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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1979, Az.: BVerwG 3 C 39.78

Schaden an Betriebsvermögen im Schadensgebiet des Beweissicherungsgesetzes und Feststellungsgesetzes (BFG); Bestandsveränderungen nach Feststellung des Einheitswertes; Unterbliebene Wertfortschreibung ; Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes; Feststellungszeitpunkt; Anrechnung geretteten Betriebsvermögens; Bestehen eines Aufklärungsmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 39.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 08.02.1978 - AZ: VIII VG L 97/76

Fundstellen

  • IFLA 1980, 10
  • IFLA 1980, 3
  • ZLA 1980, 80

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Berechnung eines Schadens an Betriebsvermögen im Schadensgebiet des BFG ist der für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt maßgebliche Wert zugrunde zu legen.

  2. 2.

    Dies ist bei Schäden, die vor dem 1. Januar 1953 eingetreten sind, der zuletzt festgestellte Einheitswert, wenn danach keine Bestandsveränderungen mehr eingetreten sind, die eine Wertfortschreibung gerechtfertigt hätten.

  3. 3.

    Sind zwischen der Feststellung des Einheitswertes und dem 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts solche Bestandsveränderungen erfolgt, so ist ein Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts zu ermitteln.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers zu 2) gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger machen Vermögensschäden an Betriebsvermögen im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - geltend.

2

Die beiden Kläger waren zusammen mit ihrer im Jahre 1963 verstorbenen Mutter, deren Erben sie sind, Gesellschafter der Nutzholz- und Möbelhandlung Richart N. oHG in B. Der Einheitswert des Betriebes war auf den 1. Januar 1940 mit 80.400 RM festgestellt worden.

3

Dieser Wert errechnete sich aus den Teilwerten des beweglichen Betriebsvermögens von 303.618 RM und der Betriebsgrundstücke von 40.459 RM abzüglich der Betriebsschulden von 263.669 RM.

4

Dieser Einheitswert des Betriebes wurde auf den 1. Januar 1942 mit 411.700 RM fortgeschrieben. Dieser neue Wert berechnete sich aus den Teilwerten des beweglichen Betriebsvermögens von 1.026.247 RM und der Betriebsgrundstücke von 32.200 RM abzüglich der Betriebsschulden von 646.722 RM. Hiervon entfielen auf den Kläger zu 1) 98.660 RM und auf den Kläger zu 2) 111.860 RM sowie auf ihre Mutter 201.180 RM.

5

In einer von den Klägern vorgelegten Gesamtbilanz des Betriebes per 31. Dezember 1942 sind die Aktiva des Betriebes mit 527.892,33 RM die Passiva mit 424.670,17 RM und die Kapitalkonten der Mutter der Kläger mit 76.502,76 RM, des Klägers zu 1) mit 11.883,01 RM und des Klägers zu 2) mit 14.827,39 RM angegeben.

6

Anfang 1945 wurde der Betrieb durch Kriegseinwirkungen weitgehend zerstört. Ein Teil der Warenvorräte war ausgelagert und blieb erhalten.

7

Ende Juli/Anfang August 1945 verließen die Kläger unter Mitnahme erheblicher Barmittel die sowjetisch besetzte Zone und begaben sich nach Hamburg. Sie gründeten dort am 1. April 1946 mit Hilfe der mitgebrachten Barmittel sowie anderer geretteter Wirtschaftsgüter eine neue Firma Richart N. oHG. Durch Vermittlung einer anderen Firma in B. ließen sie die erhalten gebliebenen Warenvorräte ihres früheren Betriebes zu Schwarzmarktpreisen verkaufen. Der Erlös von 146.200 RM floß den Klägern und ihrer Mutter zu.

8

Im Jahre 1949 wurde der neue Betrieb einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt Hamburg unterzogen. In dem Betriebsprüfungsbericht vom 11. November 1949 heißt es u.a., die Gesellschafter hätten nach ihren Angaben bei ihrer Flucht aus der Ostzone etwa 112.000 RM Bargeld mitgebracht. Dies sei glaubhaft, weil nach einer - von der früheren Bürovorsteherin gefertigten - Zusammenstellung in der Zeit vom 10. Januar bis zum 22. Juni 1945 Barabhebungen von 117.050 RM gemacht worden seien. Es sollen aber auch noch weitere Barbeträge kassiert worden sein.

9

Auf den Antrag der Kläger auf Feststellung von Vermögensschaden an Betriebsvermögen im Schadensgebiet des BFG stellte die Beklagte zuletzt durch einen Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 2. August 1976, der nachträglich durch einen Änderungsbescheid vom 11. September 1978 nochmals berichtigt worden ist, den Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 73.081,89 RM fest. Bei der Berechnung des Schadens ging das Ausgleichsamt von einem Ersatzeinheitswert des Betriebes zum 1. Januar 1943 von (rund) 103.250 RM aus. Diesen Betrag kürzte es um den Wert der nicht von Schäden betroffenen Wirtschaftsgüter von 154.332,57 RM. Gleichzeitig erhöhte es den sich hierbei ergebenden Minusbetrag wieder um den auf die nichtbetroffenen Wirtschaftsgüter entfallenden Teil der Betriebsschulden, den es mit 124.164,46 RM errechnete. Von dem sich dabei ergebenden Betrag von 73.081,89 RM entfallen auf den Kläger zu 1) 8.411,72 RM und auf den Kläger zu 2) 10.501,87 RM sowie auf ihre Mutter 54.168,30 RM. Die Beschwerde der Kläger wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 21. Oktober 1976 zurückgewiesen.

10

Zur Begründung ihrer wegen der Höhe der Schadensfeststellung erhobenen Klage haben die Kläger in erster Linie geltend gemacht, daß bei der Feststellung ihres Schadens an Betriebsvermögen gemäß § 15 Abs. 2 BFG i.V.m. § 12 Abs. 1 FG von dem bekannten Einheitswert zum 1. Januar 1942 in Höhe von 411.700 RM auszugehen sei. Denn ein bekannter Einheitswert schließe grundsätzlich die Möglichkeit der Bildung eines Ersatzeinheitswertes aus. Dies gelte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BFG nur dann nicht, wenn der bekannte Einheitswert auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1952 festgestellt worden sei. Allein der Umstand, daß die Möglichkeit einer Wertfortschreibung bestanden habe, reiche nicht aus, um von einem bekannten Einheitswert abzuweichen. Im übrigen treffe es auch nicht zu, daß es sich bei dem Bargeld von etwa 110.000 RM, das sie bei ihrer Flucht mitgenommen haben, insgesamt um Betriebsvermögen gehandelt habe. Dieser Betrag sei nur zu etwa 1/3 Betriebsvermögen gewesen. Die Kläger haben die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines höheren Schadens an Betriebsvermögen beantragt.

11

Das Verwaltungsgericht hat durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 1978 ergangene Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, daß der Schadensfeststellung zu Recht ein Ersatzeinheitswert zum 1. Januar 1943 in Höhe von 103.250 RM zugrunde gelegt worden sei. Der festgestellte Schadensbetrag von 73.081,88 RM errechne sich aus dem Rohvermögen von 527.892,33 RM, den Betriebsschulden von 424.679,17 RM, den im Rohvermögen enthaltenen geretteten oder nicht der Schadensfeststellung unterliegenden Vermögensgegenständen von 154.332,57 RM und dem darauf entfallenden Schuldenanteil von 124.164,46 RM.

12

Bei der Berechnung des Schadens seien gemäß § 15 Abs. 2 BFG die Regelungen des § 12 FG mit der Maßgabe anzuwenden, daß grundsätzlich vom letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt auszugehen sei. Der letzte Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt sei der Zeitpunkt, auf den der letzte bekannte Einheitswert festgestellt wurde, oder, wenn danach noch Bestandsveränderungen erfolgten, der Zeitpunkt, auf den dieser Einheitswert letztmalig vor dem Schadenseintritt hätte fortgeschrieben werden müssen. Das sei hier der 1. Januar 1943. Der Einheitswert sei zuletzt auf den 1. Januar 1942 festgestellt worden. Im Jahre 1942 seien jedoch Bestandsveränderungen erfolgt, die zu einer Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1943 hätten führen müssen. Daß auch nach dem 1. Januar 1943 noch derartige Bestandsveränderungen erfolgten, sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

13

Der Errechnung des Ersatzeinheitswertes sei gemäß § 15 Abs. 6 BFG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 3. BFDV vom 15. Mai 1970 und § 8 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV die Bilanz per 31. Dezember 1942 zugrunde zu legen. Bei dieser Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1942 handele es sich um beweiskräftige Unterlagen im Sinne von § 8 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV. Die Bilanz sei erkennbar zur Vorlage beim Finanzamt bestimmt gewesen. Sie weise ein Reinvermögen von rund 103.250 RM aus. Von dem so ermittelten Ersatzeinheitswert sei gemäß § 20 BFG i.V.m. § 21 Abs. 1 FG und § 2 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV für die nicht von Schäden betroffenen oder aus anderen Gründen nicht feststellbaren Vermögensgegenstände ein Betrag von 154.332,57 RM abzüglich anteiliger Schulden von 124.164,46 RM abzuziehen. Soweit die Kläger den Abzug des mitgebrachten Bargeldes von 111.000 RM beanstandeten, sei das Gericht überzeugt, daß es sich bei diesem Betrag insgesamt um Betriebsmittel gehandelt habe. Auch der Einwand der Kläger, mit den getätigten Barabhebungen seien auch Betriebsschulden beglichen worden, sei nicht stichhaltig. Denn dies schließe nicht aus, daß andererseits auch Außenstände des Betriebs eingezogen und die betreffenden Beträge mitgebracht worden seien.

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger zu 2) die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Revisionskläger rügt die Verletzung des § 15 Abs. 2 BFG und des § 5 Abs. 6 der 6. FeststellungsDV sowie des § 86 VwGO. Er macht im wesentlichen folgendes geltend:

15

Gemäß § 15 Abs. 2 BFG gelte für die Berechnung von Schäden an Betriebsvermögen § 12 FG mit der Maßgabe, daß bei seiner Anwendung vom letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt auszugehen ist. Diese Bestimmung lasse nur die Auslegung zu, daß bei bekannten Einheitswerten stets von dem zuletzt festgestellten Einheitswert auszugehen sei. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Sie zeige nämlich, daß die Feststellung von Schäden im Schadensgebiet des BFG nach den gleichen Grundsätzen wie diejenige von Vertreibungsschäden erfolgen sollte. Nur bei bekannten Einheitswerten auf Zeitpunkte nach dem 1. Januar 1952 - frühestens also auf den 1. Januar 1953 - sollten Ersatzeinheitswerte gebildet werden. In allen anderen Fällen sei der zuletzt festgestellte und im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch maßgebende Einheitswert zugrunde zu legen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch bei bekanntem Einheitswert sei, wenn, danach noch eine Wertfortschreibung hätte erfolgen müssen, der im Wege der Wertfortschreibung neu festzustellen gewesene Einheitswert als Ersatzeinheitswert zugrunde zu legen, widerspreche den Grundsätzen des Feststellungsrechts. Wenn aber trotz bekanntem Einheitswert ein Ersatzeinheitswert zu ermitteln sein sollte, dann müsse dies nicht nur für das bewegliche Betriebsvermögen, sondern auch für das Betriebsgrundstück gelten. Es hätte dann also auch für das Betriebsgrundstück nicht der bekannte Einheitswert von 32.200 RM übernommen werden dürfen, sondern ein Ersatzeinheitswert errechnet werden müssen. Hinsichtlich des mitgebrachten Bargeldes von 111.000 RM habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt, ob es sich um Entnahmen aus dem Betriebsvermögen oder um Privatvermögen gehandelt habe. Dazu hätten die Zeugin Frau S. sowie die Kläger als Partei vernommen werden müssen.

16

Der Revisionskläger beantragt (sinngemäß),

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufzuheben und gemäß dem Klageantrag zu entscheiden.

17

Vorsorglich regt er die Zurückverweisung der Sache an.

18

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

19

Er hält das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis für zutreffend. Der Schadensfeststellung habe nicht der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde gelegt werden dürfen, weil er fortschreibungsbedürftig gewesen sei. Es habe also ein Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts ermittelt werden müssen. Dementsprechend sei der vom Verwaltungsgericht als zutreffend bestätigte Ersatzeinheitswert von 103.250 RM errechnet worden. Die Verfahrensrüge des Klägers sei unbegründet.

20

II.

Die Revision des Klägers zu 2) erweist sich als unbegründet. Dabei ist es unerheblich, daß das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 15 Abs. 2 BFG unzutreffend angewandt hat. Denn jedenfalls erweist sich die Entscheidung selbst im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

21

Die Kläger machen einen Vermögensschaden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens geltend, die ihnen im Schadensgebiet des BFG weggenommen worden sind. Für die Berechnung dieses Schadens ist in § 15 Abs. 2 BFG bestimmt, daß der § 12 FG entsprechend anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, daß bei einem Schaden an Betriebsvermögen, der vor dem 1. Januar 1953 eingetreten ist, bei der Anwendung des § 12 Absätze 1 und 2 FG vom letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt auszugehen ist. Anders als bei Vertreibungsschäden, deren Berechnung bei einem bekannten Einheitswert gemäß § 12 Abs. 1 FG stets der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen ist, kommt es also bei einem Schaden an Betriebsvermögen im Schadensgebiet des BFG auf denjenigen Wert an, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Eintritt des Schadens als Einheitswert entweder festgestellt worden ist oder nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes festzustellen gewesen wäre.

22

Der Schaden der Kläger ist im Jahre 1945 entstanden. Der Berechnung des Schadens ist somit entweder der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den 1. Januar 1945 festgestellt worden ist, oder, wenn eine Feststellung auf den 1. Januar 1945 nicht erfolgt ist, derjenige Wert, der nach dem Bewertungsgesetz auf den 1. Januar 1945 festzustellen gewesen wäre. Dieser letztere Wert wird nur dann durch den zuletzt festgestellten Einheitswert repräsentiert, wenn nach dessen Feststellung auf einen früheren Zeitpunkt keine Bestandsveränderungen mehr eingetreten sind, die gemäß § 22 BewG die Feststellung eines anderen Einheitswertes gerechtfertigt hätten. Sind dagegen solche Bestandsveränderungen noch eingetreten, so muß ein Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar 1945 ermittelt werden (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 3 C 72.72 - und vom 25. November 1976 - BVerwG 3 C 59.74 - [Buchholz 427.6 § 15 Nr. 4 = BVerwGE 47, 265 sowie Nr. 8]).

23

Hiernach ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Berechnung des Schadens an Betriebsvermögen, den die Kläger erlitten haben, nicht der bekannte Einheitswert, der auf den 1. Januar 1942 festgestellt worden war, sondern ein Ersatzeinheitswert zugrunde zu legen ist. Denn das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß im Jahre 1942 Bestandsveränderungen eingetreten sind, die zu einer Fortschreibung dieses Einheitswertes hätten führen müssen. Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, es sei deshalb gemäß § 15 Abs. 2 BFG ein entsprechender Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar 1943 zu errechnen. Diese unzutreffende Auslegung des § 15 Abs. 2 BFG macht jedoch die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung selbst nicht unrichtig. Denn das Verwaltungsgericht hat ebenso festgestellt, daß zwischen dem 1. Januar 1943 und dem 1. Januar 1945 keine weiteren Bestandsveränderungen mehr eingetreten sind. Infolgedessen ist der vom Verwaltungsgericht auf den 1. Januar 1943 errechnete Ersatzeinheitswert mit dem auf den 1. Januar 1945 zu errechnenden Ersatzeinheitswert identisch.

24

Zu Recht ist der Revisionskläger der Meinung, daß diese Ermittlung des Ersatzeinheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1945 nicht nur für das bewegliche Betriebsvermögen, sondern auch für das Betriebsgrundstück vorgenommen werden muß. Auch der bekannte Einheitswert des Betriebsgrundstücks von 32.200 RM hätte also dann fortgeschrieben werden müssen, wenn in bezug auf dieses Grundstück Bestandsveränderungen nach dem 31. Dezember 1942 eingetreten wären. Hierfür ist aber vom Revisionskläger nichts vorgetragen worden. Deshalb hat das Verwaltungsgericht davon ausgehen können, daß der Wert des Grundstücks am 1. Januar 1943 bzw. 1. Januar 1945 noch dem auf den 1. Januar 1942 festgestellten Einheitswert entsprochen hat.

25

Gegen die Art der Berechnung des Ersatzeinheitswertes durch die Beklagte sind keine grundsätzlichen Bedenken ersichtlich. Nach § 15 Abs. 2 BFG i.V.m. § 12 Abs. 2 FG, § 2 Abs. 1 der 3. BFDV und § 1 der 6. FeststellungsDV ist der Ersatzeinheitswert für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens nach Maßgabe der §§ 2 ff. der 6. FeststellungsDV zu ermitteln. Hierbei ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. b der 6. FeststellungsDV auf das Betriebsvermögen der Kläger die Vorschrift des § 8 der 6. FeststellungsDV anzuwenden. Da für den Betrieb beweiskräftige Unterlagen vorgelegt worden sind, ist gemäß § 8 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV als Ersatzeinheitswert das in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Reinvermögen anzusetzen. In dieser Weise hat die Beklagte hier den Ersatzeinheitswert ermittelt. Dabei hat sie das mitgebrachte Bargeld als gerettetes Betriebsvermögen im Sinne der § 20 BFG, § 21 FG und der Vorschriften der 8. FeststellungsDV berücksichtigt.

26

Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge des Revisionsklägers (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Sie betrifft die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern geretteten Barmittel von rund 111.000 RM seien sämtlich Betriebsmittel gewesen. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Kläger hätten während des gesamten Feststellungsverfahrens gegen die Absetzung dieses Betrages nichts eingewandt. Sie hätten sogar zweimal erklärt, zur Herkunft des Betrages nichts sagen zu können. Erstmals im Klageverfahren hätten sie behauptet, daß nur ein Teilbetrag, den sie zuletzt mit 30.000 bis 40.000 RM bezifferten, aus Betriebsmitteln stammte. Das. Verwaltungsgericht hat es offengelassen, ob mit den Barabhebungen von Geschäftskonten des Betriebes, die unstreitig in Höhe von 117.050 RM erfolgten, auch Verbindlichkeiten des Betriebes bezahlt wurden. Denn selbst wenn dies zuträfe, so ergäbe sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts daraus noch nicht, daß der andere Teil der geretteten Barmittel nicht ebenfalls aus Betriebsmitteln, und zwar möglicherweise aus eingezogenen Forderungen des Betriebes, stammte. Deshalb hat das Verwaltungsgericht eine Vernehmung der Zeugin Frau Stöhr darüber, ob mit einem Teil der Barabhebungen auch Verbindlichkeiten des Betriebes bezahlt worden seien, für unerheblich gehalten.

27

Entgegen der Meinung des Revisionsklägers brauchte sich dem Verwaltungsgericht zu der Frage, ob die mitgebrachten 111.000 RM insgesamt oder nur zum Teil aus Betriebsmitteln stammten, weder eine Vernehmung der Frau S. noch eine Parteivernehmung der Kläger aufzudrängen. Frau S., die frühere Bürovorsteherin in dem Betrieb in Berlin, ist von den Klägern während des Verwaltungsstreitverfahrens zu dieser Frage nicht als Zeugin benannt worden. Es ist von ihnen auch nicht in anderer Weise zum Ausdruck gebracht worden, Frau S. habe davon Kenntnis, daß ein Teil der geretteten 111.000 RM nicht aus Betriebsmitteln stammte. Deshalb brauchte das Verwaltungsgericht nicht damit zu rechnen, Frau S. würde zu dieser konkreten Frage sachdienliche Angaben machen können. Eine Parteivernehmung der Kläger hätte sich dem Verwaltungsgericht allenfalls dann aufdrängen müssen, wenn es damit hätte rechnen können, daß die Kläger in der Lage seien, nähere Angaben über die Herkunft des geretteten Betrages von 111.000 RM zu machen. Dies ist ihnen aber offensichtlich nicht möglich. Denn sie haben lediglich Schätzwerte angeben können. Da sie also nichts an Wahrscheinlichkeit dafür erbracht haben, daß nicht der gesamte Betrag, sondern nur ein zahlenmäßig bestimmter oder wenigstens bestimmbarer Teilbetrag aus Betriebsmitteln stammte, durfte das Verwaltungsgericht davon absehen, die Kläger dazu förmlich zu vernehmen.

28

Mithin erweist sich die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als richtig. Deshalb muß die Revision des Klägers zu 2) zurückgewiesen werden.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.350,00 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt