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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1987, Az.: IVb ZB 39/87

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ; Versehentliches Übersehen der Verfügung zur Einlegung der Berufung durch eine Büroangestellte des Rechtsanwalts; Eingabe eines neuen Vortrags über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nach Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs; Beweis für ausreichende organisatorische Anordnungen für eine verlässliche Wahrung von Rechtsmittelfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen; Gewährleistung einer zuverlässigen Ausgangskontrolle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 39/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 15.12.1986

Fundstellen

  • NJW-RR 1987, 900-901 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1987, 888-889 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsanwalt muß sein Büro so organisieren, daß eine Ausgangskontrolle besteht, durch die das rechtzeitige Hinausgehen Fristwahrender Schriftsätze zuverlässig gewährleistet wird.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 25. März 1987
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Dezember 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.193 DM.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 7. Oktober 1986 wurden dem Beklagten Unterhaltszahlungen für seine beiden minderjährigen Kinder in wechselnder Höhe auferlegt. Das Urteil wurde ihm zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 8. Oktober 1986 zugestellt. Am 25. November 1986 beantragte er, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und legte gleichzeitig Berufung ein. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs machte er - unter Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt K. - geltend: Er habe rechtzeitig am 3. November 1986 Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt. Daraufhin habe Rechtsanwalt K. auf einem kanzleiinternen, an der Akte befestigten und mit einem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist am 8. November 1986 versehenen Zettel handschriftlich den Vermerk angebracht "Berufung einlegen" und sodann die Akte an die Rechtsanwaltsgehilfin Frau T. übergeben mit dem Auftrag, die Rechtsmittelschrift zu fertigen. Frau T. sei seit Jahren mit derartigen Aufgaben betraut und werde regelmäßig überwacht. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe sie in diesem Fall den Auftrag von Rechtsanwalt K. nicht ausgeführt und den Zettel mit der Anordnung zur Berufungseinlegung abgeheftet; möglicherweise sei ihr das Versehen deshalb unterlaufen, weil gleichzeitig ein Schriftsatz zu dem Teilverfahren Zugewinnausgleich und eine umfangreiche Aktennotiz zur Vorbereitung einer Stellungnahme im Zugewinnausgleichsverfahren diktiert worden seien und die Akte zudem zu einem Termin vor dem Familiengericht am 6. November 1986 habe vorgelegt werden sollen. Ihn, den Beklagten, treffe unter diesen Umständen kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist.

2

Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt. Es hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angenommen, weil dieser, soweit sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages entnehmen lasse, nicht ordnungsgemäß dafür Sorge getragen habe, daß alle Rechtsmittelfristen in einen Fristenkalender eingetragen würden, anhand der Eintragungen regelmäßig die Wahrung der Fristen kontrolliert werde und die Fristen erst gelöscht würden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt sei; die bloße Notierung der Frist auf einem Zettel und die rechtzeitige Vorlage der Handakten an den Anwalt reichten nicht aus, um dessen Verschulden an der Fristversäumung auszuräumen.

3

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

4

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

5

1.

Der Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt; denn er hat das Rechtsmittel erst am 25. November 1986 und damit nach Ablauf der Frist des § 516 ZPO - am 10. November 1986 (Montag) - eingereicht.

6

2.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat ihm das Oberlandesgericht zu Recht nicht gewährt. Sie wäre nur zu erteilen, wenn der Beklagte ohne sein eigenes oder ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Es ist indessen kein Sachverhalt dargetan und glaubhaft gemacht worden (§ 236 Abs. 2 ZPO), aus dem sich ergibt, daß den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft.

