Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1995, Az.: I ZR 110/93
„Kinderarbeit“
Presseunternehmen; Sittenwidrige Imagewerbung; Verteidigung im Rechtsstreit; Vermutung für Wiederholung; Sittenwidriger Wettbewerb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1995
- Aktenzeichen
- I ZR 110/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15192
- Entscheidungsname
- Kinderarbeit
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1995, 600-602
- BB 1995, 1974 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 2063-2064 (Volltext mit amtl. LS)
- DZWIR 1995, 470-472 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1995, 595-598 (Volltext mit amtl. LS) "Kinderarbeit"
- JZ 1995, 1129-1130 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1995, 1041 (Volltext mit amtl. LS) "Benetton-Urteile"
- MDR 1995, 1028-1030 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2490-2492 (Volltext mit amtl. LS) "Kinderarbeit"
- VersR 1995, 1070 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 1466-1470 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1995, 666 (Kurzinformation) "Benetton-Werbung auch vor dem Bundesgerichtshof gescheitert"
- WRP 1995, 682-686 (Volltext mit amtl. LS) "Kinderarbeit"
- ZIP 1995, A74-A75 (Kurzinformation)
- ZIP 1995, 1293-1294 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Presseunternehmen, das im Rechtsstreit eine sittenwidrige Imagewerbung als rechtlich zulässig ohne Vorbehalt verteidigt, begründet mit seinem Verhalten die Gefahr, weitere solche Werbeanzeigen zu veröffentlichen und damit sittenwidrigen Wettbewerb zu fördern.
Tatbestand:
In verschiedenen Ausgaben der Zeitschrift "S. ", deren Herausgeberin die Beklagte ist, ließ die Firma Benetton, welche weltweit Textilien vertreibt, in der Größe einer Doppelseite Photographien veröffentlichen, die einmal eine ölverschmutzte Ente auf einem Ölteppich schwimmend und zum anderen schwer arbeitende Kleinkinder der Dritten Welt beim Hausbau zeigen. Am linken unteren Bildrand befindet sich jeweils auf grünem Feld der Hinweis "United Colors of Benetton".
Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diese Werbemaßnahmen als wettbewerbswidrig beanstandet. Er hat dargelegt, die Firma Benetton wolle mit den veröffentlichten Photographien die angesprochenen Verbraucher schockieren, Aufmerksamkeit erregen und eine ganze Bandbreite von Gefühlen wie Entsetzen und Mitleid erzeugen, was dem Leitbild des Leistungswettbewerbs widerspreche. Die Werbung mit der Photographie von schwer arbeitenden Kleinkindern, bei der schwerstes menschliches Leid dazu benutzt werde, den Warenabsatz der Firma Benetton zu steigern, verstoße zudem gegen die Menschenwürde und mißachte das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder. Darüber hinaus sei zu befürchten, daß im Wettbewerb zu immer anstößigeren und schockierenderen Wettbewerbsmaßnahmen gegriffen würde, was auf Dauer zu einer unzumutbaren Belastung der Öffentlichkeit führen werde. Die Beklagte fördere durch den Abdruck der Werbeanzeigen den Wettbewerb der Firma Benetton. Auf die Grundsätze der eingeschränkten Pressehaftung könne sie sich nicht berufen, da sie bereits wegen früherer, ähnlicher Werbeanzeigen abgemahnt und vom Verband deutscher Zeitschriftenverleger auf die Rechtsauffassung des Klägers hingewiesen worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der jeweils als Anlage K 1 zu den Klageschriften vom 28. Dezember 1992 und 5. Januar 1993 beigefügten Werbung (abgedr. in der Zeitschrift "S."Ausgabe bzw.) für die Firma Benetton S. p.A. zu werben.
Die Beklagte ist dem unter Berufung auf die durch Art. 5 GG gewährleistete Pressefreiheit entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die beanstandeten Anzeigenmotive zeigten lediglich traurige Realität, verletzten aber - anders als frühere Anzeigen der Firma Benetton - weder Tabubereiche noch das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder und lösten beim Betrachter auch kein Entsetzen aus. Es lägen daher keine hinreichenden Gründe vor, die die Einschränkung ihrer Pressefreiheit rechtfertigen könnten. Auch unter dem Gesichtspunkt unzulässiger gefühlsbetonter Werbung käme ein Verbot der Werbung nicht in Betracht, da ein beim Betrachter der Werbebilder möglicherweise ausgelöstes Mitgefühl nicht zur Beeinflussung des Kaufentschlusses ausgenutzt werde.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision verfolgt den Antrag der Beklagten weiter, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Das Landgericht hat einen Verstoß gegen § 1 UWG bejaht und dazu ausgeführt:
Zwar sei eine reine Aufmerksamkeitswerbung grundsätzlich zulässig; auch sei es nicht Aufgabe der Gerichte, über die Geschmacklosigkeit von Werbung zu urteilen. Sittenwidrig seien jedoch Werbemaßnahmen, die mit dem allgemeinen Anstandsgefühl, mit Pietät und Takt nicht mehr zu vereinbaren seien und deshalb ärgerniserregend und belästigend wirkten. Dies sei bei den angegriffenen Werbemaßnahmen der Fall. Das Photo von Kleinkindern bei schwerer körperlicher Arbeit, nämlich beim Stapeln und Verladen von Ziegelsteinen, vermittle beim Betrachter den Eindruck, daß es sich um Menschen handele, die Not litten und in ihrer Existenz bedroht seien. Das Photo des ölverschmierten Wasservogels führe dem Betrachter drastisch vor Augen, daß durch menschliche Fehlleistungen Erdöl in Seen und Meere gelange und dadurch die im Wasser lebenden Tiere von Erdöl verschmutzt würden und entweder qualvoll weiterlebten oder verendeten. Der Betrachter empfinde mit den betroffenen Kreaturen spontan Mitleid und gegen die Verursacher angesichts der eigenen Hilflosigkeit Wut und Enttäuschung. Diese von der Werbung ausgelösten Wirkungen seien zwar von den Erzeugnissen der Firma Benetton völlig losgelöst, würden aber von dieser im Rahmen einer Aufmerksamkeitswerbung zur Förderung ihrer kommerziellen Interessen ausgenutzt; sie seien auch nicht mit Art. 5 GG zu rechtfertigen. Es sei der Firma Benetton zwar grundsätzlich unbenommen, Photographien der beanstandeten Art zu veröffentlichen und dadurch auf Mißstände hinzuweisen. Werde die damit abgebildete beklagenswerte Situation jedoch als Vehikel benutzt, um den eigenen Umsatz zu fördern, so sei diese Benutzung anstößig und ärgerniserregend. Der Unterlassungsanspruch richte sich auch gegen die Beklagte, da die Veröffentlichung der Anzeigen auch in der Absicht erfolgt sei, den Wettbewerb der Firma Benetton zu fördern. Eine beschränkte Verantwortlichkeit unter dem Aspekt, zu veröffentlichende Anzeigen lediglich auf grobe Wettbewerbsverstöße überprüfen zu müssen, komme im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte die beanstandeten Anzeigen im Prozeß ausdrücklich verteidigt habe, weshalb jedenfalls Erstbegehungsgefahr bestehe.
II. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und in verfahrensrichtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 566 a Abs. 3 ZPO) festgestellt, daß die Photographien bei nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs Gefühle des Mitleids und der Ohnmacht auslösen. Das Landgericht hat mit seiner Beurteilung, es sei mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbaren, daß die Firma Benetton die mit den Abbildungen vom Elend der Welt ausgelösten Wirkungen auf den Verbraucher zur Förderung eigener kommerzieller Interessen ausnutze, die rechtlichen Schlußfolgerungen gemäß § 1 UWG aus den vorgegebenen Tatsachen gezogen.
2. Die Beurteilung, wonach die beanstandete Anzeigenaktion der Firma Benetton mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht in Einklang zu bringen ist, erweist sich als frei von Rechtsfehlern.
a) Der Umstand, daß die Gestaltung der beanstandeten Werbung nicht auf das Warenangebot des Werbenden gerichtet ist, steht der Anwendung des § 1 UWG nicht entgegen. Die Beurteilung einer Wettbewerbshandlung als sittenwidrig setzt nicht notwendigerweise voraus, daß die Werbemaßnahme produktbezogen ist. Auch eine reine Aufmerksamkeitswerbung, welche geeignet ist, den Namen des werbenden Unternehmens im Verkehr bekanntzumachen oder dessen Verkehrsbekanntheit zu steigern, rechnet zu den Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 1 UWG. Die Verkehrsbekanntheit des Namens eines Unternehmens bestimmt - wie auch die Revision nicht in Abrede stellt - im wesentlichen dessen Werbewert. Der Verbraucher widmet nämlich den Angeboten eines Unternehmens, dessen Namen er kennt, von vornherein eine erhöhte Aufmerksamkeit. Wegen ihrer Werbewirkung stehen sonach auch Maßnahmen, die der Pflege des Namens eines Unternehmens dienen, unter dem Vorbehalt des Verbots sittenwidrigen Verhaltens gemäß § 1 UWG.
b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß eine Image-Werbung, die bereits mit der Verwendung der Firma im täglichen geschäftlichen Verkehr beginnt, grundsätzlich zulässig, da notwendig ist, um das erwünschte Ansehen des Unternehmens im Wettbewerb zu erlangen. Entgegen der Rüge der Revision hat das Landgericht die Schwelle sittenwidriger Aufmerksamkeitswerbung nicht schon dann als überschritten angesehen, wenn die Image-Werbung keinerlei Bezug zum Waren- oder Dienstleistungsangebot des Unternehmens aufweist. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die von der Darstellung des Elends in der Werbung der Firma Benetton beim Betrachter ausgelösten Wirkungen seien von deren Erzeugnissen völlig losgelöst und dienten nur als Vehikel zur Umsatzsteigerung, hat es lediglich zum Ausdruck gebracht, daß bei einem sachlichen Bezug des dargestellten Elends zum Produkt- oder Dienstleistungsangebot des Werbenden eine andere wettbewerbsrechtliche Beurteilung gerechtfertigt sein könnte.
c) Der Vorwurf des sittenwidrigen Werbeverhaltens der werbenden Firma liegt im Kern darin begründet, daß diese mit der lediglich auf sie als publizierendes Unternehmen hinweisenden Darstellung des Elends einer ölverseuchten Kreatur und schwerarbeitender Kleinkinder aus der Dritten Welt bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher Gefühle des Mitleids und der Ohnmacht weckt, sich dabei als gleichermaßen betroffen darstellt und damit eine Solidarisierung der Einstellung solchermaßen berührter Verbraucher mit dem Namen und zugleich mit der Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens herbeiführt.
Wer - wie hier die Firma Benetton - im geschäftlichen Verkehr mit der Darstellung schweren Leids von Menschen und der Tierwelt Gefühle des Mitleids ohne sachliche Veranlassung zu Wettbewerbszwecken ausnutzt, verläßt die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solcherart gefühlsbetonte Werbung ist nicht nur dann wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Waren- oder Dienstleistungsangebot des werbenden Unternehmens steht (BGH, Urt. v. 16.1.1976 - I ZR 32/75, GRUR 1976, 308, 309 = WRP 1976, 233 - UNICEF-Grußkarten; Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 40/85, GRUR 1987, 534, 536 = WRP 1987, 553 - McHappy-Tag; Urt. v. 9.2.1995 - I ZR 44/93, WRP 1995, 487, 488 - Arbeitsplätze bei uns; Ullmann, Festschrift Traub, S. 411, 419 f.), sondern auch dann, wenn sie im wesentlichen nur zur Steigerung des Ansehens des Unternehmens bei den Verbrauchern eingesetzt wird (vgl. BGHZ 112, 311, 315 - Biowerbung mit Fahrpreiserstattung; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 241/88, GRUR 1991, 545 [BGH 29.11.1990 - I ZR 241/88] = WRP 1991, 227 - Tageseinnahme für Mitarbeiter; Piper, GRUR 1993, 276, 282).
d) Der Ansicht der Revision, eine reine Image-Werbung, wie sie von der Firma Benetton betrieben werde, weise Besonderheiten auf, welche der Anwendung des § 1 UWG entgegenstünden, kann nicht gefolgt werden.
aa) Der Revision ist allerdings darin beizutreten, daß die Antwort auf die Frage nach den Grenzen einer zulässigen Image-Werbung nicht allein mit dem Hinweis darauf gegeben werden kann, die Grundsätze des Leistungswettbewerbs seien verletzt. So ist aber auch das Landgericht nicht vorgegangen. Es hat vielmehr mit seiner Aussage, die Werbung der Firma Benetton verstoße gegen die Grundsätze des Leistungswettbewerbs, deren Werbemaßnahmen abschließend beurteilt und dabei den Begriff des Leistungswettbewerbs mit dem den guten Sitten im Sinne des § 1 UWG entsprechenden Wettbewerbsverhalten gleichgestellt. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das Landgericht hat dabei nicht verkannt, daß eine zulässige Image-Werbung nicht erfordert, daß leistungsbezogen geworben wird (vgl. auch Löffler, AfP 1993, 536, 539). Einem Unternehmen, dem es in seiner Werbung lediglich darum geht, seine namentliche Bekanntheit im Verkehr zu steigern, bleibt es unbenommen, sich dabei auch solcher Werbemethoden oder Werbegags zu bedienen, die keinerlei Bezug zum Gegenstand des Unternehmens oder zu dessen Leistungsfähigkeit haben.
bb) Ebensowenig kann - in Übereinstimmung mit der Revision - es als ein ohne weiteres oder schon für sich allein taugliches Kriterium zur Bestimmung der Sittenwidrigkeit einer Aufmerksamkeitswerbung angesehen werden, ob diese geschmacklos oder schockierend ist. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrichters, die Werbung einer Geschmackszensur zu unterziehen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1970 - I ZR 25/69, GRUR 1970, 557, 558 - Erotik in der Ehe; Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 91/93, Umdr. S. 8 - Busengrapscher, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch ist das Merkmal der schockierenden Gestaltung einer Werbung für sich allein nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begründen, da damit zunächst nicht mehr gesagt ist, als daß in gesteigerter Form auf das Unternehmen aufmerksam gemacht wird. Auf solche Umstände hat das Landgericht seine Entscheidung auch nicht gestützt. Es hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, daß die Firma Benetton bei ihrer Werbung die Mitleidsgefühle der Verbraucher anspricht und sich zunutze macht.
cc) Der Hinweis der Revision, einem Gewerbetreibenden stehe wie jedermann das Recht zu, sich zum Elend der Welt frei zu äußern und darüber zu informieren, ist als solcher zutreffend. Die Meinungsäußerungsfreiheit der Firma Benetton (Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG) entbindet sie aber nicht von ihrer Pflicht, die Gesetze zum Schutz des lauteren Wettbewerbs zu beachten.
Soweit ein Gewerbetreibender sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs äußert, ist er eingebunden in die Ordnungsregeln des Wettbewerbsrechts (Art. 5 Abs. 2 GG). Diese Normen stehen, wie gerade bei der Generalklausel des § 1 UWG mit ihrem unbestimmten Rechtsbegriff der "guten Sitten" deutlich wird, unter dem Gebot der Auslegung im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundrechte.
Die Meinungsäußerung eines Gewerbetreibenden ist deshalb nicht von vornherein außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie Wettbewerbszwecken im Sinne des § 1 UWG dient. Die Vorschrift des § 1 UWG ist vielmehr unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfG, Beschl. v. 4.10.1988 - 1 BvR 1611/87, NJW 1992, 1153, 1154 [BVerfG 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87]; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 60/91, GRUR 1992, 707, 708 - Erdgassteuer). Auch bei Meinungsäußerungen, welche neben anderen Motiven in Wettbewerbsabsicht erfolgen, können im Einzelfall wesentliche Belange der Allgemeinheit berührt werden. Haben sie wirtschaftliche, politische, soziale und kulturelle Probleme zum Gegenstand, denen innerhalb der öffentlichen Auseinandersetzung ein nicht unerheblicher Stellenwert zugemessen wird, so ist in eine Abwägung der wechselseitigen Rechtsgüter - Lauterkeit des Wettbewerbs einerseits, Meinungsäußerungsfreiheit andererseits - einzutreten, um beurteilen zu können, ob das Verbot aus § 1 UWG herzuleiten ist. Es ist in diesem Zusammenhang danach zu fragen, ob die Absicht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern hinter den anderen Beweggründen der öffentlichen Meinungsäußerung zurücktritt. Denn der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Interesse der Öffentlichkeit, in den Meinungsbildungsprozeß wichtiger öffentlicher und wirtschaftlicher Fragen eingebunden zu werden, lassen es nicht zu, hinter jeder im Meinungskampf getroffenen Äußerung mit wettbewerbsrechtlichem Bezug ein entsprechendes zielgerichtetes absichtliches Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs zu sehen (BGH - Erdgassteuer aaO.).
Aus dem Einfluß der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit auf die Auslegung der Normen des Privatrechts folgt, bezogen auf die rechtliche Beurteilung der Image-Werbung im Rahmen des § 1 UWG, daß aus wettbewerbsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht beanstandet werden kann, wenn ein Gewerbetreibender öffentlich zu die Gesellschaft berührenden Ereignissen Stellung nimmt, und zwar unabhängig davon, ob er sich hierzu zur Wahrung seiner eigenen geschäftlichen Interessen aufgerufen sieht. Die Tatsache, daß ein Gewerbetreibender in Wettbewerb zu anderen steht, nimmt ihm nicht das Recht, zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen, die auch außerhalb seines geschäftlichen Bereichs liegen können, öffentlich Stellung zu nehmen. Auch soweit solche Äußerungen in der Öffentlichkeit zur Steigerung der Bekanntheit des Unternehmens und seines Ansehens bei den Verbrauchern beitragen, läßt sich grundsätzlich nicht von einer gesetzeswidrigen Image-Werbung sprechen. Insoweit schlagen die von der Revision angestellten Erörterungen zur Interessenabwägung von Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und des Schutzes des lauteren Wettbewerbs andererseits zugunsten einer wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenden Image-Werbung durch.
Anders fällt die Beurteilung nach § 1 UWG aus, wenn die öffentliche Äußerung zur Auseinandersetzung über das aufgezeigte Elend nichts wesentliches beiträgt, vielmehr darauf abzielt, beim Verbraucher eine mit dem werbenden Unternehmen solidarisierende Gefühlslage zu schaffen, die der Steigerung des Ansehens des solchermaßen werbenden Unternehmens dient und damit letztlich zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird. So verhält es sich im Streitfall, in welchem die Anzeigenaktion der Firma Benetton mit den Photos eines ölverschmutzten Vogels und schwer arbeitender Kleinkinder sich in einem Anprangern des Elends der Welt erschöpft und dazu benutzt wird, beim Verbraucher auch über dessen Gefühle des Mitleids und der Ohnmacht eine Solidarisierung mit dem Namen des werbenden Unternehmens zu bewirken, welches dieses Elend aufspürt.
dd) Die Revision, welche in diesem Zusammenhang eine Befragung der Allgemeinheit für erforderlich erachtet, verkennt, daß das Gericht bei der Anwendung des vom Gesetz vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffs der guten Sitten seiner ihm obliegenden Aufgabe nachkommt, diesen auszufüllen und auszulegen. Das normative Element des Begriffs der guten Sitten im Wettbewerb, sich so zu verhalten, wie es sein soll, nicht wie es (mehrheitlich) geschieht oder geduldet wird, läßt es nicht zu, den Begriff der guten Sitten im Wettbewerb, ebensowenig wie die diesen determinierende Wertordnung der Verfassung, dem Ergebnis einer Verkehrsbefragung zu überlassen (vgl. Ullmann, GRUR 1991, 789, 791). Soweit der Richter bei der Anwendung des Begriffs der guten Sitten auf das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden abstellt, verwendet er dieses symbolhaft als Ausdruck seiner rechtlichen Wertung, die er unter Berücksichtigung vorhandener Sozialnormen aufgrund der Rechtsordnung, insbesondere der Wertprinzipien der Verfassung, unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen und Güter der Verkehrsbeteiligten vorzunehmen hat (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 91).
3. Die Revision wendet sich nicht mit gesonderten Rügen.gegen die Ansicht des Landgerichts, wonach die Beklagte als Herausgeberin der Zeitschrift "S."wegen der Veröffentlichung der streitigen Anzeigen der Firma Benetton wettbewerbsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Die Beurteilung des Landgerichts läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Das Landgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Beklagte mit der Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Das Anzeigengeschäft ist eine typische wettbewerbsfördernde Maßnahme, bei welcher aus der Wettbewerbshandlung auf die Vermutung geschlossen werden darf, der Herausgeber des Werbemediums handele in der Absicht, die wettbewerbliche Stellung des werbenden Unternehmens zu fördern (BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012 = WRP 1991, 19 - Pressehaftung I; Urt. v. 19.3.1992 - I ZR 166/90, GRUR 1993, 53, 54 - Ausländischer Inserent; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. - Suchwort). In diesen Fällen der Veröffentlichung von Werbeanzeigen ist davon auszugehen, daß die Wettbewerbsförderungsabsicht des Herausgebers der Zeitschrift nicht in den Hintergrund tritt. Das gilt auch für Anzeigen, die keine auf den Absatz von Waren bezogene Werbung enthalten und lediglich darauf gerichtet sind, den Namen des Werbenden herauszustellen und dessen wettbewerbliche Stellung zu stärken (vgl. BGH - Pressehaftung I aaO.). Auch soweit der Werbende die Aufmerksamkeit auf sein Unternehmen mit realitätsbezogenen Photos lenkt, wie sie auch im redaktionellen Teil der Zeitschrift erscheinen könnten, gibt dies - jedenfalls soweit das Photo nur als solches und nicht in einem Kontext erscheint, der zu einem Meinungsbildungsprozeß anregen könnte - keinen Anlaß, die Wettbewerbsförderungsabsicht des Herausgebers des Werbeträgers als vernachlässigenswert anzusehen. Es kann nämlich erfahrungsgemäß nicht davon ausgegangen werden, daß der Herausgeber einer Zeitschrift sich die gesellschaftskritische oder politische Botschaft, die in einer Werbeanzeige enthalten sein kann, zu eigen und zu dem maßgeblichen Beweggrund seines geschäftlichen Handelns bei der Veröffentlichung der Anzeige macht.
b) Ist sonach im Streitfall von einer Wettbewerbsförderungsabsicht der Beklagten als Presseunternehmen bei der Veröffentlichung der Anzeigen der Firma Benetton auszugehen, so darf - wozu das Landgericht keine gesonderten Ausführungen gemacht hat - jedoch nicht vernachlässigt werden, daß der Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch das Anzeigengeschäft einschließt (BVerfGE 21, 271, 278; BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 - Pressehaftung I) und eine einschränkende wettbewerbsrechtliche Haftung des Presseunternehmens für wettbewerbswidrige Anzeigen seiner Inserenten gebietet. Daraus folgert der Senat in ständiger Rechtsprechung, daß eine eigene wettbewerbsrechtliche Haftung der Verantwortlichen des Werbeträgers für eine wettbewerbswidrige Werbeanzeige eines Dritten nur angenommen werden kann, wenn es sich dabei um eine grob wettbewerbswidrige Werbung handelt, welche dem Verleger und Redakteur erkennbar ist, ohne eine eingehende wettbewerbsrechtliche Prüfung vornehmen zu müssen (BGH, Urt. v. 30.6.1972 - I ZR 1/71, GRUR 1973, 203, 204 = WRP 1973, 19 - Badische Rundschau; BGH - Pressehaftung I aaO. S. 1014; Urt. v. 19.3.1992 - I ZR 166/90, GRUR 1993, 53, 54 - Ausländischer Inserent; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994,. 841, 843 - Suchwort).
Die streitige Anzeigenaktion der Firma Benetton mit der ölverschmutzten Ente und den schwer arbeitenden Kleinkindern ist ihrer Art nach als neuartige Image-Werbung anzusehen, die in der Rechtsprechung, auch der des Bundesgerichtshofs, keinen Präzedenzfall aufweist. Diese Art der Werbung hat in der Literatur eine unterschiedliche Einschätzung erfahren, wobei gerade die streitgegenständlichen Anzeigen vielfach nicht als wettbewerbswidrig angesehen wurden (vgl. im einzelnen hierzu Löffler, AfP 1993, 536; Reichold, WRP 1994, 219; Sewecke, AfP 1994, 196; Sosnitza, GRUR 1993, 540; Henning-Bodewig, WRP 1992, 533 und GRUR 1993, 950). Die Abbildungen des ölverschmutzten Vogels und der schwer arbeitenden Kleinkinder beschränken sich auf die Darstellung (mitleiderregenden) Elends der Welt und weisen keine zusätzlichen, z.B. die Menschenwürde verachtenden Elemente auf, wie dies bei dem am selben Tag vom Senat zu entscheidenden Fall der Werbung mit "H. I.V. POSITIVE" - I ZR 180/94 - der Fall ist. Es kann sonach nicht davon ausgegangen werden, daß die Wettbewerbswidrigkeit der hier in Streit befindlichen Anzeigen der Firma Benetton ohne weiteres dem beklagten Presseunternehmen erkennbar war. Aus der Veröffentlichung der Anzeigen folgt sonach eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten nicht. Dies entlastet die Beklagte im Ergebnis aber nicht.
c) Rechtlich fehlerfrei hat das Landgericht das Unterlassungsgebot nämlich nach den Grundsätzen der Erstbegehungsgefahr für gegeben erachtet.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß eine Erstbegehungsgefahr begründet, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine solche Berühmung im Rahmen einer Rechtsverteidigung eines Presseunternehmens hinsichtlich der Haftung von wettbewerbswidrigen Werbeanzeigen geschieht (BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 - Pressehaftung II m.w.N.). Besteht eine solche Absicht nicht und soll die Verteidigung des früheren Verhaltens als rechtmäßig ausschließlich zum Zwecke des Obsiegens im laufenden Prozeß dienen, so ist es nach der auch insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Verletzers, diese ausschließliche Zielsetzung zweifelsfrei deutlich zu machen (BGH - Pressehaftung II aaO.). Nachdem das Landgericht durch Erlaß einstweiliger Verfügungen, die dem vorliegend geltend gemachten Unterlassungsbegehren entsprachen, die Wettbewerbswidrigkeit der hier in Rede stehenden Anzeigen angenommen hatte, durfte die Beklagte die Möglichkeit nicht mehr verneinen, daß diese Beurteilung zutreffend war und daß sie in Zukunft Anzeigen der hier angegriffenen Art nicht mehr veröffentlichen durfte. Verteidigte sie sich aber gleichwohl vorbehaltlos allein mit dem Einwand, daß in der abgedruckten Anzeige kein oder jedenfalls kein grober, leicht erkennbarer Wettbewerbsverstoß liege, ohne zugleich deutlich zu machen, daß es ihr damit ausschließlich um die Wahrung ihrer Rechte im anhängigen Rechtsstreit gehe, folgt daraus, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die für die Annahme der Erstbegehungsgefahr erforderliche ernsthafte und greifbare Besorgnis, daß sie bei nächster Gelegenheit erneut Inserate der beanstandeten Art veröffentlichen werde. Weiß ein Unternehmer aber oder muß er bei sachgemäßer, ihm zumutbarer Prüfung davon ausgehen, daß die im Klageantrag genannten Anzeigen wettbewerbswidrig sind, so kann er sich nicht (mehr) darauf berufen, daß sich seine Pflicht zur Überprüfung bei ihm geschalteter Anzeigen grundsätzlich nur auf grobe, leicht erkennbare Wettbewerbsverstöße beschränke (BGH - Pressehaftung II aaO.).
III. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.