Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1995, Az.: I ZR 44/93
„Arbeitsplätze bei uns“
Unlautere Werbung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1995
- Aktenzeichen
- I ZR 44/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15274
- Entscheidungsname
- Arbeitsplätze bei uns
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1995, 1124 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1995, 742-744 (Volltext mit amtl. LS) "Arbeitsplätze bei uns"
- MDR 1995, 708 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 538-539 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1964-1965 (Volltext mit amtl. LS) "Arbeitsplätze bei UNS"
- WRP 1995, 487-489 (Volltext mit amtl. LS) "Arbeitsplätze bei uns"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Unlauterkeit der Werbung eines in einem der neuen Bundesländer ansässigen Lebensmitteleinzelhandelsunternehmens mit einem bei einzelnen der beworbenen Produkte unauffällig angebrachten Hinweis "Dieses Produkt schafft Arbeitsplätze bei UNS".
Tatbestand:
Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.. Die Beklagte ist ein Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen mit Geschäften in Cottbus, Finsterwalde und Forst. Sie hat ihren Geschäftsbetrieb nach eigenen Angaben im Jahre 1992 eingestellt.
Die Beklagte warb in der Tageszeitung "L. Rundschau" vom 16. Mai 1991 für ihr Lebensmittelangebot mit folgender - etwas verkleinert wiedergegebener - Anzeige:
(folgt Grafik)
Der Kläger hat den Fußnoten-Hinweis "Dieses Produkt schafft Arbeitsplätze bei UNS!", der den mit einem sogenannten Victory-Zeichen markierten Artikeln zuzuordnen ist, als eine nach § 1 UWG sittenwidrige gefühlsbetonte Werbung beanstandet. Die Beklagte appelliere mit dem Hinweis an die Verbraucher, durch ihre Kaufentscheidung zur Arbeitsplatzsicherung in den neuen Bundesländern beizutragen. Dieser Appell sei geeignet, das Kaufverhalten der Kunden unter einem Gesichtspunkt zu beeinflussen, der mit der Qualität des Angebots, dem Preis der Waren und dem angebotenen Service nichts zu tun habe.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für Lebensmittel unter wörtlichem oder sinngemäßem Hinweis "Dieses Produkt schafft Arbeitsplätze bei UNS!" zu werben.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist wegen fehlender Begründetheit der Klage ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte war in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG verneint und dazu ausgeführt: In dem beanstandeten Hinweis liege zwar ein gefühlsbetonter Appell an das soziale Verantwortungsbewußtsein der angesprochenen Verbraucher; diese seien aufgerufen, durch den Erwerb der betreffenden Waren die Arbeitsplätze bei deren ostdeutschen Herstellern zu sichern. Ein solcher Appell an die Hilfsbereitschaft für wirtschaftlich in Schwierigkeiten geratene Herstellerunternehmen sei im allgemeinen als dem Leistungswettbewerb zuwiderlaufend anzusehen. Im Streitfall erfordere jedoch die außergewöhnliche wirtschaftliche Situation im östlichen Teil des wiedervereinten Deutschlands eine andere Beurteilung. Denn der sittlichen Mißbilligung einer unsachlich gefühlsbetonten Werbung liege das Bild eines regulären, für alle Marktteilnehmer chancengleichen Wettbewerbsgeschehens zugrunde. Es könne aber noch keine Rede davon sein, daß zwischen den Anbietern aus Ost und West ein chancengleicher Wettbewerb bestehe. Vielmehr sei von einer existenzbedrohenden Unterlegenheit der östlichen Produktionsbetriebe auszugehen, denen es noch an marktwirtschaftlicher Erfahrung, rationellen Produktionsmethoden und Finanzstärke fehle. Diese Unterlegenheit lasse einen gefühlsbetonten Appell zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Ostteil als vorerst noch hinnehmbare Kompensation der von den Unternehmen nicht zu vertretenden wettbewerblichen Handicaps erscheinen. Dafür spreche auch die eher unauffällige Anbringung des beanstandeten Hinweises.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
a) Die Prozeßführungsbefugnis der klagenden Wettbewerbszentrale ist auch nach der seit dem 1. August 1994 geltenden Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben. Der Senat hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bereits in anderen Verfahren geprüft und bejaht (vgl. u.a. Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 138/92, WRP 1995, 104 f. - Laienwerbung für Augenoptiker).
b) Auf die von der Revision vorsorglich erörterte Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin kommt es nicht an, da sie gemäß § 549 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist.
c) Im Streitfall ist auch dann von der Partei- und Prozeßfähigkeit der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszugehen, wenn sie - was für die Prüfung in der Revisionsinstanz unterstellt werden kann - ihren Geschäftsbetrieb inzwischen eingestellt hat und der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen worden ist. Denn die Beklagte hat mit dem Eintritt in das Liquidationsstadium weder ihre Rechtspersönlichkeit noch ihre Handlungsfähigkeit verloren (vgl. BGHZ 14, 163, 168 - Constanze II). Auf die (materiell-rechtliche) Frage, ob die Geschäftseinstellung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 7 Rdn. 11 m.w.N.), kommt es hier nicht an, da das beanstandete Verhalten schon nicht als unlauter zu beurteilen ist.
2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten unter dem hier allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der unzulässigen gefühlsbetonten Werbung verneint.
a) Das Berufungsgericht ist in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, daß eine Werbung, durch die an die Gefühle des Umworbenen, hier an seine soziale Hilfsbereitschaft, appelliert wird, nicht in jedem Falle wettbewerbswidrig ist. Es gehört zum Bild der modernen Werbung, bei dem Umworbenen auf die unterschiedlichste Weise auch auf seine Gefühlsregungen einzuwirken, um ihn so zu einem Erwerb der angebotenen Ware zu veranlassen. Nicht jedes bloße Ansprechen von Gefühlsregungen des Umworbenen kann daher als wettbewerbswidrig angesehen werden. Bei der Erweckung des Kaufinteresses aus sozialem Verantwortungsgefühl, Hilfsbereitschaft oder Mitleid ist die Wettbewerbswidrigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen sozialen Engagement und der beworbenen Ware nicht besteht, wenn vielmehr zielbewußt und planmäßig an die soziale Hilfsbereitschaft appelliert wird, um diese im eigenen wirtschaftlichen Interesse als entscheidende Kaufmotivation auszunutzen (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1976 - I ZR 32/75, GRUR 1976, 308, 309 f. - UNICEF-Grußkarten; Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 40/85, GRUR 1987, 534, 535 - McHappy-Tag; BGHZ 112, 311, 314 - Biowerbung mit Fahrpreiserstattung; Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 241/88, GRUR 1991, 545 [BGH 29.11.1990 - I ZR 241/88] - Tageseinnahme für Mitarbeiter). Es kommt also darauf an, ob der Kunde durch seine Entschließung unter Ausnutzung seiner Gefühle in einer dem Leitbild des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise unsachlich beeinflußt wird.
b) Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen einen Wettbewerbsverstoß zutreffend verneint (§ 1 UWG). Rechtsfehlerfrei hat es festgestellt, daß der beanstandete Werbehinweis der Beklagten die angesprochenen Produkte für den Umworbenen als solche ostdeutscher Herkunft kennzeichnet. Es hat dazu ausgeführt, mit den Worten "bei UNS" sei in dem vorliegenden Zusammenhang einer in einer ostdeutschen Regionalzeitung erschienenen Werbung für den Leser eindeutig die Gemeinschaft der Bürger im östlichen Teil Deutschlands beschrieben, die durch die Wiedervereinigung einer tiefgreifenden, auch zum Verlust zahlreicher Arbeitsplätze führenden Umgestaltung der Lebensverhältnisse ausgesetzt seien.
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, die Aussage über die Schaffung von Arbeitsplätzen werde vom Verkehr nicht im Wortsinne dahin verstanden, daß Arbeitsplätze neu errichtet würden. Vielmehr ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang die Bedeutung, daß die betreffenden Arbeitsplätze durch die Abnahme der Erzeugnisse erhalten und gesichert werden könnten, günstigstenfalls sogar noch ihre Anzahl gesteigert werden könnte. Die Annahme, daß eine Sicherung der Arbeitsplätze bei der als Einzelhandelsunternehmen werbenden Beklagten selbst gemeint sein könnte, scheide für das Publikum als sinnwidrig aus. Denn dem Handelsbetrieb sei mit dem Absatz eines jeden seiner angebotenen Artikel wirtschaftlich gedient und nicht nur mit der Abnahme eines wie hier gekennzeichneten engeren Kreises von Waren.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, daß der Verkehr die Werbeaussage nicht auch im Sinne der Neuschaffung von Arbeitsplätzen verstanden habe, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat lediglich das Verkehrsverständnis einer Arbeitsplatzsicherung in den Vordergrund gerückt, eine Neuschaffung von Arbeitsplätzen aber nicht ausgeschlossen, wie aus der Formulierung, daß "günstigstenfalls sogar noch ihre Anzahl gesteigert werden kann", zu entnehmen ist. Diese tatrichterliche Feststellung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die von der Revision weiter angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, nach dem Verkehrsverständnis sei nur die Arbeitsplatzsicherung im Bereich der Herstellerbetriebe und nicht des Handelsbetriebs der Beklagten gemeint, kommt es für die Entscheidung letztlich nicht an.
Danach hat das Berufungsgericht den beanstandeten Hinweis im Ergebnis zu Recht als nicht wettbewerbswidrig gewertet.
Im Streitfall geht der sachliche Bezug zwischen dem mit der Werbung hergestellten sozialen Engagement und den beworbenen Produkten nicht verloren. Nach den getroffenen Feststellungen entnimmt der Verkehr dem Werbehinweis in wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandender Weise, daß die entsprechend gekennzeichneten Waren aus ostdeutschen Herstellerbetrieben stammen. Damit wirbt die Beklagte mit einem Leistungselement besonderer Art, das als solches unter den gegebenen Umständen nicht als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann, vielmehr einer sachlichen Prüfung der angebotenen Waren zugänglich ist. Mit dem - wahrheitsgemäßen - Hinweis auf die Herkunft aus ostdeutschen Herstellerbetrieben hat die Beklagte einen die Waren selbst kennzeichnenden Umstand angeführt, der auch dann nicht leistungswidrig ist, wenn damit ein Appell an das Solidaritätsgefühl der umworbenen Bewohner aus dem östlichen Teil Deutschlands, an die die regionale Werbung sich richtet, verbunden ist. Der Umstand, daß der Hinweis auf Ostprodukte, der ohnehin schon geeignet ist, neben Qualitätsvorstellungen auch Assoziationen an die schwierige wirtschaftliche Lage und deren Erscheinungsformen im östlichen Teil Deutschlands hervorzurufen, sich noch in den Grenzen zulässiger Werbung hält, kann bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines die Schaffung von Arbeitsplätzen ausdrücklich ansprechenden Umstandes nicht unberücksichtigt bleiben. Die "überschießende" Werbewirksamkeit des beanstandeten Hinweises ist unter den hier gegebenen Umständen nur gering. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Hinweis nicht etwa reißerisch hervorgehoben, sondern eher unauffällig zum Ausdruck gebracht wird. Er erschließt sich nicht auf den ersten Blick, sondern ist erst aus einer Fußnote zu entschlüsseln.
Angesichts der konkreten Ausgestaltung der Werbeanzeige und unter den hier gegebenen besonderen Umständen kann danach nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte die soziale Hilfsbereitschaft, an die sie mit dem Hinweis auf die Herkunft aus ostdeutschen Herstellerbetrieben ohnehin appellieren darf, über das zulässige Maß hinaus als entscheidende Kaufmotivation im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgenutzt hat. Sie ist daher im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung vom Vorwurf der Sittenwidrigkeit freizustellen.
Auf die vom Berufungsgericht angeführten und von der Revision angegriffenen Erwägungen, im Streitfall sei im Blick auf die unterschiedliche wettbewerbsrechtliche Ausgangslage zwischen Anbietern aus Ost und West wettbewerbsrechtlich ein Ausnahmetatbestand anzuerkennen, kommt es danach nicht mehr an.
III. Die Revision des Klägers war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.