Meldung nur eine wahrheitsgemäße Meldung gemeint sein könne. Bei Abgabe einer unzutreffenden Meldung sei also die wahrheitsgemäße Meldung nach Abs. 1 unterblieben. Diese Auslegung sei geboten, weil kein vernünftiger Gesichtspunkt dafür spreche, der Verordnungsgeber habe die Schätzung nur bei Nichtabgabe, nicht aber bei der Abgabe einer Meldung zulassen wollen, von der anzunehmen ist, daß sie unrichtig ist. Die Entstehungsgeschichte des § 3 Absätze 1 und 2 der 21. DVO-GetrG stehe dem nicht entgegen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken seien nicht zu erkennen. Bei der Schätzung als solcher habe die Mühlenstelle davon ausgehen dürfen, daß - gemessen an der angemeldeten Vermahlungsmenge bei einer Mehrvermahlung für die Monate Januar bis Juli 1973 von 21,2 % auch für die Monate August bis Dezember 1973 eine entsprechende Mehrvermahlung vorliege.

15

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin rügt die Verletzung insbesondere des § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der 21. DVO-GetrG und des § 217 Absätze 1 und 2 RAO. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei der Bestimmung des § 3 Abs. 2 der 21. DVO-GetrG für den hier gegebenen Sachverhalt keine Befugnis zu einer Schätzung zu entnehmen. In den Fällen, in denen von dem Abgabeverpflichteten eine unzutreffende Abgabemitteilung abgegeben worden ist, sei ein Abgabebescheid zu erlassen. Dabei sei aber eine bloße Schätzung der Vermahlungsmenge nicht zugelassen. Auch eine analoge Anwendung des § 217 RAO sei ausgeschlossen. Denn in § 3 Abs. 2 der 21. DVO-GetrG sei abschließend geregelt, in welchen Fällen die Mühlenstelle die Vermahlungsmenge schätzen darf. Diese Ausnahmeregelung sei eng auszulegen, so daß sich eine analoge Anwendung der Schätzungsmöglichkeit auf andere Sachverhalte verbiete. Im übrigen setze jede Gesetzesanalogie voraus, daß eine Regelungslücke vorliegt. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Infolgedessen würde durch eine analoge Anwendung des § 217 RAO der Wille des Verordnungsgebers verfälscht werden. Denn der Verordnungsgeber habe es gemäß § 3 Abs. 1 der 21. DVO-GetrG genügen lassen, daß der Abgabeschuldner der Mühlenstelle eine von ihm mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehene und unterschriebene Meldung übersendet. Wenn die Mühlenstelle diese Meldung für unzutreffend hält, so habe sie dem Abgabeschuldner die Unrichtigkeit nachzuweisen. Sie könne nicht jede lediglich für unrichtig gehaltene Meldung von sich aus korrigieren und damit dem Abgabeschuldner die Nachweispflicht für die Richtigkeit seiner Meldung aufbürden.

16

Abgesehen davon stehe einer Gesetzesanalogie auch der Unterschied der Rechtsmaterien entgegen. Bei der Abgaberegelung nach dem Getreidegesetz handele es sich um ein normales Verwaltungsverfahren, für das grundsätzlich die Rechtsgrundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts zu gelten hätten. Auch deshalb seien Regelungen, die auf das Besteuerungsverfahren der Abgabenordnung zugeschnitten sind, ohne eine diesbezügliche ausdrückliche Verweisung nicht anwendbar. Darüber hinaus sei auch das Kostendeckungsprinzip verletzt. Die hier streitige Abgabe solle nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes zur Finanzierung der Kosten der Mühlenstelle dienen. Dieser Zweck sei inzwischen entfallen, weil die Mühlenstelle aufgelöst und ihre Kosten vollständig gedeckt seien. Die Eintreibung der noch offenen Abgabeforderungen durch die Beklagte diene also lediglich der Erzielung zusätzlicher Einnahmen. Dieses Verhalten widerspreche nicht nur dem Gesetz, sondern auch dem Grundsatz von Treu und Glauben.

17

Schließlich habe sich die Mühlenstelle auch verfahrensfehlerhaft verhalten. Sie habe es unterlassen, ihr - der Klägerin - das Ergebnis der Betriebsprüfung mitzuteilen und sie dazu anzuhören. Durch diese Unterlassung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die vorherige Anhörung sei insbesondere deshalb geboten gewesen, weil § 3 Abs. 2 Satz 2 der 21. DVO-GetrG die Berichtigung der Abgabemitteilung durch den Abgabeschuldner ausdrücklich vorsehe. Eine Heilung des Mangels sei nicht eingetreten.

18

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 6. Dezember 1979 und das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 9. Februar 1978 sowie den Abgabebescheid der Mühlenstelle vom 26. April 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 26. November 1976 aufzuheben.

19

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

20

Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, daß sie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG berechtigt gewesen sei, die Mehrvermahlung der Klägerin für die Monate August bis Dezember 1973 zu schätzen. Zwar beziehe sich diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur auf den Fall, daß der Abgabeschuldner die Meldung insgesamt unterläßt. Diese Norm dürfe jedoch nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf diesen Sachverhalt beschränkt werden. Sie müsse den Fall mitumfassen, daß der Abgabeschuldner eine Meldung abgibt, die von der Mühlenstelle als nicht zutreffend anerkannt wird. Abgesehen davon müsse auch § 3 Abs. 2 Satz 2 der 21. DVO-GetrG dahin ausgelegt werden, daß die Mühlenstelle bei einer unzutreffenden Meldung, die nicht berichtigt wird, eine Schätzung vornehmen darf. Diese Schätzung müsse immer dann zulässig sein, wenn keine klaren Unterlagen über die für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen vorgelegt werden. Notfalls müsse die Zulässigkeit der Schätzung aus einer analogen Anwendung des § 217 Absätze 1 und 2 RAO hergeleitet werden. Jedes andere Ergebnis wäre erkennbar unbillig. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf den Umstand berufen, daß sie vor Erlaß des Abgabebescheides nicht zu den Tatsachen angehört worden ist. Sie habe die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dazu Stellung zu nehmen.

21

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

22

II.

1.

Die Revision der Klägerin erweist sich insoweit als nicht begründet, wie ihre Anfechtungsklage gegen den Abgabebescheid der Beklagten hinsichtlich der Monate Januar bis Juli 1973 abgewiesen worden ist. In diesem Umfang beruht das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

23

Das Berufungsgericht hat zunächst in formeller Hinsicht zu Recht entschieden, daß in dem von der Mühlenstelle durchgeführten Verwaltungsverfahren der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. Wie das Berufungsgericht hierzu festgestellt hat, wurde der Klägerin im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit gegeben, zu den rechtserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Dadurch wäre jedenfalls nach der vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestehenden Rechtslage ein etwaiger Mangel einer im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren zu Unrecht unterbliebenen Anhörung geheilt worden.

24

In materieller Hinsicht ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend von der Vorschrift des § 15 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) vom 4. November 1950 in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. November 1951 (BGBl. I S. 900) sowie des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) ausgegangen. Durch § 5 dieses Gesetzes wurde zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Mühlenwirtschaft die Mühlenstelle als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die Mühlenstelle hatte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GetrG tätig zu werden, wenn der Bundesminister ihr die Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes übertrug. Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten durfte die Mühlenstelle gemäß § 15 Abs. 1 GetrG von den Mühlen eine Abgabe von höchstens 0,50 DM je Tonne verarbeiteten Getreides erheben. Die weiteren Einzelheiten sollte eine vom Bundesminister zu erlassende Abgabeordnung bestimmen. Die Beitreibung der Abgabe erfolgte ursprünglich gemäß § 15 Abs. 4 GetrG nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung. Der § 15 Abs. 4 GetrG wurde dann durch Art. 15 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 aufgehoben und durch eine neue Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 2 GetrG ersetzt, nach welcher auf die Abgabe die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 Anwendung finden.

25

Zum Zwecke der Abgabenerhebung sieht § 17 Abs. 1 GetrG eine Meldepflicht der einschlägigen Betriebe vor und ermächtigt § 17 Abs. 2 GetrG den Bundesminister, die weiteren für den Vollzug erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Aufgrund dieser Ermächtigung erließ der Bundesminister die Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom 25. Juni 1963 (BGBl. I S. 434). Dort war in § 4 die Erfüllung der Meldepflicht näher geregelt und in § 6 bestimmt, daß Verletzungen der Meldepflicht Zuwiderhandlungen im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes sind. Im Anschluß daran wurden in den §§ 1 bis 4 der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom 20. Juli 1964 (BGBl. I S. 492) u.a. Bestimmungen über den Erlaß von Abgabebescheiden getroffen. Die Abgabe betrug nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung 0,035 DM je 100 kg. Nach § 4 Abs. 1 derselben Verordnung war von jedem Inhaber einer Mühle der Mühlenstelle jeweils eine von ihm mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehene und unterschriebene Meldung des von ihm erworbenen, ins Bundesgebiet verbrachten, abgesetzten, be- oder verarbeiteten und vorrätigen Getreides einzureichen. In § 4 Abs. 2 dieser Verordnung war weiterhin bestimmt, daß bei Nichteinreichung der Meldung oder Einreichung einer unrichtigen oder unvollständigen Meldung die Abgabe durch Abgabebescheid festgesetzt wird. Hierbei sollte u.a. § 217 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 RAO Anwendung finden.

26

Diese Regelung in § 4 Abs. 2 der 20. DVO-GetrG ist im Jahre 1970 durch § 3 Abs. 2 der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1008) ersetzt worden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung gilt die nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung der Mühlenstelle zu übersendende Abgabemitteilung als Abgabebescheid, wenn der Abgabebetrag darin zutreffend angegeben ist. Andernfalls erteilt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung die Mühlenstelle einen Abgabebescheid. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung kann die Mühlenstelle die für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen schätzen, wenn die Meldung nach Abs. 1 unterblieben ist. Damit ist die frühere Verweisung in § 4 Abs. 2 der 20. DVO-GetrG auf Vorschriften der Reichsabgabenordnung aufgehoben worden.

27

Ausgehend von dieser Rechtslage ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klage gegen den Abgabebescheid der Mühlenstelle hinsichtlich der Monate Januar bis Juli 1973 abgewiesen hat. Insoweit hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Klägerin in diesem Zeitabschnitt insgesamt 188.617,60 dz Getreide vermahlen hat. Gegen diese tatsächliche Feststellung hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht, so daß das Revisionsgericht hieran gebunden ist. Daraus errechnet sich für diesen Zeitabschnitt die von der Mühlenstelle festgesetzte zusätzliche Abgabe von 1.649,50 DM.

28

Entgegen der Meinung der Klägerin wird durch die Erhebung dieser Abgabe auch nicht das Kostendeckungsprinzip verletzt. Nach § 15 Abs. 1 GetrG i.d.F. vom 24. November 1951 diente die Abgabe der Deckung der Verwaltungskosten der Mühlenstelle, wie sie in deren Haushaltsplan veranschlagt waren. Demgemäß war bei der im voraus zu bemessenden Höhe der Abgabe nicht auszuschließen, daß der dann tatsächlich eingehende Gesamtbetrag hinter den tatsächlich entstehenden Verwaltungskosten zurückbleiben oder diese auch übersteigen konnte. Diese letztere Möglichkeit war in § 15 Abs. 5 GetrG sogar ausdrücklich in Betracht gezogen worden. Derartige Überschüsse, die geringfügig über dem geschätzten Gesamtbetrag der Abgabe und über den tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten liegen, sind nicht geeignet, die nach einem zutreffenden Maßstab vorgenommene Bemessung der Abgabe nachträglich fehlerhaft werden zu lassen.

29

Hiernach ist die Revision zurückzuweisen, soweit das Klagebegehren hinsichtlich der Monate Januar bis Juli 1973 in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist.

30

2.

Hinsichtlich der Abgabenerhebung der Beklagten für die Monate August bis Dezember 1973 erweist sich die Revision als begründet. Insoweit, beruht das angefochtene Berufungsurteil auf der Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG.

31

Das Berufungsgericht hat die in § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG getroffene Regelung unzutreffend ausgelegt und angewandt.

32

Der Verordnungsgeber hat die Befugnisse der Mühlenstelle zum Erlaß von Abgabebescheiden aufgrund der Ermächtigung der §§ 15 Abs. 3, 17 Abs. 2 GetrG in § 3 Abs. 2 der 21. DVO-GetrG abschließend geregelt. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Danach ist § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG nicht unmittelbar anwendbar, wenn der Abgabeschuldner rechtzeitig eine - zutreffende oder unzutreffende - Abgabemitteilung nach Absatz 1 abgegeben hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

33

Der Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 2 der 21. DVO-GetrG - wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt - zwischen drei Alternativen unterschieden:

34

a)

Der Abgabeschuldner hat rechtzeitig eine zutreffende Abgabemitteilung nach Absatz 1 abgegeben. Dann gilt die Abgabemitteilung als Abgabebescheid (Abs. 2 Satz 1).

35

b)

Der Abgabeschuldner hat rechtzeitig eine unzutreffende und nicht berichtigte Abgabemitteilung nach Absatz 1 abgegeben. Dann erteilt die Mühlenstelle einen Abgabebescheid (Abs. 2 Satz 2).

36

c)

Der Abgabeschuldner hat keine rechtzeitige Abgabemitteilung nach Absatz 1 abgegeben. Dann kann die Mühlenstelle die maßgeblichen Mengen schätzen und einen Abgabebescheid erteilen (Abs. 2 Satz 3).

37

Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist hier der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG nicht erfüllt. Denn nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin als Abgabeschuldnerin eine rechtzeitige "Abgabemitteilung nach Absatz 1" abgegeben. Der Regelungsinhalt des § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG kann auf diejenigen Fälle, in denen der Abgabeschuldner eine rechtzeitige Abgabemitteilung abgegeben hat, nicht schon deshalb unmittelbar angewandt werden, weil in dieser Mitteilung der Abgabebetrag nicht zutreffend angegeben worden ist. Denn die Folgen einer unzutreffenden Abgabemitteilung sind jedenfalls im Ansatz in § 3 Abs. 2 Satz 2 der 21. DVO-GetrG geregelt. Wenn es dort heißt "ist dies nicht der Fall", so kann dies im Hinblick auf den vorausgehenden Absatz 2 Satz 1 nur so viel bedeuten wie "wenn der Abgabebetrag darin nicht zutreffend angegeben worden ist". Infolgedessen ist jede rechtzeitige Mitteilung, die den inhaltlichen Anforderungen des § 3 Abs. 1 der 21. DVO-GetrG entspricht, als "Abgabemitteilung nach Abs. 1" im Sinne von § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der 21. DVO-GetrG anzusehen. Aus diesem Grunde verbietet sich eine Fiktion dahin, daß als Abgabemitteilung nach Abs. 1 im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG nur eine inhaltlich zutreffende Abgabemitteilung gelten könne. Wenn dies richtig sein würde, wären die Regelungen sowohl in § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ("wenn") als auch in § 3 Abs. 2 Satz 2 der 21. DVO-GetrG überflüssig, weil dann bei jeder unzutreffenden Abgabemitteilung § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG Anwendung zu finden hätte. Daraus ergibt sich, daß auch eine rechtzeitige Abgabemitteilung, die inhaltlich unzutreffend ist, eine Abgabemitteilung nach Abs. 1 darstellt.

38

Mithin ist in Fällen der vorliegenden Art § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG jedenfalls im Ansatz nicht anwendbar. Es kann in derartigen Fällen auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 217 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 RAO zurückgegriffen werden. Denn diese Vorschrift ist - anders als noch in § 4 Abs. 2 der 20. DVO-GetrG - in der hier maßgeblichen Fassung des § 3 Abs. 2 der 21. DVO-GetrG nicht mehr erwähnt. Damit ist die frühere Verweisung auf eine entsprechende Anwendung der an sich nur für eine Besteuerung bedeutsamen Vorschrift des § 217 RAO ersatzlos aufgehoben worden.

39

3.

Hiernach beruht das Berufungsurteil auf der unrichtigen Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 der 21. DVO-GetrG. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

40

Dies wäre möglicherweise - in Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2 der 21. DVO-GetrG entweder für sich allein oder unter analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 der 21. DVO-GetrG - der Fall gewesen, wenn der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen hätte davon ausgehen können, daß die Abgabemitteilungen der Klägerin für die Monate August bis Dezember 1973 unzutreffend gewesen sind. Hierfür sind jedoch im Berufungsurteil keine hinreichenden Tatsachen festgestellt.

41

Da die Klägerin für die Monate August bis Dezember 1973 rechtzeitige Abgabemitteilungen nach § 3 Abs. 1 der 21. DVO-GetrG 4 abgegeben hat, sind für die Befugnisse der Mühlenstelle zur Erteilung eines Abgabebescheides im Ansatz lediglich die Regelungen in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der 21. DVO-GetrG maßgeblich. Ob Satz 1 oder Satz 2 anzuwenden ist, hängt allein davon ab, ob in der jeweiligen Abgabemitteilung der Abgabebetrag zutreffend angegeben worden ist oder nicht. Kann das Vorliegen einer dieser beiden sich gegenseitig ausschließenden Möglichkeiten festgestellt werden, so ist die entsprechende Rechtsfolge entweder aus Satz 1 oder aus Satz 2 zu entnehmen.

42

In Fällen, in denen weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit des angegebenen Abgabebetrags festgestellt werden kann, beantwortet sich die Frage, welchen Beteiligten der Nachteil aus dieser mangelnden Aufklärbarkeit trifft, mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die für die Beweisführungslast (Feststellungslast) im Verwaltungsprozeß gelten. Diese Last trifft im Grundsatz denjenigen Beteiligten, der sich auf das Vorliegen der betreffenden Tatsache beruft und daraus Rechte herleitet. Dies ist hier die Beklagte, die aus der von ihr angenommenen Unrichtigkeit des von der Klägerin angegebenen Abgabebetrages ihre Befugnis zum Erlaß eines Abgabebescheides ableitet. Allerdings kann sich diese Beweisführungslast unter bestimmten Voraussetzungen "umkehren", so beispielsweise dann, wenn derjenige, dem sie an sich obliegt, das Vorliegen bestimmter "Hilfstatsachen" nachweist, die eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung begründen. In diesem Falle obliegt es dann der Gegenseite, diese Vermutung wieder zu erschüttern.

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Vorliegend reichen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um es dem Senat zu ermöglichen, die Unrichtigkeit der von der Klägerin für die Monate August bis Dezember 1973 angegebenen Abgabebeträge als festgestellt anzusehen oder wenigstens von deren Unrichtigkeit auszugehen. Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß die Vermahlungen der Klägerin für die Monate Januar bis Juli 1973 höher waren als in ihren Meldungen angegeben. Deshalb habe ein begründeter Anlaß bestanden, die Richtigkeit ihrer Vermahlungsangaben für die Monate Juli bis Dezember 1973 ebenfalls in Zweifel zu ziehen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts könnten den Anschein erwecken, als habe es einen Grundsatz etwa des Inhalts angenommen, man könne einem Abgabeschuldner, der einmal - hier hinsichtlich der Monate Januar bis Juli - unrichtige Angaben gemacht, also gewissermaßen "gelogen" habe, auch in bezug auf seine anderen Angaben - hier hinsichtlich der Monate August bis Dezember - nicht mehr glauben. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß ein solcher Grundsatz nicht besteht.

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Darüber hinaus ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Klägerin habe es "pflichtwidrig" an der gebotenen Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts durch Bereitstellung der einschlägigen Unterlagen fehlen lassen. Diese Wertung vermag der Senat mangels konkreter tatsächlicher Feststellungen nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Verwaltungsprozeßrechts, daß jedenfalls im Ergebnis eine Umkehrung der Beweisführungslast dann eintritt, wenn der Gegner desjenigen, dem sie obliegt, diesem die Beweisführung schuldhaft vereitelt (vgl. Ule, § 86 VwGO Anm. III 1, 5 und 7; Redeker/von Oertzen, § 108 Randnr. 10 ff.; Eyermann/Fröhler, § 86 VwGO, Randnr. 10; Schunck/De Clerck, § 86 Anm. 1 c cc). Dies setzt im Hinblick auf den vorliegenden Fall dreierlei voraus:

  1. a)

    Es müssen zur Beweisführung geeignete Beweismittel vorhanden gewesen sein,

  2. b)

    die Klägerin muß der Beklagten die Beweisführung mit diesen Beweismitteln vereitelt haben,

  3. c)

    der Klägerin muß hinsichtlich der Vereitelung ein Verschulden zur Last fallen.

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Im Berufungsurteil wird hinsichtlich der möglichen Beweismittel nur pauschal auf "einschlägige Geschäftsbücher" der Firma Gebr. St. GmbH hingewiesen. Es kann lediglich aufgrund eines Rückschlusses vermutet werden, daß es sich dabei um Aufzeichnungen über die Abgänge von Getreide an die Klägerin und die Eingänge von Vermahlungsprodukten von der Klägerin handeln dürfte. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil ist die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage solcher Aufzeichnungen nicht nachgekommen.

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Geht man hiervon aus, so bedarf es jedoch weiterer Feststellungen, aus denen sich ergibt, daß die Klägerin die Vorlage dieser Aufzeichnungen schuldhaft unterlassen hat. Insoweit könnte hier zu berücksichtigen sein, daß nach den Feststellungen im Berufungsurteil die Klägerin gegenüber dem sie zur Vorlage verpflichtenden Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1975 bereits im Widerspruchsverfahren geltend machte, die Prüfung dieser Unterlagen - der Firma Gebr. St. GmbH - sei - im März 1974 - abgeschlossen gewesen und die damaligen Prüfungsunterlagen seien nicht mehr vorhanden. Wenn es zutreffen sollte, daß diese Unterlagen bereits bei Erlaß des Bescheides vom 31. Oktober 1975 nicht mehr vorhanden waren, so wäre das Vorlagebegehren auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen. Soweit jedoch damals noch Unterlagen vorhanden waren, durfte die Klägerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid vom 31. Oktober 1975 eingelegten Rechtsmittel deren Vorlage bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens durch den ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. April 1978 - BVerwG 7 B 47.78 - zurückstellen. Hiernach erscheint es fraglich, ob bei Erlaß des Abgabebescheides vom 26. April 1976 bereits ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin vorgelegen hat.

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Bei dieser in wesentlichen Punkten noch ungeklärten Sachlage erscheint es noch offen, ob von der Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 31. Oktober 1975 und des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Monate August bis Dezember 1973 von einer unzutreffenden Abgabeerrechnung der Klägerin ausgegangen werden konnte. Sollte sich dies jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgrund weiterer tatsächlicher Feststellungen bestätigen, so war die Beklagte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der 21. DVO-GetrG befugt, einen Abgabebescheid zu erlassen. Hierzu mußte die Beklagte zunächst versuchen, die tatsächlichen Vermahlungsmengen der Klägerin zu ermitteln. Falls dies aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Klägerin liegen, nicht möglich gewesen sein sollte, war die Beklagte in Ermangelung einer konkreten gesetzlichen Regelung in allerdings lediglich analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 der 21. DVO-GetrG berechtigt, die für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen zu schätzen. Insoweit vermag der Senat die Auffassung der Klägerin, in allen Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 der 21. DVO-GetrG sei die Anwendung des in Satz 3 dieser Vorschrift bestimmten Schätzungsverfahrens schlechthin ausgeschlossen, nicht zu teilen. Vielmehr gebietet es der mit der Gesamtregelung des § 3 Abs. 2 der 21. DVO-GetrG verfolgte Regelungszweck, daß in dem vorgenannten Sonderfall des § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift der Satz 3 Halbsatz 1 (Schätzungsverfahren) analog anzuwenden ist.

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Nach alledem ergibt sich, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Monate August bis Dezember 1973 keinen Bestand haben kann und aufzuheben ist. Zugleich ist die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die auf den §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt das Verhältnis der für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juli 1973 berechtigten Abgabeforderung zum insgesamt für das Jahr 1973 geforderten Abgabebetrag.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.891,95 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt