Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1989, Az.: IVb ZB 135/88
Beschwerdeeinlegung; Rechtsmittelbegründungsfrist; Fristverlängerung; Familiengericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZB 135/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1990, 147-149 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1990, 113-114 (red. Leitsatz)
- MDR 1990, 323 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 67-68 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Hat das AG als Familiengericht eine Endentscheidung getroffen, ist die Beschwerde auch dann gem. § 621 Abs. 3 ZPO binnen eines Monats einzulegen und mangels Verlängerung binnen eines weiteren Monats zu begründen, wenn das Nichtvorliegen einer Familiensache gerügt werden soll.
2. Die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist muß zumindest ausdrücklich erfolgen; "stillschweigend" kann eine Frist nicht verlängert werden.
3. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht werden.