Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1990, Az.: XII ZB 17/90
Postalische Gerichtsanschrift; Prozeßbevollmächtigter; Fensterumschlag; Schriftsatzadressierung; Sorgfaltspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 17/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 1230 (amtl. Leitsatz)
- FuR 1990, 302 (red. Leitsatz)
- HFR 1991, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 53 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 802-803 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn sich die Adressierung einer Berufungsschrift auf dem Schriftsatz befindet, der zur Beförderung in einem sogenannten Fensterumschlag vorgesehen ist, braucht der Prozeßbevollmächtigte regelmäßig nicht zu überprüfen, ob sein sonst zuverlässig arbeitendes Kanzleipersonal der - zutreffenden Angabe des Gerichts auch dessen richtige postalische Anschrift beigefügt hat.
Gründe
I. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Heidelberg ist dem Kläger am 13. November 1989 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1989 hat er durch Rechtsanwalt O., der ihn im ersten Rechtszug vertreten hatte und auch bei dem Oberlandesgericht zugelassen ist, Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift mit sonst richtigem Inhalt (Gericht und Aktenzeichen der Vorinstanz, Parteien, Prozeßbevollmächtigte, Erlaß- und Zustellungsdatum des angefochtenen Urteils, Berufungseinlegung) ist - auch insoweit richtig - an das Oberlandesgericht Karlsruhe gerichtet. Als Anschrift des Oberlandesgericht nennt sie jedoch
"Karlsburgstr. 10
7500 Karlsruhe 41".
Das ist die Anschrift des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach. Aufgrund dieser Adressierung hat die Post das in einem Fensterumschlag (§ 3 Abs. 8 PostO) versandte Schreiben an das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach ausgeliefert. Von dort ist die Berufungsschrift dann per Sammelpost am 15. Dezember 1989 zum Oberlandesgericht Karlsruhe gelangt.
Nach einem am 21. Dezember 1989 abgegangenen gerichtlichen Hinweis auf die Verspätung hat der Kläger am 29. Dezember 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Beschluß vom 11. Januar 1990 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß, der dem Kläger nach seiner Angabe am 30. Januar 1990 jedenfalls bekanntgegeben worden ist, für den sich aber eine Zustellung erst am 8. März 1990 feststellen läßt, richtet sich die am 9. Februar 1990 eingelegte sofortige Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Berufung ist entgegen § 516 ZPO nicht innerhalb eines Monats seit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt worden. Dem Kläger ist jedoch auf seinen rechtzeitig, innerhalb von zwei Wochen seit Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO), gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewahren, denn er war ohne sein oder seines Prozeßbevollmächtigten Verschulden verhindert, die Notfrist des § 516 ZPO einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
1. Der Kläger hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß die Kanzleiangestellte B., wie in derartigen Fällen in der Praxis seines Prozeßbevollmächtigten üblich, die Berufungsschrift selbständig, ohne Diktat, angefertigt habe. Frau B. sei seit 1980 Anwaltsgehilfin und arbeite seit dem 1. November 1988 in der Kanzlei seines Bevollmächtigten. Erfahren und zuverlässig, habe sie zuvor in zahlreichen Schreiben an das Oberlandesgericht Karlsruhe nie einen Fehler gemacht, insbesondere nicht bei der Adressenangabe. Wie Frau B. bei der Rekonstruktion des Vorgangs festgestellt habe, sei sie beim Herausziehen der Schrift des Oberlandesgerichts im Ortsverzeichnis für Gerichte und Finanzbehörden "in die falsche Zeile gerutscht" und habe deshalb die Adresse des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach eingetippt. Sie habe die Berufungsschrift dann Rechtsanwalt O. zur Unterschrift vorgelegt. Dieser habe das Rubrum, das Aktenzeichen des Landgerichts Heidelberg und das Zustellungsdatum überprüft und den Schriftsatz dann unterzeichnet. Die Berufungsschrift sei noch am 11. Dezember 1989 zur Post gegeben worden. Da Frau B. bei der Adressierung von Schreiben an das Oberlandesgericht Karlsruhe zuvor noch nie ein Fehler unterlaufen sei, habe für Rechtsanwalt O. - so hat der Kläger gemeint - kein Anlaß bestanden, auch noch die in der vorbereiteten Berufungsschrift enthaltene Anschrift des Gerichts zu überprüfen.
2. Dem stimmt der Senat zu.
a) Die unrichtige Angabe der Adresse des. Oberlandesgerichts Karlsruhe beruht nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt auf einem Versehen der Anwaltsgehilfin. Ein Verschulden des anwaltlichen Hilfspersonals steht eigenem Verschulden der Partei, wie § 85 Abs. 2 ZPO erkennen läßt, nicht gleich; es hindert also die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.
b) Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen müßte, liegt nicht vor.
