Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1979, Az.: BVerwG 6 P 14.78
Fortsetzung eines Ausschlussverfahrens bei Ablauf der Amtszeit des Personalrats; Gewerkschaftliche Werbung und Selbstdarstellung durch Personalratsmitglieder; Auseinandersetzungspflicht von Personalratsmitgliedern mit der Arbeit gegnerischer Gewerkschaften; Werbung für eine Gewerkschaft durch ein Personalratsmitglied in seinem Betrieb; Verstoß gegen die Objektivitätspflicht und Neutralitätspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 14.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 04.11.1975 - AZ: 293 PV 75
- VG Ansbach - 04.11.1975 - AZ: 292 PV 75
- VGH Bayern - 14.05.1976 - AZ: 4 XII 75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1979, 204
- PersVertr 1979, 415
- PersVertr 1980, 196
- ZBR 1980, 191
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- Die Antragsbefugnis des Dienststellenleiters auf Ausschluß eines. Mitgliedes des Personalrats ist nicht an die Person des jeweiligen Amtsinhabers, sondern an das Amt gebunden; ein Wechsel im Amt ist auf das Beschlußverfahren ohne Einfluß.
- Der Senat verbleibt dabei, daß nach Erledigung des Ausschlußverfahrens durch Ablauf der Amtszeit des Personalrats nicht mehr die Feststellung über das Vorliegen der Ausschlußvoraussetzungen, sondern nur noch die Klärung der Frage begehrt werden kann, ob das Verhalten des vom Ausschlußverfahren betroffenen Mitgliedes mit den Vorschriften des Personal Vertretungsrechts in Einklang stand (Bestätigung von BVerwGE 49, 259).
- Das Rechtsschutzbedürfnis für die auf den objektiven Gehalt des Verhaltens eines Personalratsmitgliedes reduzierte Feststellung wird nicht durch die Erklärung des betroffenen Mitgliedes beseitigt, er wolle sich künftig an die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes halten; das Rechtsschutzbedürfnis bemißt sich vielmehr danach, welche Bedeutung die objektive Klärung des Verhaltens für die künftige Arbeit der Personal Vertretungen hat.
- § 67 Abs. 2 BPersVG hat an den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Pflichtwidrigkeit einer nachhaltig und unter Druck betriebenen gewerkschaftlichen Werbung durch Personalratsmitglieder nichts geändert, sondern sie bestätigt.
- Ein allen Beschäftigten der Dienststelle zugesandtes Rundschreiben der Personalratsmitglieder einer bestimmten Gewerkschaft über die von ihnen geleistete Arbeit im Personalrat (sog. Selbstdarstellung muß sich bei der "Abrechnung" mit der Arbeit einer anderen Gewerkschaft im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung halten.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 14. Mai 1976 wird teilweise aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Unterzeichnung und Versendung des vom Beteiligten zu 1) unterschriebenen und an alle Beschäftigten der Dienststelle zugesandten Rundschreibens der Personalratsmitglieder des Deutschen Postverbandes beim Postamt Erlangen sowie der Versuch des Beteiligten zu 1), den Zeugen Pfund für seine Gewerkschaft zurückzugewinnen, mit den Amtspflichten eines Personalratsmitgliedes nicht vereinbar sind.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben im ersten Rechtszug erfolglos den Ausschluß des Beteiligten zu 1) aus dem Personalrat betrieben. Während des Beschwerdeverfahrens lief die Amtszeit des Personalrats ab. Der Beteiligte zu 1) wurde wieder in den neuen Personalrat gewählt und - wie in der vorausgegangenen Amtsperiode zum Vorsitzenden bestimmt.
Die Antragsteller haben daraufhin ihren Antrag dahin geändert,
festzustellen, daß die Pflichtverletzung des Beteiligten zu 1) als Personalratsvorsitzender während der abgelaufenen Amtsperiode seinen Ausschluß aus dem Personalrat beim Postamt Erlangen erfordert hätte.
Diesem Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung entsprochen.
Im einzelnen liegt dem Verfahren folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beteiligte zu 1), der Mitglied des Deutschen Postverbandes ist, hat mit weiteren, diesem Verband angehörenden Mitgliedern des Personalrats ein mit seinem Foto versehenes Rundschreiben unterzeichnet, das allen Beschäftigten des Postamts Erlangen in ihrer Wohnung zugestellt worden ist.
Das Rundschreiben hat folgenden Wortlaut:
"Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Gestatten Sie, daß wir uns heute als die von Ihnen gewählten Personalratsmitglieder des Deutschen Postverbandes an Sie wenden. Die Hälfte der laufenden Personalratsperiode ist vorbei. Dieser Abschnitt war einer der bewegtesten im Erlanger Postlerleben der letzten Jahrzehnte. In diese Zeit fiel die Verlegung des Dienstbetriebes in das neue Postdienstgebäude. Dadurch entstanden zunächst natürliche Spannungen innerhalb der Kollegenschaft, die wir mit einer Vielzahl von Anträgen an die Amtsleitung abzubauen versuchten. Ferner machte sich im Personal eine gewisse Verunsicherung wegen der Ergebnisse der neuen Leistungsbemessung und den teils amtlich, teils gerüchteweise bekannt gewordenen Reformvorhaben unserer Verwaltung breit. Schließlich haben Personalveränderungen an der Spitze unserer Verwaltung die Deutsche Postgewerkschaft zu dem Versuch veranlaßt, daraus Kapital zu schlagen und mit massiven Methoden Mitgliederabwerbung zu betreiben.
Wir alle spüren doch, daß alle diese Vorgänge erhebliche Unruhe unter den Kollegen hervorrufen und daß letztlich das Betriebsklima darunter leidet. Will man diesen Sachverhalt gerecht beurteilen, so muß man wohl den Umzug in das neue Postdienstgebäude als einmaligen Vorgang betrachten. Auf die neuen Bemessungswerte, die vom BPM herausgegeben werden und vom Hauptpersonalrat (die Mehrheit hat dort die Deutsche Postgewerkschaft) sanktioniert wurden, haben wir auf Ortsebene keinen Einfluß. Ebenso werden die Reformvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen höheren Orts verfügt.
Trotzdem versucht eine Handvoll von Funktionären der örtlichen Postgewerkschaft, diese Situation für sich zu nutzen und systematische Flüsterpropaganda gegen den Deutschen Postverband zu betreiben, der die überwiegende Mehrheit der Erlanger Postler vertritt. Offensichtlich will man damit von der Tatsache ablenken, daß wir vom Deutschen Postverband hier in Erlangen seit 1962 außerordentlich erfolgreich zum Wohle aller Erlanger Postler arbeiten.
Nun, die Mehrzahl der heute aktiven Gewerkschaftsfunktionäre kommt von auswärts und deshalb sehen wir uns gezwungen, einmal an die Situation beim PA Erlangen vor 1962 zu erinnern, an eine Zeit also, in der die Deutsche Postgewerkschaft die Mehrheit beim Postamt hatte. Wie war es denn damals, bevor die Personalratswahl 1962 für die Postgewerkschaft verloren ging, obwohl der Deutsche Postverband nur etwa ein Dutzend Mitglieder hatte?
Das war doch die Antwort der Erlanger Postler auf das Funktionärsdenken der damaligen Vertreter der Deutschen Postgewerkschaft - zum Teil der gleichen übrigens, die sich heute wieder in den Vordergrund drängen: Damals wurden nicht die Interessen der gesamten Kollegenschaft vertreten, sondern, nur wenige "Günstlinge" kamen zum Zuge. Freier Meinungsäußerung wurde Druck entgegengesetzt. So konnte die Vetternwirtschaft blühen und gedeihen und die Masse der tüchtigen Erlanger Postler mußte zwangsläufig auf der Strecke bleiben.
Die Erlanger Postler hatten damals die Zeichen der Zeit erkannt. In enger Zusammenarbeit mit den Vertretern des Deutschen Postverbandes ist es während der vergangenen 13 Jahre gelungen, wieder ein erstrebenswertes Arbeitsklima zu schaffen. So ist es heute selbstverständlich, daß jeder Kollege seine Meinung sagen kann und daß persönliche Anliegen ernst genommen und soweit wie möglich berücksichtigt werden. Das Vertrauen der Kollegen ist zum tragenden Pfeiler unserer Arbeit geworden. Die Vertrauensbeweise bei den Personalratswahlen waren uns gleichzeitig Ansporn für unseren Einsatz zum Wohle aller Erlanger Postler. Dabei haben wir jede nur erdenkliche Möglichkeit aufgegriffen, um möglichst günstige Arbeitsbedingungen zu schaffen. Unsere Leistungen werden von Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch gewürdigt und anerkannt. Selbst der Postgewerkschaft-Spitzenkandidat bei der letzten Personalratswahl (er ließ sich leider bald nach der Wahl versetzen) hat bei seiner Verabschiedung erklärt: "An der vorbildlichen Arbeit des Erlanger Personalrats gibt es nichts auszusetzen". Dieses Urteil spricht wohl für sich!
Wir meinen: Hut ab vor soviel Sachlichkeit!
Inzwischen hat sich allerdings auch hier einiges geändert. Die derzeitigen Spitzen der Erlanger Postgewerkschaft kommen wohl nicht zufällig von anderswoher. Sie stehen unter dem Zwang ihres Auftrags, der Postgewerkschaft hier in Erlangen wieder auf die Beine zu helfen. Wen wundert's, daß sie deshalb versuchen, möglichst billig Punkte zu sammeln. Sachliche Arbeit zum Wohle des Personalrats hält man anscheinend bei der Postgewerkschaft für nicht werbewirksam. Denn nach allem, was uns bekannt wurde, versucht die Gewerkschaft unsere Mitglieder vor allem damit abzuwerben, daß ja nun angeblich ein anderer Wind weht, nachdem der Herr Amtsvorsteher und wichtige Stellenvorsteher auch Gewerkschaftsmitglieder seien. Mit einer solchen Argumentation soll doch offensichtlich an Angstgefühle appelliert und ein gewisser Druck auf die Angesprochenen ausgeübt werden. Oder kündigt sich hier eine neue Vetternwirtschaft an?
Solche Methoden sind unserem Personal aus der Zeit vor 1962 hinreichend bekannt. Fanatismus und Ideologisierung haben aber noch nie Vorteile für die Allgemeinheit gebracht. Sie sind vor allem kein Ersatz für erfolgreiche Arbeit, wie wir sie seit vielen Jahren leisten. Es soll auch keiner allzuviel von persönlichen Vorteilen halten, die möglicherweise in Aussicht gestellt werden, denn Vetternwirtschaft ist nur der Erste Schritt zur Abhängigkeit und damit zur persönlichen Unfreiheit der Betroffenen.
Die Erlanger Postler wollen nicht zurück in Verhältnisse, wie sie schon einmal Postgewerkschaftler gestaltet hatten. Ihre Personalratsmitglieder des Deutschen Postverbandes werden sich deshalb nicht beirren lassen. Wir werden unsere Arbeit zum Wohle aller fortsetzen, so wie sie seit nunmehr 13 Jahren von der großen Mehrheit der Erlanger Postler unterstützt wird.
In kritischen Zeiten, wie wir sie derzeit erleben, muß es für Sie, liebe Kollegin, lieber Kollege, besonders wichtig sein, daß Ihre Interessen gegenüber der Verwaltung von erfahrenen Männern und Frauen vertreten werden, die unerschrocken und durch keine gewerkschaftlichen Rücksichten Ihre Anliegen zur Sprache bringen und Ihre Rechte durchsetzen können.
Liebe Kollegin, lieber Kollege, es liegt deshalb in Ihrem Interesse, Ihre Vertretung zu starken, damit auch zukünftig die Fortführung der bisherigen erfolgreichen Arbeit gewährleistet ist. Wehren Sie sich gegen die leicht durchschaubaren Abwerbungsversuche der Erlanger Postgewerkschaft, üben Sie mit uns Solidarität! Einigkeit stärkt Ihre Interessen!
Stehen Sie weiterhin zu unserer gemeinsamen Sache, wir stellen Ihnen unseren persönlichen Einsatz und unsere langjährige Erfahrung auf dem Gebiete der Personalvertretung auch künftig gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Personalratsmitglieder des
Deutschen Postverbandes."
Die Antragsteller sind der Auffassung, der Beteiligte zu 1) habe dadurch seine Pflichten als Personalratsvorsitzender zur objektiven und neutralen Amtsführung verletzt. Darüber hinaus habe der Beteiligte zu 1) weitere Pflichtverletzungen dadurch begangen, daß er zwei Beschäftigte, die aus dem Deutschen Postverband ausgetreten und in die Deutsche Postgewerkschaft eingetreten seien, unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Personalratsmitglied zu überreden versucht habe, diesen Schritt rückgängig zu machen.
Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen seine den Ausschluß ablehnende Entscheidung damit begründet, dem Beteiligten zu 1) könne nicht mit hinreichender Sicherheit eine grobe Pflichtverletzung nachgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber zur Begründung seiner dem Feststellungsantrag stattgebenden Entscheidung ausgeführt, der Abwerbungsversuch in Form eines Rückwechsels, den der Beteiligte zu 1) bei dem Beschäftigten Pfund vorgenommen habe, sowie die Unterzeichnung und Versendung des Rundschreibens stellten grobe und auch schuldhafte Pflichtverletzungen dar, die seinen Ausschluß aus dem Personalrat gerechtfertigt hätten. In der Beurteilung der weiteren Fälle, die von den Antragstellern als grobe Pflichtverletzungen angesehen worden sind, hat sich das Beschwerdegericht hingegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde macht der Beteiligte zu 1) geltend, der Beschwerdebeschluß weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Auch sei ein Rechtsschutzbedürfnis für die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Feststellung nicht mehr gegeben, nachdem der Beteiligte zu 1) bereits im Beschwerdeverfahren rechtsverbindlich für die Zukunft zugesagt habe, sich peinlich genau an die Regeln des Personalvertretungsrechts zu halten. Auch die Bewertung seines Verhaltens als grobe Pflichtverletzung sei rechtlich zu beanstanden.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
- 1)
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 1976 aufzuheben und den Feststellungsantrag der Antragsteller zu 1. und zu 2. abzuweisen,
- 2)
hilfsweise,
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und das Verfahren an einen anderen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen.
Die Antragsteller sind den Ausführungen des Beteiligten zu 1) entgegengetreten und meinen, daß eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigende Divergenz nicht vorliege. Im übrigen pflichten sie dem angefochtenen Beschluß bei und beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist auch ohne Zulassung statthaft, weil eine Divergenz vorliegt.
Nach § 83 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106) kann Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn der Beschluß des Beschwerdegerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs weicht von der in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - (BVerwGE 49, 259) ab. In diesem Beschluß ist der die Entscheidung tragende Rechtssatz enthalten, daß der nach Ablauf der Amtszeit zulässige Feststellungsantrag nicht darauf gerichtet werden kann, ob das mit dem Ausschlußverfahren überzogene Mitglied des Personalrats grob pflichtwidrig gehandelt hat, mit anderen Worten: ob die Voraussetzungen des Ausschusses vorgelegen haben. Vielmehr kann im Hinblick auf die künftige Arbeit der Personalvertretung nur noch die Feststellung begehrt werden, ob die konkrete Handlung oder Unterlassung, die den Gegenstand des Verfahrens gebildet hat, mit den Vorschriften des Personal Vertretungsrechts in Einklang steht. Nur das allein kann Gegenstand einer das Verfahren abschließenden Feststellung sein (a.a.O. S. 266).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar den genannten Beschluß in der Begründung seiner Entscheidung herangezogen, jedoch in Abweichung davon den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, auch nach Ablauf der Amtszeit könne anstelle des nicht mehr möglichen Ausschlusses die Feststellung darüber getroffen werden, ob eine grobe Pflichtverletzung vorgelegen habe. In konsequenter Anwendung dieses Rechtssatzes hat er in der Beschlußformel die Feststellung getroffen, daß die von ihm als gegeben angesehene Pflichtverletzung des Beteiligten zu 1) dessen Ausschluß aus dem Personalrat erfordert hätte.
Auf dieser Abweichung beruht der angefochtene Beschluß, weil er bei Beachtung der neueren Rechtsprechung zu dieser Frage nicht die in der Beschlußformel enthaltene Feststellung getroffen hätte.
Die Rechtsbeschwerde ist auch teilweise begründet.
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Frage, ob der Antragsteller zu 1) noch die Befugnis zur Durchführung der Beschwerde hatte, bedürfen vorab einer Klarstellung. Auch ohne entsprechende Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen die Beteiligungs- und Rechtsmittelbefugnis zu prüfen (Beschluß vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 21.75 - [Buchholz 238.32 § 43 BlnPersVG Nr. 1 = ZBR 1978, 240] mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Das Beschwerdegericht sieht offenbar die Befugnis des Dienststellenleiters, nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten zu beantragen, an die Person des jeweiligen Amtsinhabers gebunden. Die Erörterung darüber, die Abordnung eines Beamten bedeute nicht die Übertragung eines neuen Amtes, vielmehr behalte der Beamte sein bisheriges Amt bei und bleibe Angehöriger seiner Heimatbehörde, legt diese Annahme nahe. Dafür spricht ferner, daß in dem Rubrum des Beschlusses der das Amt des Dienststellenleiters ausübende Beamte bezeichnet ist und darüber hinaus der Leiter der Dienststelle als weiterer Beteiligter erwähnt wird. Der darin zum Ausdruck kommenden Auffassung des Beschwerdegerichts kann nicht zugestimmt werden.
Der Senat hat bereits im Beschluß vom 10. August 1978 - BVerwG 6 P 37.78 - ausgeführt, daß die Rechte des Dienststellenleiters nach dem Bundespersonalvertretungsrecht, wie z.B. die Anfechtungsbefugnis nach § 25 BPersVG, der Antrag auf Auflösung des Personalrats oder auf Ausschluß eines Mitgliedes (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG) sowie seine sich aus § 83 ArbGG ergebende Beteiligung an personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nicht an den jeweiligen Amtsinhaber, sondern an das Amt gebunden sind, so daß ein Wechsel in der Person des Dienststellenleiters für das Beschlußverfahren ohne Belang ist. Das ergebe sich zwangsläufig aus dem Sinn und Zweck des Bundespersonalvertretungsgesetzes, wonach Dienststelle und Personalvertretung zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammenarbeiten. Es gehe dabei um verschiedene personalvertretungsrechtliche Organe, die jeweils durch bestimmte Personen vertreten würden. Der Wechsel der Personen sei auf die von diesen Organen wahrzunehmenden Befugnisse oder zu erfüllenden Aufgaben ohne Einfluß, weil Rechte und Pflichten diesen Organen und den in ihnen inkorporierten Personen zukämen, diesen aber nur solange, als sie Vertreter oder Mitglieder dieser Organe seien.
Die Frage, ob Oberpostrat Graffe nach seiner Abordnung Dienststellenleiter geblieben ist, ist deshalb für die Zulässigkeit des Antrags auf Ausschluß bzw. für den nach Ablauf der Amtszeit gestellten Feststellungsantrag ohne Bedeutung. Hier geht es nicht um die Durchsetzung persönlicher Rechte oder Interessen, sondern um die vom Gesetz den Organen zur Wahrnehmung anvertrauten öffentlichen Interessen, die Ordnungs- und Gesetzmäßigkeit personalvertretungsrechtlichen Handelns sicherzustellen.
Dieser Rechtslage entsprechend ist bei der Bezeichnung des Antragstellers zu 1. nicht der Name des jeweiligen Dienststellenleiters anzugeben, weil er für das Verfahren unerheblich ist. Da durch die Antragstellung der Dienststellenleiter bereits am Verfahren beteiligt ist, ist es überflüssig, ihn nochmals, wie es das Beschwerdegericht getan hat, getrennt von den Antragstellern unter den übrigen Beteiligten aufzuführen. Der Senat hat demgemäß das Rubrum entsprechend berichtigt.
Die Rechtsbeschwerde muß insoweit Erfolg haben, als der Beteiligte zu 1) durch die Feststellung einer den Ausschluß rechtfertigenden Pflichtverletzung beschwert ist. Im Hinblick auf die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arbeit der Personal Vertretungen kommt es nur noch darauf an, ob das dem Beteiligten zu 1) vorgeworfene Verhalten mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts, insbesondere mit den einem Personalratsmitglied obliegenden Amtspflichten vereinbar ist. Die Frage, ob der Beteiligte zu 1) dadurch seine Pflichten in grober und schuldhafter Weise verletzt hat, ist durch den Ablauf der Amtszeit unerheblich geworden, weil die dafür im Gesetz allein vorgesehene Sanktion nicht mehr möglich ist und das Gesetz selbst eine Ersatzsanktion nicht vorsieht.
Der Gesetzgeber hat, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Bundespersonalvertretungsgesetzes ergibt, bewußt auf an den Ausschluß geknüpfte oder ihn ersetzende Sanktionen verzichtet. In den schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zu der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 21. März 1973 ist auch die Frage angesprochen worden, ob Personalratsmitglieder, die durch Gerichtsentscheid wegen grober Pflichtverletzung aus dem Personalrat ausgeschlossen, worden sind, während einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nicht wählbar sein sollen. In vielen Stellungnahmen ist das bejaht worden, und zwar vornehmlich mit der Begründung, daß der Ausschluß nicht durch einen Rücktritt des Personalrats mit anschließender Neuwahl des Auszuschließenden unterlaufen werden solle (zur Sache, Themen parlamentarischer Beratung, 3/73 S. 76-79). Hätte sich der Gesetzgeber den angeschlossen, wäre eine nach Rücktritt des Personalrats an Stelle des nicht mehr möglichen Ausschlusses getroffene Feststellung, daß dessen Voraussetzungen vorgelegen haben, sinnvoll, um damit die an einen Ausschluß geknüpften Wirkungen herbeizuführen. Der Ausschuß hat jedoch in seinen Beratungen einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion abgelehnt, der diesem in den schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zum Ausdruck gekommenen Anliegen Rechnung tragen wollte. Die Mehrheit hielt eine so weitgehende Beschränkung des passiven Wahlrechts nicht für vertretbar (Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 7/1373 S. 4). Dem ist der Gesetzgeber gefolgt.
Einige Landespersonalvertretungsgesetze sehen entweder den Ausschluß der Wählbarkeit für die nächste Amtsperiode oder die Fortführung des Ausschlußverfahrens auch nach Ablauf der Amtszeit vor, wenn der Auszuschließende wiederum dem neuen Personalrat angehört (§ 28 Abs. 2 LPVG Bd-W, § 34 Abs. 3 Nds.PersVG; § 25 Abs. 2 LPVG NW). Aus der oben dargelegten Entstehungsgeschichte sowie aus diesen besonderen landesrechtlichen Regelungen kann nur der Schluß gezogen werden, daß nach Wegfall der Ausschlußmöglichkeit eine weitere Sanktion der Pflichtverletzung, auch in Form einer Feststellung, nicht mehr stattfinden soll. Deshalb kann die Tatsache, daß der Beteiligte zu 1) wiederum dem Personalrat angehört und dessen Vorsitzender ist, keine Fortsetzung des Verfahrens mit einem Feststellungsantrag über das Vorliegen der Ausschlußvoraussetzungen rechtfertigen, weil die Frage, ob eine grobe und schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, auf das jetzt ausgeübte Amt ohne Einfluß ist und deshalb keine Wirkungen zeitigt. Auch der Hinweis der Antragsteller, die Entscheidung über die Ausschlußvoraussetzungen könne für die dienstliche Laufbahn des Beteiligten zu 1) von Bedeutung sein, kann diese Feststellung nicht rechtfertigen, weil das außerhalb des mit § 28 BPersVG verfolgten Zweckes läge. Dieser Zweck geht dahin, pflichtwidrig handelnde Mitglieder durch Ausschluß zur Rechenschaft zu ziehen und eine künftige ordnungsgemäße Ausübung des Personalratsamtes sicherzustellen. Da das erste Ziel nicht mehr erreichbar ist, kann sich nur noch die Frage stellen, wie dem zweiten Zweck der Vorschrift gedient werden kann. Dem trägt die eingangs erwähnte Feststellung darüber, ob die konkrete Handlung mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts vereinbar ist, in ausreichendem Maße Rechnung.
Die von den Beteiligten zu 1) geäußerten Bedenken, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für den Fortgang des Verfahrens besteht, beziehen sich vor allem auf den weitergehenden - nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zulässigen - Antrag auf Feststellung der Ausschlußvoraussetzungen. Für die Klärung der noch allein zur Entscheidung stehenden Frage, ob das Handeln und Verhalten des Beteiligten zu 1) mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts vereinbar ist, ergeben sich diese Bedenken nicht.
Der Hinweis des Beteiligten zu 1) auf seine in der Beschwerdeinstanz abgegebene und auch vom Beschwerdegericht festgestellte Erklärung, er werde sich künftig peinlich genau an die Vorschriften des Personalvertregungsrechts halten, beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die auf den objektiven Gehalt des Handelns oder des Verhaltens eines Personalratsmitgliedes beschränkte Feststellung. In dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1974 - BVerwG 7 P 11.72 - (ZBR 1975, 92 = PersV 1976, 201) ist zwar eine derartige Erklärung bei Fortführung des Verfahrens auf Feststellung der Ausschlußvoraussetzungen für die Frage nach den Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als erheblich angesehen worden. Diese Entscheidung ist aber noch unter der Geltung der früheren Rechtsprechung über die Fortsetzung des Ausschlußverfahrens nach Beendigung des Personalratsamts ergangen und hat für die jetzt auf den objektiven Gehalt des Verhaltens reduzierte Feststellung keine Bedeutung mehr. Vielmehr ist es dafür, wie schon in dem genannten Beschluß ausgeführt ist, entscheidend, ob die sich aus dem Verhalten des Beteiligten zu 1) ergebenden Fragen durch die Rechtsprechung geklärt sind oder nicht. Nur darauf kommt es noch an. Unter Beachtung dieses Gesichtspunktes ist in vorliegenden Fall ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich allerdings im Rahmen von Ausschlußverfahren schon öfter mit der auch hier anstehenden Frage der gewerkschaftlichen Werbung durch Mitglieder des Personalrats befaßt und ausgeführt, daß es mit den Pflichten eines Personalratsmitgliedes nicht vereinbar ist, wenn es für eine Gewerkschaft werbe und dabei auch gegenüber einzelnen Beschäftigten einen Druck ausübe, um sie zum Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen (Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG 7 P 2.59 - [Buchholz 238.3 § 26 PersVG Nr. 1 - PersV 1960, 161 - RiA 1960, 144]; Beschluß vom 1. Oktober 1965 - BVerwG 7 P 1.65 - [BVerwGE 22, 96, 100 [BVerwG 01.10.1965 - VII P 1/65]]). Im Beschluß vom 23. Oktober 1970 - BVerwG 7 P 7.70 - (BVerwGE 36, 177 [179]) ist auch eine außerhalb der Dienststelle und der Dienstzeit ausgeübte Werbung unter den genannten Voraussetzungen als eine zum Ausschluß führende Pflichtverletzung angesehen worden. Diese Grundsätze gelten auch für eine Ab- oder Rückwerbung, wie sie im vorliegenden Fall vom Beteiligten zu 1) versucht worden ist. Insoweit ergeben sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Indessen begründet § 67 Abs. 2 BPersVG, der im alten Recht keine Entsprechung hat, ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung, ob weiterhin die oben aufgezeigten Rechtsgrundsätze gelten oder ob diese Vorschrift eine "Liberalisierung" auf diesem Gebiet herbeigeführt hat. Sie besagt, daß Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich außerdem in den bisherigen Fällen mit der individuellen Werbung befaßt, bei der einzelne oder mehrere Beschäftigte von dem werbenden Personalratsmitglied unmittelbar - wenn auch im Wege einer sogenannten Information - angesprochen worden sind. Im vorliegenden Fall geht es darüber hinaus um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine "Selbstdarstellung" der einer bestimmten Gewerkschaft angehörenden Personalratsmitglieder, wie sie hier in der Verteilung des Rundschreibens vorliegt, mit deren Amtspflichten vereinbar ist.
An den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, unter welchen Voraussetzungen die von einem Personalratsmitglied betriebene Werbung für seine Gewerkschaft pflichtwidrig ist, hat sich durch das neue Bundespersonalvertretungsgesetz nichts geändert. Der bereits unter der Geltung des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 - entwickelte Grundsatz der objektiven und neutralen Amtsführung durch die Mitglieder des Personalrats ist vielmehr in § 67 Abs. 1 BPersVG ausdrücklich bestätigt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen bisherigen Entscheidungen die Pflicht zu einer objektiven und gewerkschaftlich neutralen Amtsführung dem § 56 Abs. 1 PersVG 1955 entnommen (Beschluß vom 1. Oktober 1965 - a.a.O. S. 99). Es hat in diesem Zusammenhang auch auf die in § 56 Abs. 2 PersVG 1955 ausgesprochene Pflicht des Personalrats hingewiesen, sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen, und im Beschluß vom 23. Oktober 1970 (a.a.O. S. 178) ausgeführt, mit dieser Pflicht stehe es nicht in Einklang, wenn eine nachhaltige und unter Anwendung psychischen Drucks erfolgende Werbung durch Personalratsmitglieder ausgeübt werde. Vereinigungsfreiheit bedeutet nämlich für den Beschäftigten auch, die Freiheit zu haben, sich keiner Vereinigung (Koalition) anzuschließen. Die Pflicht zur objektiven und gewerkschaftsneutralen Amtsführung ist aber auch aus § 55 Abs. 1 PersVG 1955 hergeleitet worden, und zwar aus der dort aufgestellten Verpflichtung, mit der Dienststelle im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und den Arbeitsfrieden der Dienststelle nicht zu gefährden.
§ 67 Abs. 2 BPersVG führt keine Änderung der Rechtslage herbei, wenn er bestimmt, daß Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, dadurch in der gewerkschaftlichen Betätigung auch in der Dienststelle nicht beschränkt werden. Diese Vorschrift, die bereits im Regierungsentwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes (BR-Drucks. 306, 72) enthalten und in dem in der 7. Legislaturperiode von den Fraktionen der SPD/FDP eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drucks. 7/176) beibehalten worden war - in beiden Entwürfen als § 67 Abs. 2 Satz 1 -, bestätigt den bisherigen Rechtszustand und stellt ihn ausdrücklich klar. Die Bestimmung beruht auf der Zulässigkeit gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer Personalvertretung und einer Gewerkschaft, die sich aus dem auch Personalratsmitgliedern zustehenden Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG auf gewerkschaftliche Betätigung ergibt. Dieses Recht ist vom Bundesverwaltungsgericht auch in dem für die Frage der Gewerkschaftswerbung durch Personalratsmitglieder grundlegenden Beschluß vom 1. Oktober 1965 (a.a.O. S. 99) ausdrücklich herausgestellt worden. Dieser Beschluß war Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 664/65 - (BVerfGE 28, 295 = PersV 1970, 227) zurückgewiesen hat. In seiner Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß es mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar wäre, wenn der Gesetzgeber den Personalratsmitgliedern die Pflicht auferlegen würde, jegliche Werbung von Mitgliedern für ihre Koalition in der Dienststelle und während der Dienstzeit zu unterlassen; er sei nicht verpflichtet, erst dann eine grobe, zum Ausschluß führende Pflichtverletzung anzunehmen, wenn es ein Personalratsmitglied unternehme, unter Hinweis auf sein Amt oder Andeutung späterer mißbräuchlicher Ausübung seiner Befugnisse für seine Koalition Mitglieder zu werben.
Gerade aus der Sicht dieser Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zeigt sich, daß § 67 Abs. 2 BPersVG nur eine Bestätigung der bisherigen Rechtslage ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich nur dann eine grobe, zum Ausschluß führende Pflichtverletzung angenommen, wenn eine nachhaltige Werbung unter Ausübung von Druck stattgefunden hat. Das Bundesverfassungsgericht ist, wie seine Ausführungen ergeben, der Auffassung, daß der Gesetzgeber auch weitergehen und strengere Anforderungen stellen könnte. Davon hat aber der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht und dies ausdrücklich durch § 67 Abs. 2 BPersVG klargestellt.
Daß § 67 Abs. 2 BPersVG nicht den durch die Rechtsprechung geschaffenen Rechtszustand ändern wollte, ergibt sich auch daraus, daß er den im Zusammenhang mit der gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsatz einer objektiven und neutralen Amtsführung ausdrücklich in § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG eingefügt hat. Die Tatsache, daß dieses Gebot in den beiden Gesetzentwürfen in § 67 Abs. 2 dem heute einzigen Satz als Satz 2 angefügt war, der Innenausschuß diesen Satz jedoch in den Absatz 1 als Satz 2 umgesetzt und ihn dem ihn vorausgehenden Satz 1 über die Überwachungspflichten und das Gleichbehandlungsgebot angeschlossen hat, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Der Beginn des Satzes 2 mit dem Wort: "Dabei ..." nimmt scheinbar ausschließlich auf die Aufgaben und Pflichten des vorausgehenden Satzes Bezug. Daß dem nicht so ist, ergibt sich aber aus folgendem:
Schon in der ursprünglichen Fassung und Stellung begann dieser Satz mit dem Wort "Dabei ...". Damals konnte seine Stellung jedoch zu der Annahme verleiten, er beziehe sich nur auf die gewerkschaftliche Betätigung der Personalratsmitglieder. Das wollte der Innenausschuß vermeiden. Aus diesem einleuchtenden Grund, dessen Erwähnung er im schriftlichen Bericht wegen seiner Selbstverständlichkeit nicht für geboten hielt, hat er den Satz hinter den Satz 1 des Absatzes 1 gesetzt, um dadurch klarzustellen, daß gerade die wichtigen Überwachungsaufgaben des Personalrats eine strikte Einhaltung des Objektivitäts- und Neutralitätsgebots erfordern. Die Umstellung bedeutet daher keineswegs, daß damit die gewerkschaftliche Betätigung in der Dienststelle von diesem Gebot freigestellt oder in weiterem Umfange als bisher zulässig sei. Denn im Gesamtzusammenhang gesehen steht sie ebenso wie die im Absatz 1 dem Satz 2 folgenden Sätze unter diesem grundsätzlich das Verhalten der Personalratsmitglieder bestimmenden Gebot.
Das ergibt sich aus folgender Überlegung: In der Begründung beider Gesetzentwürfe ist zu den damaligen § 67 Abs. 2 Satz 2 gesagt, daß dadurch der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 664/65 - (BVerfGE 28, 295) bestätigte Grundsatz hervorgehoben werde, der Personalrat müsse alles vermeiden, was geeignet sei, seine Stellung als Repräsentant der Gesamtheit der Beschäftigten und als neutraler Sachwalter ihrer Interessen zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daß der Ausschuß durch die Umsetzung dieses ursprünglich in § 67 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Satzes diesem einen anderen Gehalt oder eine eingeschränktere Tragweite geben wollte, muß im Einblick auf die ihm vorliegende Begründung und das Fehlen jeder abweichenden Begründung als ausgeschlossen gelten. § 67 Abs. 2 BPersVG hat mithin nichts daran geändert, daß eine nachhaltige und unter Ausübung von Druck betriebene gewerkschaftliche Werbung durch ein Personalratsmitglied gegenüber Beschäftigten der eigenen Dienststelle zum Eintritt oder Übertritt in eine bestimmte Gewerkschaft oder zur Zurückgewinnung abtrünnig gewordener oder abgeworbener Gewerkschaftsmitglieder eine Verletzung des Gebots der objektiven und neutralen Amtsführung ist und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, von denen die weitere Voraussetzung eines groben und schuldhaften Verhaltens abhängt, zum Ausschluß aus dem Personalrat führen kann.
Ob ein objektiver - d.h. rechtswidriger - Verstoß gegen die Objektivitäts- und Neutralitätspflicht bei dem Beteiligten zu 1) vorliegt, ist auf Grund des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts zu beurteilen. Daß die Werbung in Form der Zurückgewinnung früherer Gewerkschaftsmitglieder jeweils in der Wohnung und auch außerhalb der Dienstzeit stattgefunden hat, schließt eine Pflichtverletzung nicht von vornherein aus. § 67 Abs. 2 BPersVG ist nicht etwa in der Weise zu verstehen, daß er außerhalb der Dienststelle eine von den Bindungen des Amtes gelöste gewerkschaftliche Betätigung uneingeschränkt zuläßt. Vielmehr steht auch diese Aktivität, wie bereits dargelegt, unter dem in § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG statuierten und allgemein geltenden Gebot, sich stets so zu verhalten, daß das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung des Personalrats und seiner Mitglieder nicht beeinträchtigt wird. Diese Pflicht läßt sich nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluß vom 23. Oktober 1970 - BVerwG 7 P 7.70 - (BVerwGE 36, 177 [179]) ausgeführt hat, eindeutig örtlich und zeitlich begrenzen. Vielmehr ist es nach dem Zweck dieser den Personalratsmitgliedern auferlegten Verpflichtung entscheidend, ob nach den Umständen des Einzelfalles, gleichgültig, wo und wann die Werbung stattfindet, das Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung zerstört worden ist. Daran hat auch das neue Recht nichts geändert.
Der Beteiligte zu 1) hat diese Werbung, hier: in Form einer Rückgewinnung, auch nachhaltig - nämlich durch wiederholtes Zureden und dauerndes Einwirken auf einen Beschäftigten, den Zeugen P. - betrieben. Er hatte ihm im Verlaufe, eines Telefongesprächs erklärt, er wolle in seine Wohnung kommen, damit der Zeuge eine Erklärung unterschreibe, durch die er seinen Übertritt zur Deutschen Postgewerkschaft widerrufe. Nachdem der Zeuge dies abgelehnt hatte, hat sich der Beteiligte zu 1) an dessen Mutter gewandt und diese aufgesucht, um, über sie sein Ziel zu erreichen. Das Beschwerdegericht hat daher mit Recht die Voraussetzungen einer Verletzung der Objektivitäts- und Neutralitätspflicht bejaht und auch hinsichtlich der Ausübung eines Druckes - Hinweis des Beteiligten zu 1), er habe schon vieles für den Zeugen in dienstlichen Angelegenheiten getan, in der jetzigen Gewerkschaft stehe er auf verlorenem Posten und sei schutzlos der Amtsleitung ausgeliefert - ausgeführt, daß es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Beschäftigte sich unter Druck gesetzt fühle; maßgebend sei vielmehr, wie sich der Beteiligte zu 1) - objektiv gesehen - verhalten habe. Diesen Ausführungen des Beschwerdegerichts ist beizupflichten. Die Ausübung eines Druckes ist aus der Sicht des Werbenden zu beurteilen, der mit bestimmten, nach seiner Meinung wirksamen Mitteln sein Ziel zu erreichen versucht. Die Frage, ob er dadurch das ihm entgegengebrachte Vertrauen in die Objektivität und Neutralität seiner Amtsführung zerstört, ist allein danach zu beurteilen, ob seine Mittel - objektiv gesehen - diese Vertrauensbasis zerstören oder erschüttern könnten. Auch ein Beschäftigter, der sich nicht unter Druck gesetzt fühlt, kann und wird unter diesen Umständen das Vertrauen zu dem betreffenden Personalratsmitglied verlieren. Schon die Beeinträchtigung dieses Vertrauens genügt bereits, um eine Pflichtverletzung anzunehmen (s. auch § 67 Abs. 2 BPersVG).
Der Beteiligte zu 1) hat zwar die der rechtlichen Wertung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen angegriffen und geltend gemacht, das Beschwerdegericht äußere sich mit keinem Satz zu den erheblichen Zweifeln, die das Verwaltungsgericht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen P. angemeldet habe; das Beschwerdegericht habe zumindest dartun müssen, aus welchen Gründen es im Gegensatz zum Verwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Richtigkeit seiner Aussage ausgehe.
