Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1990, Az.: I ZR 241/88
„Tageseinnahme für Mitarbeiter“
Unlauterer Wettbewerb; Werbung; Wettbewerbswidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 241/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14397
- Entscheidungsname
- Tageseinnahme für Mitarbeiter
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1991, 569 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 649 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1991, 545-546 (Volltext mit amtl. LS) "Tageseinnahme für Mitarbeiter"
- MDR 1991, 620 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1228-1229 (Volltext mit amtl. LS) "Tageseinnahmen für Mitarbeiter"
- NJW-RR 1991, 864 (amtl. Leitsatz) "Tageseinnahme für Mitarbeiter"
- ZIP 1991, 337-338 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die werbende Aufforderung eines Kaufmanns an die Verbraucher, ab einem bestimmten Tage bei ihm einzukaufen, weil sämtliche Einnahmen dieses Tages an seine Mitarbeiter verteilt würden, ist wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG.
Tatbestand:
Die Beklagte, die in verschiedenen Niederlassungen Möbel, Einrichtungsgegenstände und Haushaltswaren im Einzelhandel verkauft, veröffentlichte am Freitag, 25. September 1987, in verschiedenen Tageszeitungen eine gleichlautende Anzeige, in der sie einzelne Artikel aus ihrem Sortiment unter Angabe der Preise abbildete. Sie überschrieb die Anzeige mit nachfolgendem Text:
"Am Samstag schenken Sie unseren Mitarbeitern Millionen!
Nein. Wir wollen Sie nicht auf den Arm nehmen. Es ist wirklich so.
Das Geld, das Sie uns am 26.09. für ihren Einkauf zahlen, schenken Sie unseren Mitarbeitern. Unsere gesamte Tageseinnahme in der BRD wird nämlich an unsere Mitarbeiter verteilt. Sie fragen sich jetzt? Warum wir das machen? Nun, unser letztes Geschäftsjahr war sehr erfolgreich. Und dafür wollen wir uns jetzt bedanken.
Bei unseren Mitarbeitern. Und natürlich auch bei Ihnen.
Auch für Sie haben wir ein Geschenk. Schauen Sie doch mal auf unsere Preise. Hier, in unseren Möbelhäusern, in unserem neuen Katalog. Sie werden sofort merken: Viele Produkte sind jetzt viel günstiger. Hunderte von Produkten bleiben so günstig wie bisher. Uns Sie haben die Sicherheit, daß sich unsere Katalogpreise ein Jahr lang nicht erhöhen!
Besuchen Sie uns am 26.09. Feiern Sie mit uns. Und schenken Sie unseren Mitarbeitern viele, viele Millionen!"
Die Klägerin, ein ebenfalls mit Einrichtungsgegenständen handelndes Unternehmen, und eine weitere Mitbewerberin der Beklagten, die im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt ist, haben mit der Unterlassungsklage diese Anzeige beanstandet, da die Beklagte damit unzulässigerweise eine Sonderveranstaltung (§ 7 Abs. 1 UWG) angekündigt und zugleich gegen § 1 UWG verstoßen habe.
Sie haben beantragt,
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Ankündigung zu werben, daß die gesamte Einnahme eines Tages an die Mitarbeiter verteilt werde, insbesondere unter Verwendung des vorstehenden Textes der Werbeanzeige.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Klägerinnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte auferlegt. Dagegen haben beide Klägerinnen Berufung eingelegt, von denen die vorbezeichnete Mitbewerberin ihr Rechtsmittel im Laufe des Berufungsverfahrens zurückgenommen hat.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und von den Kosten der Berufungsinstanz 2/3 die Klägerin, 1/3 die Mitbewerberin tragen lassen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag.
1. Die Ankündigung einer nach § 7 Abs. 1 UWG verbotenen Sonderveranstaltung hat das Berufungsgericht verneint. Dazu hat es ausgeführt. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen entstehe nicht der Eindruck, daß die Beklagte mit der Anzeige besondere Kaufvorteile angekündigt habe. Bedenklich sei zwar der Gebrauch des Wortes "Geschenk". Aber die darauf bezogenen folgenden Aussagen zu den Preisen in den Möbelhäusern und dem neuen Katalog der Beklagten seien allgemein gehalten und bezögen sich nicht auf das Angebot für den in der Werbung besonders herausgehobenen Samstag. Die Leser entnähmen auch dem Gebrauch des Wortes "jetzt" im Zusammenhang mit den Preisen nur, daß diese für eine neue Verkaufsperiode gelten sollten.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die angegriffene Anzeige erweckt nicht den Eindruck, daß die Beklagte damit ihren Kunden eine nur vorübergehende besonders günstige Einkaufsgelegenheit geboten habe. Die für den 26. September angekündigten Verkaufsvorteile unterscheiden sich nicht von denen anderer Tage. Neu und besonders ist allein die Ankündigung, daß die Tageskasse den Mitarbeitern der Beklagten zufließen soll. Das ist aber kein Umstand, mit dem den Kunden besondere Kaufvorteile geboten werden. Soweit die Beklagte dabei mit Blick auf die Kunden von einem "Geschenk" gesprochen hat, hat sie damit unzweideutig lediglich zum Ausdruck gebracht, allgemein besonders preisgünstig zu sein.
