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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1986, Az.: V ZR 226/84

Unzulässigkeit eines Hauptantrages mangels hinreichender Bestimmtheit; Anspruch gegen die eingetragenen Eigentümer auf Einwilligung in die Umschreibung des Grundbuchs; Verschaffung des Bucheigentums

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1986
Aktenzeichen
V ZR 226/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 15027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 29.02.1984
LG Aufich

Fundstellen

  • BGHZ 97, 178 - 183
  • JZ 1986, 506-507
  • MDR 1986, 570 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1676-1677 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1986, 847-849

Prozessführer

Erna C. jr., J.-B.-Straße ..., N.

Prozessgegner

Reinhard T., M., N.

Amtlicher Leitsatz

§ 283 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB sind auf eine rechtskräftige Verurteilung zur Herstellung des ursprünglichen Zustands (§ 249 Satz 1 BGB) entsprechend anwendbar.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Februar 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks in N., auf dem sie ein Gebäude mit acht Eigentumswohnungen und drei als Teileigentum eingetragenen Läden errichten ließ.

2

Am 1. September 1981 erteilte sie dem Beklagten notariell folgende "Verkaufsvollmacht":

"Als eingetragene Eigentümerin der im Grundbuch von N. Band ... Bl. ... 16 - ... 26 eingetragenen Teil- und Wohnungseigentums bevollmächtige ich unwiderruflich den Auktionator Reinhard T. aus ... N., Am M., die in diesem Objekt befindlichen Eigentumswohnungen für mich zu verkaufen und alle zur Durchführung dieser Kaufverträge erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Dem Bevollmächtigten wird hiermit Auflassungsvollmacht mit der Maßgabe erteilt, diese an Dritte übertragen zu dürfen ..."

3

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin nachträglich die Vollmacht auf die drei Läden erweitert hat. Der Beklagte verkaufte diese Läden im Januar 1983; die Käufer sind in den Teileigentumsgrundbüchern als Eigentümer eingetragen.

4

Mit der Behauptung, er habe die Läden unter Wert verkauft, hat die Klägerin in erster Instanz vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 250.000 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Nach Erlaß eines gegen die Klägerin ergangenen Versäumnisurteils hat sie in der Berufungsinstanz beantragt,

das Veräumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr das buchmäßige Teileigentum, eingetragen im Grundbuch von N. Band ..., Blatt ... 16, eingetragener Eigentümer Christian E., Zug um Zug gegen Zahlung von 140.000 DM, Band 132, Blatt 3017, buchmäßiger Eigentümer N. in B., Zug um Zug gegen Zahlung von 352.000 DM, und Band ..., Blatt ... 18, buchmäßiger Eigentümer Eheleute Johann und Elisabeth C. zu je 1/2, Zug um Zug gegen Zahlung von 352.000 DM zu verschaffen,

6

hilfsweise

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche Kosten zu ersetzen, die ihr daraus erwüchsen, daß sie sich selbst die Bucheintragung als Teileigentümerin in die vorstehend genannten Grundbücher verschaffe mit Ausnahme der Kaufgelder, welche sie erhalten habe und zurückerstatten müsse;

7

hilfsweise,

nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.

8

Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag als unzulässig, den zweiten Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter;

10

der Beklagte beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hält die Klageänderung für sachdienlich, den Hauptantrag mangels hinreichender Bestimmtheit aber für unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Seine Verpflichtung könne der Beklagte nicht durch einen Akt erfüllen. Er müsse vielmehr eine Vielzahl von Erklärungen abgeben und entgegennehmen, sowie Dritte zur Abgabe von Erklärungen einschließlich der "Auflassung" veranlassen. Im Ergebnis habe die Klägerin den allgemeinen Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, alle Rechtsgeschäfte abzuschließen, die zur "Rückübertragung" des Teileigentums erforderlich seien. Ein solcher Antrag sei nicht hinreichend bestimmt (Hinweis auf BGH NJW 1959, 1371). Ein stattgebendes Urteil habe zudem keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; es könne weder nach § 888 ZPO noch nach § 894 ZPO vollstreckt werden. Im übrigen sei der Antrag auf etwas Unmögliches gerichtet, da der Beklagte keinen Anspruch gegen die eingetragenen Eigentümer auf Einwilligung in die Umschreibung des Grundbuchs habe. Nur die Klägerin selbst könne eine entsprechende Verurteilung der eingetragenen Erwerber erreichen.

12

II.

Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

13

Der Klagehauptantrag muß ausgelegt werden. Sein Wortlaut richtet sich auf die Verschaffung des Bucheigentums, d.h. der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch (Teileigentum). Es geht der Klägerin mithin nicht um den Erwerb von Eigentum aufgrund einer Auflassung (§§ 873, 925 BGB), wie das Berufungsgericht zu Unrecht meint, denn sie behauptet ja, noch Eigentümerin der verkauften Läden zu sein. Sie erstrebt im Endergebnis eine Grundbuchberichtigung, die allerdings nur das Grundbuchamt vornehmen kann. Der Hauptantrag muß deshalb dahin verstanden werden, der Beklagte solle die Voraussetzungen für eine solche Grundbuchberichtigung verschaffen. Auch insoweit bedarf es aber noch einer Einschränkung. Die Klägerin verlangt sinnvollerweise nur, der Beklagte solle die erforderlichen Berichtigungsbewilligungen der eingetragenen Eigentümer (§ 19 GBO) beibringen, weil sie den erforderlichen Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) selbst stellen und ihrer Eintragung auch zustimmen kann (§ 22 Abs. 2 GBO).

14

1.

Die Leistungsklage muß zwar mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung und die Zwangsvollstreckung ein genaues tatsächliches Vorbringen darüber enthalten, welche konkrete Leistung vom Beklagten gefordert wird. Der Klageantrag muß auch so bestimmt sein, daß der Beklagte sein Risiko erkennen und sich demgemäß verteidigen kann (Senatsurt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 [BGH 25.01.1978 - IV ZR 122/76]; BGH Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 355/81, NJW 1983, 1056). Der Klagehauptantrag genügt jedoch diesen Anforderungen.

15

Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. Mai 1959, II ZR 115/58, NJW 1959, 1371. In diesem Fall ging es um abzugebende Willenserklärungen. Den Antrag auf Verurteilung, alle zur Übertragung eines Geschäftsvermögens erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschließen, hat der Bundesgerichtshof mit Rücksicht auf die fehlende Vollstreckungsmöglichkeit nach § 894 ZPO für zu unbestimmt gehalten. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Zwar soll der Beklagte Willenserklärungen Dritter (Berichtigungsbewilligungen gemäß § 19 GBO) beibringen. Das bedeutet aber nicht, daß er auf Abgabe von Willenserklärungen in Anspruch genommen wird. Die Klägerin verfolgt vielmehr gegen den Beklagten einen auf Naturalrestitution (§§ 678, 249 Satz 1 BGB) gerichteten Schadensersatzanspruch. Wie und durch wen der Schädiger Naturalrestitution leistet, ist seine Sache (MünchKomm/Grunsky, BGB 2. Aufl. § 249 Rdn. 4). Entscheidend ist das angestrebte Ergebnis, d.h. die Wiederherstellung des früheren Zustands. Angaben darüber, welche konkreten Maßnahmen der Beklagte ergreifen soll, um die Berichtigungsbewilligungen zu erhalten, muß der Klageantrag daher nicht enthalten. Es genügt, daß die Klägerin den von ihr begehrten Erfolg durch Angabe von Ort und Inhalt der gewünschten Eintragung hinreichend genau bestimmt (vgl. auch das Senatsurt. v. 24. Februar 1978, NJW 1978, 1584, 1585) [BGH 25.01.1978 - IV ZR 122/76].

16

2.

Allerdings könnte für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn die vom Beklagten verlangte Leistung - wovon das Berufungsgericht in seiner weiteren Begründung ausgeht - unmöglich oder sicher nicht vollstreckbar wäre (vgl. z.B. RGZ 160, 257, 263; BGH Urt. v. 9. Oktober 1974, VIII ZR 113/72, NJW 1974, 2317 m.w.N.).

17

a)

Eine Verurteilung zu einer Leistung, deren Unmöglichkeit bereits feststeht, ist unzulässig (BGHZ 62, 388, 393 [BGH 21.06.1974 - V ZR 164/72];  68, 372, 377 je m.w.N.); das Berufungsgericht hat hierzu jedoch keine Feststellungen getroffen. Es leitet die Unmöglichkeit lediglich daraus her, daß für den Beklagten keine Anspruchsgrundlage gegen die eingetragenen Ladenkäufer ersichtlich sei. Das ist rechtsfehlerhaft. Eine Leistung ist nicht schon dann unmöglich, wenn der Schuldner auf den Leistungsgegenstand keinen rechtlichen Anspruch hat (BGH Urt. v. 9. Oktober 1974 a.a.O. m.w.N.). Eine tatsächliche Möglichkeit des Beklagten, die begehrten Berichtigungsbewilligungen zu verschaffen, kann aber bereits deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil die Käufer der Teileigentumsrechte nach dem Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 25. Oktober 1983, S. 6, GA Bl. 99) diese Bewilligungen - gegen Erstattung ihrer Unkosten - abgeben wollen. Im übrigen käme auch in Betracht, daß der Beklagte einen Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin aus § 894 BGB im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft gerichtlich geltend macht (vgl. Senatsurteile v. 7. Oktober 1966, V ZR 159/63, WM 1966, 1224, 1225 m.w.N.; v. 14. Januar 1972, V ZR 164/69, WM 1972, 384, 386 und v. 21. Dezember 1984, V ZR 66/83, Umdruck S. 10 f), falls sie ihn hierzu ermächtigt.

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b)

Was die Vollstreckbarkeit eines Titels nach dem Hauptantrag angeht, so lehnt das Berufungsgericht die Anwendung von § 888 ZPO ab, zieht jedoch eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nicht in Betracht. Es mag zweifelhaft sein, ob die Verschaffung der Berichtigungsbewilligungen eine sogenannte vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO ist. Für eine Handlung des Schuldners, die vom Willen eines Dritten abhängt, läßt sich die Anwendung von § 887 ZPO nicht für alle Fälle gleichermaßen bejahen oder verneinen. Bei einer Verurteilung zur Löschung von Grundpfandrechten Dritter hat die Rechtsprechung § 887 ZPO angewendet, wenn die zur Ablösung des Grundpfandrechts zu zahlende Summe feststand und der Gläubiger zur Löschung bereit war oder dazu gezwungen werden konnte. Jeder Dritte könne in solchen Fällen durch Zahlung der feststehenden Summen die Voraussetzung zur Löschung schaffen (vgl. RGZ 31, 412, 414; RG SeuffArch 58 S. 244, Nr. 128 = JW 1901, 366 Nr. 7; OLG Dresden, SächsAnn 26, 372; 27, 378; OLG Karlsruhe OLGRspr 11, 187; KG LZ 1919, 925; JR 1952, 440, 441; OLG Naumburg HRR 1940 Nr. 805; OLG Düsseldorf MDR 1980, 410 [OLG Düsseldorf 03.12.1979 - 18 W 51/79]; LG Darmstadt MDR 1958, 110 [LG Darmstadt 21.11.1957 - 5 T 877/57]). Andererseits wird eine Vollstreckung nach § 887 ZPO abgelehnt, wenn die Mitwirkung des Dritten nur über eine in dessen Belieben stehende Vereinbarung erreicht werden könne, denn diese Vereinbarung setze eine persönliche Willensentscheidung voraus, die nicht von einem anderen getroffen werden könne. Wolle man es nämlich einem Dritten überlassen, die fragliche Vereinbarung für den Schuldner abzuschließen, so wäre dieser völlig der Willkür des Dritten ausgeliefert, der selbst kein Interesse an der Höhe der Abfindungssumme habe (vgl. RGZ 31, 412, 415 für die Löschung einer Hypothek, die eine lebenslängliche Rente absicherte und RG JW 1893 S. 561 Nr. 17 und SeuffArch 54 Nr. 69 für die Auflassung eines nicht dem Schuldner gehörenden Grundstücks; hierzu a.A. wohl OLG Stettin HRR 1938 Nr. 615, sofern der Grundstückseigentümer unter "angemessenen Bedingungen" zur Veräußerung bereit ist).

19

Der Senat muß diese Fragen hier nicht entscheiden, denn ein Rechtsschutzbedürfnis für den Klagehauptantrag kann schon im Hinblick auf § 283 BGB nicht verneint werden. Nach herrschender Meinung im Schrifttum gilt § 283 BGB für alle Schuldverhältnisse ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihren Inhalt. Dennoch wird eine Anwendung dieser Vorschrift auf Schadensersatzansprüche mit der Begründung abgelehnt, hier übernehme § 250 BGB die Funktion des § 283 BGB (vgl. Jauernig/Vollkommer, BGB 3. Aufl. § 283 Anm. 1 b; MünchKomm/Emmerich 2. Aufl. § 283 Anm. 2 und Anm. 7; Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl. § 283 Anm. 2; Planck, BGB 4. Aufl. § 283 Anm. 2 b; Soergel/Siebert/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 283 Rdn. 2; K. Schmidt, ZZP 87, 49, 70; Staudinger/Löwisch, BGB 12. Aufl. § 283 Rdnrn 5 und 8; zweifelnd Erman/Battes, BGB 7. Aufl. § 283 Rdn. 3). Diese Begründung überzeugt nicht. Einem Gläubiger steht auch unter den Voraussetzungen des § 326 BGB die Möglichkeit offen, mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung den ursprünglichen Leistungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umzuwandeln, der in der Regel auf Geldersatz geht (vgl. insoweit nur BGH Urt. v. 5. Oktober 1951, I ZR 1/51, LM BGB § 325 Nr. 3 m.w.N. und RGZ 127, 245, 248). Gleichwohl fallen selbstverständlich auch Leistungsansprüche aus einem gegenseitigen Vertrag unter § 283 BGB. Es mag sein, daß § 283 BGB solche Fälle betreffen sollte, in denen ein Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung übergeht (vgl. § 283 Abs. 1 Satz 2 BGB), und daß der Anspruch auf Geldersatz nach § 250 BGB im Verhältnis zum Herstellungsanspruch nach § 249 Satz 1 BGB keinen Ersatzanspruch wegen Nichterfüllung darstellt, weshalb dem Schadensersatzschuldner auch kein Entlastungsbeweis nach § 283 Abs. 1 Satz 3 BGB zustehen kann (vgl. auch § 251 Abs. 1 BGB). Der Senat hält jedoch eine entsprechende Anwendung von § 283 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auf Herstellungsansprüche im Sinne von § 249 Satz 1 BGB für geboten. Durch die oben erwähnten Überlegungen wird das nicht ausgeschlossen. Die Interessenlage im Verhältnis vom Herstellungsanspruch zum Geldersatzanspruch entspricht der vom Erfüllungsanspruch zum Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Auch dem Schadensersatzgläubiger muß die Möglichkeit gegeben sein, durch ein Herstellungsurteil die Schadensersatzpflicht feststellen zu lassen, um dann auf vereinfachtem Wege zu einem Geldersatzanspruch zu gelangen (vgl. auch BGHZ 56, 308, 312), ohne erneut allen sachlichen Einwendungen gegen seinen Schadensersatzanspruch ausgesetzt zu sein (so ausdrücklich auch Schlegelberger/Vogels/Weitnauer, BGB § 283 Rdn. 11). Er hat grundsätzlich einen Anspruch auf Naturalrestitution und kann nicht gezwungen werden, sich sofort mit einem Geldersatzanspruch zu begnügen. Dann aber kann ihm nicht mit prozessualen Bedenken die Möglichkeit genommen werden, zunächst einmal diesen Herstellungsanspruch durchzusetzen und von § 283 BGB Gebrauch zu machen, falls das Leistungsurteil nicht zum Erfolg führen sollte (vgl. auch BGH Urt. v. 9. Oktober 1974, VIII ZR 113/72, NJW 1974, 2317, 2318). Dementsprechend bejaht das Schrifttum durchwegs auch in entsprechender Anwendung von § 255 ZPO die Möglichkeit, in einem auf Naturalrestitution lautendem Urteil sofort eine Fristbestimmung vorzunehmen (vgl. MünchKomm/Grunsky a.a.O. § 250 Rdn. 4; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 250 Anm. 1; Staudinger/Medicus a.a.O. § 250 Rdn. 5; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 255 Anm. II, 4). Nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin mag es als unnötiger Umweg erscheinen, den Beklagten auf Verschaffung der Berichtigungsbewilligungen zu verklagen, obwohl sie unmittelbar gegen die Käufer der Läden nach § 894 BGB vorgehen könnte. Das schließt aber nicht aus, daß sie daneben auch das Recht hat, den Schädiger auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Anspruch zu nehmen.

20

III.

Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht treffen. Da über die Hilfsanträge erst nach Abweisung des Hauptantrags entschieden werden kann, ist ohne weitere Prüfung das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

21

Zur weiteren Behandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

22

Das Berufungsgericht verneint ein Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich des ersten Hilfsantrages, weil nach dem Klagevortrag zwar ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Betracht komme, dieser Anspruch aus "positiver Forderungsverletzung" aber der 30jährigen Verjährung unterliege und ein solcher Verjährungseintritt derzeit nicht drohe.

23

Auch diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Feststellungsinteresse dann besteht, wenn das Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet ist und das Feststellungsurteil mit seiner ideellen Rechtskraftwirkung geeignet ist, diese Gefährdung zu beseitigen (BGHZ 15, 390 [BGH 08.12.1954 - II ZR 291/53]; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 256 Anm. III m.w.N.). Der Beklagte bestreitet seine Schadensersatz- und demgemäß seine Kostenerstattungspflicht. Dies allein begründet ein rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung, weil sie - insbesondere für den Fall, daß ihr Hauptantrag scheitern sollte - vor Einleitung entsprechender Maßnahmen wissen muß, ob der Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Soweit das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. April 1952, III ZR 194/51, LM ZPO § 256 Nr. 7 verweist, hat es diese mißverstanden. Selbstverständlich kann unter Umständen schon der bevorstehende Ablauf einer Verjährungsfrist ein Feststellungsinteresse begründen, eine solche drohende Anspruchsverjährung ist aber keineswegs immer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, daß der Beklagte nicht Ersatz "sämtlicher Kosten", sondern allenfalls Ersatz der notwendigen Kosten schulde, läßt sich der Feststellungsantrag in dieser Richtung entsprechend auslegen oder klarstellen.

Dr. Thumm
Dr. Eckstein
Hagen
Vogt
Lambert-Lang