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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1954, Az.: II ZR 291/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1954
Aktenzeichen
II ZR 291/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin - 27.06.1953

Fundstellen

  • BGHZ 15, 382 - 391
  • DB 1955, 67-68 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1955, 634-635
  • JZ 1955, 208 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1955, 158 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.) des Kaufmanns Eberhard E. in B.-L.-W., Ba. Str. ...,

2.) des minderjährigen Jürgen E., geb. am ..., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Kläger zu 1),

3.) der minderjährigen Renate E., geb. am ..., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Kläger zu 1),

Prozessgegner

1.) die G. Buch und Verlag GmbH in B., O.str. ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Wolfgang E. in Lü. und Gerhard E. in B.,

2.) die El. GmbH in B., O.str. ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Wolfgang E. in Lü. und Gerhard E. in B.,

Amtlicher Leitsatz

Ein Hauptversammlungs(GmbH-Gesellschafter)beschluß ist nicht nur dann inhaltlich sittenwidrig, wenn sein Inhalt für sich betrachtet gegen die guten Sitten verstößt, sondern auch dann, wenn der Beschluß seinem Wortlaut nach keine Sittenwidrigkeit beinhaltet, aber seinem inneren Gehalt nach in einer sittenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen besteht.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 27. Juni 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die beklagten Gesellschafter gehören zu einem von dem Großvater des Klägers, Otto E., gegründeten Familienkonzern. Den Kern dieses Unternehmens bildete bis zum Jahre 1945 die Otto E. Buchdruckerei und Verlagsbuchhandlung Kommanditgesellschaft (im folgenden E. KG genannt), die den für den Konzern wesentlichen Druckereibetrieb ausführte und die hierzu erforderliche Maschineneinrichtung besaß. Persönlich haftende Gesellschafterin der E. KG ist die Beklagte zu 1). Die E. KG wurde nach dem Zusammenbruch wegen der politischen Belastung ihrer Geschäftsführer und eines Teils ihrer Gesellschafter auf Grund des MilRegG 52 unter Treuhandverwaltung gestellt und war daher nicht mehr arbeitsfähig. Der im Jahre 1945 neugegründeten Beklagten zu 2), deren Geschäftsanteile von unbelasteten Mitgliedern der Familie E. und dem Schwiegervater von Dr. Wolfgang E., Walter Le., übernommen wurden, wurde hiernach die Aufgabe übertragen, das Druckereiunternehmen anstelle der E. KG weiterzuführen.

2

Der Kläger zu 1) ist Kommanditist der E. KG und Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Kläger zu 2) und 3), Kinder des Klägers zu 1), sind Kommanditisten der E. KG und Gesellschafter der Beklagten zu 1). An der Beklagten zu 2) sind die Kläger nicht beteiligt.

3

Da die Beklagte zu 2) zur Fortführung des Druckereibetriebes keinen eigenen Maschinenpark besaß, schloß sie mit dem Treuhänder der E. KG einen Pachtvertrag über deren gesamte Betriebseinrichtung für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 1. Januar 1951 ab. Der Gesamtpachtzins sollte ursprünglich 15 % der im Betrieb befindlichen Anlagewerte und 4 % des Restvermögens der E. KG betragen. Er wurde später auf 10 % des Betriebsanlagevermögens herabgesetzt und betrug hiernach etwa 23-24.000 DM jährlich. Im Jahre 1950 nahm die Beklagte zu 2) von der Berliner Industriebank ERP-Darlehen in einer Gesamthöhe von 120.000 DM auf. Diese Darlehen wurden in der Weise gesichert, daß die E. KG der Bank die verpachteten Maschinen im Buchwert von 201.000 DM übereignete und eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm. Die Darlehnsbeträge wurden von der Beklagten zu 2) zur Aufarbeitung von kriegsbeschädigten Maschinen und Einrichtungen der E. KG sowie zur Neuanschaffung und Ergänzung eigener Betriebseinrichtungen verwandt.

4

Nach dem Ablauf der in dem Pachtvertrag zwischen der E. KG und der Beklagten zu 2) vereinbarten Pachtzeit (31. Dezember 1950) wurde das Pachtverhältnis von den Vertragsparteien tatsächlich fortgesetzt, obwohl die Treuhandschaft über das Vermögen der E. KG inzwischen auf gehoben worden war. Die Beklagte zu 2) betätigte sich weiterhin als werbendes Druckereiunternehmen, während sich der Geschäftsbetrieb der E. KG auf die Verwaltung ihrer verbliebenen Vermögenswerte beschränkte. In einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagtem und der E. KG vom 19. April 1952 wurde sodann folgender Beschluß zur Genehmigung vorgelegt:

"Die Gesellschafterversammlung der G. Druckerei u. Verlag GmbH und der Otto E. Druckerei u. Verlagsbuchhandlung KG wolle zustimmend zur Kenntnis nehmen, daß der zwischen dem Treuhänder der Otto E. KG und der Druckerei im E.haus GmbH (jetzt El. GmbH) abgeschlossene Pachtvertrag vom 21. Mai 1948 bezw. 2. Juli 1948 zunächst bis zum 31. Dezember 1953 weiterläuft."

5

Die Genehmigung wurde von den Gesellschaftern der Beklagten zu 1) mit 1.283 Stimmen gegen 167 Stimmen der Kläger zu 2) und 3) bei Enthaltung von 50 Stimmen und von den Gesellschaftern der E. KG mit 223.000 DM vertretenen Kapital gegen 39.500 DM der Kläger bei Enthaltung von 27.500 DM beschlossen. Für die Annahme des Beschlusses stimmten insbesondere die Kommanditisten der E. KG Dr. Wolfgang E. und Gerhard E., die beide als Geschäftsführer sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) bestellt sind, und von denen der letztere an der Beklagten zu 2) auch als Gesellschafter beteiligt ist. Der entsprechende - offensichtlich mit Mehrheit gefaßte - Beschluß der Gesellschafter der Beklagten zu 2) wurde nicht protokolliert.

6

Am 3. Mai 1952 fand eine weitere gemeinsame Gesellschafterversammlung statt, in der ausweislich der Sitzungsniederschrift nach einem von Gerhard E. gegebenen Bericht über die Verwendung des von der Beklagten zu 2) aufgenommenen. Kredits von allen drei beteiligten Gesellschaftern gegen die Stimmen der Kläger sowie der Aufsichtsratsmitglieder Erna E. und Gerda E. E. (der Ehefrau des Klägers zu 1)) beschlossen wurde,

"von dem Bericht zustimmend und genehmigend Kenntnis zu nehmen."

7

Die Kläger halten die Beschlüsse der beiden vereinigten Gesellschafterversammlungen insoweit für unwirksam, als es sich jeweils um Beschlüsse der beiden Beklagten handelt. Sie haben zur Begründung ihrer Ansicht vor allem folgendes vorgetragen. Die Beklagte zu 2) sei nur als Ausweichgesellschaft der E. KG für die Dauer ihrer Behinderung durch die Treuhandverwaltung gegründet worden. Hieraus ergebe sich, daß die Beklagte zu 2) nach Wegfall dieser Behinderung der KG ihren Gesellschaftszweck erfüllt habe und daß die E. KG daher nunmehr wieder ihre alte Funktion als werbendes Druckereiunternehmen übernehmen müsse. Dem stehe aber die Verlängerung des Pachtverhältnisses, die den Inhalt der Beschlüsse vom 19. April 1952 bilde, entgegen. Die die Majorität bildenden Gesellschafter hätten insoweit ihr Stimmrecht vorsätzlich und sittenwidrig dazu mißbraucht, sich selbst als Gesellschafter der Beklagten zu 2) Sondervorteile auf Kosten der E. KG und damit insbesondere auch der Kläger zu verschaffen. Der Pachtvertrag bringe mit Rücksicht auf die mit dem Treuhänder vereinbarte geringe Pacht nur der Beklagten zu 2) Vorteile. Der geringe Pachtzins reiche nicht einmal aus, die erforderlichen Abschreibungen zu decken. Die E. KG sei zudem durch die Überlassung des Maschinenparks zu Sicherungseigentum und durch Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft mit einem zusätzlichen Risiko belastet, während die hierdurch gesicherten Betriebskredite wiederum nur der Beklagten zu 2) zugute kämen, die sie zum Teil dazu verwandt habe, sich eine eigene Maschinenausstattung zuzulegen. Auf die bezeichneten Vorteile habe die Beklagte zu 2) keinerlei Anspruch. Auch die in den Beschlüssen vom 3. Mai 1952 enthaltene Genehmigung der Verwendung der aufgenommenen Kredite enthalte demnach eine bewußte Schädigung der E. KG und ihrer Gesellschafter und sei daher sittenwidrig. Die Beschlüsse seien daher zunächst anfechtbar. Zur Anfechtung seien die Kläger zu 2) und 3) ohne weiteres als Gesellschafter der Beklagten zu 1) berechtigt, im übrigen aber alle Kläger schon deswegen, weil es sich um Beschlüsse handele, die innerhalb des Familienkonzerns gefaßt worden seien. Die Beschlüsse seien aber auch ohne Anfechtung wegen inhaltlichen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Die Kläger haben beantragt, die vorbezeichneten in den Gesellschafterversammlungen vom 19. April und vom 3. Mai 1952 gefaßten Beschlüsse aufzuheben, und hilfsweise, ihre Nichtigkeit festzustellen.

8

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Die Anfechtungsklage sei vor allem von den Klägern zu 2) und 3), aber auch vom Kläger zu 1) nicht rechtzeitig erhoben worden. Der Kläger zu 1) habe zudem als Außenstehender kein Anfechtungsrecht. Soweit sich die Klage auf Nichtigkeitsfeststellung richte, fehle allen Klägern das Rechtsschutzinteresse. Die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse habe weder den von den Klägern erstrebten Wegfall des Pachtvertrags zur Folge, weil dieser gemäß §§ 581, 568 BGB auch ohne Genehmigung der Gesellschafterversammlung weitergelaufen sei, noch ergebe sich aus ihr die Verpflichtung für die Geschäftsführung, entgegen dem Willen der Mehrheit der Gesellschafter das Pachtverhältnis zu beenden. Entsprechendes gelte für die Genehmigung der Kreditverwendung. Die Beschlüsse seien aber auch nicht ihrem Inhalt nach unsittlich. Ein Stimmrechtsmißbrauch durch die Mehrheit der Gesellschafter liege nicht vor, weil die Fortsetzung des Pachtverhältnisses und die Verwendung der von der Beklagten zu 2) aufgenommenen Kredite für das Gesamtunternehmen eine zweckmäßige Lösung darstelle.

9

Das Landgericht hat nach dem Hilfsantrag der Kläger erkannt und die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse festgestellt. Im zweiten Rechtszug ist die Klage abgewiesen worden.

10

Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe:

11

Ob das Berufungsurteil die Voraussetzungen der Anfechtungsklage zutreffend verneint, kann auf sich beruhen. Obwohl die Kläger die in den vereinigten Gesellschafterversammlungen vom 19. April und 3. Mai 1952 gefaßten Beschlüsse in erster Linie angefochten und nur hilfsweise die Feststellung ihrer Nichtigkeit begehrt haben, war zunächst über die Frage der Nichtigkeit zu entscheiden (OGHZ 2, 197 [200]; vgl. auch Urt d erk Sen v. 27.10.1951 - II ZR 44/50 - LM § 197 AktG Nr. 1). Das Berufungsurteil führt hierzu aus, daß die Kläger kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hätten, weil sie dadurch ihr Ziel, das zwischen der Beklagten zu 2) und der E. KG bestehende Pachtverhältnis und die damit im Zusammenhang stehenden Sicherungsverträge zur Auflösung zu bringen, weder unmittelbar noch mittelbar erreichen könnten. Im übrigen sei die Nichtigkeitsfeststellungsklage auch in sachlicher Hinsicht nicht begründet, da entgegen der Meinung der Kläger ein inhaltlicher Verstoß der Beschlüsse gegen die guten Sitten nicht vorliege. Diese Ausführungen des Berufungsurteils werden jedoch von der Revision mit Recht angegriffen.

12

Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH und ihre Rechtsfolgen sind im GmbH-Gesetz nicht geregelt. Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Rechtslehre grundsätzlich darüber Einigkeit, daß es sich um eine Lücke des Gesetzes handelt, die durch sinngemäße Anwendung der §§ 195-201 AktG auszufüllen ist (RGZ 166, 129 [131]; BGHZ 11, 231 [235]; Baumbach-Hueck GmbHG Anh nach § 47 Anm. 1). Hieraus folgt insbesondere, daß sittenwidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht nach § 138 BGB sondern nur dann nichtig sind, wenn ihr Inhalt gegen die guten Sitten verstößt (§ 195 Nr. 4 AktG).

13

Inhaltliche Sittenwidrigkeit hat das Reichsgericht nach anfänglichem Schwanken (vgl. Brodmann Aktienrecht Erl 1 II b 3 zu § 271 HGB; RGZ 122, 159 [163]) im allgemeinen dann angenommen (so seit der Entscheidung RGZ 131, 141 [145]), wenn der Inhalt des Beschlusses "für sich allein betrachtet" gegen die guten Sitten verstößt; es hat weiter ausgesprochen, daß ein "sittlich indifferenter" Beschluß, bei dem lediglich der Beweggrund oder der Zweck unsittlich ist oder bei dem die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, bloß anfechtbar sei (RG DR 1942, 2769; RGZ 166, 129 [132]). Die Rechtslehre vertritt nahezu einhellig die gleiche Auffassung (Baumbach-Hueck AktG § 195 Anm. 3 F; Großkomm AktG Weipert § 195 Anm. 25; Teichmann-Köhler AktG § 195 Anm. 3 b; Baumbach-Hueck Anh nach § 47 GmbHG Anm. 2 B; Vogel GmbHG § 46 Anm. 2; Scholz GmbHG § 45 Anm. 11). Der BGH hat sich dieser Auffassung grundsätzlich angeschlossen (vgl. die Entscheidungen d erk Sen LM § 197 AktG Nr. 1 und BGHZ 8, 348 [355]).

14

Dieser Rechtsgrundsatz darf jedoch nicht dahin verstanden werden, daß es unter allen Umständen allein auf den Wortlaut der Beschlüsse ankomme. Fälle, in denen der Beschluß der Hauptversammlung einer AG oder der Gesellschafterversammlung einer GmbH bereits dem Wortlaut nach gegen die guten Sitten verstößt, können kaum vorkommen. Wollte man den Anwendungsbereich des § 195 Nr. 4 AktG auf diese seltenen Fälle beschränken, so würde die Vorschrift nahezu zur Bedeutungslosigkeit herabgewürdigt. Dies hätte die Folge, daß sich die Gesellschafter durch eine geeignete Fassung ihrer Beschlüsse geradezu über jedes Gebot der guten Sitte hinwegsetzen könnten, wenn sie einig sind oder niemand Anfechtungsklage erhebt. Es ist aber gerade der gesetzgeberische Zweck des § 195 Nr. 4 AktG, dies zu verhindern (vgl. Amtl Begr zum 7. Teil des 1. Buches d AktG). Mit Recht hat daher das Reichsgericht Nichtigkeit auch angenommen, wenn der Beschluß seinem Wortlaut nach keine Sittenwidrigkeit beinhaltet, aber seinem inneren Gehalt nach in einer sittenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen besteht (RGZ 161, 129 [144/5]). Der rechtspolitische Grund für diese Auffassung liegt darin, daß es den geschädigten Dritten nicht möglich ist, eine Beseitigung des fehlerhaften Beschlusses durch Anfechtungsklage herbeizuführen (vgl. RGZ 166, 132; Baumbach-Hueck GmbHG Anh nach § 47 Erl 2 B).

