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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1994, Az.: I ZR 40/92
„Suchwort“

Telefonbuch; Kostenfreier Grundeintrag; Entgeltlicher Zusatzeintrag; Irreführende Angaben; Haftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1994
Aktenzeichen
I ZR 40/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15720
Entscheidungsname
Suchwort
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1995, 489-491
  • DB 1994, 2332-2333 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1994, 841-843 (Volltext mit amtl. LS) "Suchwort"
  • LM H. 1 / 1995 § 16 UWG Nr. 150
  • MDR 1995, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2827-2829 (Volltext mit amtl. LS) "Suchwort (Bosch)"
  • WRP 1994, 739-742 (Volltext mit amtl. LS) "Suchwort"
  • ZIP 1994, A102 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Der Herausgeber von Telefonbüchern, der neben dem kostenfreien Grundeintrag des Anschlußinhabers zusätzlich entgeltliche Einträge unter einem vom Anschlußinhaber gewählten "Suchwort" anbietet, kann für eine kennzeichenrechtswidrige oder irreführende Verwendung des Suchbegriffs wettbewerbsrechtlich nur (mit-)verantwortlich sein, wenn der Verletzungstatbestand augenfällig und die fehlende Berechtigung rasch und ohne unzumutbaren Aufwand festzustellen ist (hier: die firmenmäßige Verwendung des Namens "Bosch" in Alleinstellung).

Tatbestand:

1

Die Klägerin gibt in Zusammenarbeit mit verschiedenen Verlagen die Örtlichen Telefonbücher und die Branchentelefonbücher "Gelbe Seiten" heraus. Der kostenfreie Grundeintrag von Name, Anschrift und Telefonnummer des Anschlußinhabers wird aus den Unterlagen des Amtlichen Telefonbuchs der Deutschen Bundespost Telekom übernommen. Daneben nehmen die Klägerin und die Verlage zusätzliche entgeltliche Einträge in den Telefonbüchern vor. Hierzu können die Anschlußinhaber sogenannte "Suchworte" benennen, die das Auffinden der Telefonnummer erleichtern sollen. Das Suchwort wird der Adressenangabe vorangestellt und bestimmt damit die Position des Eintrags innerhalb des alphabetisch geordneten Telefonbuchs.

2

Die Beklagte, ein bekanntes Unternehmen der Kraftfahrzeug-Elektrik, ist Inhaberin verschiedener Warenzeichen mit dem Namen "Bosch", den sie auch in ihrer Firma führt. Die von ihr hergestellten Prüf- und Ausrüstungsgegenstände für Kraftfahrzeuge vertreibt sie zum einen über Vertragsgroßhändler und Franchisenehmer, denen sie gestattet, sich als "Bosch-Vertragsgroßhändler" oder "Bosch-Dienst" zu bezeichnen und dementsprechend auch in das Telefonbuch eintragen zu lassen. Ihre Erzeugnisse können aber auch von vertraglich nicht gebundenen Werkstätten und Händlern bezogen werden.

3

Die Beklagte hat daran Anstoß genommen, daß auch vertraglich nicht mit ihr verbundene Werkstätten und Händler bei ihren zusätzlichen Telefonbucheinträgen das Suchwort "Bosch" - beispielsweise "Bosch" in Alleinstellung oder in Kombination wie "Bosch-Funktechnik" oder "Bosch-Diagnose" - wählten und dadurch erreichten, daß sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den "Bosch-Vertragsgroßhändlern" oder den "Bosch-Diensten" im Telefonbuch erschienen. Sie hat darin eine firmenmäßige Verwendung des Namens "Bosch" gesehen, der ihre Kennzeichnungsrechte verletze und außerdem gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG verstoße. Die so bezeichneten Unternehmen erweckten den Eindruck, in ihr Vertragssystem eingebunden zu sein. Außerdem nutzten sie den guten Ruf ihres Unternehmens für ihre wirtschaftlichen Zwecke in unzulässiger Weise aus.

4

Die Beklagte hat sämtliche etwa 100 Verlage, die mit der Klägerin zusammenarbeiten, aufgefordert, die Eintragung nicht autorisierter Händler oder Werkstätten unter dem Suchwort "Bosch" in Telefonbüchern zu unterlassen. Sie hat ihnen hierbei ein aktuelles Verzeichnis der anerkannten "Bosch-Dienste" überlassen.

5

Die Klägerin hat sich durch die Abmahnung selbst als unmittelbar betroffen angesehen und die Abmahnung ihrer Mitgesellschafter als wettbewerbswidrige Behinderung und als einen Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beanstandet. Sie treffe keine generelle Verpflichtung, die Eintragung eines Unternehmens, das nicht der Vertragsorganisation der Beklagten angehöre, unter dem Suchwort "Bosch" zu unterlassen. Angesichts der großen Zahl der unter Zeitdruck zu bearbeitenden Eintragungsanträge und im Hinblick darauf, daß den Besonderheiten jedes Einzelfalls Rechnung getragen werden müsse, sei die verlangte Überprüfung der Einträge auf inhaltliche Unbedenklichkeit und sachliche Berechtigung des Anschlußinhabers als unzumutbar anzusehen. Die Beklagte könne nicht losgelöst vom konkreten Einzelfall ihre eigenen kennzeichnungs- und wettbewerbsrechtlichen Überwachungspflichten auf die Telefonbuchverleger übertragen; sie müsse sich vielmehr in erster Linie selbst mit den einzelnen Inserenten auseinandersetzen. Das Ergebnis dieses Streites werde sie dann beachten.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, Mitverleger und Mitherausgeber von nach amtlichen Unterlagen der Deutschen Bundespost bearbeiteten Branchen-Fernsprechbüchern "Gelbe Seiten", Örtlichen Telefonbüchern und.Amtlichen Telefonbüchern abzumahnen mit der Aufforderung, es zu unterlassen, Unternehmen, die nicht der Vertragsorganisation der Robert Bosch GmbH angehören, in Telefonbüchern und Fernsprechverzeichnissen unter dem Suchwort "Bosch" einzutragen.

8

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat widerklagend beantragt,

9

der Klägerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, als Mitverleger und/oder Mitherausgeber Fernsprechverzeichnisse, insbesondere Branchen-Fernsprechbücher und/oder Örtliche Telefonbücher herzustellen und/oder zu verbreiten und/oder herstellen und/oder verbreiten zu lassen, wenn darin Gewerbetreibende unter dem Suchwort "Bosch" eingetragen sind, die nicht der Vertragsorganisation der Beklagten angehören, es sei denn, die Unternehmen führen den Bestandteil "Bosch" in der eingetragenen Firma.

10

Zur Begründung ihrer Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, der Klägerin sei es mit Hilfe des ihr überlassenen Bosch-Verzeichnisses ohne Schwierigkeiten und in kurzer Zeit möglich festzustellen, ob ein Unternehmen, welches eine Eintragung unter dem Suchwort "Bosch" verlange, dazu firmenmäßig berechtigt sei. Da die Klägerin ihrer Prüfungspflicht nicht nachkomme, sei sie für die kennzeichnungswidrigen und irreführenden Eintragungen wettbewerbsrechtlich verantwortlich.

11

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Berufung und Anschlußberufung sind erfolglos geblieben.

12

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklageantrag weiter. Die Klägerin stellt mit der Anschlußrevision ihr Klagebegehren zur Entscheidung. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen bleibt sie, wie auch die Anschlußrevision der Klägerin, erfolglos.

14

A. Revision der Beklagten

15

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin könne als Mitverlegerin und Mitherausgeberin der Fernsprechbücher von der Beklagten zwar im Einzelfall wettbewerbsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sich ein konkreter Telefonbucheintrag eines bestimmten Unternehmens unter dem Suchwort "Bosch" als wettbewerbswidrig erweise und dies für die Klägerin selbst erkennbar sei. Eine solche Haftung setze aber voraus, daß im konkreten Einzelfall festgestellt werde, ob in dem gewünschten Suchwort-Eintrag ein Wettbewerbsverstoß oder eine Namensverletzung liege. Diese wesentliche Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Klägerin berücksichtige der Widerklageantrag der Beklagten nicht. Die Beklagte wende sich nicht gegen die Veröffentlichung eines konkreten Telefonbucheintrags eines bestimmten Unternehmens durch die Klägerin, sondern sie wolle vielmehr vorbeugend untersagt wissen, daß unter dem Suchwort "Bosch" Gewerbetreibende eingetragen würden, die nicht in das Vertragssystem der Beklagten eingebunden seien. Eine solche generelle Unterlassungsverpflichtung könne der Klägerin nicht auferlegt werden, da durchaus Fälle denkbar seien, in denen die Verwendung des Suchworts "Bosch" nicht kennzeichnungswidrig verwendet werde, wie beispielsweise der Eintrag "Bosch-Diagnose Kfz-Werkstatt Ewald S." zeige. Der Klägerin sei es aber nicht zumutbar, von sich aus streitige wettbewerbsrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit eines Telefonbucheintrags zu klären. Ihr sei es zudem unzumutbar zu prüfen, ob ein Inserent berechtigt sei, den Namen "Bosch" als Firmenbestandteil zu führen. Das der Klägerin zur Verfügung gestellte aktuelle Verzeichnis der autorisierten Kundendienststellen der Beklagten gebe nur den aktuellen Stand im Zeitpunkt seiner Drucklegung wieder. Ein Vergleich mit dem Verzeichnis reiche also nicht aus, um der Klägerin die erforderliche Gewißheit zu verschaffen, ob es sich beim Inserenten um einen autorisierten Betrieb handele. Es müßten vielmehr weitere Nachforschungen angestellt werden; diese seien aber unzumutbar.

16

II. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht in vollem Umfang beigetreten werden. Die Klägerin ist für Telefonbucheintragungen wettbewerbsrechtlich verantwortlich, soweit sie von Gewerbetreibenden unzulässig unter dem Suchwort "Bosch" in Alleinstellung ohne weitere Angaben zum Waren- oder Dienstleistungsangebot betrieben werden, die nicht zur Verwendung des Namens "Bosch" als Firma oder Firmenbestandteil berechtigt sind. Insoweit liegt eine eindeutige kennzeichnungswidrige Verwendung des unterscheidungskräftigen Firmenbestandteils der Beklagten "Bosch" vor, die von der Klägerin mit zumutbarem Aufwand erkannt und verhindert werden kann. Im weiterreichenden Umfang bleibt die Revision erfolglos, da die Frage einer Rechtswidrigkeit der Verwendung des Namens "Bosch", auch einer irreführenden Verwendung dieses Namens (§ 3 UWG), mit Zusatzangaben zum Warenangebot und/oder zur Dienstleistung des Anschlußinhabers nicht generell ohne die Würdigung des einzelnen Telefonbucheintrags in seiner Gesamtheit beurteilt werden kann und ihre Prüfung der Klägerin deshalb auch nicht zuzumuten ist.

17

1. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts hat die Beklagte keinen Zweifel daran gelassen, daß sie mit ihrer Widerklage Eintragungen beanstandet, bei denen der Firmenbestandteil Bosch nicht nur als mit anderen Begriffen zusammengesetzte Bezeichnung, sondern auch als alleingestelltes Suchwort bei Telefonbucheintragungen verwendet wird. Sie hat zum Beleg der Verwendung des Namens "Bosch" ohne weitere Zusätze durch einen Gewerbetreibenden auf die Anlagen K 17 und K 23 (Fall W.) verwiesen; dem hat die Klägerin nicht widersprochen.

18

2. Verwendet aber ein Gewerbetreibender den geschützten Firmenbestandteil "Bosch" bei einem Telefonbucheintrag vor seinem (handelsrechtlichen) Namen ohne weitere Tätigkeitshinweise, so kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß dieser in Alleinstellung vorangestellte Name in der Sicht des Verkehrs zur Bezeichnung des danach genannten Unternehmens und damit firmenmäßig verwendet wird. Ist aber der Inserent zur firmenmäßigen Verwendung des Namens "Bosch".nicht berechtigt, verletzt er das Firmenrecht der Beklagten (§ 16 Abs. 1 UWG) und führt zudem - wie auch das Berufungsgericht festgestellt hat - die beteiligten Verkehrskreise dahin irre, zu den von der Beklagten autorisierten Unternehmen zu gehören (§ 3 UWG). Die Prüfung der Berechtigung des Inserenten ist der Klägerin anhand des von der Beklagten vorgelegten Verzeichnisses der autorisierten Betriebe und anhand der ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen der Deutschen Bundespost Telekom für den Pflichteintrag möglich und zumutbar.

19

Nimmt die Klägerin aber einen Telefonbucheintrag vor, ohne mit dem ihr zumutbaren Aufwand den Mangel der Berechtigung des Anschlußinhabers zur Führung des Firmenbestandteils Bosch ausgeschlossen zu haben, ist sie für die dadurch veranlaßte Irreführung des Verkehrs und die Kennzeichnungsverletzung durch den Inserenten wettbewerbsrechtlich (mit-)verantwortlich.

20

a) Die Klägerin handelt mit der Entgegennahme und Veröffentlichung des zusätzlichen entgeltlichen Telefonbucheintrags aufgrund eines Suchworts zu Zwecken des Wettbewerbs. Der Zusatzeintrag dient der Werbung des Anschlußinhabers, der sich damit eine weitere Bekanntheit verschaffen will. Der Telefonbucheintrag aufgrund des "Suchworts" erhält damit den Charakter einer Werbeanzeige. Die für das Anzeigengeschäft des Verlegers typische Wettbewerbsförderung erlaubt auch den Rückgriff auf die Vermutung des Bestehens einer Wettbewerbsabsicht (BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1013 = WRP 1991, 19 - Pressehaftung I). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ohne Beanstandung der Revisionserwiderung ausgegangen. Entgegen seiner Beurteilung wird aber die wettbewerbsrechtliche Haftung der Klägerin nicht dadurch in Frage gestellt, daß auch diese als Presseunternehmen nur dem eingeschränkten Haftungsmaßstab unterliegt, den die Rechtsprechung des Senats für die Anzeigentätigkeit von Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern entwickelt hat. Danach besteht eine Prüfungspflicht des Verlegers bei Entgegennahme von Anzeigenaufträgen hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit nur in bezug auf grobe und eindeutige Wettbewerbsverstöße (BGH, Urt. v. 30.6.1972 - I ZR 1/71, GRUR 1973, 203, 204 = WRP 1973, 19 - Badische Rundschau; Urt. v. 19.3.1992 - I ZR 166/90, GRUR 1993, 53, 54 - Ausländischer Inserent). So liegt es hier, wenn die Klägerin Bosch-Suchworte in Alleinstellung für Unternehmen veröffentlicht, die nicht zu den von der Beklagten autorisierten Betrieben gehören oder aus sonstigen Gründen zur Führung des Namens Bosch berechtigt sind.

21

b) Die Feststellung des firmenmäßigen Gebrauchs des allein verwendeten Namens "Bosch" vor dem (weiteren) Namen und der Adresse des Anschlußinhabers begegnet keinen Schwierigkeiten. Einem geschäftlich nicht unerfahrenen Gewerbetreibenden drängt sich die Annahme auf, daß der Name Bosch, wenn er ohne weitere Zusätze verwendet wird, der namentlichen Kennzeichnung des mit Telefonnummer genannten Anschlußinhabers dient. Die Klägerin ist auch mit zumutbarem Aufwand in der Lage, die Berechtigung oder Nichtberechtigung des Inserenten an der Führung des Namens "Bosch" in Alleinstellung festzustellen. Es ist ihr anhand des von der Beklagten zur Verfügung gestellten aktuellen Verzeichnisses der autorisierten Kundendienststellen ohne weiteres möglich, in - wie der Senat aufgrund der Lebenserfahrung ohne weiteres selbst zu beurteilen vermag - kurzer Zeit zu überprüfen, ob der Anschlußinhaber, der mit dem Suchbegriff "Bosch" arbeitet, bei den autorisierten Bosch-Betrieben aufgeführt ist. Ist dies nicht der Fall und wird der Name Bosch vom Anschlußinhaber auch nicht im Pflichteintrag des Amtlichen Fernsprechverzeichnisses der Deutschen Bundespost Telekom geführt, so liegt die Vermutung nahe, daß dieser zur firmenrechtlichen Verwendung der Bezeichnung "Bosch" in Alleinstellung nicht berechtigt ist. Die Klägerin ist in einem solchen Fall zur Wahrung ihrer wettbewerbsrechtlichen Verpflichtung gehalten, den Eintragungsantrag unter dem bezeichneten Suchwort zurückzuweisen, wenn der Anschlußinhaber ihr nicht nachzuweisen vermag, daß er aus sonstigen Gründen, etwa weil er erst später in die Reihe der autorisierten Händler der Beklagten aufgenommen worden ist, zur Führung des Firmenbestandteils "Bosch" berechtigt ist. Zu weiteren Recherchen ist die Klägerin nicht verpflichtet. Kommt es gleichwohl, beispielsweise weil der Anschlußinhaber über seine Berechtigung zu täuschen vermag, zu einem fehlerhaften Telefonbucheintrag, kommt eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Klägerin nicht in Betracht, da sie das Erforderliche und ihr Zumutbare getan hat.

22

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch eine weitergehende wettbewerbsrechtliche Verpflichtung der Klägerin, jegliche Eintragung nicht autorisierter Betriebe unter Suchbegriffen mit dem Bestandteil "Bosch" zu unterlassen, abgelehnt.

23

Die Verwendung des Firmenbestandteils "Bosch" als Teil einer zusammengesetzten Bezeichnung - wie beispielsweise "Bosch-Funkanlagen", "Bosch-Diagnose" - ist nicht ohne weiteres als eine kennzeichnungswidrige oder irreführende Verwendung des Namens "Bosch" zu beurteilen, wenn der Telefonbucheintrag im übrigen hinreichend deutlich werden läßt - etwa durch Hinzufügen der vollen handelsrechtlichen Firma -, daß mit der Bezugnahme auf "Bosch-Geräte" lediglich der werbende Hinweis verbunden ist, Waren aus dem Hause Bosch oder Dienstleistungen mit Geräten aus dem Hause Bosch anbieten zu können. Die Beklagte hat selbst nicht in Abrede gestellt, daß auch solche Unternehmen, die nicht in das vertragliche Vertriebssystem eingebunden sind, den Namen "Bosch" in Anzeigen verwenden dürfen, um werbend darauf aufmerksam zu machen, daß sie die Erzeugnisse aus dem Hause Bosch führen und die notwendige Qualifikation für deren Einbau und Kontrolle haben. Die Verwendung des Namens "Bosch" ist in solchen Fällen rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Inverkehrbringen der so bezeichneten Waren hat sich das Recht des Kennzeichnungsinhabers zur (ausschließlichen) Ankündigung der Ware unter der Marke, die zugleich Firmenbestandteil ist, erschöpft, weil es nach dem Inverkehrbringen der Ware auch Dritten - besonders dem mit dem Vertrieb befaßten Handel - möglich sein muß, die entsprechend gekennzeichneten Waren auch unter Verwendung der Originalmarke und des Namens des Herstellerunternehmens zu bewerben (BGHZ 41, 84, 88 - Maja; BGH, Urt. v. 19.1.1984 - I ZR 194/81, GRUR 1984, 545, 547 - Schamotte-Einsätze; Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 39/85, GRUR 1987, 707, 708 - Ankündigungsrecht I; Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 237/85, GRUR 1987, 823, 824 - Ankündigungsrecht II). Die werbende Verwendung des Namens Bosch durch nicht autorisierte Händler vermag somit auch nicht ohne weiteres den Vorwurf unzulässiger Rufausbeutung zu begründen.

24

Ist aber die Zulässigkeit der Verwendung des Firmenbestandteils "Bosch" in Zusammensetzung mit anderen Begriffen auch bei Telefonbucheintragungen nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern erst aufgrund der Beurteilung der besonderen Gestaltung des jeweiligen Eintragungsantrags möglich, so kann von einer der Klägerin als Presseunternehmen ohne weiteres erkennbaren wettbewerbswidrigen Lage nicht gesprochen werden. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Klägerin in diesem Umfang nicht für gegeben erachtet.

25

B. Revision der Klägerin

26

I. Die Anschlußrevision der Klägerin, mit welcher diese ihren Antrag weiterverfolgt, der Beklagten zu untersagen, die Mitverleger und Mitherausgeber wegen der beanstandeten Suchwort-Einträge abzumahnen, ist nicht begründet.

27

II. Das Berufungsgericht hat das an die Verlage gerichtete Unterlassungsverlangen der Beklagten - ungeachtet seiner teilweisen Begründetheit (vgl. vorstehend A) - zu Recht schon deshalb nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG oder als einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin angesehen, weil ihm keine Elemente sittenwidriger Schädigung oder eines gezielten Eingriffs in den Bestand des Unternehmens der Klägerin innewohnen. Solche zeigt auch die Anschlußrevision nicht auf. Die Beklagte hat vielmehr im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung - wobei sie glaubte, sich auf das Gutachten des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen zur Verwendung des Namens sowie der geschützten Produkt- und Servicemarken eines Unternehmens bei Eintragungen in Branchen-Telefonbüchern (WRP 1990, 63) berufen zu können - die Meinung vertreten, die mit der Klägerin zusammenarbeitenden Verlage verhielten sich wettbewerbswidrig. Eine solche Meinungsäußerung ist im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen hinzunehmen (Art. 5 GG) und ist auch bei einer fehlenden Berechtigung nicht als ein Verstoß gegen § 1 UWG oder § 823 Abs. 1 BGB zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 107/82, GRUR 1985, 571, 573 - Feststellungsinteresse; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 41 Rdn. 79).

28

C. Nach alledem ist auf die Revision dem Widerklageantrag teilweise stattzugeben. Im überwiegenden Umfang bleibt die Revision erfolglos; insoweit ist sie wie die Anschlußrevision zurückzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.