Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1986, Az.: IVb ZB 89/86
Zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts hinsichtlich einer Berufungsfristversäumnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts deutliche Anordnungen gegenüber seinem Büropersonal zu treffen, fristwahrende Schriftsätze fristgemäß beim zuständigen Gericht einzureichen; Pflicht des Rechtsanwalts eine Ausgangskontrolle hinsichtlich fristwahrender Schriftsätze zu schaffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZB 89/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 12.06.1986
Rechtsgrundlagen
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 22. Oktober 1986
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 12. Juni 1986 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.444 DM
Gründe
I.
Der Kläger schuldet dem Beklagten, seinem ehelichen Sohn, aufgrund eines Prozeßvergleichs vom 20. März 1984 monatlich 240 DM Unterhalt. Mit der Behauptung, er sei nur noch in geringerem Umfang leistungsfähig, begehrte er mit einer im Juli 1985 eingereichten Abänderungsklage die Feststellung, daß er dem Beklagten seit Januar 1985 keinen höheren Unterhalt mehr zu leisten habe als monatlich 164 DM.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte der Kläger am 17. Februar 1986 fristgerecht Berufung ein. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf seinen Antrag bis zum 21. April 1986 einschließlich verlängert. Am 22. April 1986 ging bei dem Oberlandesgericht die - auf den 18. April datierte - Berufungsbegründung ein. Auf einen gerichtlichen Hin weis, daß die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nicht gewahrt worden sei, beantragte der Kläger am 30. April 1986, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs machte er - unter Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts B. - geltend: die Berufungsbegründung sei am Freitag, dem 18. April 1986, nach dem Diktat seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt F., gefertigt worden. Um eine etwaige Verzögerung bei einer Beförderung durch die Post zu vermeiden, sei abgesprochen worden, daß der Schriftsatz dem Sozius, Rechtsanwalt B., zusammen mit einer Akte in einem Verfahren G. ./. Firma M. (16 O 106/84) vorgelegt werden solle, in dem auf den 21. April 1986 eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken anberaumt gewesen sei. Sachbearbeiter dieses Verfahrens sei zwar Rechtsanwalt F. gewesen.
Dieser sei aber vom 21. April bis zum 25. April 1986 in einen Kurzurlaub gegangen. Deshalb habe Rechtsanwalt B. den Termin vom 21. April 1986 wahrnehmen sollen. Da Rechtsanwalt B. nicht der Sachbearbeiter gewesen sei, habe er nicht gewußt, daß in der Kanzlei zwei Rechtsstreitigkeiten G. ./. Firma M. geführt wurden, die beide bei dem Landgericht Saarbrücken anhängig gewesen seien. Die Berufungsbegründung vom 18. April 1986 sei versehentlich in die andere Akte G. ./. Firma M. (17 S 117/86) eingeheftet und erst bei einer Wiedervorlage dieser Akte am 22. April 1986 bemerkt worden. Da die Anordnung, den Schriftsatz vom 18. April 1986 in die Terminsakte G. ./. Firma M. einzuordnen, an eine zuverlässige Anwaltsgehilfin in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten erteilt worden sei, könne das ihr unterlaufene Versehen seinem Prozeßbevollmächtigten nicht angelastet werden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Rechtsanwalts F. angenommen, weil dieser an eine - nicht einmal näher bezeichnete - Person die Anordnung erteilt habe, die Berufungsbegründungsschrift in der vorliegenden Sache in eine andere, die Parteien nicht betreffende Akte einzuordnen, ohne daß ein näherer Grund für eine solche, nicht übliche Maßnahme vorgetragen worden sei, und weil dieser Vorgang überdies dem mit der Vertretung beauftragten Sozius vorher nicht eingehend erläutert worden sei. Außerdem habe der Kläger nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, ob und wie die Ausgangskontrolle im Büro seines Prozeßbevollmächtigten garantiert und überprüft werde und welche Maßnahmen insoweit für diesen besonderen Fall getroffen worden seien.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 21. April 1986 (Montag) begründet worden ist (§§ 519, 519 b Abs. 1 ZPO).
2.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht versagt. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr eigenes oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es ist kein Sachverhalt dargetan und glaubhaft gemacht worden, aus dem sich ergibt, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft.
Da Rechtsanwalt F. die am 21. April 1986 ablaufende Frist zur Begründung der Berufung bis zum letzten Tag ausgenutzt hat, war er in besonderem Maße verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß der Begründungsschriftsatz rechtzeitig zum Oberlandesgericht gelangte.
