Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1975, Az.: BVerwG 7 P 11/73
Auflösung des Personalrates; Ausschluß eines Mitgliedes; Ablauf der Amtszeit; Feststellungsantrag; Rechtsschutzbedürfnis; Personalversammlung; Stufenvertretung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 P 11/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 49, 259
Amtlicher Leitsatz
1. Wird der Antrag auf Auflösung des Personalrates oder auf Ausschluß eines Mitgliedes durch den Ablauf der Amtszeit gegenstandslos, so kann das Verfahren mit einem Feststellungsantrag fortgesetzt werden (Fortführung BVerwG 01.10.1965 VII P 1.65 = BVerwGE 22, 96); darin liegt keine Änderung des Antrags und des Beschwerdeantrags.
2. Scheidet eine Auflösung oder ein Ausschluß wegen Ablaufs der Amtszeit des Personalrats aus, so besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung, daß die Voraussetzungen für diese Entscheidungen gegeben waren.
3. Ein rechtliches Interesse kann aber an der Feststellung bestehen, ob die konkrete Handlung oder Unterlassung, die zur Einleitung des Verfahrens geführt hat, mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts in Einklang steht oder nicht.
4. Zur Personalversammlung dürfen - selbst wenn sie zu diesem Zweck unterbrochen wird - Mitglieder der Stufenvertretung nicht hinzugezogen werden und zwar auch nicht als Sachverständige oder Auskunftspersonen.