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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1991, Az.: XII ZB 28/91

Fristwahrung; Ausgangskontrolle; Rechtsanwaltskanzlei; Rechtsmittelbegründungsfrist; Antrag auf Fristverlängerung; Fristwahrende Prozeßhandlung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Darlegungslast; Glaubhaftmachung; Pflichten des Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1991
Aktenzeichen
XII ZB 28/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FuR 1991, 300 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • HFR 1992, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 905 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 378 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1991, 1150-1151 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 120-121 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Zur Fristwahrung von Schriftsätzen müssen Rechtsanwälte eine Ausgangskontrolle einrichten.

2. Dies gilt auch bei einem Schriftsatz, welcher einen Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungspflicht enthält.

3. Dieser Antrag ist ebenfalls eine fristwahrende Prozeßhandlung, da das Gericht diesem nur bei Eingang vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist stattgeben kann.

4. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur dann erfolgreich, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, auf welche Art und Weise der Prozeßbevollmächtigte tatsächlich für eine fristwahrende Versendung der Schriftstücke sorgt.

Hinweise:

BGH, VersR 1992, 899.

Gründe

1

I. Gegen das landgerichtliche Urteil, durch das die Beklagte aus einem Mietvertrag zur Erstattung von Betriebskosten verurteilt wurde, legte diese am 6. September 1990 form- und fristgerecht Berufung ein. Auf ihren Antrag wurde die Frist zur Begründung der Berufung bis 6. November 1990 verlängert. Innerhalb dieser Frist ging jedoch keine Berufungsbegründung ein. Hierauf am 15. November 1990 hingewiesen, beantragte die Beklagte mit am 28. November 1990 eingegangenem Schriftsatz vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete mit am 29. November 1990 eingereichtem weiteren Schriftsatz die Berufung.

2

Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuches trug sie vor: Am 31. Oktober 1990 habe sie durch ihre Prozeßbevollmächtigten schriftlich eine weitere Fristverlängerung erbeten. Dieser Schriftsatz sei noch am gleichen Tag in einem Sammelumschlag an die gemeinsame Briefannahmestelle beim Amtsgericht Charlottenburg gesandt worden. Er müsse das Gericht auch erreicht haben, da sämtliche weiteren Schriftsätze jenes Tages angekommen seien. Zur Glaubhaftmachung legte die Beklagte eidesstattliche Versicherungen von vier Kanzleiangestellten ihrer Anwälte vor

3

Das Kammergericht versagte die beantragte Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzulässig.

4

II. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde bleibt erfolglos.

5

Die Berufungsbegründung ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der bis 6. November 1990 verlängerten Frist des § 519 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO eingereicht worden ist.

6

Das Kammergericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu Recht abgelehnt.

7

Es hat den Antrag zurückgewiesen, weil ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, das sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, nicht ausgeräumt sei. Ein Antrag auf weitere Verlängerung der Begründungsfrist sei beim Gericht nicht eingegangen. Die Beklagte habe nicht dargetan, welche Kontrollen im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten angeordnet seien, um die Einhaltung von Berufungsbegründungsfristen zu gewährleisten. Es fehle auch an einer Schilderung, welche Ausgangskontrollen im Büro ihrer Anwälte für fristwahrende Schriftsätze vorgesehen seien.

8

Dieser Beurteilung ist die sofortige Beschwerde entgegengetreten und hat geltend gemacht, mit den entsprechenden Vorfristen sei auch eine "Promptfrist" auf den 5. und 6. November 1990 notiert worden. Da der Antrag auf Fristverlängerung eine Woche vor Fristablauf gestellt worden und den Anwälten der Beklagten die Handlungsweise der Gerichte bekannt sei, Fristen stillschweigend zu verlängern, hätten sie die Berufungsbegründungsfrist nur als verlängert ansehen können. Es heiße die Sorgfaltspflichten eines Anwalts überspannen, wenn bei jedem Schreiben nachgeforscht werden müsse, ob es auch angekommen sei. Daß der Schriftsatz vom 31. Oktober 1990 verloren gegangen sei, habe niemand annehmen können.

9

Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Vortrag der sofortigen Beschwerde über die Notierung von "Promptfristen" um einen neuen, außerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) vorgebrachten Sachverhalt handelt, der nicht berücksichtigt werden könnte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - und vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 1 und 2). Auch der nachträgliche Sachvortrag rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, da mit einer Fristnotierung allein ein Verschulden der Anwälte der Beklagten an der Fristversäumnis nicht ausgeräumt ist.

10

Nach § 236 Abs. 2 ZPO hatte die Beklagte alle die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (Senatsbeschluß vom 27. September 1989 , - IVb ZB 73/89 - VersR 1989, 1316). Nachdem ungeklärt ist, wo der Schriftsatz vom 31. Oktober 1990 abhanden gekommen ist, gehörte hier dazu auch der Vortrag, daß er rechtzeitig versandt worden oder der rechtzeitige Ausgang nur infolge eines den Prozeßbevollmächtigten nicht anzulastenden Büroversehens unterblieben ist. An einer solchen Darlegung und Glaubhaftmachung fehlt es. Der Vortrag der Beklagten läßt jede Schilderung dazu vermissen, in welcher Weise im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten sichergestellt ist, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich abgesandt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt zur Einrichtung einer Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze verpflichtet (BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 - NJW 1983, 884, 885; Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 343/81 - VersR 1983, 40l; Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 - VersR 1988, 942; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86 - BGHR ZPO § 233, Rechtsmittelbegründung 1). Diese Verpflichtung besteht auch bei einem Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist. Auch bei ihm handelt es sich um eine fristwahrende Prozeßhandlung (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsbeschluß vom 6. März 1991 - XII ZB 58/90). Denn ihm kann nur stattgegeben werden, wenn er vor Ablauf der Begründungsfrist bei Gericht eingeht (vgl. BGHZ GSZ 83, 217).

11

Die Ausgangskontrolle kann etwa in der Führung eines Postausgangsbuchs oder darin bestehen, daß nach Absendung eines Schriftsatzes auf dessen Durchschrift ein "Ab-Vermerk" angebracht wird; die Ausgangskontrolle kann auch einer einzelnen, dafür ausdrücklich bestimmten zuverlässigen Bürokraft übertragen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 aaO.; Urteil vom 21. Februar 1983 aaO.; Beschluß vom 21. April 1988 aaO.). Welche konkreten organisatorischen Maßnahmen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in dieser Richtung getroffen haben, ist weder dem Wiedereinsetzungs- noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, obwohl schon das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß auf die Notwendigkeit einer wirksamen Ausgangskontrolle abgestellt hat. Da mithin nicht dargetan ist, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in ihrem Büro überhaupt eine Ausgangskontrolle angeordnet haben, ist ein Organisationsverschulden nicht ausgeschlossen.

12

Auf das Bestehen einer wirksamen Ausgangskontrolle würde es allerdings nicht ankommen, wenn der rechtzeitige Abgang des Verlängerungsantrages glaubhaft gemacht worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

13

Nach den drei inhaltlich gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen der Kanzleiangestellten R., K. und S. wurde der Fristverlängerungsantrag am 31. Oktober 1990 gefertigt und noch am gleichen Tag an das Kammergericht versandt. Nach der weiteren eidesstattlichen Versicherung der Angestellten M. geschah dies in einem Sammelumschlag mit anderer Gerichtspost über die gemeinsame Briefannahme beim Amtsgericht Charlottenburg. Welche der Angestellten den Schriftsatz in den Sammelumschlag gelegt hat, ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen nicht. Diese heben lediglich noch hervor, daß sämtliche Schreiben und Schriftsätze jenes Tages angekommen seien und es keine Rückläufer oder Verlustmeldungen gegeben habe. Dies zeigt, daß die Kanzleiangestellten kein positives Wissen über die Absendung des Schriftsatzes vom 31. Oktober 1990 besitzen, sondern lediglich Rückschlüsse aus dem sonstigen Geschehensablauf ziehen. Bei fehlender Ausgangskontrolle reicht dies nicht aus, um glaubhaft zu machen, daß der Verlängerungsantrag vom 31. Oktober 1990 die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten verlassen hat.

14

Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aus (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 aaO.; Urteil vom 21. Februar 1983 aaO.; Senatsbeschluß vom 27. November 1985 - IVb ZB 102/85 - VersR 1986, 365). Es ist nicht auszuschließen, daß der Verlängerungsantrag vom 31. Oktober 1990 - rechtzeitig - bei Gericht eingegangen wäre, wenn in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine entsprechend organisierte Ausgangskontrolle bestanden hätte. Daher ist die Ursächlichkeit eines Organisationsmangels für die Fristversäumung nicht ausgeräumt.

15

Damit kann dahingestellt bleiben, ob einer Wiedereinsetzung auch entgegensteht, daß sich die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht vor Fristablauf nach dem Erfolg des Verlängerungsantrages erkundigt haben, da sie mit dem Risiko belastet waren, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine zweite Fristverlängerung ablehnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 - FamRZ 1987, 58; vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 - BGHR ZPO § 233, Fristverlängerung 5). Keinesfalls durften sie darauf vertrauen, daß die begehrte Fristverlängerung stillschweigend gewährt wurde; denn zur Wirksamkeit einer Verlängerungsverfügung gehört ihre Mitteilung an den Antragsteller (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 und vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3, Wirksamkeit 4 und 5).