Um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, darf sich der Rechtsanwalt von rein büromäßigen Aufgaben freihalten und diese sorgfältig geschulten und allgemein überwachten Angestellten überlassen (BGH Beschluß vom 16. April 1986 - VIII ZB 20/86 - VersR 1986, 891, 892; ständige Rechtsprechung). Jedoch treffen ihn - neben der allgemeinen Pflicht zu einer Büroorganisation, die der Gefahr der Versäumung von Fristen wirksam begegnet - im Einzelfall besondere Überwachungspflichten. Solche bestehen, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, bei der Einlegung eines Rechtsmittels. Der Rechtsanwalt darf die Anfertigung der Rechtsmittelschrift auch gut geschultem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen, hat vielmehr selbst das Arbeitsergebnis jeweils sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muß er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben (bei der Berufung: § 518 Abs. 2 ZPO) richtig enthält und an das richtige Gericht (§ 518 Abs. 1 ZPO) adressiert ist (s. zur zutreffenden Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81 - VersR 1981, 1126, 1127; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 132/82 - FamRZ 1982, 1168; vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - VersR 1987, 486 f; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87 - VersR 1988, 251; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 141/89 - NJW 1990, 990; BGH Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVa ZB 8/86 - VersR 1986, 1209; vom 8. Oktober 1986 - IVa ZB 12/86 NJW-RR 1987, 319; BAG AP § 233 ZPO 1977 Nr. 6). Gegen diese Verpflichtungen hat Rechtsanwalt O. nicht verstoßen. Das Rechtsmittelgericht ist in der Berufungsschrift richtig bezeichnet ("Oberlandesgericht Karlsruhe").
Unter der Geltung des früheren Rechts, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei einer Verhinderung durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle erlaubte, also zur äußersten Sorgfalt verpflichtete, hat das Bundesarbeitsgericht es allerdings für erforderlich gehalten, daß der Prozeßbevollmächtigte auch die Vollständigkeit der Adressierung des fristgebundenen Schriftsatzes überprüfte und beim Fehlen der Angabe von Straße und Hausnummer des Gerichts deren Nachholung veranlaßte (BAG NJW 1971, 1054, 1055 f).
Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber bereits damals den Standpunkt vertreten, ein prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt verletze nicht die ihm zumutbare größte Sorgfaltspflicht, wenn er einen Brief an das Gericht, so wie es nach dem Gesetz zu bezeichnen sei, unter Angabe des Gerichtsorts ohne Angabe von Straße und Hausnummer adressiere (BGH Beschluß vom 30. September 1968 - II ZB 1/68 - NJW 1969, 468). Daran ist jedenfalls unter der jetzigen Fassung, die § 233 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle 1977 erhalten hat, wegen der damit beabsichtigten Zurücknahme der Anforderungen an die Wiedereinsetzung (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88 - NJW 1988, 2672, 2673) festzuhalten (s.a. Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 233 Rdn. 23 Stichwort "Postverkehr" Anm. 1). Der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, der Prozeßbevollmächtigte müsse die Anschrift des Gerichts - es fehlte auch dort die Angabe von Straße und Hausnummer - auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen (NJW 1986, 603, 604), vermöchte der Senat daher nicht zu folgen.
Indessen unterscheidet sich der vorliegende Fall von den behandelten, in denen jeweils die für den Versand in einem Fensterumschlag vorgesehenen Rechtsmittel(begründungs)schriften Straße und Hausnummer des Rechtsmittelgerichts nicht nannten. Hier enthielt die - ebenfalls für den Versand in einem Fensterumschlag vorgesehene - Berufungsschrift außer der Bezeichnung des Empfängers ("Oberlandesgericht Karlsruhe") auch die Angabe einer Straße und einer Hausnummer; jedoch war deren Angabe falsch. Es ist nicht ersichtlich, daß auch für eine solche Fallgestaltung bereits entschieden worden wäre, ob es dem Prozeßbevollmächtigten zum Verschulden gereicht, wenn er bei der Prüfung der Rechtsmittelschrift die fehlerhafte Straßenbezeichnung und Hausnummer (sowie ggf. die falsche Nummer des Zustellungspostamtes) nicht bemerkt. Der Senat verneint insoweit ein der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist entgegenstehendes Anwaltsverschulden. Die Angabe der postalischen Anschrift des Gerichts, an das ein Schriftsatz gerichtet wird, ist eine rein büromäßige Aufgabe ohne jeden Bezug zu Rechtsfragen auch einfachster Art. Sie bereitet dem Büropersonal - sei es aufgrund der Vertrautheit mit den Anschriften von in der Kanzlei häufig angeschriebenen Gerichten, sei es anhand der Benutzung gängiger Behörden- und Gerichtsverzeichnisse - keinerlei Schwierigkeit. Der Rechtsanwalt darf diese Aufgabe daher ähnlich wie die Frankierung ausgehender Sendungen seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen. Er kann auf eine fehlerfreie Erledigung dieser Aufgabe vertrauen und braucht das Ergebnis daher nicht regelmäßig zu überprüfen. Mithin trifft ihn kein Verschulden, wenn er - wie hier - bei der Durchsicht des übrigen, einer Überprüfung bedürftigen Inhalts der Berufungsschrift nicht bemerkt, daß durch ein - zuvor nie unterlaufenes - Versehen der Kanzleiangestellten Straße und Hausnummer des angeschriebenen Rechtsmittelgerichts sowie die Nummer des Zustellungspostamtes in der Adresse unrichtig wiedergegeben sind.
Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen.