Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1986, Az.: IVa ZB 8/86
Folgen der Angabe eines anderen Urteils in der Berufungsschrift; Möglichkeit der Überlassung derÜberprüfung von Berufungsschriften an Angestellte des Rechtsanwaltes; Überprüfung; Berufungsschrift; Bürokräfte; Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZB 8/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 09.04.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1986, 1209 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die gebotene Überprüfung einer Berufungsschrift auf die zutreffende Angabe des angerufenen Gerichts kann ein Anwalt nicht seinen Bürokräften überlassen, ohne sich dem Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens auszusetzen.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 25. Juni 1986
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 9. April 1986 wird zurück gewiesen.
Gründe
Das beabsichtigte Rechtsmittel ist nicht erfolgversprechend.
a)
Die Angaben in der Berufungsschrift vom 24. Dezember 1985 - Berufungseinlegung gegen das am 19. September 1985 verkündete, am 9. Dezember 1985 zugestellte Urteil des AG - Familiengericht - Siegburg, Aktenzeichen 31 F 302/84 -, die bis zum Ablauf der Berufungsfrist weder ergänzt noch berichtigt worden sind, lassen kein anderes Verständnis zu, als daß gegen das Urteil des genannten Familiengerichts Berufung eingelegt werde, nicht aber gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Dezember 1985, zugestellt am 9. Dezember 1985, Aktenzeichen 10 O 347/85.
Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das letztgenannte Urteil ist damit nicht gewahrt.
b)
Die fehlerhafte Berufungseinlegung beruht auf einem Verschulden des Berufungsanwalts. Er trägt die Verantwortung dafür, daß die notwendigen Angaben in einer von ihm unterzeichneten Berufungsschrift richtig wiedergegeben sind. Nur ein Unterzeichnen der Berufungsschrift ohne den gebotenen Vergleich der in ihr enthaltenen Angaben mit Aktenzeichen, Rubrum, Tenor und Zustellungsdatum des Urteils, das angefochten werden sollte, konnte dazuführen, daß bei der Unterschriftsleistung die Fehler der Büroangestellten unbemerkt geblieben sind. Die geboteneÜberprüfung einer Berufungsschrift auf ihre Richtigkeit kann ein Anwalt nicht seinen Bürokräften überlassen, ohne sich dem Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens auszusetzen (vgl. auch die Senatsentscheidung vom 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85 - VersR 1985, 970).
Dr. Ritter