Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1990, Az.: BVerwG 3 C 63.88
Feststellung eines Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 63.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 27.05.1988 - AZ: 5 VG A 103/82
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 FG
- § 12 Abs. 2 FG
- § 15 Abs. 2 BFG
- § 1 Abs. 3 Nr. 2 9. FeststellungsDV
- § 3 Abs. 1 9. FeststellungsDV
- § 3 Abs. 2 9. FeststellungsDV
- § 4 9. FeststellungsDV
- § 5 4. BAA-FeststellungsDV
Fundstellen
- DokBer A 1990, 377-380
- IFLA 1992, 143-146
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer, van Schewick und Dr. Pagenkopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27. Mai 1988 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger lebte bis zu seiner Vertreibung im November 1944 in Sch. Kreis T./Ostpreußen. Er war dort zuletzt Inhaber einer Molkerei und Schweinemästerei mit Betriebsgrundstück, die er durch einen am 22. April 1943 geschlossenen Erbauseinandersetzungs- und Grundstücksüberlassungsvertrag zu Alleineigentum erworben hatte.
Auf den Antrag des Klägers sind Schäden an Betriebsvermögen (ohne Betriebsgrundstück) in Höhe von 154.650 RM bestandskräftig festgestellt worden. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des festzustellenden Vertreibungsschadens an dem Betriebsgrundstück.
Der Kläger hat sich im Verwaltungsverfahren zum Wert des Betriebsgrundstücks auf den Erbauseinandersetzungs- und Grundstücksüberlassungsvertrag vom 22. April 1943 berufen, dessen § 1 u.a. wie folgt lautet:
"Zum ungeteilten Nachlasse der verstorbenen Eheleute Molkereibesitzer ... und Frau ... geb. ... gehören:
1.
Das bebaute Molkereigrundstück S. Band 14 Blatt ... in einer grundbuchmäßigen Große von 0,1280 ha ... Der Einheitswert dieses Grundstücks beträgt zum Stande vom 1. Januar 1937: 28.900,00 RM.Der Wert des Grundstücks wird von den Vertragsparteien übereinstimmend auf 105.352,00 RM gemäß dem Einheitswertbescheide des Finanzamts T. vom 12. Juni 1942 (Steuer-Nr. ...) angegeben. ...
2.
Das unbebaute Grundstück ... Band 2 Blatt 195 in einer grundbuchmäßigen Grobe von 0,2850 ha. ...".
Mit Bescheid vom 14. November 1980 stellte die Beklagte wegen des Verlustes des Molkereigrundstücks sowie des weiteren Grundstücks einen Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 29.050 RM fest. Dieser Schadensberechnung liegt ein dem Vertrag vom 22. April 1943 entnommener Einheitswert für das Molkereigrundstück in Höhe von 28.900 RM sowie ein für das unbebaute Grundstück ermittelter Ersatzeinheitswert von 150 RM zugrunde. Die mit dem Ziele einer höheren Schadensfeststellung erhobene Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage vorgetragen: Die Beklagte sei zu Unrecht von dem im Jahre 1937 festgestellten Einheitswert des Molkereigrundstücks ausgegangen. Nach diesem Zeitpunkt seien erhebliche Verbesserungen des Betriebes vorgenommen worden, die An- und Umbauten in größerem Umfange erforderlich gemacht hätten. Der Wert des Betriebes habe sich dadurch bis zur Vertreibung erhöht, so daß eine entsprechende Wertfortschreibung erfolgen müsse. Der auf den 1. Januar 1942 fortgeschriebene Einheitswert des Molkereigrundstücks habe 105.352 RM betragen, wie sich aus dem Vertrag vom 22. April 1943 ergebe. Wenn dieser Einheitswert nicht als glaubhaft gemacht angesehen werde, müsse jedenfalls ein Ersatzeinheitswert ermittelt werden.
Der Kläger hat beantragt,
den Gesamtbescheid der Beklagten vom 14. November 1980 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 25. März 1982 insoweit aufzuheben, als für das Betriebsgrundstück und für das ebenfalls zum Betrieb gehörende unbebaute Grundstück ein Schaden in Höhe von nur 29.050 RM festgestellt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, den Schaden an Betriebsvermögen (Betriebsgrundstücke) in gesetzlicher Höhe festzustellen.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Mai 1988 abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne eine höhere Schadensfeststellung nicht verlangen. Keiner der im Vertrag vom 22. April 1943 angeführten beiden Werte könne der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden. Bei dem Betrag von 105.352 RM handele es sich nicht um den Einheitswert des Grundstücks. Der angegebene Einheitswert zum 1. Januar 1937 in Höhe von 28.900 RM sei nicht der gemäß § 12 Abs. 1 FG maßgebende Wert. Nach diesem Zeitpunkt seien erhebliche Bestandsveränderungen vorgenommen worden, die zu einer Wertfortschreibung hätten führen müssen. Aus diesem Grunde habe gemäß § 12 Abs. 2 FG ein Ersatzeinheitswert ermittelt werden müssen. Diesen habe die Beklagte auf Veranlassung des Gerichts zutreffend mit 15.100 RM berechnet.
Die für eine Ersatzeinheitsbewertung erforderlichen Außenmaße der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten seien nicht glaubhaft gemacht. Die Ersatzeinheitswertberechnung habe daher gemäß § 3 Abs. 2 der 9. FeststellungsDV in Verbindung mit § 5 der 4. BAA-FeststellungsDV vorgenommen werden müssen. Da der nach diesen Vorschriften ermittelte und nicht zu beanstandende Ersatzeinheitswert des Betriebsgrundstücks niedriger sei als der im angefochtenen Bescheid festgestellte Schadensbetrag, sei die Klage unbegründet.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag erster Instanz zu entscheiden, gegebenenfalls die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte meint, für das bebaute Molkereigrundstück habe von dem nachgewiesenen Einheitswert auf den 1. Januar 1937 ausgegangen werden müssen. Für seine gegenteilige Auffassung habe sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 39.78 - berufen; diese Entscheidung sei nicht einschlägig. Für eine Ersatzeinheitsbewertung sei daher insoweit kein Raum. Hinsichtlich des 1938 erworbenen Grundstücks werde zu prüfen sein, inwieweit das Revisionsvorbringen, dieses Grundstück sei vor dem Bewertungsstichtag (1. Januar 1944) in erheblichem Umfange bebaut worden, den an eine Sachaufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen genüge. Der Beteiligte widersetzt sich einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nicht; das weitergehende Revisionsbegehren hält er für unbegründet und beantragt insoweit,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision ist zulässig und auch begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht.
1.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, der auf den 1. Januar 1937 festgestellte Einheitswert für das Molkereigrundstück in Höhe von 28.900 RM könne der Schadensberechnung gemäß § 12 Abs. 1 FG nicht - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - zugrunde gelegt werden, weil wegen nachträglicher Bestandsveränderungen und einer deshalb notwendigen Fortschreibung des Einheitswertes eine Ersatzeinheitsbewertung vorzunehmen sei.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Feststellungsgesetzes - FG - sind Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswertes festzustellen. Eine Ersatzeinheitswertermittlung kommt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 FG erst in Betracht, wenn für wirtschaftliche Einheiten der in Absatz 1 bezeichneten Vermögensarten ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder der zuletzt festgestellte Einheitswert nicht mehr bekannt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 FG vor, ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (Ersatzeinheitswert). Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die der Schadensberechnung nach § 12 Abs. 2 FG zugrunde zu legenden Werte ist in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG enthalten. Danach kann in den Rechtsverordnungen auch bestimmt werden, daß die Ersatzeinheitswerte an die Stelle des zuletzt festgestellten Einheitswertes treten, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
Die Rangfolge der Schadensberechnungsverfahren ist durch § 12 Abs. 1 und Abs. 2 FG klar vorgegeben; ist der zuletzt festgestellte Einheitswert bekannt, kommt ein Ersatzeinheitswertverfahren nicht in Betracht. Vom zuletzt festgestellten und bekannten Einheitswert ist auch dann auszugehen, wenn dieser von den Finanzbehörden seinerzeit unrichtig festgestellt worden sein sollte. Ist trotz nachträglicher positiver Bestandsveränderungen eine Wertfortschreibung oder eine Nachfeststellung gemäß den §§ 22, 23 BewG unterblieben, muß sich der Geschädigte ebenfalls an der zuvor getroffenen Einheitswertfeststellung festhalten lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 10. Juni 1975 - BVerwG 3 C 10.73 - in BVerwGE 48, 288/291 m.w.N.). Von der Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 FG, in Härtefällen anstelle des bekannten Einheitswertes eine möglicherweise günstigere Ersatzeinheitsbewertung durchzuführen, hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung des Klägers bietet diese Ermächtigungsvorschrift auch keine Rechtsgrundlage, von einer Schadensberechnung nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 FG etwa in der Weise abzuweichen, daß der Wert der Grundstücke geschätzt wird (Urteil vom 31. Juli 1973 - BVerwG 3 C 18.71 - in Buchholz 427.2 § 12 Nr. 55).
Danach kann dem Verwaltungsgericht in seinem materiellrechtlichen Ansatz nicht gefolgt werden, allein wegen der festgestellten positiven Bestandsveränderungen nach 1937 sei eine Schadensberechnung gemäß § 12 Abs. 2 FG vorzunehmen. Zu Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senats vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 39.78 - (ZLA 80, 80 ff. [BVerwG 31.05.1979 - BVerwG 3 C 39.78]). Diese Entscheidung befaßt sich mit der Berechnung von Schäden an Betriebsvermögen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG -. Für deren Berechnung gilt zwar gemäß § 15 Abs. 2 BFG die Vorschrift des § 12 FG entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung seiner Absätze 1 und 2 "vom letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt" auszugehen ist. Aus der unterschiedlichen Fassung des § 15 BFG einerseits und des § 12 FG andererseits hat der Senat in ständiger Rechtsprechung hergeleitet, daß bei Zonenschäden nach dem BFG Bestandsveränderungen nach der letzten Einheitswertfeststellung und vor Schadenseintritt - auch bei unterlassener Fortschreibung des Einheitswertes - zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 39.78 - in ZLA 80, 80 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 14, vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 3 C 72.72 - in BVerwGE 47, 265 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 4 und vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 8.80 - in ZLA 81, 126 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 17). In diesem Fall ist auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Schadenseintritt, d.h. den 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts, ein Ersatzeinheitswert zu berechnen. Für Vertreibungsschäden nach dem FG, für deren Berechnung in erster Linie der zuletzt festgestellte und bekannte Einheitswert maßgebend ist, läßt sich daher die Rechtsprechung des Senats zu § 15 BFG nicht heranziehen.
Die Schadensberechnung unter Zugrundelegung der maßgebenden früheren steuerlichen Werte anstelle etwa eines im Lastenausgleichsverfahren fortzuschreibenden Einheitswertes oder des Verkehrswertes ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Bei der Regelung des innerstaatlichen Ausgleichs von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden ist dem Gesetzgeber weitestgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl. u.a. BVerfG in NJW 76, 1491; Urteil vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 - in Buchholz 427.207 § 1 Nr. 40 S. 31/36), der allerdings durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt sind. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Schadensberechnung unter Zugrundelegung steuerlicher Werte entspricht dem System des Lastenausgleichs bei allen Geschädigtengruppen und im wesentlichen auch bei allen Schadensobjekten. Es läßt sich auch nichts dagegen einwenden, daß bei der Schadensberechnung gemäß § 12 Abs. 2 FG (vergleichbar bei § 15 Abs. 2 BFG) von den Wertverhältnissen im letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung auszugehen ist und Bestandsveränderungen bis zu diesem Zeitpunkt somit berücksichtigt werden. In der Regel hatten die Geschädigten es selbst in der Hand, bei Wertveränderungen zwischen letzter Einheitswertfeststellung und Schadenseintritt eine Wertfortschreibung zu veranlassen, sofern die dafür geltenden Fortschreibungsgrenzen erreicht waren. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbare Ungleichbehandlung liegt somit nicht vor.
2.
Das angefochtene Urteil erweist sich danach bereits aus materiellrechtlichen Gründen als fehlerhaft, so daß es auf die Verfahrensrügen, die die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 FG zur Voraussetzung haben, nicht mehr ankommt. Es ist aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende Entscheidung im Revisionsverfahren nicht zulassen. Das erstinstanzliche Urteil stellt sich entgegen der Auffassung des Beteiligten auch nicht teilweise - hinsichtlich des Molkereigrundstücks - im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar.
Aufgrund seines materiellrechtlich fehlerhaften Ansatzes hat das Verwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei dem für das Molkereigrundstück auf den 1. Januar 1937 festgestellten Einheitswert tatsächlich um den zuletzt festgestellten oder nur um den letzten bekannten Einheitswert handelt. Daß ein Einheitswert bekannt ist, genügt für die Anwendung des § 12 Abs. 1 FG nicht (vgl. Kühne-Wolff, Anm. 6 zu § 12 FG, S. 28 a). Der Einheitswert vom 1. Januar 1937 wäre dann nicht maßgebend, wenn sich feststellen ließe, daß die nachgewiesenen Wertänderungen nach 1937 zu einer Wertfortschreibung geführt haben.
Für den Fall, daß der bekannte Einheitswert vom 1. Januar 1937 für das Molkereigrundstück der nach § 12 Abs. 1 FG maßgebende Wert sein sollte, wird das Verwaltungsgericht ferner Feststellungen dazu zu treffen haben, ob dieses Betriebsgrundstück zusammen mit dem 1938 erworbenen Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildete oder ob es sich um zwei wirtschaftliche Einheiten und damit auch um zwei selbständige Bewertungseinheiten handelte. Das angefochtene Urteil enthält dazu keine eindeutige Aussage. Diese Frage ist erheblich, weil bei Vorliegen nur einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes und unterbliebener Wertfortschreibung bzw. Nachfeststellung nach Zuerwerb des zweiten Grundstücks eine höhere Schadensfeststellung als 28.900 RM ausscheiden würde, sofern der Einheitswert vom 1. Januar 1937 der zuletzt festgestellte sein sollte.
Sollten die weiteren Ermittlungen des Verwaltungsgerichts ergeben, daß der Einheitswert des Molkereigrundstücks vom 1. Januar 1937 nicht der zuletzt festgestellte Einheitswert war oder daß jedenfalls zwei wirtschaftliche Einheiten "Betriebsgrundstück" vorlagen, wird das Verwaltungsgericht erneut einen Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar 1944 zu berechnen haben, und zwar entweder für beide Grundstücke oder nur für das 1938 erworbene Grundstück. Dazu erscheinen folgende Hinweise geboten:
Das Verwaltungsgericht hat die "behelfsmäßige" Schadensberechnung der Ausgleichsbehörde für beide Grundstücke in Höhe von 15.100 RM gemäß § 3 Abs. 2 der 9. FeststellungsDV und § 5 der 4. BAA-FeststellungsDVübernommen. Eine andere - vorrangige - Schadensberechnungsmethode gemäß den § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 der 9. FeststellungsDV hat das Verwaltungsgericht nicht angewandt, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt hat, daß die für dieses Bewertungsverfahren erforderlichen Außenmaße der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht seien. Wäre hiervon auszugehen, so wäre die Anwendung des § 3 Abs. 2 der 9. FeststellungsDV in Verbindung mit § 5 der 4. BAA-FeststellungsDV zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Grundsatz nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt der Kläger demgegenüber, das Verwaltungsgericht habe die Beweisanforderungen überspannt und "unerfüllbare Beweisanforderungen" gestellt, wenn es genaue Angaben der benannten Zeugen zu den Gebäudemaßen verlangt habe, statt sich mit der Bestätigung der von ihm gefertigten Skizzen durch die Zeugen zu begnügen. Die Glaubhaftmachung der Außenmaße der Gebäude ist gesetzlich vorgeschrieben. Unmögliches wird damit von den Geschädigten nicht verlangt. Bei dieser Bewertungsmethode ist im wesentlichen daran gedacht, daß anhand etwa noch vorhandener Bauzeichnungen oder ähnlicher beweiskräftiger Unterlagen eine Nachzeichnung der Außenmaße der Baukörper möglich erscheint (vgl. Nr. 9 der DB-Geschäftsgrundstücke des Präsidenten des Bundesausgleichsamts in der Fassung vom 17. Oktober 1979, Mtbl. BAA 1979 S. 191/197). Ein Nachweis durch Zeugen dürfte damit praktisch von vornherein ausscheiden.
Dagegen erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft, im Rahmen der Ersatzeinheitswertermittlung gemäß § 3 Abs. 2 der 9. FeststellungsDV, § 5 der 4. BAA-FeststellungsDV habe die Anzahl der Gebäudegeschosse keine Bedeutung. Dies trifft nicht zu. Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 der 4. BAA-FeststellungsDV ergibt sich vielmehr, daß die Anzahl der Gebäudegeschosse einen Berechnungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewertes des Grundstücks bildet. Gegebenenfalls wird das Verwaltungsgericht daher auch insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Die Anzahl der Geschosse ist im übrigen eher durch Zeugen vermittelbar als es etwa die Außenmaße der Baulichkeiten sind. Ferner hat die Ausgleichsbehörde bei der Ermittlung des Gebäudewertes in ihrer "Behelfsberechnung" das 1938 erworbene Grundstück als unbebautes Vorratsgelände ausgeklammert (vgl. dazu § 5 Abs. 1 Satz 2 der 4. BAA-FeststellungsDV). Das angefochtene Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen dazu, ob diese Grundstücksfläche - ca. 2/3 des gesamten betrieblichen Grundbesitzes - unbebaut war. Der Kläger hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren - wie auch jetzt - eine Bebauung auch dieser Grundstücksfläche behauptet. Das Verwaltungsgericht ist dieser Behauptung unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgegangen, obwohl es hierauf im Rahmen der von ihm als notwendig erachteten Ersatzeinheitsbewertung angekommen wäre. Demzufolge wird das Verwaltungsgericht gegebenenfalls auch in dieser Hinsicht weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Ansatz dieser Grundstücksfläche allein mit dem Bodenwert, wie in der Behelfsberechnung der Ausgleichsbehörde geschehen, ließe sich nach dem gegenwärtigen Sachstand also nicht begründen.
Soweit die Revision schließlich geltend gemacht hat, die "Verordnungsregelungen" seien von der Ermächtigungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG nicht gedeckt, wenn sie zur Berechnung von Ersatzeinheitswerten führten, die - wie hier - trotz Werterhöhungen unter dem bekannten Einheitswert lägen, ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß die Schadensberechnung nach § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen stets nur eingreift als Hilfsmittel für den Fall, daß der zuletzt festgestellte Einheitswert nicht bekannt ist. Die pauschalierenden Regelungen für die Ersatzeinheitswertberechnung können von der Sache her immer nur zu Annäherungswerten führen. Letztlich bestünde die Möglichkeit, den letzten bekannten Einheitswert entsprechend § 12 Abs. 1 FG als Berechnungsmaßstab zu nehmen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.823 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG. Bei der Berechnung ist von einem festgestellten Gesamtschadensbetrag in Höhe von 183.700 RM ausgegangen worden, der sich aus dem festgestellten Schaden für das bewegliche Betriebsvermögen in Höhe von 154.650 RM und für das unbewegliche Betriebsvermögen in Höhe von 29.050 RM zusammensetzt, sowie von einem Klagebegehren, für das Molkereigrundstück einen Schadensbetrag in Höhe von 105.352 RM und für das (unbebaute) Grundstück von einem Schadensbetrag von mindestens 150 RM auszugehen, mithin von einem Schadensbetrag von insgesamt (154.650 RM + 105.352 RM + 150 RM =) 260.152 RM. Der festgestellte Schadensbetrag von 183.700 RM führt gemäß § 246 Abs. 2 LAG zu einem Grundbetrag der Hauptentschädigung in Höhe von 33.120 DM, die begehrte Schadensfeststellung zu einem Grundbetrag von 40.765 DM. Die Differenz der Grundbeträge beträgt 7.645 DM. Nach der ständigen Spruchpraxis des Senats ist im Rahmen des Schadensfeststellungsverfahrens die Hälfte der Grundbetragsdifferenz als Streitwert anzusetzen.
Schmidt
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf