Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1986, Az.: VII ZB 20/85
Voraussetzungen für die für die Wahrung einer Rechtsmittelfrist; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen auf Grund Nachholung der versäumten Prozesshandlung in der Antragsfrist; Zulässigkeit der telegraphischen Einreichung einer sofortigen Beschwerde; Zugang eines Schriftstücks durch Hineingelangen in ein Postfach
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1986
- Aktenzeichen
- VII ZB 20/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 06.11.1985
- LG Konstanz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1986, 2646-2647 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 1204-1205 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Rechtsmittelfrist ist gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr in ein Postfach einsortiert wird, das das Gericht unterhält, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
am 19. Juni 1986
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 6. November 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 6. November 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 23.988,93 DM.
Gründe
I.
1.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Klage auf Zahlung von 23.988,93 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist, am 31. Mai 1985 rechtzeitig Berufung eingelegt. Obwohl die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nur bis 16. September 1985 verlängert worden war, ist seine Berufungsbegründungsschrift erst am 18. September 1985 beim Oberlandesgericht eingegangen. Dieses hat durch Beschluß vom 6. November 1985 die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist seinem Prozeßbevollmächtigten am 12. November 1985 zugestellt worden. Dieser hat am 26. November 1985 ein Telegramm aufgegeben, mit dem er gegen jenen Beschluß sofortige Beschwerde einlegen wollte. Als Anschrift ist in dem Telegramm das Postfach des Oberlandesgerichts angegeben.
In das Postfach des Oberlandesgerichts eingelegt worden ist das Telegramm jedoch, wie die vom Senat veranlaßte dienstliche Äußerung des ersten Hauptwachtmeisters M. vom Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - ergibt, erst am folgenden Tage, und zwar morgens zwischen 7.30 und 9.30 Uhr.
Damit war die Notfrist von zwei Wochen, binnen derer die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof hätte eingehen müssen, § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO, abgelaufen.
2.
Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren.
a)
Er hat zwar keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Ihm kann aber von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden, da er innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt hat, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 1873, 1874 [BGH 31.03.1982 - IVb ZR 661/80]; 1985, 2650, 2651). Dabei ist ausreichend, daß die sofortige Beschwerde verspätet, aber innerhalb der Antragsfrist des § 234 ZPO eingelegt wurde, ohne daß eine Wiederholung der Prozeßhandlung erforderlich gewesen wäre. Dies hat der Senat bereits entschieden und dabei darauf hingewiesen, daß der Sinn der Wiedereinsetzung nur darin besteht, daß das Gericht für eine Fristversäumung Nachsicht gewährt. Ist die versäumte Prozeßhandlung bereits, wenn auch verspätet, vorgenommen worden, so besagt die Wiedereinsetzung, daß die Überschreitung der Frist als unschädlich zu betrachten ist. Eine Wiederholung der Prozeßhandlung wäre bloßer Formalismus und wird vom Gesetz nicht gefordert (Beschl. v. 26. Januar 1978 - VII ZB 20/77 - VersR 1978, 449). Auch der Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes bedurfte es nicht, da er sich ohne weiteres aus den Akten ergibt (BGH NJW 1979, 109, 110).
b)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Der Kläger war ohne sein Verschulden verhindert, die Notfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO von zwei Wochen, die mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts zu laufen begonnen hatte und am 26. November 1985 ablief, einzuhalten. Er durfte davon ausgehen, daß das von seinem Prozeßbevollmächtigten am 26. November 1985 um 14.05 Uhr in Ravensburg aufgegebene und um 15.00 Uhr in Freiburg im Breisgau bei der Bundespost eingegangene Telegramm noch am selben Tage in das Postfach des Oberlandesgerichts eingelegt werden würde. Damit wäre die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt worden. Die telegraphische Einreichung einer sofortigen Beschwerde wird heute zu Recht allgemein für formgerecht und damit für zulässig erachtet (BGHZ 79, 314, 316 [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80]; BFH Betrieb 1985, 2388; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 207 Rdn. 12 m.w.N.; zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung durch Fernschreiben vgl. BGH Beschl. v. 25. März 1986 - IX ZB 15/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Unabhängig davon, ob noch am selben Tage mit einer Leerung zu rechnen ist (BGH NJW 1984, 1237 [BGH 25.01.1984 - IVb ZR 43/82]), ist eine Frist gewahrt, wenn bis 24.00 Uhr das Schriftstück in einem Fach liegt, das der Verfügungsgewalt des Gerichts untersteht. Als solches Fach ist auch ein Postfach anzusehen (BVerwG NJW 1964, 786; BSG MDR 1978, 83; VGH München Amtliche Sammlung 36, 34 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 44. Aufl., § 518 Anm. 1). Mit dem Einsortieren eines Schriftstücks in ein Postfach verlieren der Absender und die Post die Zugriffsmöglichkeit auf das Schreiben. Das Abholen durch das Gericht bedarf keiner Übergabe durch die Post, es stellt ein reines "Ansichnehmen" dar. Wäre das Telegramm am 26. November 1985 in das Postfach des Gerichts beim Postamt Freiburg im Breisgau einsortiert worden, so wäre die es enthaltende sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt gewesen, gleichviel, ob das Schriftstück noch am selben Tage oder erst am darauffolgenden vom Gericht abgeholt und in den weiteren Geschäftsgang gebracht worden, wäre. Damit, daß Telegramme in Freiburg nur dann am selben Tage zugestellt werden, wenn sie eine Straßenangabe des Empfängers enthalten, Telegramme mit Postfachangabe aber erst am folgenden Tage in das Postfach einsortiert werden, mußte der Kläger nicht rechnen.
II.
Die damit zulässige sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingegangen ist.
1.
Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht auch das Gesuch des Klägers abgelehnt, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung kam schon wegen Versäumung der Frist des § 234 ZPO nicht in Betracht. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, dessen Verschulden sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Kläger zurechnen lassen muß, war seit dem 16. September 1985 bekannt, daß er die Berufungsbegründungsfrist, die nicht erneut verlängert worden war, nicht werde einhalten können. Die mithin am 17. September 1985 begonnene Antragsfrist war daher bei Eingang des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 8. Oktober 1985 abgelaufen.
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen war nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen nicht innerhalb der Antragsfrist dargelegt oder aktenkundig geworden sind.
2.
Zutreffend führt das Oberlandesgericht weiter aus, daß eine Wiedereinsetzung im übrigen auch deshalb nicht zu gewähren gewesen wäre, da den Prozeßbevollmächtigten des Klägers an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden traf. Er hätte die bei ihm selbst erst am 16. September 1985 eingehende, von Korrespondenzanwälten gefertigte Berufungsbegründung noch am selben Tage, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, - durch Boten, Telegramm oder Fernschreiben - dem Oberlandesgericht übermitteln müssen. Auf eine fristgerechte Bewilligung eines weiteren Fristverlängerungsantrags durfte er nicht vertrauen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß ein derartiger Verlängerungsantrag schriftlich gestellt werden muß (BGH NJW 1985, 1558). Er hätte auch diesen Antrag durch Telegramm oder Fernschreiben übermitteln können. Auf die Frage, ob er wegen des Betriebsausfluges des Oberlandesgerichts am 16. September 1985 gehindert war, telefonisch einen Richter zu erreichen, der ihm eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt hätte, kommt es danach nicht an.
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 23.988,93 DM.
Recken
Doerry
Walchshöfer
Quack