Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1982, Az.: IVb ZB 124/82
Fristversäumung wegen Übersehen eines Schriftsatzes durch einen Sozius in einer Anwaltssozietät; Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels eidesstattlicher Verischerung über das Nichtverschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 124/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 10243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 21.05.1982
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Hildegard P. geb. B. W. straße ..., We.-S.,
Prozessgegner
Heinrich P., Im R., L.,
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl,
Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
am 7. Juli 1982beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1982 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 13.376,85 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Verbundurteil auf beiderseitigen Antrag die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen die Entscheidung hat die Antragstellerin am 25. März 1982 Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 28. April 1982 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Auf einen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 30. April 1982, daß die Begründungsschrift verspätet eingegangen ist, hat die Antragstellerin am 12. Mai 1982 die Rechtsmittelbegründung wiederholt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Dazu hat sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Leibfritz vorgetragen, dieser habe am 26. April 1982 abends eine andere Fristsache zum Oberlandesgericht Stuttgart bringen müssen. Als er dies seinem Sozius Rechtsanwalt Sc. der die vorliegende Sache bearbeite, am späten Nachmittag mitgeteilt habe, habe dieser ihn gebeten, auch andere Schriftsätze zum Landgericht und zum Oberlandesgericht Stuttgart mitzunehmen, um dann sämtliche Post zusammen in den Nachtbriefkasten am Gerichtsgebäude einzuwerfen. Vor der Abfahrt nach Stuttgart gegen 21 Uhr habe Rechtsanwalt L. die Mappe durchgesehen, in der auf dem Büro die Post nach St. untergebracht werde, und sämtliche Schriftsätze an die beiden erwähnten Gerichte an sich genommen, um sie nach St. zu bringen. Dabei müsse er offensichtlich den Schriftsatz in der vorliegenden Sache übersehen haben. Er habe bei der Durchsicht der Mappe jedes Schriftstück zur Hand genommen. Allerdings halte er es für möglich, daß ein Schriftsatz durch eine Büroklammer mit einer anderen Sache zusammengeheftet gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragstellerin durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde (§ 519 b Abs. 2 ZPO) bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Frist zur Begründung der am 25. März 1982 eingelegten Berufung endete nach §§ 519 Abs. 2 Satz 2, 222 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des 26. April 1982, eines Montags. Die erst zwei Tage später eingegangene Rechtsmittelbegründung wahrte die Frist nicht.
2.
a)
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, der Antragstellerin wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und dazu ausgeführt, ihr Sachvortrag trage eine Wiedereinsetzung nicht. Rechtsanwalt Sc. habe gewußt oder hätte wissen müssen, daß die Begründungsfrist am 26. April 1982 ablief. Er hätte daher Rechtsanwalt Leibfritz auf den Fristablauf hinweisen und ihm die Mitnahme der Begründungsschrift zum Oberlandesgericht noch an diesem Tage besonders anheimgeben müssen. Das habe er nicht getan, sondern Rechtsanwalt Leibfritz lediglich gebeten, auch seine Schriftsätze zum Oberlandesgericht mitzunehmen. Die Folge sei, daß Rechtsanwalt L. keinen Grund gehabt habe, in der Schriftsatzmappe oder sonst nach dem Begründungsschriftsatz zu forschen und für dessen rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu sorgen.
b)
Das Oberlandesgericht hat es zu Recht abgelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr oder ihres Bevollmächtigten Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO). Das ist hier nicht der Fall. Der glaubhaft gemachte Sachverhalt schließt ein Verschulden des Bevollmächtigten Rechtsanwalt Schmid an der Fristversäumung nicht aus.
Ob dies schon deshalb gilt, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Berufungsbegründung am Abend des 26. April 1982, des letzten Tages der Frist, geschrieben, unterschrieben und für die Überbringung nach Stuttgart, die nach Sachlage innerhalb der nächsten Stunden hätte erfolgen müssen, vorbereitet und vorgesehen war, mag auf sich beruhen.
Jedenfalls trägt die Begründung des Berufungsgerichts die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Weil die Frist zur Rechtsmittelbegründung mit dem 26. April 1982 ablief, hätte Rechtsanwalt Sc. sich nicht damit begnügen dürfen, Rechtsanwalt L. zu bitten, auch andere Schriftsätze zum Landgericht und zum Oberlandesgericht mitzunehmen. Er hätte vielmehr durch einen entsprechenden Hinweis sicherstellen müssen, daß Rechtsanwalt L. auch die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache, in der die Frist wenige Stunden später ablief, mitnahm. Rechtsanwalt So. hat aber gegenüber Rechtsanwalt Leibfritz die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache nicht einmal erwähnt. Da auch keine sonstigen organisatorischen Vorkehrungen vorgetragen und glaubhaft gemacht sind, fehlte es mithin an einer ausreichenden Sicherung, daß der Schriftsatz noch am selben Tage zum Gericht gelangte. Insbesondere ist nicht vorgetragen, daß die fristgebundene Post bereits aussortiert gewesen sei und nur diese sich in der Mappe mit den für das Oberlandesgericht und für das Landgericht Stuttgart bestimmten Schriftstücken befunden habe, so daß Rechtsanwalt L. den gesamten Inhalt dieser Mappe und damit notwendig auch die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache in den Nachtbriefkasten hätte einwerfen müssen. Im Gegenteil hat Rechtsanwalt L. nach seiner eidesstattlichen Versicherung die Mappe durchgesehen und nur einen Teil ihres Inhalts nach St. gebracht.
Der ergänzende Vortrag der Klägerin im Verfahren der sofortigen Beschwerde, die zwischen den Rechtsanwälten Sc. und L. verabredete Mitnahme von Schriftsätzen an das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart habe auch und gerade fristwahrende Schriftsätze gemeint, für deren Aufnahme der Nachtbriefkasten am Gerichtsgebäude allein bestimmt sei, entlastet Rechtsanwalt Sc. nicht. Daraus, daß fristwahrende Schriftsätze (allgemein) mitgenommen werden sollten, ergab sich nicht, welche Schriftsätze im einzelnen wegen drohenden Fristablaufs Rechtsanwalt L. mitnehmen sollte und daß darunter die Rechtsmittelbegründung in der vorliegenden Sache sein müsse, für die die Frist noch am selben Tage ablief. Die am Abend des letzten Tages der Frist besonders eilige Sache blieb damit ohne wirksame Ausgangskontrolle. Rechtsanwalt L. der einen Begründungsschriftsatz in der vorliegenden Sache nicht vorfand, hatte keinen Anlaß, danach zu suchen, da er nichts von seiner Existenz und Eilbedürftigkeit wußte. Hätte Rechtsanwalt Sc. ihn auf die eilige Berufungsbegründung hingewiesen, hätte Rechtsanwalt L. den Schriftsatz suchen und ihn erforderlichenfalls neu schreiben lassen können; die Berufungsbegründung bestand aus nur einem Satz.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 13.376,85 DM.
Portmann