Mit diesen Ausführungen soll wohl eine Verletzung des § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO gerügt werden. Diese Rechtsnorm ist in der Rechtsbeschwerdeschrift allerdings nicht bezeichnet. Dessen bedarf es aber (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 3 ArbGG, § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO).
Selbst wenn diese Rüge als zulässig angesehen wird, ist sie unbegründet. Das Beschwerdegericht hat dargelegt, daß die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zeuge P. habe die Äußerungen des Beteiligten zu 1) auf Grund seines Gesundheitszustandes und unter dem Einfluß von Medikamenten übersteigert wiedergegeben, weder in dessen Aussage noch in der seiner Mutter einen Anhalt finde. Es hat weiter ausgeführt, daß die Zweifel des Verwaltungsgerichts sich vorwiegend auf eine medizinische Frage gründeten; diese Frage hätte das Verwaltungsgericht durch ein entsprechendes Gutachten klären müssen. Das Beschwerdegericht hat dann abschließend seinen Verzicht, die Zeugin noch einmal zu hören und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, damit begründet, daß die protokollierten Zeugenaussagen in dem von ihm verstandenen Sinne klar und in ihrer Aussagekraft ausreichend seien. Mit diesen Ausführungen hat das Beschwerdegericht in genügender Weise die für seine Überzeugungsbildung maßgebenden Gründe dargelegt.
Die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde greifen die Beweiswürdigung an und können in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht berücksichtigt werden. Soweit sie auf Grund des festgestellten Sachverhalts eine andere rechtliche Beurteilung für geboten halten, kann ihnen nicht zugestimmt werden. Weder die Tatsache, daß die Gespräche in einer familiären Atmosphäre stattgefunden haben, noch der Umstand, daß der Zeuge P. sich nicht unter Druck gesetzt gefühlt habe, ändern etwas, an der - hier allein interessierenden - objektiven Pflichtverletzung. Diese Umstände mögen für die Frage, ob diese Pflichtverletzung als grob anzusehen ist und ob weiterhin unter diesen Umständen ein schuldhaftes Verhalten des Beteiligten zu 1) vorgelegen hat, von Bedeutung sein; bei der objektiven Bewertung des Verhaltens kommt ihnen kein rechtliches Gewicht zu.
Das Beschwerdegericht hat ebenso wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt, daß die Unterzeichnung des an alle Beschäftigten des Postamtes gerichteten Rundschreibens mit der einem Personalratsmitglied obliegenden Pflicht zur objektiven und neutralen Führung seines Amtes nicht in Einklang zu bringen ist. Diese Aktion ist, wie das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, besonders dem Beteiligten zu 1) zuzurechnen, der durch die Aufnahme seines Fotos sich bei dieser Aktion besonders herausgestellt hat. Sie sprengt, wie die beiden Vorinstanzen mit Recht dargelegt haben, den Rahmen einer erlaubten Selbstdarstellung. Es ist zwar auch Mitgliedern des Personalrats, die einer bestimmten Gewerkschaft angehören, nicht verwehrt, auf die von ihnen geleistete Arbeit hinzuweisen und auch Erfolge, die für die Beschäftigten erreicht worden sind, wie z.B. in sozialen Angelegenheiten, herauszustellen. Dabei kann es auch nicht schon als pflichtwidrig angesehen werden, an der Tätigkeit der Personalratsmitglieder anderer Gewerkschaften Kritik zu üben, wenn diese derartigen Plänen oder Vorhaben nicht zugestimmt oder andere, nach Auffassung der Selbstdarsteller schlechtere Lösungen vorgeschlagen haben. Dabei ist jedoch zu beachten, daß solche Aktionen nicht mit einem Wahlkampf gleichgesetzt werden können, der übrigens auch nicht von allen Bindungen freigestellt ist und beispielsweise keine Verleumdungen anderer Koalitionen erlaubt. Vielmehr besteht während der Amtsperiode eine größere Pflichtbindung zu einer sachlichen Auseinandersetzung. Deshalb dürfen derartige Aktionen nichts Herabsetzendes und Herabwürdigendes enthalten, das über den Rahmen einer sachlich gebotenen Auseinandersetzung hinausgeht. Eine derartige, den Rahmen sprengende Herabsetzung und Herabwürdigung enthält aber das hier in Rede stehende Flugblatt. Das ergibt sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, aus den von ihm angeführten Sätzen des Rundschreibens. Dort heißt es: "Sachliche Arbeit zum Wohle des Personalrats hält man anscheinend bei der Postgewerkschaft für nicht werbewirksam. Denn nach allem, was uns bekannt wurde, versucht die Gewerkschaft, unsere Mitglieder vor allem damit abzuwerben, daß ja nun angeblich ein anderer Wind weht ... Mit einer solchen Argumentation sollte offensichtlich an Angstgefühle appelliert und ein gewisser Druck auf die Angesprochenen ausgeübt werden." Mit diesen Ausführungen wird der gegnerischen Gewerkschaft jedes Streben nach sachlicher Arbeit abgesprochen oder zumindest wird ein solches Streben in Frage gestellt. Bei derartigen Äußerungen ist durchaus die Befürchtung begründet, daß diejenigen, die der anderen Seite den Willen zur sachlichen Arbeit absprechen, offenbar selbst nicht gewillt sind, ihre Amtsführung neutral und objektiv auszurichten.
Nach alledem ist es gerechtfertigt, auf den Antrag der Antragsteller - wenn auch eingeschränkt - festzustellen, daß das Verhalten des Beteiligten zu 1) gegenüber dem Zeugen Pfund und die Unterzeichnung des Flugblattes nicht mit den Pflichten eines Personalratsmitgliedes zur objektiven und neutralen Amtsführung vereinbar sind.
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim