Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1978, Az.: BVerwG 6 P 37.78
Dienststellenleiter; Antragsrechte; Beteiligungsrechte; Beschlußverfahren; Wahlvorschläge; Streichung eines Wahlbewerbers; Unterschriftenliste; Personalrat; Wiederholungswahl; Wahlausschreiben; Wahlverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 37.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 23.04.1976 - AZ: V/V K 18/75
- VGH Kassel - 09.02.1977 - AZ: BPV TK 7/76
Rechtsgrundlagen
- § 21 BPersVG
- § 25 BPersVG
- § 27 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG
- § 27 Abs. 3 BPersVG
- § 53 Abs. 3 S. 3 BPersVG
- § 6 BPersVWO
- § 8 Abs. 2 S. 4 BPersVWO
- § 10 Abs. 2 BPersVWO
- § 83 ArbGG
- § 56 BPersVG
- § 28 BPersVG
Fundstelle
- BVerwGE 56, 208 - 220
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Antragsrechte und Beteiligungsrechte, die das Bundespersonalvertretungsgesetz und das Arbeitsgerichtsgesetz dem Dienststellenleiter einräumen, sind nicht an die Person des jeweiligen Amtsinhabers, sondern an das Amt gebunden. Ein Wechsel in der Person des Dienststellenleiters ist auf das Beschlußverfahren ohne Einfluß.
- 2.
Wahlvorschläge, die durch Streichung eines Wahlbewerbers oder durch Überkleben des für die Unterschriften unter der Bewerberliste vorgesehenen Blatt durch eine Unterschriftenliste geändert worden sind, sind unheilbar ungültig und vom Wahlvorstand unverzüglich zurückzugeben.
- 3.
Ein Personalrat kann nicht am Tage vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit seiner Wahl einen Wahlvorstand für die Wiederholungswahl bestellen.
- 4.
Das gilt auch für einen zurückgetretenen Personalrat, wenn während der Weiterführung der Geschäfte die Entscheidung über die Ungültigkeit seiner Wahl Rechtskraft erlangt.
- 5.
Der Wahlvorstand für die Wahl eines Gesamtpersonalrats kann nur durch den Dienststellenleiter bestellt werden. Die Möglichkeit, ihn durch eine Personalversammlung wählen zu lassen, besteht nicht.
- 6.
Fehlen Angaben in einem Wahlausschreiben, die dieses nach BPersVWO § 6 enthalten muß, so ist gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden.
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker,
Fischer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 9. Februar 1977 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt ist die am 10. und 11. Oktober 1974 durchgeführte Wahl des Personalrats beim Kreiswehrersatzamt Frankfurt für ungültig erklärt worden, weil an dieser Wahl die Beschäftigten der Nebenstelle Koblenz des Kreiswehrersatzamtes teilgenommen hatten, obwohl bei dieser Nebenstelle gemäß § 6 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat gebildet und auch noch im Amt war. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist allen Beteiligten des damaligen Wahlanfechtungsverfahrens am 7. Mai 1975 zugestellt worden.
Der Personalrat, dessen Wahl für ungültig erklärt worden war, beschloß in seiner Sitzung vom 16. Mai 1975, kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung einzulegen. In einer weiteren, auf den 21. Mai 1975 anberaumten Sitzung stellte der Personalrat fest, daß der Beschluß an diesem Tag rechtskräftig werde, wenn keiner der Beteiligten ein Rechtsmittel einlege; der Dienststellenleiter erwarte wegen einer Rechtsmitteleinlegung noch die Weisung seiner vorgesetzten Dienststelle. Nach der Sitzungsniederschrift regte der Vorsitzende an, einen Wahlvorstand zu bestellen. Über dessen Zusammensetzung wurde Einigung erzielt mit der Maßgabe, daß drei Beschäftigte gefragt werden sollten, ob sie zur Annahme dieses Amtes bereit seien. In einer am 6. Juni 1975 gefertigten Ergänzung der Sitzungsniederschrift vom 21. Mai 1975 heißt es, es sei in dieser Niederschrift vergessen worden, in notwendiger Klarheit zu erwähnen, daß mit der Bestellung eines Wahlvorstandes auch der Rücktritt des Personalrats beschlossen worden sei. Ein beim Verwaltungsgericht zur Klärung des Rücktritts geführtes Beschlußverfahren ist nach Antragsrücknahme eingestellt worden.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1975 wandte sich der Leiter des Kreiswehrersatzamtes, der Beteiligte zu 1), an die Vorsitzende des Personalrats, der vor dem am 10. und 11. Oktober 1974 gewählten Personalrat im Amt war, und erklärte ihr, das Amt dieses alten Personalrats sei durch die erfolgreiche Wahlanfechtung wieder aufgelebt; er müsse nunmehr einen Wahlvorstand bestellen. Dem kam der alte Personalrat mit Beschluß vom 3. Juni 1975 nach. In einer vom Dienststellenleiter auf den 6. Juni 1975 einberufenen Personalversammlung wurde ein Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl eines Gesamtpersonalrats gewählt. Beide Wahlvorstände gaben am 27. Juni 1975 die Namen ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder mit dem Hinweis bekannt, daß Vorabstimmungen über eine vom Gesetz abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen oder über eine gemeinsame Wahl nur berücksichtigt werden könnten, wenn ihr Ergebnis den Wahlvorständen spätestens am 7. Juli 1975 vorliege. Hiervon wurde bei keiner der beiden Wahlen Gebrauch gemacht.
Beide Wahlvorstände erließen unter dem 9. Juli 1975 Wahlausschreiben, die die Zeit der Stimmabgabe für beide Wahlen auf den 21. August 1975 festsetzten. Gleichzeitig wurden die Wahlberechtigten aufgefordert, innerhalb von 18 Tagen seit Erlaß der Wahlausschreiben, spätestens bis zum 28. Juli 1975, dem Wahlvorstand Wahlvorschläge für jede Gruppe einzureichen. In beiden Wahlausschreiben fehlten jedoch Angaben über Ort und Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahl Vorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt werden sollte. Auch waren in ihnen Angaben über den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben waren, nicht enthalten.
Am 24. Juli 1975 beanstandeten der Antragsteller zu 1) und der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller, der damals noch Beschäftigter des Kreiswehrersatzamtes Frankfurt war, das Wahlausschreiben des Wahlvorstandes für die Wahl des Personalrats mit der Begründung, es handele sich nicht um eine Neuwahl, sondern um eine Wiederholungswahl, so daß die damaligen Wahlvorschläge nach wie vor Geltung hätten. Der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats äußerte sich hierzu nicht.
Am 28. Juli 1975, dem letzten Tag zur Abgabe von Wahlvorschlägen, wurden um 14.58 Uhr für die Personalratswahl als Wahlvorschlag die Liste Nr. 12 für die Angestelltengruppe und für die Wahl des Gesamtpersonalrats als Wahlvorschlag die Liste Nr. 21 (Kennwort: Großamt) ebenfalls für die Angestelltengruppe eingereicht. Bei der Wahlvorschlagsliste Nr. 12 war die Unterschriftenliste unter die Wahlbewerberliste geklebt worden, während auf die Liste Nr. 21 für die Gesamtpersonalratswahl der unter lfd. Nr. 6 als letzter Bewerber aufgeführte Angestellte Kühn gestrichen worden war. Der jeweils zuständige Wahlvorstand gab nach Ermittlungen mit Schreiben vom 31. Juli 1975 beide Wahlvorschläge den Listenvertretern mit der Begründung zurück, sie seien wegen Änderungen ungültig.
Nach Abschluß der Wahl des Personalrats, des Beteiligten zu 2), nahm der Wahlvorstand die Stimmenauszählung vor und stellte das Wahlergebnis vorläufig fest. Am folgenden Tage wurden die Stimmen nochmals ausgezählt. Die Wahlniederschrift über die Sitzung des Wahlvorstandes für die Wahl des Personalrats wurde am 29. August 1975 und eine Ergänzung hierzu am 1. September 1975, die Wahlniederschrift des Gesamtwahlvorstandes über das Ergebnis der Wahl zum Gesamtpersonalrat am 2. September 1975 bekanntgemacht. Die konstituierende Sitzung des Gesamtpersonalrats fand am 8. September 1975 statt.
Die Antragsteller haben mit einem am 16. September 1975 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz die Wahl des Personalrats und die Wahl des Gesamtpersonalrats beim Kreiswehrersatzamt Frankfurt angefochten und beantragt, die beiden Wahlen für unwirksam zu erklären.
Zur Begründung haben sie geltend gemacht: Die Bestellung beider Wahlvorstände sei rechtswidrig gewesen. Die als ungültig angesehenen Wahlvorschläge seien nicht unverzüglich zurückgegeben worden. Dadurch sei die noch mögliche zeitgerechte Einreichung ordnungsgemäßer Wahlvorschläge verhindert worden. Der Stimmzettel des Antragstellers Matthei, der von der Briefwahl Gebrauch gemacht habe, sei gekennzeichnet gewesen. Die Wähler hätten im Wahllokal ihre Stimme nicht unbeobachtet abgeben können. Nach der Wahl sei ein Ergebnis bekanntgemacht worden, das mit der Zählung der Stimmen durch den Wahlvorstand nicht übereingestimmt habe. Die Veröffentlichung des Wahlergebnisses sei auch nicht unverzüglich erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat die Wahl für unwirksam erklärt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. Er hat die Ungültigkeit der Wahl in der fehlerhaften Bestellung beider Wahlvorstände, in der nicht unverzüglichen Rückgabe der ungültigen Wahlvorschläge und in der Verletzung der Vorschriften über den Inhalt des Wahlausschreibens gesehen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten den Antrag auf Zurückweisung der Wahlanfechtungen weiter.
Die Antragsteller halten die Rechtsbeschwerde der Beteiligten für unzulässig.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß im Ergebnis zu.
II.
Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Die am 21. August 1975 durchgeführten Wahlen des Personalrats und des Gesamtpersonalrats des Kreiswehrersatzamtes Frankfurt sind von den Vorinstanzen mit Recht für ungültig erklärt worden.
Die von den Antragstellern geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der von den drei Beteiligten eingelegten Rechtsbeschwerden greifen allerdings nicht durch. Die Antragsteller meinen, der Beteiligte zu 1) sei nicht mehr befugt, Rechtsmittel in diesem Verfahren einzulegen. Diese Auffassung stützen sie darauf, daß der bisherige Dienststellenleiter, der Leitende Regierungsdirektor Thoma, mit Wirkung vom 1. Januar 1977 von dem Kreiswehrersatzamt Frankfurt nach Wiesbaden versetzt und am 17. März 1977 ein neuer Dienststellenleiter eingeführt worden sei. Die Meinung der Antragsteller, die Beteiligung am Wahlanfechtungsverfahren sei ein höchstpersönliches Recht des jeweiligen Dienststellenleiters, findet weder im Gesetz noch in sonstigen allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Stütze. Die Rechte des Dienststellenleiters nach dem Bundespersonalvertretungsrecht, wie z.B. die Anfechtungsbefugnis nach § 25 BPersVG, der Antrag auf Auflösung des Personalrats oder auf Ausschluß eines Mitgliedes (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG) sowie seine sich aus § 83 ArbGG ergebende Beteiligung an personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren sind nicht an den jeweiligen Amtsinhaber, sondern an das Amt gebunden, so daß ein Wechsel in der Person des Dienststellenleiters für das Beschlußverfahren ohne Belang ist. Das ergibt sich zwangsläufig aus dem Sinn und Zweck des Bundespersonalvertretungsgesetzes, wonach Dienststelle und Personalvertretung zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammenarbeiten. Es geht um verschiedene Organe, die jeweils durch bestimmte Personen vertreten werden. Der Wechsel der Personen ist auf die von diesen Organen wahrzunehmenden Befugnisse oder zu erfüllenden Aufgaben ohne Einfluß, weil Rechte und Pflichten diesen Organen und den in ihnen inkorporierten Personen zukommen, diesen aber nur solange, als sie Vertreter oder Mitglieder dieser Organe sind.
Auch die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind zur Weiterverfolgung der von ihnen eingelegten Rechtsbeschwerden befugt. Die Auffassung der Antragsteller, diese beiden Beteiligten existierten rechtlich schon lange nicht mehr, kann nicht geteilt werden. Zwar blieben die Personalvertretungen nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG bis zur Neuwahl, längstens jedoch in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Mai 1976 im Amt. § 116 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG bestimmt jedoch, daß § 27 Abs. 5 BPersVG unberührt bleibt. Hat die Amtszeit des Personalrats im Zeitpunkt der ersten Personalratswahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum des Jahres 1976 (§ 116 Abs. 1 Satz 1 BPersVG), wie bei den Beteiligten zu 2) und zu 3), noch nicht ein Jahr betragen, so ist er gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 BPersVG im übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Die Neuwahl der Beteiligten zu 2) und zu 3) käme also erst in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1979 in Betracht (§ 27 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 BPersVG).
In der Sache selbst können jedoch die Beteiligten mit ihren Rechtsmitteln nicht durchdringen, weil sowohl die Wahl des Personalrats als auch die Wahl des Gesamtpersonalrats beim Kreiswehrersatzamt mit Fehlern behaftet sind, die nach § 25 BPersVG zu ihrer Ungültigkeit führen.
Der Wahlvorstand hat, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, dadurch gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, daß er die beiden ungültigen Wahlvorschläge nicht, wie das § 10 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337) vorschreibt, unverzüglich nach Eingang zurückgegeben hat. Beide Wahlvorschläge enthielten Änderungen. Das ist nach § 8 Abs. 2 Satz 4 BPersVWO verboten und führt, wie sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO ergibt, zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags.
Die für die Angestelltengruppe zur Wahl des Gesamtpersonalrats eingereichte Liste Nr. 21 wies insofern eine Änderung auf, als der unter laufender Nr. 6 als letzter Wahlbewerber aufgeführte Beschäftigte auf der Liste durchgestrichen war. Ob diese Streichung vor der Leistung von Unterschriften oder erst danach vorgenommen worden ist, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 4 BPersVWO rechtlich ohne Belang. Das folgt bereits aus dem Halbsatz 2 dieser Regelung und auch aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO, wonach jeder geänderte Wahlvorschlag ungültig ist und in jedem Falle ein neuer Wahlvorschlag gefertigt und unterzeichnet werden muß.
Das entspricht auch dem Zweck dieser neuen Regelung. Der Senat hat dazu in seinem Beschluß vom 10. April 1978 - BVerwG 6 P 27.78 - folgendes ausgeführt:
"Der Sinn der den Wahlvorschlag betreffenden Regelung des Gesetzes und der Wahlordnung besteht darin, sicherzustellen, daß die wahlberechtigten Beschäftigten bei der Unterzeichnung die Bewerberliste gekannt und sie sich in vollem Umfang zu eigen gemacht haben. Die Rechtsprechung hat deshalb von Anbeginn an verlangt, daß der Wahlvorschlag, nämlich Bewerberliste und Unterschriften, eine einheitliche Urkunde bilden muß (BVerwGE 5, 259 [260]). Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht die nachträgliche, ohne Zustimmung der Unterzeichner vorgenommene Änderung der im Wahlvorschlag aufgestellten Bewerber für unzulässig erklärt mit der Folge, daß der Wahlvorschlag mangels der erforderlichen Zahl von Unterschriften ungültig war. Diese Rechtsprechung hat dazu geführt, daß der Wahlvorstand auf der Bewerberliste vorgenommene Änderungen nicht allein schon deshalb zum Anlaß nehmen konnte, den Wahlvorschlag dem Einreicher zurückzugeben, sondern prüfen mußte, ob und inwieweit die Unterzeichner des Wahlvorschlages dieser Änderung zugestimmt hatten (vgl. dazu OVG Münster, ZBR 1957, 209 und ZBR 1973, 316 = RiA 1974, 60). In der letztgenannten Entscheidung ist die nachträgliche Einsetzung eines Bewerbers in eine ursprünglich offengelassene Stelle der Bewerberliste dann gebilligt worden, wenn dieser nach den unter den Unterzeichnern getroffenen Vorabsprachen nicht als Bewerber ausdrücklich ausgeschlossen war. Jedenfalls ist der Wahlvorschlag dann als gültig angesehen worden, wenn nach Ausfüllung der freien Stelle noch eine ausreichende Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet hatte.
Diese Rechtsprechung hat dazu geführt, daß der Wahlvorstand genötigt war, unter Umständen umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen anzustellen, um die Gültigkeit eines geänderten Wahlvorschlages zu prüfen. Dieses Verfahren ließ sich nicht nur mit den Fristen der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 der damaligen Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz (WO-PersVG) vom 4. November 1955 (BGBl. I S. 709) nicht vereinbaren, sondern führte auch infolge seiner Unzulänglichkeiten zu vermeidbaren Wahlanfechtungen. Dem hat der Verordnungsgeber mit dem neu eingeführten § 8 Abs. 2 Satz 4 BPersVWO ein Ende gesetzt und damit die Prüfungspflicht des Wahlvorstandes im Interesse eines beschleunigten und fehlerfreien Wahlverfahrens wesentlich erleichtert. Daß er zu dieser Regelung auf Grund der ihm in § 115 BPersVG erteilten Ermächtigung befugt war, kann keinem Zweifel unterliegen, weil es sich um eine das Wahlverfahren betreffende Regelung handelt, die die Prüfung der in § 19 Abs. 4-8 BPersVG geregelten Wahlvorschläge betrifft."
Der Wahlvorstand hatte demnach überhaupt nicht zu prüfen, ob die Unterzeichner der Änderung zugestimmt hatten. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, hätte das nicht zur Gültigkeit des Wahlvorschlages führen können, weil die Regelung der Wahlordnung lediglich auf die Änderung, nicht aber auf ihre Gründe und auf die Billigung dieser Änderung durch die Unterzeichner abstellt. Da die Änderung auf den ersten Blick zu sehen war, verlangte § 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO die unverzügliche, in diesem Falle also die sofortige Rückgabe des Wahl Vorschlags an den Listenvertreter. Dagegen ist vom Wahlvorstand verstoßen worden.
Dasselbe gilt auch für den als Liste Nr. 12 zur Personalratswahl in der Angestelltengruppe eingereichten Wahlvorschlag. Zwar hat der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberbundesanwalts in dem genannten Beschluß vom 10. April 1978 das Änderungsverbot des § 8 Abs. 2 Satz 4 BPersVWO nur auf den Wahlvorschlag als Bewerberliste bezogen und - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts in seinem Beschluß vom 1. Dezember 1976 - BPV TK 16/76 - (PersV 1978, 165) - nicht auf die Unterschriftenliste erstreckt. Es hat diese seine Auffassung mit dem Zweck und der Zielsetzung des Änderungsverbotes begründet. Bei der genannten Wahlvorschlagsliste liegt jedoch keine Änderung der Unterschriftenliste, sondern eine der Bewerberliste vor.
Die Bewerberliste und auch die Unterschriftenliste enthalten zwar keine Streichungen oder sonstigen Änderungen. Die Änderung besteht jedoch in diesen Falle darin, daß die Unterschriftenliste unter die Bewerberliste, und zwar auf dasselbe Blatt unter Verdeckung des für die Unterschriften vorgesehenen Teiles geklebt worden ist. Der Sinn und Zweck der Regelung ist es, durch das Änderungsverbot jede mögliche Manipulation auszuschließen, die dazu führen kann, daß die Unterzeichner nicht alle Bewerber gebilligt haben. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht schon stets gefordert, daß Bewerber- und Unterschriftenliste eine einheitliche Urkunde bilden (BVerwGE 5, 259 [260]). Einheitliche Urkunde bedeutet aber, daß der Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit so beschaffen sein muß, daß jede nachträgliche Zusammenfügung von Bewerber- und Unterschriftenliste ausgeschlossen ist. Da die durch das Ankleben der Unterschriftenliste geänderte Bewerberliste den Wahlvorschlag unheilbar ungültig machte, mußte auch in diesen Falle der Wahlvorstand den Wahlvorschlag auf Grund der ohne weiteres erkennbaren Änderung unverzüglich zurückgeben.
Die Möglichkeit, einen neuen, ordnungsgemäßen Wahlvorschlag noch fristgerecht einzureichen, war, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, nicht ausgeschlossen. Da die Wahlvorstände in den Wahlausschreiben keine Uhrzeit für die Einreichung der Wahlvorschläge am letzten Tage festgesetzt hatten, konnten diese noch bis 24 Uhr abgegeben werden. Ob die Abgabe beim Pförtner oder der Einwurf in den allgemeinen Behördenbriefkasten genügt hätte, um die Wahlvorschläge dem Wahlvorstand zeitgerecht als zugegangen anzusehen (vgl. für Postfach des Wahlvorstandes Beschluß des Senats vom 18. April 1978 - BVerwG 6 P 34.78 -; Abgabe beim Dienststellenleiter Beschluß vom 3. Februar 1969 - BVerwG 7 P 2.68 - [Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 6]), kann im vorliegenden Falle offenbleiben. Beide Wahlvorstände hätten im Hinblick auf die erst um Mitternacht ablaufende Einreichungsfrist Vorsorge treffen müssen, daß ihnen Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt zugehen konnten. Hatten sie es daran fehlen lassen, so hätten sie Wahlvorschläge, deren Einreichung fristgerecht versucht worden war, als zugegangen gelten lassen müssen.
Der in der verzögerten Rückgabe der ungültigen Wahlvorschläge liegende Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren würde jedoch nur, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, die Ungültigkeit der in der Gruppe der Angestellten durchgeführten Wahlen zur Folge haben, weil sich der Verstoß nur in dieser Gruppe ausgewirkt haben kann.
Die Ungültigkeit der Wahlen im vollen Umfang ist jedoch deshalb gegeben, weil die Wahlvorstände nicht auf ordnungsgemäßem Wege bestellt worden sind.
Was zunächst den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats betrifft, so kann offenbleiben, ob der im Oktober 1974 gewählte Personalrat einen Wahlvorstand bestellt hat. Er hätte jedenfalls wirksam keinen Wahlvorstand bestellen können. Zwar war dieser Personalrat bei seiner Sitzung am 21. Mai 1975 noch im Amt, weil der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs, der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Ungültigkeit der Wahl bestätigte, noch nicht rechtskräftig war. Vor Rechtskraft einer erfolgreichen Wahlanfechtung kann aber kein Wahlvorstand bestellt werden, weil vor diesem Zeitpunkt die Durchführung einer Wahl und damit die Notwendigkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes nicht feststeht. Mit der Rechtskraft hingegen hört der Personalrat zu bestehen auf; damit entfällt die Möglichkeit, daß von ihm noch ein Wahlvorstand bestellt werden kann. Dem kann der Personalrat auch nicht dadurch entgehen, daß er vor Rechtskraft der Wahlanfechtung zurücktritt (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG); zwar kann in diesem Fall der Personalrat den Wahlvorstand zur Wahl seines Nachfolgers bestellen, der Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung, die die Ungültigkeit seiner Wahl ausspricht, kann er jedoch nicht entgehen. Mit dem Rücktritt endet nämlich das Amt des Personalrats nicht, vielmehr bleibt er weiter im Amt und führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter (§ 27 Abs. 3 BPersVG). Erst diese führt das Ende seiner Amtszeit herbei. In dieser Zeit hat er einen Wahlvorstand für die durch seinen Rücktritt ausgelöste Neuwahl zu bestellen. Ergeht vor dieser Neuwahl eine rechtskräftige Entscheidung über die Wahlanfechtung, die die Wahl für ungültig erklärt, so wird der zurückgetretene, aber noch im Amt befindliche Personalrat damit ersatzlos beseitigt. Ein vorher für die Neuwahl bestellter Wahlvorstand geht unter, weil diese Neuwahl infolge erfolgreicher Wahlanfechtung nicht stattfindet. Für die Wiederholungswahl hingegen ist noch kein Wahlvorstand bestellt. Da in der Dienststelle kein Personalrat mehr besteht, hat der Dienststellenleiter eine Personalversammlung nach § 21 BPersVG zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen.
Das im Vorliegenden Fall eingeschlagene Verfahren, den vor der ungültigen Wahl amtierenden Personalrat zur Bestellung eines Wahlvorstandes aufzufordern, verstößt gegen § 21 BPersVG. Mit der erfolgreichen Anfechtung der Wahl eines Personalrats lebt das Amt des vorangegangenen Personalrats nicht mehr auf, auch dann nicht, wenn er noch im Amt wäre, wenn die inzwischen für ungültig erklärte Wahl nicht stattgefunden hätte. Da die Wahlanfechtung nicht zurückwirkt, sondern erst für die Zukunft den in nicht ordnungsgemäßer Weise gewählten Personalrat beseitigt, ist das Amt seines Vorgängers mit der Konstituierung des aus der fehlerhaften Wahl hervorgegangenen Personalrats erloschen. Ein Personalrat besteht also auch in diesem Fall nicht mehr, so daß nur nach § 21 BPersVG ein Wahlvorstand bestellt werden kann.
Ebenso ist der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats nicht ordnungsgemäß bestellt worden. Nach § 56 BPersVG gilt für den Gesamtpersonalrat § 53 Abs. 3 BPersVG, nach dessen Satz 3 eine Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht stattfindet. Der Beteiligte zu 1) konnte daher diesen Wahlvorstand nicht durch eine von ihm einberufene Personalversammlung wählen lassen, sondern mußte ihn selbst bestellen.
Ist wie im vorliegenden Fall bei der Bestellung des Wahlvorstandes gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften verstoßen worden, so ist die Anfechtung der Wahl begründet, es sei denn, daß festgestellt werden kann, das Wahlergebnis habe durch diesen Verstoß nicht geändert oder beeinflußt werden können. Diese Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden.
Wären die Wahlvorstände ordnungsgemäß gebildet worden, so hätten diese aus anderen Personen bestehen können. Es bestand damit die weitere Möglichkeit, daß die anders zusammengesetzten Wahlvorstände die Wahl auch in anderer Weise durchgeführt hätten. So wären möglicherweise die ungültigen Wahlvorschläge sofort zurückgegeben und damit die fristgerechte Einreichung neuer Wahlvorschläge ermöglicht worden. Indessen hätte sich diese Möglichkeit auch nur auf die Wahl der Angestelltengruppe ausgewirkt. Sie würde nicht zur Ungültigkeit der gesamten Wahlen führen.
Die fehlerhaft eingesetzten Wahlvorstände haben jedoch weitere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren begangen.
Beide Wahlvorstände haben, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, Wahlausschreiben erlassen, die nicht den nach § 6 Abs. 2 BPersVWO notwendigen Inhalt aufwiesen. So war in beiden Wahlausschreiben es unterlassen worden, gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 13 BPersVWO den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes anzugeben, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird, sowie den Ort zu nennen, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 14 BPersVWO). Die Vorschriften über den Inhalt des Wahlausschreibens sind wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens, weil sie, wie sich aus der Fassung des § 6 Abs. 2 BPersVWO "das Wahlausschreiben muß enthalten ..." ergibt, zwingender Natur sind. Die Verletzung dieser Vorschrift begründet grundsätzlich die Wahlanfechtung nach § 25 SPersVG. Die Feststellung, daß dieser Verstoß das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen konnte, wird durch die Nichtbeachtung des § 6 Abs. 2 Nr. 14 BPersVWO ausgeschlossen, weil sich - wäre diese Vorschrift beachtet worden - die Möglichkeit nicht von der Hand weisen läßt, daß Einsprüche erhoben oder sonstige für das Wahlverfahren erhebliche Erklärungen sowie auch noch Wahlvorschläge abgegeben worden wären. Die mangelnde Kenntnis des Ortes, zu dessen Bezeichnung auch der Raum angegeben werden muß, wo der Wahlvorstand oder eines seiner Mitglieder angetroffen werden kann, kann zur Unterlassung solcher Handlungen führen, die auf das Wahlverfahren und auch auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen wären.
Da sich aus diesem Grunde die Wahlanfechtung der beiden Wahlen als begründet erweist, können die vom Beschwerdegericht behandelte und auch entschiedene Frage, ob dem Wahlbewerber Sommer das passive Wahlrecht zugestanden hat, sowie etwaige weitere Anfechtungsgründe offenbleiben.
Dr. Becker
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel