Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1982, Az.: I ZR 104/80
Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall wegen widerrechtlicher Entziehung des Besitzes an Lastzügen; Entfallen der Schadensersatzansprüche aus Mangel an Frachtaufträgen; Entfallen der Schadensersatzansprüche wegen Fehlens der für den Einsatz der Lastzüge erforderlichen Betriebsmittel; Schadensersatz wegen Untergehenlassens des Anwartschaftsrechts des Erblassers auf Erwerb des Eigentums an dem Lastzug; Nachweis, dass der Zeitwert des Lastzugs im Zeitpunkt der Inbesitznahme höher gewesen ist als der dem Erblasser gutgeschriebene Betrag; Zahlungsansprüche im Hinblick auf die Belastung des Erblassers mit Reparaturkosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1982
- Aktenzeichen
- I ZR 104/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 06.02.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frau Margarete H., A. straße ..., Bad O.,
Prozessgegner
Firma W. Transporte GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma W. Transporte GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Rudolf W., E.-Werk ...,
Redaktioneller Leitsatz
Herausgabeansprüche aus einem Vergleich und aus den Bestimmungen der §§ 985 ff. BGB gestatten es nicht, sich ohne Einverständnis des Eigentümers in den Besitz der Sache zu setzen. Die Herausgabeansprüche insoweit berechtigen nicht zu eigenmächtigem Tun, sondern gewähren nur ein im Wege von Klage und Zwangsvollstreckung durchsetzbares Recht.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1982
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich (1.) des Ausfalls der Lastzüge 025 und 026 in der Zeit vom 31. August 1973 bis 5. September 1973 und des Lastzuges 025 in der Zeit vom 25. September 1973 bis 5. Februar 1974, (2.) des Verkaufs des Lastzuges 025 und (3.) der Reparaturkosten für den Pkw-Audi abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin ist Witwe und Erbin des am 9.3.1975 verstorbenen Transportunternehmers H. Dieser führte für die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, Kraftfahrzeugtransporte mit zeitweise drei Lastzügen aus. Zwei dieser Lastzüge - Nr. 024 und 025 - hatte ihm die Beklagte unter Eigentumsvorbehalt für 44.400,- DM (Zug 025) und 27.750,- DM (Zug 024) verkauft, den dritten - Nr. 026 - ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt die Firma S. für 13.320,- DM.
In einem gerichtlichen Vergleich mit der Beklagten vor dem Landgericht Hanau vom 7.2.1973 übernahm der Erblasser die durch Wechsel gesicherte Verpflichtung, die bei der Beklagten hinsichtlich des Lastzugs 025 noch bestehenden Verbindlichkeiten in monatlichen Raten von 7-mal 3.430,25 DM und 3-mal 3.547,15 DM in der Zeit von Februar bis November 1973 abzutragen. Ferner verpflichtete er sich, den Lastzug 025 an die Beklagte herauszugeben. Diese verpflichtete sich ihrerseits, den Herausgabeanspruch solange nicht geltend zu machen, als der Erblasser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllte. Außerhalb des Vergleichs wurde vereinbart, daß die jeweils fällige Wechselschuld in der Weise getilgt werden sollte, daß die Beklagte von den Frachten, die dem Erblasser für im Auftrag der Beklagten ausgeführte Transporte zustünden, die entsprechenden Beträge einbehielt. Die Straßenverkehrsgenossenschaft Hessen (SVG), der der Erblasser seine künftigen Frachtansprüche gegen die Beklagte abgetreten hatte, war mit dieser Vereinbarung einverstanden. Darüber hinaus hatte sich die SVG auch damit einverstanden erklärt, daß aus dem laufenden Frachtaufkommen des Erblassers bei der Beklagten die restlichen Raten für den Lastzug 026 an die Firma Schädlich abgeführt werden sollten. Außerdem hatte die SVG zugesagt, die für den Fuhrbetrieb benötigten Betriebsmittel dem Erblasser aus den verbleibenden Frachtüberschüssen zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin hat vorgetragen: Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der SVG und der Beklagten hätten im August und September 1973 die Betriebsmittel nicht wie sonst durch die SVG, sondern unmittelbar durch die Beklagte an den Erblasser ausgezahlt werden sollen. Dieser Vereinbarung habe die Beklagte am 17.8.1973 zu einem wesentlichen Teil nicht entsprochen. Infolgedessen hätten Motorschäden am Lastzug 024 nicht behoben und die Züge 025 und 026 in der Zeit vom 21.-27.8.1973 nicht eingesetzt werden können. Am 31.8.1973 habe sich die Beklagte widerrechtlich in den Besitz der Züge 025 und 026 gesetzt, als diese auf das Betriebsgelände der Beklagten eingefahren seien. Den Fahrern habe sie die Fahrzeugpapiere und Wagenschlüssel abgenommen und erklärt, das geschehe mit Rücksicht auf unerfüllte Verpflichtungen des Erblassers ihr gegenüber. Tatsächlich hätten aber zu dieser Zeit keinerlei fällige Verpflichtungen gegenüber der Beklagten bestanden. Erst ab 6.9.1973 habe die Beklagte die Fahrzeuge wieder freigegeben. Den Zug 026 habe sie vom 10.-13.9.1973 und vom 18.-21.9.1973 erneut festgehalten, den Zug 025 seit dem 25.9.1973. Diesen Zug habe sie nicht wieder herausgegeben. Am 5.2.1974 habe sie ihn verkauft. Insgesamt hätten die drei Lastzüge infolge des widerrechtlichen Vorgehens der Beklagten an 320 Tagen nicht eingesetzt werden können. Dadurch sei dem Erblasser ein Verlust von 156,94 DM pro Einsatztag erwachsen, zu deren Ersatz die Beklagte verpflichtet sei. Weitere Ersatzansprüche der Klägerin ergäben sich daraus, daß die Beklagte dem Erblasser aus dem Verkaufserlös für den Zug 025 nur 11.000,- DM gutgeschrieben habe. Der durch den Verkauf entstandene Schaden belaufe sich auf 20.000,- DM. Infolge des Verhaltens der Beklagten habe der Erblasser nicht mehr genug Frachten einfahren können, um die Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Schädlich hinsichtlich des Lastzugs 026 zu erfüllen. Diese habe daraufhin den Zug 026 für 2.500,- DM verkauft, wodurch dem Erblasser ein weiterer Schaden von 10.000,- DM entstanden sei. Schließlich habe ihn die Beklagte zu Unrecht mit Kosten in Höhe von 2.768,94 DM für die Reparatur des Pkw-Audi des Erblassers belastet. Diesen Pkw habe sich die Beklagte in ordnungsgemäßem Zustand vom Erblasser ausgeliehen. Die während ihrer Besitzzeit aufgetretenen Schäden habe sie selber verursacht und die Reparatur ohne Zustimmung des Erblassers ausgeführt. Insgesamt beliefen sich die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte danach auf 83.075,40 DM, wovon noch ungetilgte Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber der Beklagten in Höhe von 7.094,30 DM in Abzug zu bringen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 75.981,10 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 30.8.1976 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Frachtenüberschüsse, die sie am 17.8.1973 als Betriebsmittel hätte auszahlen können, seien nicht vorhanden gewesen. Sie habe sich auch zu keiner Zeit widerrechtlich in den Besitz der Lastzüge des Erblassers gesetzt. Der Verkauf des Lastzugs 025 sei zur Abdeckung ihrer Zahlungsansprüche erforderlich gewesen. Schäden infolge Verkaufs dieses Zugs seien dem Erblasser unter Berücksichtigung der Gutschrift von 11.000,- DM nicht entstanden. Auch der Verkauf des Lastzugs 026 durch die Firma S. habe nicht zu einem Schaden für den Erblasser geführt. Die Reparatur des Pkw-Audi sei mit seinem Einverständnis auf seine Kosten ausgeführt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision macht die Klägerin Zahlungsansprüche nur noch in Höhe von 12.768,94 DM geltend, und zwar 6.000,- DM für Verluste infolge Ausfalls der Züge 025 und 026 in der Zeit vom 31.8.-5.9.1973 und des Zugs 025 in der Zeit vom 25.9.1973-5.2.1974, 4.000,- DM wegen Schäden aus dem Verkauf des Zugs 025 und 2.768,94 DM wegen zu Unrecht abgezogener Reparaturkosten für den Pkw-Audi.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zu den Klageansprüchen, die nach dem Revisionsantrag noch im Streit sind, hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen des Ausfalls der Lastzüge 025 und 026 in der Zeit vom 31.8.-5.9.1973 und des Zuges 025 in der Zeit vom 25.9.1973-5.2.1974 seien ungerechtfertigt, weil aus Mangel an Frachtaufträgen in diesem Zeitraum nicht davon ausgegangen werden könne, daß dem Erblasser ein Verdienstausfallsschaden entstanden sei. Die Beklagte habe dem Erblasser, der hauptsächlich für sie gefahren sei, im Sommer 1973 keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Dazu sei sie auch nicht verpflichtet gewesen. Von dritter Seite habe der Erblasser im Hinblick auf seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse keine Aufträge mehr zu erwarten gehabt.
Auch hinsichtlich des Verkaufs des Lastzugs 025 am 5.2.1974 sei ein Schaden nicht nachgewiesen. Es sprächen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, daß der Zeitwert des Lastzugs 15.000,- DM betragen habe und damit höher liege als die dem Erblasser erteilte Gutschrift von 11.000,- DM. Zeugenbeweis habe die Klägerin insoweit nicht zu führen vermocht. Aus den von ihr in Bezug genommenen Akten des Verfahrens 2 O 447/74 des Landgerichts München II gegen den Inhaber der Firma S. und den früheren leitenden Angestellten W. der Beklagten ergebe sich nach deren Vortrag lediglich, daß der Bruttoverkaufspreis des Lastzugs 025.11.000,- DM betragen habe und ein höherer Preis nicht zu erzielen gewesen sei, da S. wegen der äußerst schwierigen Vermittlung eine Provision von 4.000,- DM erhalten habe.
Schließlich stünden der Klägerin auch keine Zahlungsansprüche im Hinblick auf die Belastung des Erblassers mit Reparaturkosten für den Pkw-Audi zu. Die Belastung sei zu Recht erfolgt. Nach der Beweisaufnahme sei Entleiher des Fahrzeugs nicht die Beklagte, sondern deren damaliger leitender Angestellter, der Zeuge W., gewesen. Ihm gegenüber habe die Klägerin selber für den Erblasser die Genehmigung zur Durchführung der Reparatur in der Werkstatt der Beklagten erteilt.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen - im Umfang der Anfechtung - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1.
Die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Ansprüchen der Klägerin auf Ersatz von Verdienstausfall des Erblassers in der Zeit vom 31.8.-5.9.1973 und vom 25.9.1973-5.2.1974 tragen die Klageabweisung insoweit nicht. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Ansprüche der Klägerin gem. §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB in dem jetzt noch verfolgten Umfang begründet sind.
a)
Im Revisionsrechtszug ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sich die Beklagte den Besitz an den Lastzügen 025 und 026 durch verbotene Eigenmacht verschafft hat. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte dem Erblasser ohne dessen Willen den Besitz an den Lastzügen dadurch entzogen, daß sie am 31.8. und 25.9.1973 auf ihrem Betriebsgelände den Fahrern die Wagenschlüssel und Fahrzeugpapiere abnahm. Entgegenstehende Feststellungen insoweit hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Berechtigt zu diesem von der Klägerin behaupteten Vorgehen war die Beklagte nicht. An dem Lastzug 026, der (Vorbehalts-) Eigentum der Firma S. war und den Vergleichsabreden vom 7.2.1973 nicht unterfiel, standen der Beklagten überhaupt keine Rechte zu. Aber auch hinsichtlich des Lastzugs 025 gestatteten es die Herausgabeansprüche aus dem Vergleich vom 7.2.1973 und aus den Bestimmungen der §§ 985 ff BGB der Beklagten nicht, sich ohne Einverständnis des Erblassers in den Besitz dieses Zuges zu setzen. Ihre Herausgabeansprüche insoweit berechtigten sie nicht zu eigenmächtigem Tun, sondern gewährten ihr nur ein im Wege von Klage und Zwangsvollstreckung durchsetzbares Recht. Im Vergleich vom 7.2.1973 war lediglich vereinbart worden, daß eine - erforderliche - Zwangsvollstreckung auf Herausgabe des Lastzugs 025 nicht von dem Nachweis der Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Erblassers hatte abhängig sein sollen.
Abgesehen davon stand der Beklagten im Zeitpunkt der Wegnahme ein - allein im Wege der Klage und Zwangsvollstreckung durchsetzbarer - Anspruch auf Herausgabe des Lastzugs 025 nicht zu. Für den 25.9.1973 ergibt sich das bereits aus der nach der übereinstimmenden Erklärung der Parteien maßgebenden Aufstellung des Speditionskaufmanns Siegle, eines Angestellten der Beklagten, nach der dem Erblasser an diesem Tage ein Guthaben von 262,40 DM bei der Beklagten zustand (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 22.2.1978, GA I 48-61). Aber auch für den 31.8.1973 kann von Zahlungsrückständen des Erblassers, wegen derer die Beklagte die Herausgabe hätte beanspruchen können, nicht ausgegangen werden. Es ist unstreitig, daß der Erblasser seine Wechselverpflichtungen aus dem Vergleich vom 7.2.1973 für die Zeit von Februar bis August 1973 erfüllt hatte. Darüber hinaus belief sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 6.12.1978 (GA I 99-101) der Frachtenüberschuß des Erblassers - unabhängig von der einige Tage später vorgenommenen Auflistung und Abrechnung - nach Abzug von Verbindlichkeiten am 31.8.1973 auf 2.301,97 DM (8.698,23 DM ./. 4.914,48 DM ./. 600,- DM ./. 881,78 DM). Mit Rücksicht darauf und im Hinblick auf das zu erwartende weitere Frachtaufkommen des Erblassers in der Zeit bis zum 3.9.1973, dem Verfalltag des Septemberwechsels über 3.547,50 DM, mußte die Beklagte im übrigen auch in Rechnung stellen, daß für den Septemberwechsel bei Verfall Deckung vorhanden sein werde.
b)
Für den Verdienstausfall, der dem Erblasser durch die widerrechtliche Entziehung des Besitzes an den Lastzügen entstanden ist, hat die Beklagte einzustehen. Der Erwägung des Berufungsgerichts, die Schadensersatzansprüche der Klägerin insoweit entfielen bereits aus Mangel an Frachtaufträgen in den hier in Rede stehenden Zeiträumen, kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Parteien übereingekommen, die Ratenzahlungsverpflichtungen des Erblassers aus dem Vergleich vom 7.2.1973 in der Weise zu tilgen, daß die Beklagte die jeweils fällige Wechselschuld von den Frachten einbehalten sollte, die der Erblasser durch die Ausführung von Transportaufträgen der Beklagten verdiente. Mit dieser Vereinbarung über die Art und Weise der Tilgung der Schulden des Erblassers hatten die Beteiligten die Erteilung von Transportaufträgen durch die Beklagte an den Erblasser vorausgesetzt. Das aber bedeutete, daß die Beklagte, solange ihr Auftragsaufkommen zur Beauftragung des Erblassers ausreichte und dieser seine Verbindlichkeiten aus dem Vergleich erfüllte, zur Beauftragung des Erblassers mit der Durchführung von Transporten berechtigt und verpflichtet sein sollte. Das vereinbarte Tilgungsverfahren stand und fiel mit der Erteilung der erforderlichen Zahl von Transportaufträgen an den Erblasser. Von dieser Vereinbarung konnte sich die Beklagte nicht nach Belieben lösen.
Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte zur Auftragserteilung an den Erblasser danach verpflichtet war, waren sowohl am 31.8. als auch am 25.9.1973 erfüllt. Zahlungsverbindlichkeiten des Erblassers bestanden zu dieser Zeit, wie dargelegt, nicht und es ist unstreitig zwischen den Parteien, daß die Beklagte - entsprechend den Angaben ihres leitenden Angestellten W. gegenüber dem Angestellten H. von der SVG - über genug Tonnage verfügte, um den Erblasser beschäftigen zu können.
c)
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klage auf Ersatz von Verdienstausfall für die hier in Rede stehenden Zeiträume nicht deshalb scheitern lassen, weil dem Erblasser die für den Einsatz der Lastzüge erforderlichen Betriebsmittel gefehlt hätten. Abgesehen von dem hier außer Betracht zu lassenden Zeitraum vom 21.-27.8.1973 hatten dem Erblasser aus den von ihm erwirtschafteten Frachten stets die für die Kostendeckung benötigten Beträge zur Verfügung gestanden. Es kann nicht angenommen werden, daß das in den hier zu berücksichtigenden Zeiträumen nicht der Fall gewesen wäre und der Ausfall der Züge auf anderen Gründen als der widerrechtlichen Besitzentziehung durch die Beklagte beruhte.
d)
Die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Frachtaufträgen bestand bis zum Ablauf des für die Tilgung der Wechselverpflichtungen des Erblassers aus dem Vergleich vom 7.2.1973 erforderlichen Zeitraums. Indessen steht das der Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls auch für die gesamte Zeit vom 25.9.1973 bis 5.2.1974 nicht entgegen. Es besteht kein Grund für die Annahme, daß der Erblasser nach Tilgung seiner Wechselschulden, dem Übergang des Eigentums am Lastzug 025 auf ihn und der damit verbundenen Stärkung seiner wirtschaftlichen Kräfte von der Beklagten oder von dritter Seite keine Transportaufträge mehr erhalten hätte.
2.
Das Berufungsgericht meint, daß die Schadensersatzklage hinsichtlich des Verkaufs des Lastzugs 025 unbegründet sei, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß der Zeitwert des Lastzugs im Zeitpunkt der Inbesitznahme durch die Beklagte höher gewesen sei als der dem Erblasser gutgeschriebene Betrag von 11.000,- DM. Auch das beanstandet die Revision zu Recht.
Durch den Verkauf hat die Beklagte das Anwartschaftsrecht des Erblassers auf Erwerb des Eigentums an dem Lastzug untergehen lassen. Dafür haftet sie auf Schadensersatz, sofern sie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und dem Erblasser dadurch Schaden zugefügt hat (§ 823 Abs. 1 BGB; vgl. BGHZ 55, 20, 25, 26). Daß dieser Schaden vorliegend nicht mehr als 11.000,- DM betrage, findet in den Erwägungen des Berufungsgerichts keine tragfähige Grundlage. Das Berufungsgericht hat insoweit das Vorbringen der Parteien nicht genügend ausgeschöpft (§ 286 ZPO). Es ist unstreitig, daß der Käufer des Lastzugs, die Firma A.-Transport GmbH, an die Beklagte 15.000,- DM gezahlt hat. Im Hinblick darauf durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von einem niedrigeren Zeitwert als 15.000,- DM ausgehen. Im Rechtsstreit 2 O 447/74 Landgericht München II haben zwar die dortigen Beklagten Schädlich und Weidner nach den Ausführungen des Berufungsgerichts einen Teilbetrag von 4.000,- DM aus der Zahlung des Käufers als Provision des Beklagten Schädlich und den Restbetrag von 11.000,- DM als Bruttopreis bezeichnet. Für einen Zeitwert, der den Betrag der tatsächlichen Zahlung des Käufers unterschreitet, spricht das aber nicht. Entrichtet ein Käufer, wie hier die Firma A.-Transport GmbH, für ein Kraftfahrzeug einen bestimmten Betrag, so kann dem in aller Regel auch ein Hinweis auf den Marktpreis dieses Fahrzeugs entnommen werden. Daß die Firma A.-Transport GmbH dem Vermittler S. zugesagt habe, neben dem mit dem Verkäufer auszuhandelnden Kaufpreis eine Provision von 4.000,- DM zu zahlen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach dem Vorbringen der Parteien kann eine solche Annahme auch nicht in Betracht gezogen werden. Denn danach war es die Beklagte, die Schädlich Provision versprochen und aus der an sie geleisteten Zahlung der Käuferin die Provision für Schädlich entnommen hatte. Das spricht dafür, daß die Provisionsansprüche S. lediglich Teil der Kalkulationsgrundlage der Beklagten bei der Bildung des - mit 15.000,- DM vereinbarten - Kaufpreises waren.
3.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe den Erblasser zu Recht mit den Reparaturkosten für den Pkw-Audi belastet, weil die Klägerin für ihn den Reparaturauftrag erteilt habe. Dabei hat sich das Berufungsgericht von den Feststellungen leiten lassen, daß Entleiher des Pkw nicht die Beklagte, sondern deren leitender Angestellter Weidner gewesen sei, und daß dieser das durch die Klägerin erklärte Einverständnis des Erblassers für die Durchführung der Reparaturen eingeholt habe. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision nicht, bemängelt jedoch die darauf gegründete Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß der Erblasser der Beklagten einen Reparaturauftrag erteilt habe. Damit hat die Revision Erfolg. Das Berufungsgericht hat außer Betracht gelassen, daß bei Berücksichtigung der Begleitumstände die von der Klägerin zum Ausdruck gebrachte Einverständniserklärung nicht ohne weiteres den Schluß auf die Erteilung eines Reparaturauftrages zuläßt (§ 286 ZPO). War der Pkw - wie die Klägerin behauptet - bei der Übergabe an Weidner in einwandfreiem Zustand und beruhten die von der Beklagten beseitigten Mängel allein auf einer über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehenden Benutzung des Fahrzeugs durch Weidner, kann die vom Berufungsgericht festgestellte Einverständniserklärung des Erblassers nicht ohne weiteres als ein ihn verpflichtender Reparaturauftrag aufgefaßt werden, sondern möglicherweise nur als Einverständnis damit, daß Weidner - um seiner Verpflichtung zum Schadensersatz nachkommen zu können - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung das Eigentum des Erblassers zum Zwecke der Reparatur weggeben dürfe. Ohne einen Reparaturauftrag des Erblassers hätte ihn aber die Beklagte mit den Kosten einer allein im Auftrag Weidners durchgeführten Schadensbeseitigung nicht belasten dürfen, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB).
III.
In der erneuten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht demgemäß die Behauptungen der Klägerin zur Inbesitznahme der Lastzüge 025 und 026 durch die Beklagte am 31.8. und 25.9.1973 und gegebenenfalls die Zahl der Ausfalltage und die Höhe des arbeitstäglichen Netto-Verdienstausfalls des Erblassers zu prüfen haben. Darüber hinaus wird es darauf ankommen, ob die Firma A.-Transport GmbH für den Lastzug 025 einen Kaufpreis von 15.000,- DM entsprechend dem Marktwert dieses Zuges gezahlt hat und ob davon zu Lasten des Erblassers bzw. der Klägerin im Hinblick auf die mit dem Verkauf zusammenhängenden Aufwendungen eine der Höhe nach angemessene Provision in Abzug gebracht werden kann. Schließlich bedarf es hinsichtlich der Reparaturkosten für den Pkw-Audi hinreichender tatrichterlicher Feststellungen zu der Frage, ob Weidner nicht nur im Einverständnis, sondern im Auftrag des Erblassers das Fahrzeug in Reparatur gegeben hat. Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß von dem Gesamtbetrag der der Klägerin danach etwa zustehenden Zahlungsansprüche - d.h. nicht nur von der jetzt noch verfolgten Klagesumme von 12.768,94 DM - etwaige noch offene Verbindlichkeiten des Erblassers bei der Beklagten abzusetzen sind, um die die Klägerin selber ihre Ansprüche ermäßigt.
IV.
Demgemäß war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil in dem erkannten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky