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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1992, Az.: I ZR 166/90
„Ausländischer Inserent“

Anzeige; Werbeanzeige; Werbung; Annonce; Prüfungspflicht der Presse; Verstoß gegen das UWG; Sittenverstoß; Presse; Sitz im Ausland

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1992
Aktenzeichen
I ZR 166/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14694
Entscheidungsname
Ausländischer Inserent
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1992, 249-251
  • BB 1992, 2031 (Kurzinformation)
  • GRUR 1993, 53-55 (Volltext mit amtl. LS) "Ausländischer Inserent"
  • IPRspr 1992, 166
  • LM H. 1 / 1993 § 1 UWG Nr. 609
  • MDR 1993, 136 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 3093-3095 (Volltext mit amtl. LS) "Ausländischer Inserent"
  • WRP 1992, 762-765 (Volltext mit amtl. LS) "Ausländischer Inserent"

Amtlicher Leitsatz

Hat der Anzeigenkunde seinen Sitz im Ausland, beschränkt sich die Prüfungspflicht der Presse – nicht anders als bei Anzeigenkunden mit Sitz im Inland - ebenfalls nur auf grobe, der Anzeige unschwer zu entnehmende Verstöße gegen das UWG oder andere gesetzliche Vorschriften.

Tatbestand:

1

Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift "das neue" (Nr. 49 vom 30. November 1987) die nachfolgend dargestellte Anzeige eines schweizerischen Versandunternehmens. (folgt Grafik).

2

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, der satzungsgemäß Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgt, hat sich hiergegen gewandt und geltend gemacht, in der Anzeige werde blickfangartig ein "Kuschelweicher Plüsch-Hund (für) nur DM 19,50" angeboten. Die Herausstellung täusche den flüchtigen Leser, da bei Bestellung weitere Kosten für Versandspesen (5,50 DM) auch bei Vorauszahlung mittels Bargeld oder Scheck anfielen.

3

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbung für Waren im Versandhandel zu veröffentlichen mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Kaufpreises, sofern sich der Preis um weitere Kosten wie Versandkosten erhöht, insbesondere die Blickfangzeile zu veröffentlichen:

4

"Kuschelweicher Plüsch-Hund nur 19,50 DM".

5

Die Beklagte ist dem entgegengetreten, sie hat eine Irreführungsgefahr in Abrede gestellt und behauptet, es sei allgemein bekannt, daß im Versandhandel Spesen anfielen. Im übrigen hafte sie als Verlegerin nicht, weil keine grobe, offensichtliche Wettbewerbswidrigkeit in der Anzeige liege. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Werbeanzeige sei irreführend, weil die blickfangartige Angabe des Betrages von 19,50 DM beim flüchtigen Betrachter den Eindruck hervorrufe, der Plüschhund könne für diesen Preis erworben werden, obwohl tatsächlich noch Versandspesen zu zahlen seien. Der Blickfang, der eine bestimmte Stelle einer Ankündigung zur ausschlaggebenden mache, müsse als solcher wahr sein, wenn, wie hier, mangels eines deutlichen Hinweises vom Leser nicht erwartet werden könne, daß er auch den übrigen Inhalt der Ankündigung zum Verständnis heranziehe. Eine spätere, beim Lesen der gesamten Anzeige möglicherweise eintretende Aufklärung des Interessenten beseitige die Irreführungseignung nicht. Es sei nach der Lebenserfahrung auch nicht auszuschließen, daß ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Leserkreises den blickfangartig angegebenen Preis als Inklusivpreis, der Versandkosten einschließe, ansehe.

7

Die Beklagte hafte als Verlegerin zwar nur für grobe und daher leicht erkennbare Wettbewerbsverstöße in von ihr veröffentlichten Anzeigen. Ihr Anzeigensachbearbeiter habe jedoch bei Lektüre des Anzeigentextes unschwer erkennen können, daß die Blickfangüberschrift zur Irreführung geeignet gewesen sei, da sich der Preis des Plüschhundes infolge der anfallenden Versandkosten gegebenenfalls um 28 %, im Fall der Nachnahmesendung um 51 % erhöhe. Auch wenn die Beklagte die Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige im Veröffentlichungszeitpunkt nicht erkannt habe oder nicht habe erkennen können, sei der Unterlassungsanspruch gegeben, da das Prozeßverhalten der Beklagten - auch schon im vorausgegangenen Verfügungsverfahren - Begehungsgefahr, nämlich die Besorgnis begründe, sie werde bei nächster Gelegenheit gleichartige, in grober Weise und leicht erkennbar gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende Inserate abdrucken.

8

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

II. 1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Beklagte habe mit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Anzeige nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Für die entgegengesetzte Annahme reicht bereits, daß in objektiver Hinsicht ein Verhalten der Beklagten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und daß der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht in der Absicht vorgeht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktritt (BGH, Urt. v. 26. 04. 1990 - I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1013 = WRP 1991, 19 - Pressehaftung I; st. Rspr.).

10

Angesichts des Inhalts der Anzeige und der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß das Anzeigengeschäft objektiv - neben der Förderung des eigenen Wettbewerbs - stets auch dem Zweck der Unterstützung des Wettbewerbs des Anzeigenkunden dient und dieser Zweck auch vorliegend nicht in den Hintergrund tritt, kann es hieran in objektiver Hinsicht nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keinen Zweifel geben. Das gilt angesichts der typischen Wettbewerbsförderung durch das Anzeigengeschäft des Verlegers, die den Rückgriff auf die Vermutung des Bestehens einer Wettbewerbsabsicht gestattet, auch in subjektiver Hinsicht, zumal auch die Beklagte selbst keinen Anhalt dafür vorgetragen hat, inwiefern sie etwa insbesondere mit der hier in Rede stehenden Anzeige allein ihr Anzeigengeschäft als wirtschaftliche Grundlage für ihre eigentliche Tätigkeit habe fördern wollen und an dem werblichen Erfolg der in ihren Zeitschriften erscheinenden Anzeigen uninteressiert gewesen sei (BGH, Urt. v. 26.04.1990 aaO. - Pressehaftung I). Entgegen der Ansicht der Revision geht es hierbei nicht lediglich um das Bewußtsein der Beklagten von der Wettbewerbsförderung zugunsten ihres Anzeigenkunden, das als solches regelmäßig nur als Beweisanzeichen für die in Frage stehende Absicht in Betracht zu ziehen ist (BGH, Urt. v. 17.02.1983 - I ZR 104/80, GRUR 1983, 379, 381 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi), sondern um das grundlegende Ziel des Anzeigengeschäfts der Beklagten, durch weite Streuung ihrer Erzeugnisse, hohe Auflage, Erreichen der richtigen Adressaten u.ä. den Erfolg ihrer Anzeigenkunden im Wettbewerb zu fördern.

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2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständliche Werbeanzeige verstoße wegen unrichtigen Blickfangs gegen § 3 UWG, bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß durch die Gestaltung des Blickfanges bei dem flüchtigen Betrachter der unzutreffende Eindruck hervorgerufen werde, der Plüschhund könne für 19,50 DM erworben werden, wogegen tatsächlich noch zusätzlich 5,50 DM Versandspesen zu zahlen seien. Der Blickfang enthalte auch keinen deutlichen Hinweis auf eine die zutreffende Bedeutung klarstellende Fußnote. Zwar werde ein etwaiger Besteller des Plüschhundes den anhängenden Coupon ausfüllen und dabei nicht übersehen, daß zusätzliche Versandspesen zu zahlen seien. Für den Irreführungstatbestand des § 3 UWG reiche es jedoch aus, wenn der Leser durch die irreführende Angabe angelockt werde. Der Kaufentschluß selbst brauche hierdurch nicht maßgeblich beeinflußt zu sein. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

12

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Tatbestand des § 3 UWG schon dann verwirklicht ist, wenn mittels einer irreführenden Angabe, wie sie hier das Berufungsgericht in dem blickfangartig hervorgehobenen Hinweis auf den Preis von 19,50 DM zu Recht angenommen hat, Interessenten zur Beschäftigung mit der Anzeige angelockt werden, denn bereits hierdurch verschafft sich der Werbende einen wettbewerblichen Vorsprung (st. Rspr., zuletzt BGH, Urt. v. 25.04.1991 - I ZR 192/89, GRUR 1991, 774, 775 - Anzeigenrubrik II). Wird mithin bereits durch das Anlocken mittels Blickfangs der Tatbestand des § 3 UWG verwirklicht, kann es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf ankommen, daß der Verkehr im Versandhandel keine Inklusivpreisangaben erwarte, denn die Aufklärung über das Vorliegen einer Versandhandelsanzeige und zugleich über die wahre Preisgestaltung kann jedenfalls erst durch genaues Lesen der Anzeige erfolgen, mithin erst nach Verwirklichung der Irreführung, so daß diese Aufklärung zu spät käme (BGH, Urt. v. 12.03.1971 - I ZR 15/69, GRUR 1971, 313, 316 = WRP 1971, 266 - Bocksbeutelflasche). Der von der Beklagten beantragten Einholung eines demoskopischen Gutachtens über die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der zusätzlichen Erhebung von Versandkosten im Versandhandel bedurfte es daher nicht.

13

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Verkehr an Inklusivpreise gewöhnt sei, weil diese regelmäßig angegeben würden, um den Anforderungen der Preisangabenverordnung hinsichtlich der Angabe eines Endpreises einschließlich aller Preisbestandteile gerecht zu werden, kann nicht als erfahrungswidrig beurteilt werden.

14

3. Mit Erfolg wendet sich jedoch die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte, die als Presseunternehmen die irreführende Anzeige (lediglich) veröffentlicht hat, zur Unterlassung nach Maßgabe des Klagebegehrens verpflichtet sei.

15

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Verleger bei Entgegennahme von Anzeigenaufträgen grundsätzlich zur Prüfung verpflichtet sind, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Diese Prüfungspflicht erstreckt sich jedoch lediglich auf grobe und eindeutige Wettbewerbsverstöße (BGH, Urt. v. 30.06. 1972 - I ZR 1/71, GRUR 1973, 203, 204 = WRP 1973, 19 - Badische Rundschau; Urt. v. 26.04.1990 - I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19 - Pressehaftung I).

16

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich bei der hier in Frage stehenden irreführenden Blickfangwerbung um einen derartigen groben und eindeutigen Wettbewerbsverstoß handele, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

17

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Anzeige, bei der ein grober und damit unschwer erkennbarer Verstoß des Inserenten gegen seine wettbewerbsrechtlichen Pflichten nicht bejaht werden kann. Die Beurteilung der Anzeige als wettbewerbswidrig setzt einschlägige Kenntnisse des Wettbewerbsrechts voraus, hier im Blick auf die Frage, ob der Blickfang als solcher unrichtig ist und weitere Hinweise in der vom Blickfang beherrschten Ankündigung so zurücktreten, daß sie vom flüchtigen Leser zum Verständnis nicht herangezogen werden. Diese Kenntnisse, die notwendig sind, um bei Prüfung der Werbeanzeige vor ihrer Veröffentlichung das Rechtswidrige des Blickfangs festzustellen, können in der Person des Verlegers oder des für ihn handelnden Redakteurs bei Inseraten wie dem vorliegenden im allgemeinen nicht vorausgesetzt werden. Hierfür bedarf es näheren wettbewerbsrechtlichen Wissens, das sich Verleger oder Redakteur regelmäßig erst verschaffen müssen. Das kann aber von ihnen unter Berücksichtigung der Eigenart ihrer Tätigkeit und der Anforderungen, die an diese zu stellen sind, bei Anzeigen wie der vorliegenden in aller Regel nicht verlangt werden. Die Prüfung der Veröffentlichung von Inseraten steht - auch im Hinblick auf die häufig gegebene Vielzahl von Anzeigen - unter dem Gebot einer raschen Entscheidung. Das macht die Einholung anwaltlichen Rats bei Anzeigen wie hier regelmäßig unzumutbar. Besonderheiten der Anzeige, die vorliegend eine andere Beurteilung erfordern könnten, sind nicht gegeben.

18

An die Prüfungspflicht des Verlegers sind auch nicht deshalb höhere Anforderungen als die zuvor erörterten zu stellen, weil der Anzeigenkunde hier seinen Sitz im Ausland hat. Das Berufungsgericht hat vorliegend auf diese Erwägung nicht entscheidend abgestellt, weil es eine Erstbegehungsgefahr (vgl. hierzu unten Ziff. 4) angenommen hat. Im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hatte es ausgeführt, daß für das Presseunternehmen, wenn der Anzeigenkunde seinen Sitz im Ausland habe, eine verschärfte Prüfungspflicht bestehe, weil eine Rechtsverfolgung im Ausland dem inländischen Verletzten grundsätzlich nicht zuzumuten und nur bei unmittelbarer Inanspruchnahme des Presseunternehmens das Interesse der Allgemeinheit an schneller Unterbindung unerlaubter Anzeigenwerbung gewahrt sei (vgl. auch KG WRP 1988, 108, 110). Dem kann nicht beigetreten werden. Wie bereits ausgeführt entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich die Prüfungspflicht des Presseunternehmens nur auf grobe und unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße erstreckt. Weitergehende Anforderungen sind auch dann nicht zu stellen, wenn der Anzeigenkunde seinen Sitz im Ausland hat. Zwar trifft es zu, daß das Interesse der Allgemeinheit an der Unterbindung wettbewerbsrechtlich unzulässiger Anzeigenwerbung in derartigen Fällen weniger leicht gewahrt werden kann, weil sich - etwa aus bilateralen Abkommen - Besonderheiten bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergeben und auch tatsächliche Schwierigkeiten insoweit bestehen können. Für die Prüfungspflicht der Presse kann dies aber regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Gründe, die es erfordern, die Prüfungspflicht der Presse auf grobe, unschwer erkennbare Verstöße zu beschränken, hat der Bundesgerichtshof darin erblickt, daß die Presse regelmäßig unter Zeitdruck steht und daß eine umgehende Überprüfung sämtlicher Anzeigen auf Gesetzesverstöße die Arbeit der Presse unzumutbar erschweren würde. Diese Gründe greifen auch dann ein, wenn es darum geht, daß der Inserent seinen Sitz im Ausland hat.

19

4. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch auch dann für begründet erachtet, wenn die Beklagte die Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können. Es hat hierzu ausgeführt, der Beklagten sei in dem dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren über die Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige eine Rechtsbelehrung zuteil geworden, gleichwohl habe sie in der Widerspruchsschrift ebenso wie in der Berufungsbegründung im Verfügungsverfahren und im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Auffassung vertreten, daß eine Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige nicht gegeben sei. Dieses Verhalten begründe eine (Erst-)Begehungsgefahr, d.h. die Besorgnis, daß sie bei nächster Gelegenheit gleichartige, gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende Inserate abdrucken werde. Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung den Vortrag der Beklagten nicht vollständig gewürdigt.

20

Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

21

Voraussetzung für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die ernsthafte und greifbare Besorgnis, daß die Beklagte, die hier als Verlegerin in Anspruch genommen wird, bei nächster Gelegenheit erneut Inserate der beanstandeten Art abdrucken werde. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich diese Besorgnis aus dem Prozeßverhalten der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei, hier der Beklagten, ergeben könne, ist im rechtlichen Ansatz nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß es insoweit entscheidend auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (BGH, Urt. v. 30.06.1972, aaO. - Badische Rundschau; Urt. v. 16.01.1992 - I ZR 20/90, WRP 1992, 311, 312 - Systemunterschiede). Das Berufungsgericht hat aber den Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung (GA 67) unberücksichtigt gelassen, daß sie nunmehr die Auffassung von Landgericht und Berufungsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren, wonach Anzeigen der hier in Rede stehenden Art wettbewerbswidrig seien, berücksichtigen werde und bei einer solchen oder einer ähnlichen Anzeige sich verpflichtet halte, einen Abdruck in der gewünschten Weise nicht vorzunehmen. Mit dieser Erklärung ist die etwa bestehende Gefahr der Erstbegehung ausgeräumt. Denn anders als bei einem verwirklichten Wettbewerbsverstoß, der die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung begründet und dazu führt, daß die so begründete Begehungsgefahr ausschließlich durch die Abgabe einer uneingeschränkten, bedingungslosen und strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt werden kann, können an die Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr nicht die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 11.07. 1991 - I ZR 31/90, GRUR 1992, 116, 117 = WRP 1991, 719 - Topfguckerscheck). In derartigen Fällen reicht in der Regel die Aufgabe der Berühmung, die jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung liegt, daß die beanstandete Handlung in Zukunft nicht vorgenommen werde, aus, um eine noch nicht in die Tat umgesetzte Gefährdung (Besorgnis eines demnächstigen Verstoßes) zu beseitigen (BGH, Urt. v. 16.01.1992 - I ZR 20/90 - Systemunterschiede aaO.). Eine derartige Erklärung ist hier in der Berufungserwiderung der Beklagten enthalten, so daß die ernsthafte und greifbare Besorgnis, die Beklagte werde gleichwohl demnächst gegen das Wettbewerbsrecht verstoßenden Anzeigen der angegriffenen Art veröffentlichen, nicht mehr gegeben ist.

22

III. Danach steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, so daß das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.