Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1978, Az.: BVerwG 7 B 47.78
Auskunftspflicht eines Mühlenbetriebes gegenüber Betriebsprüfern; Verpflichtung zur Auskunft einer rechtlich selbstständigen GmbH bei Gesellschafteridentität; Anwendbarkeit der Bestimmungen der Auskunftspflichtverordnung (AuskPflVO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 47.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 11.11.1976 - AZ: 1 K 2987/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.01.1978 - AZ: IX A 286/77
Rechtsgrundlagen
- § 14 Mühlenstrukturgesetz (MStG)
- § 18 Getreidegesetz
- § 11 Absatzfondsgesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltung gericht Dr. Heddaeus und Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Gesellschafter der ... und zugleich Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer der .... Die ... kauft das zur Vermahlung kommende Getreide ein, läßt es bei der ... verarbeiten und vertreibt die gesamte Produktion.
Unter dem 20. Juni 1975 erteilte die Mühlenstelle zwei Betriebsprüfern einen Betriebsprüfungsauftrag für die Mühle ... mit der Maßgabe, alle Unterlagen - auch die der ... - zur Prüfung heranzuziehen. Die Kläger legten die Unterlagen und Aufzeichnungen der ... nicht vor. Daraufhin forderte die Mühlenstelle die Kläger mit Bescheid vom 31. Oktober 1975 auf, den Betriebsprüfern richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und ihnen die Einsichtnahme in ihre geschäftlichen Unterlagen zu gestatten. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung drohte sie ihnen ein Zwangsgeld von 2.000 DM an.
Widerspruch und Klage der Kläger blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat deren Berufung durch Urteil vom 17. Januar 1978 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Auskunftspflicht der Kläger ergebe sich aus dem Getreidegesetz, dem Mühlenstrukturgesetz und dem Absatzfondsgesetz. Nach dem Getreidegesetz seien die Vorschriften der Auskunftspflichtverordnung anzuwenden. Die Auskunftspflicht nach dieser Verordnung richte sich, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 8, 78[BVerwG 19.12.1958 - VII C 34/57]) bereits entschieden habe, an alle an diesen Vorgängen beteiligten Personen ohne Beschränkung auf Grund der spezifischen oder gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung. Deshalb sei auch die ... verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach dem Mühlenstrukturgesetz seien die Mühlenbetriebe zur Auskunft verpflichtet. Die ... sei Teil einer wirtschaftlichen Einheit "Mühlenbetrieb". Nach dem Absatzfondsgesetz schließlich hätten Personen und Personenvereinigungen Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich seien. Diese Voraussetzung sei bei der ... gegeben. Die Bescheide genügten auch dem Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Auskunftsgegenstandes bestünden gegen die Androhung des höchstzulässigen Zwangsgeldes keine Bedenken.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die die Rechtssache für grundsätzlich bedeutend halten und zur Begründung ausführen, es ergebe sich die grundsätzliche Frage, ob auf Grund der Gesellschafteridentität eine Auskunft von einer rechtlich selbständigen GmbH verlangt werden könne. Es bestünden auch rechtliche Bedenken gegen die Bestimmtheit der angefochtenen Verfügung. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, das stets eine hinreichende Bestimmtheit verlangt habe. Schließlich bestünden auch rechtliche Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohung mit dem höchstzulässigen Betrag von 2.000 DM ohne jegliche Begründung.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Kläger stützen sie in erster Linie darauf, daß die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen jedoch nicht vor. Insbesondere könnte durch die Zulassung der Revision nicht die Frage geklärt werden, ob auf Grund der Gesellschafteridentität eine Auskunft von einer rechtlich selbständigen GmbH verlangt werden könne. Nach dem Berufungsurteil haben die besonders eng verzahnten wirtschaftlichen Verhältnisse und Abhängigkeiten der produzierenden Weizenmühle und der Einkaufs- und Vertriebsgesellschaft ... nur bei der Auslegung des § 14 des Gesetzes über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz - MStG -) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2098) Berücksichtigung gefunden. Ob die Rechtsprechung des Berufungsgerichts hier dem Recht entspricht, kann jedoch, dahingestellt bleiben, weil sich die Auskunftspflicht auch aus § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) in der Fassung vom 24. November 1951 (BGBl. I S. 901) und aus § 11 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) vom 12. Juni 1972 (BGBl. I S. 1021) ergibt und das Berufungsgericht auf Grund dieser Bestimmungen eine unmittelbare Auskunftspflicht der Gebr. Stenzel GmbH bejaht, weil dieser Betrieb an den prüfungspflichtigen Vorgängen beteiligt sei. Diese Frage ist zumindest bei der Anwendung des Getreidegesetzes nicht mehr klärungsbedürftig, weil nach § 18 Abs. 3 Getreidegesetz die Bestimmungen der Auskunftspflichtverordnung gelten und das Berufungsgericht sich insoweit an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 78[BVerwG 19.12.1958 - VII C 34/57]) gehalten hat, so daß sich das Bestehen einer Auskunftspflicht auch der Gebr. Stenzel GmbH nach dem Getreidegesetz aus der Rechtsprechung dieses Gerichtes ergibt.
Die Rechtssache hat auch nicht insofern grundsätzliche Bedeutung, als die Kläger behaupten, die angefochtene Verfügung sei nicht bestimmt genug. Das Berufungsgericht bejaht das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Ob diese hinreichende Bestimmtheit gerade der angefochtenen Verfügung zu bejahen ist, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern der Beurteilung des Einzelfalls. Im übrigen sind bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes die gesamten, den Beteiligten bekannten Umstände zu berücksichtigen und auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu beachten. Im Widerspruchsbescheid hat die Mühlenstelle aber nochmals ausdrücklich auf die Verpflichtung der Kläger hingewiesen, den Betriebsprüfern auch in die Unterlagen der Firma ... Einsicht zu gewähren.
Die Rechtssache hat ferner nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Mühlenstelle die Höhe der Zwangsgeldandrohung nicht begründet hat. Eine Begründung war hier schon deshalb nicht erforderlich, weil sich diese Höhe aus der Natur der Sache ergab. Die Kläger hatten sich trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung bisher hartnäckig geweigert, die erbetenen Unterlagen der ... vorzulegen. Außerdem war die Durchsicht dieser Unterlagen für die Feststellung erforderlich, ob die Kläger gesetzliche Pflichten von finanziell erheblicher Bedeutung erfüllt hatten.
Die Kläger weisen in ihrer Beschwerdebegründung weiter darauf hin, das Berufungsurteil weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Ob die Kläger durch diesen Hinweis geltend machen vollen, daß auch die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben seien, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde insoweit unzulässig wäre. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß nämlich in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, bezeichnet werden. Eine solche Bezeichnung fehlt im vorliegenden Fall. Es sind außerdem keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß eine solche Abweichung vorliegen könnte.
Da die Beschwerde der Kläger zurückzuweisen ist, fallen diesen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Heddaeus
Klamroth