15

Ein Anwendungsfall des § 195 Nr. 4 AktG kommt vorliegend in Betracht. Die angegriffenen Beschlüsse sind zwar ihrer äußeren Form nach indifferent. In ihnen gelangt insbesondere nicht unmittelbar zum Ausdruck, daß die Absicht der Gresellschaftermehrheit dahin geht, die an der Beklagten zu 2) nicht beteiligten Kommanditisten der E. KG sowie die KG selbst und deren Gläubiger zu schädigen. Die inhaltliche Sittenwidrigkeit der Beschlüsse könnte sich aber aus dem Umstand ergeben, daß es sich um die Schädigung dritter Personen handelt, die keine Anfechtungsmöglichkeit besitzen. In diesem Fall könnte das Vorhandensein des den Beschlüssen unmittelbar innewohnenden Schädigungszwecks die Annahme der inhaltlichen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 195 Nr. 4 AktG auch dann und gerade dann rechtfertigen, wenn dieser eigentliche Inhalt der Beschlüsse durch eine nichtssagende Fassung ihres Wortlauts verborgen wird. Für das Vorliegen dieser Möglichkeit haben die Kläger wesentliche Tatsachen vorgetragen.

16

Die Kläger behaupten, die Beklagte zu 2) sei als Ausweichgesellschaft für die durch Beschlagnahme ihres Vermögens aktionsunfähig gewordene E. KG gegründet worden. Dies sei im wesentlichen zu dem Zweck geschehen, den Druckereibetrieb der KG während der Dauer der Treuhandverwaltung fortzuführen, zum anderen aber auch, um die durch Kriegsschäden stark betroffene E. KG nicht dem Risiko der undurchsichtigen Wirtschaftslage nach dem Zusammenbruch, insbesondere der Gefahr der Inanspruchnahme für eine Sterling-Verbindlichkeit des Familienkonzerns im Gegenwert von 475.000 DM auszusetzen. Lediglich zu diesen begrenzten Zwecken habe die E. KG, wie allen Beteiligten bewußt gewesen sei, ihre gesamte Betriebseinrichtung der Beklagten zu 2) für ein unverhältnismäßig geringes Entgelt verpachtet und ihr im Zusammenhang damit die volle Ausnutzung ihrer sämtlichen Betriebserfahrungen und geschäftlichen Beziehungen - u.a. durch Beibehaltung ihrer Geschäftsräume, durch Fortführung ihrer Telegrammadresse und durch Übernahme von Korrespondenz und Werbemethoden - gestattet. Nur so erkläre sich auch, daß die E. KG den größten Teil ihrer Betriebseinrichtung für Kredite der Beklagten zu 2) sicherheitshalber übereignet und eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen habe. Die E. KG habe mithin ihre werbende Funktion und damit ihren Charakter als tragende Gesellschaft des Familienkonzerns nicht ein für alle Mal aufgegeben, sondern nur eine vorübergehende, von der Fortdauer gewisser Voraussetzungen abhängige Übertragung an die Beklagte zu 2) vorgenommen. Diese Voraussetzungen seien inzwischen in Wegfall geraten. Nachdem die Währungsreform hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Lage eine Klärung gebracht habe, sei mit Aufhebung der Treuhandschaft über das Vermögen der Elsner KG im Jahre 1950 der Grund für die Übertragung der werbenden Funktion auf die Beklagte zu 2) entfallen. Diese Beklagte sei hiernach verpflichtet gewesen, sich irgendwann, wenn auch vielleicht nicht sofort, aufzulösen. Sie habe ihre Funktion als werbende Gesellschaft in dem übernommenen Umfang auf die E. KG zurückübertragen müssen. Die Rückübertragung der werbenden Funktion habe grundsätzlich durch Vermögensübernahme oder Anteilsübertragung geschehen können. Solange weder der eine noch der andere Weg beschritten worden sei, habe wenigstens eine Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Gesellschaften durchgeführt werden müssen. Hierbei sei es in erster Linie notwendig gewesen, das für die KG äußerst ungünstige Pachtverhältnis - der etwa 23-24.000 DM jährlich betragende Pachtzins habe nicht einmal annähernd ausgereicht, die laufenden Abschreibungen zu decken - aufzulösen und die Rückgabe der hingegebenen Sicherheiten zu bewirken. Allenfalls sei die Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen, die KG unverzüglich durch eine Übergangslösung an ihren wirtschaftlichen Erfolgen zu beteiligen. Wenn nichts dergleichen geschehen sei, so habe sich hieraus für die Kläger, die zwar an der KG, nicht aber an der Beklagten zu 2) beteiligt seien, eine nun nicht mehr zu rechtfertigende Schädigung ergeben. Diese Schädigung entspreche auch der Absicht der Beklagten. Die angegriffenen Beschlüsse hätten nämlich gerade dem ausgesprochenen Zweck gedient, den Klägern diese ungerechtfertigten Nachteile durch Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes auch fernerhin zuzufügen, und zwar zunächst für einen Zeitraum von 3 Jahren und darüber hinaus auf unbestimmte Zeit. Insbesondere verfolgten die Beklagten das Ziel, den Kläger zu 1) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und damit zugleich als Geschäftsführer der E. KG auszuschalten, da es beiden Gesellschaften infolge Fehlens einer werbenden Tätigkeit der KG unmöglich gemacht sei, dem Kläger das vertraglich vorgesehene Geschäftsführergehalt zu zahlen. Durch die Genehmigung der Kreditverwendung habe der Beklagten zu 2) darüber hinaus die Möglichkeit gegeben werden sollen, sich auf Kosten der E. KG eigene Anlagewerte zu verschaffen. Schließlich hätten die Beschlüsse den Sinn, durch die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes auch die Gläubiger der E. KG, darunter die Inhaber einer gegen den Familienkonzern gerichteten Sterling-Forderung, um die Möglichkeit eines erfolgreichen Zugriffs gegen die KG zu bringen, deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 1), nur über ein verhältnismäßig unbedeutendes Vermögen verfüge. Lediglich zu diesem Zweck hätten die Geschäftsführer also durch die Beschlüsse eine Rückendeckung für ihr weiteres Verhalten gesucht, die ihnen die Freiheit gebe, der Beklagten zu 2) zum Nutzen der Mehrheit und zu Lasten der Kläger sowie der Elsner KG und ihrer Gläubiger weitere Vorteile zuzuspielen.

17

Wird die Richtigkeit dieser Behauptungen der Kläger unterstellt, dann ging es den Angehörigen der Mehrheit bei den Beschlüssen im wesentlichen darum, sich selbst durch Stärkung eines Konzernunternehmens, an dem nur sie, nicht aber die Kläger beteiligt sind, Gewinn und den Klägern durch Beeinträchtigung und Entwertung ihrer Rechte Schaden zuzufügen. Es handelte sich dann um Beschlüsse, die in rücksichtsloser Verfolgung eigennütziger Zwecke unter gleichzeitiger weitestgehender Zurückdrängung der Gesellschaftsrechte der Kläger, mithin zu deren Schädigung, veranlaßt und durchgesetzt waren. Ein solcher Inhalt der Beschlüsse würde der Treupflicht widersprechen, die sämtlichen Gesellschaftern des Familienkonzerns durch einen im Jahre 1926 abgeschlossenen Treuevertrag durch ihre Rechtsvorgänger auferlegt worden war. Dem können die Beklagten nicht entgegenhalten, daß die Verlagerung des wirtschaftlichen Schwergewichts auf die Beklagte zu 2) unerheblich sei, weil die 3 Familienstämme des Elsner-Konzerns auch an dieser entsprechend beteiligt seien. Selbst wenn dies, was die Kläger bestreiten, der Fall sein sollte, wäre doch von ausschlaggebender Bedeutung, daß an der Beklagten zu 2) jedenfalls ganz andere Personen beteiligt sind. Auf die Beteiligung gerade dieser Personen kam es auch der Beklagten angesichts der politischen Belastung der anderen Konzernbeteiligten für die Fortführung des Betriebes der E. KG entscheidend an. Der bezeichnete Inhalt der Beschlüsse würde auch zu dem allgemeinen Gebot der guten Sitte im Widerspruch stehen. Hierbei würde es sich um die Schädigung dritter, nicht anfechtungsberechtigter Personen handeln. Die Kläger sind im Verhältnis zur Beklagten zu 2), an der sie nicht beteiligt sind, Dritte. Als geschädigte dritte Person kommt beiden Beklagten gegenüber auch die E. KG in Betracht. Hieran ändert nichts, daß sie mit ihrer Mehrheit den Beschlüssen ihre Zustimmung erteilt hat. Daß die Einwilligung der Gesellschafter eine Schädigung der Gesellschaft nicht ausschließt, ist anerkannten Rechts (RG JW 1936, 3111). Daraus folgt, daß die Kläger insoweit, als sie in ihrer Eigenschaft als Kommanditisten der KG geschädigt werden, auch gegenüber der Beklagten zu 1) als Dritte angesehen werden müssen. Dem steht nicht entgegen, daß die E. KG zur Beklagten zu 1) in einem gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnis steht und darüber hinaus beiden Beklagten durch Konzernbeziehungen verbunden ist. Die Konzernzusammenfassung läßt die rechtliche Selbständigkeit der Konzerngesellschaften grundsätzlich unberührt. Als geschädigte Dritte müssen schließlich die Gläubiger der E. KG, insbesondere die Inhaber der genannten Sterling-Forderung, betrachtet werden. Ein Anfechtungsrecht steht dem Kläger zu 1) nicht zu, da er weder an der Beklagten zu 1) noch an der Beklagten zu 2) als Gesellschafter beteiligt ist. Er könnte daher nach den vom Reichsgericht entwickelten Rechtsgrundsätzen (RGZ 161, 144) Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse beider Beklagten verlangen. Diese Nichtigkeit würde dann auch für die Feststellungsanträge der Kläger zu 2) und 3) gelten.

18

Bei Nichtigkeit der Beschlüsse würde nach Lage der Sache ohne weiteres auch ein rechtliches Interesse der Kläger an einer entsprechenden Feststellung vorhanden sein. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß die Feststellung der Nichtigkeit an der den Klägern unerwünschten Fortdauer des Pachtverhältnisses und der Sicherungsverträge unmittelbar nichts ändern würde. Unstreitig ist das Pachtverhältnis tatsächlich so fortgesetzt worden, wie es von dem Treuhänder der Militärregierung abgeschlossen worden war. Unter diesen Umständen setzte sich das Pachtverhältnis auch in rechtlicher Beziehung selbst dann fort, wenn nach seiner für den 31. Dezember 1950 vorgesehenen Beendigung eine Verlängerungsvereinbarung nicht getroffen worden war (§§ 581, 568 BGB). Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO ist bereits dann anzuerkennen, wenn das erstrebte Urteil mit seiner rein ideellen Rechtskraftwirkung geeignet ist, die durch eine tatsächliche Unsicherheit hervorgerufene Gefährdung des klägerischen Rechtsbereichs zu beseitigen (Rosenberg ZPO § 86 II 1 b, 2 a). Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse verlieren die Geschäftsführer der Beklagten die begehrte Deckung für ihr Bestreben, die Wiedereinsetzung der E. KG in ihre alten Funktionen zu verhindern oder wenigstens hinauszuzögern. Sie werden damit gleichzeitig eindringlich auf die sich aus einer Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten möglicherweise ergebenden Folgerungen (Schadensersatzansprüche, Verantwortung nach § 81 a GmbHG) hingewiesen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß die Beklagten die als nichtig festgestellten Beschlüsse wiederholen könnten. Es ist offensichtlich, daß sittenwidrige Beschlüsse durch Wiederholung nicht rechtswirksam werden können. Abgesehen davon kann gegenüber einer Feststellungsklage nicht ernstlich eingewandt werden, daß die Betroffenen es unternehmen könnten, dem rechtskräftigen Feststellungsurteil zu trotzen. Die Kläger würden daher mit der Feststellung der Nichtigkeit eine Klarstellung der Rechtslage erreichen, von der mit Sicherheit erwartet werden kann, daß sie die Geschäftsführung der Beklagten veranlassen werde, die von den Klägern im Hinblick auf die Wiedereinsetzung der E. KG in ihre Rechte erstrebten Folgerungen zu ziehen.

19

Da das Berufungsurteil den Sachverhalt unter den vorbezeichneten Gesichtspunkten nicht ausreichend geprüft hat, mußte es aufgehoben werden. Eine eigene Sachentscheidung zu treffen, ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil der Sachvortrag der Kläger in wesentlichen Punkten bestritten ist und insoweit noch der tatrichterlichen Nachprüfung bedarf. In dieser Richtung reichen auch die im ersten Rechtszuge getroffenen Feststellungen nicht aus. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war.

Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Artl