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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1991, Az.: NotZ 14/91

Gerichtliche Entscheidung über ein Gesuch um vorzeitige Bestellung zum Anwaltsnotar; Begründetheit eines Wiedereinsetzungsgesuchs; Anspruch auf vorzeitige Bestellung zum Notar; Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesnotarordnung (BNotO); Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Versäumnis der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1991
Aktenzeichen
NotZ 14/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 06.05.1991
OLG Celle - 28.08.1991

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 9. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Thode und Tropf sowie
den Notar Dr. Grantz und die Notarin Dr. Doyé
beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 6. Mai 1991 und 28. August 1991 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und dem Antragsgegner die ihm in den Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.

Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt die vorzeitige Bestellung zum Anwaltsnotar in Hannover. Der Antragsgegner hat dieses Gesuch durch Bescheid vom 9. November 1990, der dem Antragsteller am 19. November 1990 zugegangen ist, abgelehnt.

2

Dagegen hat der Antragsteller am 19. Dezember 1990 bei dem Oberlandesgericht Celle "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" erhoben. In der Antragsschrift heißt es:

"... fechten wir den Bescheid des Niedersächsischen Justizministeriums vom 09.11.1990 - Geschäftsnummer: 3838 Hannover - 103.2/90 -, der dem Antragsteller ausweislich des auf dem beiliegenden Fax des Bescheides sichtbaren Eingangsstempel am 19. November 1990 zugestellt worden ist, an, und beantragen, eine gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 BNotO.

Eine Begründung dieses Antrags bleibt vorbehalten."

3

Der Bescheid des Antragsgegners hat der Antragsschrift nicht beigelegen.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller darauf hingewiesen, daß die Antragsschrift keinen bestimmten Antrag enthalte, ihr - entgegen dem Wortlaut - auch die angefochtene Verfügung nicht beigefügt gewesen sei und deshalb gegen die Zulässigkeit des Antrags Bedenken bestehen könnten (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Der Hinweis ist dem Vertreter des Antragstellers am 31. Dezember 1990 zugestellt worden. Daraufhin hat der Antragsteller dem Oberlandesgericht am 4. Januar 1991 die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vorgelegt und erklärt, er beantrage die gerichtliche Entscheidung über sein Gesuch um vorzeitige Bestellung zum Anwaltsnotar vom 28. März 1990. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 1991 hat der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begründet.

5

Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 6. Mai 1991 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es fehlten die Angaben zum Umfang der begehrten Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zum Inhalt des verfolgten Sachantrages. Gegen die Versäumung der Antragsfrist sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht veranlaßt. Der Antragsteller habe darum nicht gebeten und die Jurist für den Antrag auf Wiedereinsetzung sei bereits verstrichen.

6

Der Beschluß ist dem Vertreter des Antragstellers am 4. Juni 1991 zugestellt worden.

7

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung am 18. Juni 1991 sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt. Zugleich hat er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu bewilligen.

8

Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch Beschluß vom 28. August 1991 zurückgewiesen. Der Antragsteller habe nicht unverschuldet die Frist für die Wiedereinsetzung verstreichen lassen. Der Beschluß ist dem Vertreter des Antragstellers am 3. September 1991 zugestellt worden. Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung am 13. September 1991 sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht erhoben.

9

II.

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.

10

1.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 6. Mai 1991.

11

Die nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen.

12

Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Der Antrag kann nur binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verfügung dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Darin muß der Antragsteller den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Ferner muß er angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustizverwaltung verpflichtet werden soll (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Dabei genügt es, wenn das Ziel des Rechtsbehelfs schon allein aus der Tatsache der Erhebung des Rechtsbehelfs klar erkennbar ist (Beschlüsse des Senats für Anwaltssachen vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 = EGE 6, 55 f m.w.N.; vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85 S. 5 zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der BRAO; vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 12/91; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. 1976 § 111 Rn. 36, s. auch Jessnitzer BRAO 5. Aufl. 1990 § 39 Rn. 1).

13

Das Gesuch des Antragstellers wurde diesen Anforderungen nicht gerecht. In der Antragsschrift war zwar der Bescheid des Antragsgegners, der angefochten wurde, mit dem richtigen Datum bezeichnet; bereits das Aktenzeichen war unrichtig ("3838" statt "3835"). Zudem wurde das Ziel des Antrags nicht deutlich. Der Bescheid des Antragsgegners war nicht beigefügt worden. Der Antragsschrift selbst war nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller, wie er erst mehr als zwei Wochen nach Ablauf der Antragsfrist erklärt hat, die vorzeitige Bestellung zum Notar mit Amtssitz in Hannover begehrt. Dies ergab sich auch nicht allein aus dem Umstand, daß der Antragsteller gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO beantragte. Daraus war nicht erkennbar, zu welcher Amtshandlung der Antragsteller verpflichtet werden sollte (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Es ging dem Antragsteller nicht bloß um die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

14

2.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 28. August 1991.

15

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Eine Wiedereinsetzung findet nicht statt.

16

a)

Der Antragsteller hat die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung versäumt, weil er nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides einen formgerechten Antrag angebracht hat. Es ist anerkannt, daß auch bei Versäumung der Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statthaft ist. Aufgrund der in §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 40 Abs. 4 BRAO ausgesprochenen Verweisung ist § 22 Abs. 2 FGG entsprechend anzuwenden (vgl. Beschluß des Senats für Anwaltssachen vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = NJW 1964, 2109 = DNotZ 1964, 701 (zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der BRAO), Seybold/Hornig a.a.O.). Danach ist dem Antragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft gemacht hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß gleichfalls binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses bei dem zuständigen Gericht, hier bei dem Oberlandesgericht Celle, eingegangen sein (Keidel/Kuntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A 12. Aufl. 1987 § 22 FGG Rn. 31, 34).

17

Der Antragsteller hat das Wiedereinsetzungsgesuch nicht innerhalb der Zweiwochenfrist eingereicht. Das Hindernis ist am 31. Dezember 1990 entfallen. Denn an diesem Tag ist der Vertreter des Antragstellers von dem Oberlandesgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO unterrichtet worden, daß die Antragsschrift keinen bestimmten Antrag enthalte, ihr die angefochtene Verfügung nicht beigefügt gewesen sei und deshalb gegen die Zulässigkeit des Antrags Bedenken bestehen könnten. Es wäre nun am Antragsteller gewesen, bis zum 14. Januar 1991 ein formgerechtes Wiedereinsetzungsgesuch bei Gericht einzureichen. Das ist unterblieben. Der Antragsteller holte zwar fristgerecht die versäumte Verfahrenshandlung nach. Am 4. Januar 1991 legte er die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vor und erklärte, er begehre die gerichtliche Entscheidung über sein Gesuch vom 28. März 1990 um vorzeitige Bestellung zum Notar mit Amtssitz in Hannover. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller jedoch nicht erbeten. Er ist noch im Schriftsatz vom 31. Januar 1991 - nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist - davon ausgegangen, daß der "zur Fristwahrung eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung" zulässig sei. Trotz des genauen Hinweises des Oberlandesgerichts meinte der Antragsteller, er sei nicht säumig. Die Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO sei schon durch die (unvollständige) Antragsschrift vom 19. Dezember 1990 gewahrt. Deswegen kann seinen Erklärungen, die er innerhalb der bis zum 14. Januar 1991 laufenden Wiedereinsetzungsfrist abgegeben hat, ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht entnommen werden (vgl. Beschluß des III. Zivilsenats vom 24. September 1952 - III ZB 13/52 = BGHZ 7, 194; Urteil des VIII. Zivilsenats vom 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66 = NJW 1968, 1968, BAG BB 1975, 971; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 50. Aufl. 1992 § 236 Anm. 5 A).

18

b)

Das Oberlandesgericht war auch nicht gehalten, von Amts wegen dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Antragsfrist zu gewähren. Ist die versäumte Verfahrenshandlung fristgerecht (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) nachgeholt worden, so kann zwar entsprechend § 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO - bei Vorliegen der sonstigen Erfordernisse - Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (vgl. Beschluß des IV. Zivilsenats vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77 = VersR 1978, 825 f, Beschluß des VII. Zivilsenats vom 19. Juni 1986 - VII ZB 20/85 = BGHR ZPO § 233 Antrag 1, s. auch Beschluß des IV. Zivilsenats vom 5. Februar 1975 - IV ZB 52/74 = BGHZ 63, 389, 391 f = VersR 1975, 472 zu § 236 ZPO a.F.). Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung müssen jedoch aktenkundig geworden sein, und zwar innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist, soweit dies auch für den Fall des Wiedereinsetzungsantrags vorgeschrieben ist.

19

Hier fehlte es an einem Grund für die Wiedereinsetzung. Der Antragsteller hat weder in der Wiedereinsetzungsfrist noch später dargetan, daß er ohne ihm zurechenbares Verschulden gehindert war, die Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO durch einen formgerechten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vgl. § 39 Abs. 2 BRAO) zu wahren (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG).

20

Zu dem Umstand, daß der Antragsschrift die angefochtene Verfügung des Antragsgegners nicht beigefügt war, hat der Antragsteller vorgetragen, dies beruhe auf einem Versehen in dem Büro seines Verfahrensbevollmächtigten. Der habe in dem Text der Antragsschrift und durch den "Anlagenstrich" am linken Rand der Antragsschrift sein Personal angewiesen, die bezeichnete Anlage, nämlich die Verfügung des Antragsgegners, beizufügen. Warum dennoch die Antragsschrift ohne Anlage bei Gericht eingegangen sei, sei nicht mehr festzustellen. Es habe sich um einen Umstand gehandelt, "der sich trotz ordnungsgemäßer Anweisung und Überwachung des Büropersonals im Tagesgeschehen bei Abfertigung der Gerichtspost ohne nachweisbares Verschulden ereignen" könne. Dieses Vorbringen reicht für die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus.

21

Ein Rechtsanwalt, der sich seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege widmen muß, darf sich von weniger bedeutsamen, rein büromäßigen Aufgaben entlasten. So kann er etwa das Führen des Fristenkalenders und die Prüfung der für das Gericht bestimmten Schriftsätze auf Unterschrift und Vollständigkeit gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (Beschluß des III. Zivilsenats vom 14. Juli 1977 - III ZB 11/77 S. 3 (Fristablauf, Unterschrift), Urteil des III. Zivilsenats vom 1. Juli 1976 - III ZR 88/75 S. 7 = VersR 1976, 1154 (Fristenkalender), Beschluß des XII. Zivilsenats vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 = BGHR ZPO § 233 Büropersonal 3). Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldeter Umstand anzusehen.

22

Im Einzelfall können den Rechtsanwalt aber besondere Überwachungspflichten treffen. Er darf z.B. die Anfertigung der Rechtsmittelschrift auch gut geschultem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen, hat vielmehr selbst das Arbeitsergebnis sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muß er nachsehen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht adressiert ist (Beschluß des XII. Zivilsenats vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Die Antragsschrift für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO ist wie die Rechtsmittelschrift ein fristwahrender Schriftsatz, der zwingend bestimmten Förmlichkeiten genügen muß (vgl. § 39 BRAO). Deswegen ist der Rechtsanwalt auch in diesem Fall gehalten zu prüfen, ob die von dem Büropersonal, ggf. nach seinem Diktat, gefertigte Antragsschrift formgerecht erstellt ist. Erfüllt die Antragsschrift die gesetzlichen Vorschriften erst dann, wenn eine Anlage beigefügt ist, etwa, weil sich wie hier der Inhalt des Antrags erst aus der Anlage erschließt, muß der Rechtsanwalt selbst prüfen, ob dies geschehen ist. Unterläßt er dies, so vermag ihn auch ein weiter hinzutretendes "Büroversehen" nicht zu entlasten.

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Eine wegen Fehlverhaltens von Büropersonal beantragte Wiedereinsetzung ist schließlich so lange nicht schlüssig begründet, wie der Antragsteller nicht im einzelnen darlegt, daß jenes sich als zuverlässig erwiesen hat. Qualifikation, Arbeitsweise und Überprüfung der Büroangestellten sind darzulegen (vgl. Beschlüsse des VI. Zivilsenats vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 = BGHR ZPO § 233 Büropersonal 2 und des XII. Zivilsenats vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 2). Auch dazu hat der Antragsteller außer pauschalen Behauptungen nichts vorgetragen.

24

3.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Geschäftswertes [beruht] auf § 18 KostO.

Krohn
Thode
Tropf
Grantz
Doyé