7

a)

Allerdings hat der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde sein Vorbringen dahin ergänzt, daß die "am 8. November 1986 ablaufende Berufungsfrist ordnungsgemäß im Terminkalender (seines Prozeßbevollmächtigten) vermerkt gewesen" sei; demgemäß sei die Akte dem Anwalt auch rechtzeitig vor dem 8. November 1986 mit einem Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf vorgelegt worden, worauf Rechtsanwalt K. auf dem Fristzettel vermerkt habe "Berufung einlegen". Am 3. November 1986 habe der Prozeßbevollmächtigte den Gesamtkomplex - Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Sorgerecht - mit ihm, dem Beklagten, durchgesprochen; über diese Besprechung sei auf Tonband eine Aktennotiz diktiert worden, die am 5. November 1986 geschrieben worden sei. Dabei habe die sonst äußerst zuverlässige Büroangestellte Frau T. ersichtlich die Verfügung zur Einlegung der Berufung in dieser Sache übersehen. Am 8. November 1986 seien die Akten dem Prozeßbevollmächtigten dann nicht noch einmal vorgelegt worden, weil die Mitarbeiterinnen der Kanzlei der Auffassung gewesen seien, daß mit der gefertigten Aktennotiz die Frist gewahrt sei.

8

b)

Dieser Sachverhalt hat für die Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben, da er nicht rechtzeitig vorgebracht worden ist. Alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (vgl. BGH VersR 1978, 942). Zwar können bis zur Entscheidung über das Gesuch unklare Angaben noch erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 = VersR 1985, 502). In diesem Bereich hält sich das Beschwerdevorbringen des Beklagten jedoch nicht. Vielmehr schiebt es einen neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten nach, auf deren Außerachtlassung das Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt hat.

9

c)

Selbst wenn das nachgeholte Vorbringen des Beklagten aber noch zu berücksichtigen wäre, wäre ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt K. an der Versäumung der Berufungsfrist hiermit nicht ausgeräumt. Abgesehen davon, daß der neue Sachvortrag entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht und nicht - was in erster Linie nahegelegen hätte - eine Ablichtung der entsprechenden Eintragung im Fristenkalender vorgelegt worden ist, bestehen auch Zweifel gegen die Richtigkeit des Vortrags. Diese rühren insbesondere daher, daß der 8. November 1986 ein Sonnabend war, an dem kraft Gesetzes keine Frist ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO). Es begegnet daher erheblichen Bedenken, ob der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist tatsächlich in dem Fristenkalender - und dort auf den 8. November 1986 - eingetragen war.

10

Darüber hinaus ist aber weiterhin nicht dargetan, daß in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten ausreichende organisatorische Anordnungen für eine verläßliche Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen getroffen worden sind.

11

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge tragen, daß fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingehen. Dafür reicht es nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte seine Kanzlei so organisiert, daß ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Er muß vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch welche zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Daher muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86 - BGHR ZPO 233 Rechtsmittelbegründung 1).

12

Hierzu hat der Beklagte, auch mit der sofortigen Beschwerde, nichts vorgetragen, obwohl schon das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß auf die Notwendigkeit einer wirksamen Ausgangskontrolle abgestellt hat.

13

d)

Hätte eine entsprechende allgemeine Anweisung im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bestanden, dann hätte eine im Kalender vermerkte Frist nicht gestrichen werden können, bevor nicht überprüft und festgestellt war, ob der Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht abgesandt oder zumindest postausgangsbereit fertiggestellt war. Die "Mitarbeiterinnen der Kanzlei" der Prozeßbevollmächtigten hätten angesichts einer unmißverständlichen Anweisung über die Ausgangskontrolle keine Veranlassung gehabt, selbständig darüber zu entscheiden, ob sie die Akten dem Prozeßbevollmächtigten am 8, (10,) November 1986 noch einmal vorlegen mußten, obwohl nach ihrer Meinung "mit der gefertigten Aktennotiz die Frist gewahrt war". Sie hätten vielmehr bei Überprüfung der Eintragungen im Kalender vor dem Fristablauf bemerkt, daß der Berufungsschriftsatz noch nicht gefertigt war. Auf diese Weise hätte die Frist gewahrt werden können.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 4.193 DM.

Lohmann
Krohn