2. Nicht beigetreten werden kann jedoch dem Berufungsgericht darin, daß die Werbung der Beklagten auch nach § 1 UWG nicht zu beanstanden sei. Die Ankündigung der Beklagten, die Einnahme an der beworbenen Verkaufslage werde an ihre Mitarbeiter verteilt werden, kann nicht als wettbewerbsgemäß angesehen werden.
a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, mit der in der Anzeige enthaltenen Ankündigung, daß die Beklagte die Tageseinnahmen vom 26. September 1987 an ihre Mitarbeiter verteilen werde, appelliere zwar die Beklagte aus eigenem kommerziellen Interesse an das Solidaritätsgefühl von Arbeitnehmer-Käuferschichten, und eine solche Werbung sei auch geeignet, die Kaufentschließung zu beeinflussen. Jedoch könne dies unter dem vorliegend in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt der gefühlsbetonten Werbung nicht als unlauter beurteilt werden, weil die Mitarbeiter der Beklagten erkennbar keiner solchen sozialen Unterstützung bedürften, die die Hilfsbereitschaft ihrer Mitmenschen auf den Plan rufen müßte. Die von der Beklagten angesprochene Arbeitnehmersolidarität erzeuge weder einen moralischen Kaufzwang, noch sei sie in der beanstandeten Werbung so intensiv angesprochen worden, daß ihre kommerzielle Ausnutzung als anstößig gewertet werden müßte.
b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar gehört es zum Bild der modernen Werbung, auch den emotionalen Bereich des umworbenen Verbrauchers anzusprechen, um diesen auch damit zum Erwerb der angebotenen Ware oder Leistung zu veranlassen. Es kann daher nicht jedes bloße Ansprechen von Gefühlsregungen der Umworbenen als wettbewerbswidrig angesehen werden (BGH, Urt. v. 16.1.1976 - I ZR 32/75, GRUR 1976, 308, 309 - WRP 1976, 233 - UNICEF-Grußkarten). Bei der Erweckung des Kaufinteresses aus sozialem Verantwortungsgefühl, Hilfsbereitschaft oder Mitleid hat aber der Bundesgerichtshof die Wettbewerbswidrigkeit eines wettbewerblichen Vorgehens in ständiger Rechtsprechung dann bejaht, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen sozialen Engagement und der beworbenen Ware oder Leistung nicht besteht (BGH, Urt. v. 19.2.1965 - Ib ZR 45/63, GRUR 1965, 485, 487 = WRP 1965, 140 - Versehrten-Betrieb; Urt. v. 16.1.1976 - I ZR 32/75, GRUR 1976, 308, 310 = WRP 1976, 233, 234 - UNICEF-Grußkarten; Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 40/85, GRUR 1987, 534, 535 = WRP 1987, 553 - McHappy-Tag; Urt. v. 18.10.1990 - I ZR 113/89, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen - Biowerbung mit Fahrpreiserstattung). So liegt es auch im Streitfall. Mit dem in ihrer Werbeanzeige zum Ausdruck gelangten Appell an die Verbraucher, sich mit den Mitarbeitern der Beklagten solidarisch zu fühlen, sucht sie das Kaufverhalten mit Mitteln zu beeinflussen, die mit der Qualität ihres Angebots, dem Preis ihrer Waren und dem von ihr gebotenen Service in keinerlei sachlichem Zusammenhang stehen. Mit den Grundsätzen eines sachbezogenen Leistungswettbewerbs steht das nicht in Einklang. Die Werbewirksamkeit der angegriffenen Ankündigung ist, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, auch keineswegs so gering, daß die vernachlässigt werden könnte. Unstreitig hat die Beklagte an dem beworbenen Verkaufstag ihren Umsatz gegenüber vergleichbaren Verkaufstagen um 50 % gesteigert. Darüber hinaus darf bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Kunden vor ihrer Kaufentscheidung vielfach gerade mit den Personen in Kontakt treten, denen mit den Mitteln aus den Verkaufserlösen das angekündigte Geschenk gemacht werden soll, und daß die Möglichkeit nahe liegt, daß sich die Kunden unter diesen Umständen gerade deshalb zum Kauf entschließen, weil sie auf Grund der Werbung der Beklagten wissen, daß der sie beratende Gesprächspartner durch den Abschluß eines Vertrages an diesem Tage zusammen mit den anderen Mitarbeitern der Beklagten begünstigt wird, und weil es ihnen deshalb peinlich wäre, von einem Kauf abzusehen. Auch wegen dieses von ihr ausgehenden psychologischen Kaufzwangs kann die beanstandete Werbung nach § 1 UWG nicht als wettbewerbsgemäß gebilligt werden.
3. Danach war auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte nach dem Antrag der Klägerin zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.