Hierfür genügte die von ihm erteilte Weisung nicht, auch wenn es grundsätzlich - selbstverständlich - keinem Bedenken unterliegt, einen anderen in der Kanzlei tätigen Rechtsanwalt mit der Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes zu dem zuständigen Gericht zu betrauen. Dies hat jedoch in ausreichend deutlicher Weise zu geschehen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 1982 - IVb ZB 124/82). Daß Rechtsanwalt F. insoweit hinreichende Anordnungen getroffen hätte, ist dem Vortrag des Klägers indessen nicht zu entnehmen.
a)
Der Kläger hat zunächst mit dem Wiedereinsetzungsgesuch geltend gemacht, sein Prozeßbevollmächtigter habe eine zuverlässige Anwaltsgehilfin angewiesen, die Berufungsbegründung in die Terminsakte G. ./. Firma M. "einzuordnen". Nachdem das Oberlandesgericht dies in dem angefochtenen Beschluß als ungeeignete, dem Prozeßbevollmächtigten als Versehen anzulastende Maßnahme beanstandet hat, hat der Kläger mit der sofortigen Beschwerde behauptet (allerdings nicht glaubhaft gemacht), sein Prozeßbevollmächtigter habe verfügt, daß die Berufungsbegründung zu der Terminsakte G. ./. Firma M. "gegeben" werden solle. Wie die Anweisung tatsächlich konkret gelautet hat, ist diesem Vorbringen indessen nicht zu entnehmen, zumal der Kläger keine eigene Erklärung der Angestellten vorgelegt hat. Tatsächlich hat diese den Schriftsatz in die Akte G. ./. Firma M. (17 S 117/86) eingeheftet; das kann dafür sprechen, daß sie die Anweisung erhalten hatte, ihn in die Akte "einzuordnen". Eine solche Anordnung war jedoch nicht geeignet, die Einreichung des Schriftsatzes bei dem Oberlandesgericht zu gewährleisten. Ein Schriftsatz, der - ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, daß er nicht in die betreffende Akte gehört, sondern getrennt bei Gericht (hier dem Oberlandesgericht) eingereicht werden muß - in eine Terminsakte (lose) gelegt oder (fest) eingeordnet wird, kann bei der Wahrnehmung des Termins leicht übersehen werden. Hier kam hinzu, daß Rechtsanwalt B., der den Termin in der Sache G. ./. Firma M. wahrzunehmen hatte, nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Verfahrens war, die Berufungsbegründung nicht selbst diktiert hatte und deshalb nicht aus eigenem Wissen Kenntnis von dem bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hatte.
b)
Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt F., kann auch deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil weder eindeutig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz Rechtsanwalt B. mit der - als solcher bezeichneten - Akte G. ./. Firma M. mit dem Aktenzeichen "16 O 106/84" vorgelegt werden sollte. Da in der Kanzlei zwei Verfahren G. ./. Firma M. geführt wurden, mußte die Akte, auf die sich die Anordnung bezog, um jedes Mißverständnis auszuschließen, deutlich bezeichnet werden. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß es "nur eine einzige Akte G. ./. Firma M. gab, zu der die Verfügung paßte", weil nur in dem Verfahren 16 O 106/84 am 21. April 1986 ein Termin vor dem Landgericht Saarbrücken anstand. Da die Angestellte gleichwohl die beiden Akten verwechselt hat und keine Erklärung dafür abgegeben worden ist, wie es hierzu gekommen ist, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die erteilte Anordnung in diesem Punkt nicht hinreichend klar und unmißverständlich gewesen ist, oder aber daß die Angestellte mit der Aktenbehandlung nicht ausreichend vertraut war.
c)
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet schließlich auch deshalb aus, weil nach dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich ist, ob und in welcher Weise im Büro seines Prozeßbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze geübt wird und weshalb die angeordneten Kontrollmaßnahmen bei der Berufungsbegründung des vorliegenden Verfahrens offenbar unterlassen worden sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei wegen der Verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dafür reicht es nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte seine Kanzlei so organisiert, daß ihm Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Er muß vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1983 - IVb ZB 107/83; vom 6. Februar 1985 - IVb ZB 141/84, jeweils m.w.N.; BGH Beschlüsse vom 25. März 1982 - VII ZB 2/83 = VersR 1982, 653; vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 = VersR 1983, 589).
Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
Eine Ausgangskontrolle war im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Schriftsatz Rechtsanwalt B. mit der Terminsakte G. ./. Firma M. für den Termin am 21. April 1986 "vorgelegt" werden sollte. Diese Anordnung machte es, im Gegenteil, in besonderem Maße erforderlich, den ordnungsgemäßen Ausgang des Schriftsatzes aus der Kanzlei zu überwachen, da eine von der üblichen Postbeförderung abweichende Beförderungsart gewählt wurde. Eine im Fristenkalender notierte Frist zum 21. April 1986 durfte unter den gegebenen Umständen frühestens gestrichen werden, wenn geprüft und festgestellt war, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz zur Mitnahme zum Oberlandesgericht an einer Stelle bereitgelegt war, an der Rechtsanwalt B. ihn nicht übersehen konnte. Wäre die notwendige Ausgangskontrole in dieser Weise durchgeführt worden, dann wäre noch am Vormittag des 21. April 1986 bemerkt worden, daß sich die Rechtsmittelbegründung der vorliegenden Sache nicht bei der Terminsakte G. ./. Firma M. befand. Die Frist hätte dann gewahrt werden können.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.444 DM
Blumenröhr
Krohn
Macke
Zysk