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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1994, Az.: BVerwG 11 B 103.93

Fehlerhafte Besetzung des Flurbereinigungsgerichts; Beteiligung von Landwirten als ehrenamtliche Richter; Beteiligung eines Fachbeisitzers als ehrenamtlicher Richter; Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter; Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung; Bewertung einer im Flurbereinigungsgebiet bestehende Sonderkultur mit einem eigenen Schätzungsrahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 103.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 20936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.04.1993 - AZ: 7 S 3206/91

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 27. April 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 844 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

I.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine bisher höchstrichterlich nicht geklärte, für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts wie für ein etwaiges Revisionsverfahren erhebliche Rechtsfrage, deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts beitragen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

3

1.

Das Flurbereinigungsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern (§ 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Ein ehrenamtlicher Richter, der sogenannte Fachbeisitzer, muß zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt sein (§ 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG); die anderen - zwei - ehrenamtlichen Richter dagegen müssen nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FlurbG Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FlurbG besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Die gegen diese Besetzung des Flurbereinigungsgerichts vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers sind offensichtlich unbegründet. Dies ist in der Rechtsprechung zum Flurbereinigungsrecht bereits mehrfach entschieden.

4

a)

Daß die Beteiligung von Landwirten als ehrenamtliche Richter (§ 139 Abs. 3 FlurbG) verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren des Klägers mit Beschluß vom 18. Mai 1992 (1 BvR 247/91) im Anschluß an die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 (BVerwG 5 C 34, 35, 36.90 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 15>) ausdrücklich entschieden. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

5

b)

Die gleiche Beurteilung gilt hinsichtlich der Bedenken, die der Kläger zur Beteiligung des sogenannten Fachbeisitzers als ehrenamtlicher Richter nach § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG hegt. Solange sichergestellt ist, daß nicht aktive Beamte der Landesflurbereinigungsverwaltung als Beisitzer am Flurbereinigungsgericht desselben Landes fungieren, verstößt die Mitwirkung eines Fachbeisitzers weder gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG) noch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt entschieden (vgl. Beschluß vom 2. November 1988 - BVerwG 5 CB 7.85 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 12>).

6

c)

Schließlich ist auch die Kombination der zuvor genannten Mitwirkungsregeln nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz bestimmt nichts darüber, in welchem Umfang die Verwendung von rechtsgelehrten Richtern notwendig ist. Es überläßt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfang Gebrauch gemacht und ihnen dabei vielfach ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt hat (vgl. BVerfGE 42, 206/210). Es stößt mithin nicht auf Bedenken, daß das Flurbereinigungsgericht mit drei ehrenamtlichen Richtern und zwei Berufsrichtern besetzt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Flurbereinigungsrecht nur eine gerichtliche Tatsacheninstanz vorsieht. Eine Gefahr, daß die ehrenamtlichen Richter sich geschlossen als verlängerter Arm der Flurbereinigungsverwaltung oder eines Einzelinteresses darstellen könnten, besteht schon deshalb nicht, weil sie aus unterschiedlichen Bereichen kommen, nämlich zum einen regelmäßig der Flurbereinigungsverwaltung entstammen, zum anderen aber regelmäßig selbständige Landwirte sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1988 - BVerwG 5 B 115.88 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 11>).

7

d)

Sind die vom Kläger beanstandeten Besetzungsvorschriften demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, so kann das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruhen.

8

2.

a)

Die Beschwerde hält weiter für klärungsbedürftig, ab welcher Größenordnung eine im Flurbereinigungsgebiet bestehende Sonderkultur mit einem eigenen Schätzungsrahmen bewertet werden muß. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Grundlagen des Wertermittlungsverfahrens sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 23. August 1962 - BVerwG 1 C 130.56 - <RdL 1963, 107>; Beschlüsse vom 25. September 1990 - BVerwG 5 B 85.90 - <Buchholz 424.01 § 27 FlurbG Nr. 5> und vom 4. Februar 1991 - BVerwG 5 B 91.90 - <Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 7>). Maßgeblich für die Bewertung der Grundstücke ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG der Nutzungswert, den das einzelne Grundstück für jedermann hat, der es im Flurbereinigungsgebiet ortsüblich bewirtschaftet (BVerwG, Beschluß vom 29. Mai 1991 - BVerwG 5 B 27.91 - <Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 8>). Ob im Zuge der Aufstellung eines Wertermittlungsrahmens für die Grundstücksbewertung für eine Sonderkultur, die 0,5 vom Hundert der Fläche des Verfahrensgebietes ausmacht, eine eigene Bodenklasse zu bilden ist, entzieht sich einer grundsätzlichen und fallübergreifenden Festlegung. Die Frage kann nur nach Maßgabe aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls - insbesondere der Boden- und Bewirtschaftungsarten im Flurbereinigungsgebiet - beurteilt und entschieden werden.

9

b)

Die vom Kläger daneben aufgeworfene Frage, ob es mit den Grundsätzen der Wertermittlung zu vereinbaren ist, wenn Grundstücke mit einer Hängigkeit über 18 vom Hundert ohne Rücksicht auf die Güte des Bodens in die Klasse 7 des Wertermittlungsrahmens eingestuft werden, ermöglicht die Zulassung der Revision gleichfalls nicht; sie hat sich im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nicht gestellt und würde dies auch in einem Revisionsverfahren nicht tun. Nach ihrer Bodengüte nämlich sind die Grundstücke des Klägers in die Klasse 5 des Wertermittlungsrahmens einzuwerten. Eine Abstufung um zwei Klassen infolge der festgestellten Hängigkeit erscheint - wie das Flurbereinigungsgericht zu Recht feststellt - unbedenklich. Klärungsbedarf im Grundsatz besteht insoweit nicht.

10

c)

Wenn die Beschwerde schließlich geltend macht, es sei rechtsfehlerhaft, daß "eine erneute Auflage der geänderten Bewertungen sämtlicher Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet nicht erfolgt" sei, so führt auch diese Rüge, selbst wenn sie als Bezeichnung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage aufgefaßt wird, nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ist nicht abzusehen, ob der Kläger ganz oder teilweise außerhalb seiner Einlage abgefunden werden muß. Von daher kann nicht beanstandet werden, wenn das vorinstanzliche Urteil davon ausgeht, dem Kläger könne zugemutet werden, zunächst den Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG abzuwarten.

11

d)

Soweit die Beschwerde mit dem unter a) bis c) erörterten Vorbringen neben grundsätzlichen Rechtsfragen zugleich Verfahrensmängel geltend machen will, übersieht sie, daß sie allein auf angebliche Fehler des Verwaltungsverfahrens abhebt, daß zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber nur Mängel des vorinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens führen können.

12

II.

Der Kläger rügt weiter, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Solche Fehler lassen sich indessen nicht feststellen.

13

1.

Die Beschwerde erblickt einen Verfahrensfehler darin, daß das Flurbereinigungsgericht seine Auffassung, der Kläger betreibe den Obstanbau im Flurbereinigungsgebiet eher als Hobbybetriebszweig, auch darin bestätigt sieht, der Kläger "wohne in S. ..., mithin in einiger Entfernung vom Verfahrensgebiet". Darin liegt kein Ausgehen von einem unzutreffenden Sachverhalt. Daß der Kläger mit einem zweiten Wohnsitz in einer an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Gemeinde gemeldet ist, steht dem nicht entgegen. Mit der zitierten Feststellung nämlich ist bei verständiger Würdigung gemeint, daß der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensführung in S. unterhält. Dem entsprechen offenbar die Meldeverhältnisse, denn Nebenwohnung im Sinne des Melderechts ist nicht die vorwiegend benutzte Wohnung (vgl. § 17 Meldegesetz Baden-Württemberg vom 11. April 1983 <GBl S. 117>).

14

2.

Ebensowenig hat die Vorinstanz mit der Aussage, der Obstanbau des Klägers sei eher als Hobbybetriebszweig zu betrachten, gegen ihre Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Zur Begründung nämlich führt das Flurbereinigungsgericht sinngemäß aus, der Obstanbau sei im Verfahrensgebiet mit Rücksicht auf die ungünstigen Anbaubedingungen keine gemeinübliche Bewirtschaftungsart. Diese schon im Widerspruchsbescheid enthaltene tatsächliche Würdigung greift der Kläger nicht an, so daß sich der Vorinstanz in bezug auf die Wertung, der Kläger übe den Obstanbau gewissermaßen gegen die Gemeinüblichkeit trotz ungünstiger Boden- und Klimabedingungen, mithin eher als Hobby aus, eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen mußte.

15

3.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, daß der Antrag des Klägers, seine Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren herauszunehmen, nicht beschieden worden ist. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger im Widerspruchsverfahren (Schriftsatz vom 24. September 1991 S. 6) gestellt. Im Widerspruchsbescheid (S. 11) ist dies nicht erneut gewürdigt worden. Folglich ist das entsprechende Begehren des Klägers nicht Gegenstand des Streitverfahrens vor dem Flurbereinigungsgericht geworden. Dementsprechend hat der Kläger insofern keinen Klageantrag gestellt. Ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens, auf den es für eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO allein ankäme, liegt deshalb nicht vor.

16

III.

Schließlich erlaubt auch der Vortrag der Beschwerde, das Flurbereinigungsgericht habe den Auslagenpauschsatz unangemessen und verfassungswidrig angesetzt, eine Zulassung der Revision nicht. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die isolierte Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ausgeschlossen, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ist aber eine auf die Kostenentscheidung des vorinstanzlichen Gerichts beschränkte Revision unzulässig, gilt das gleiche für das Begehren auf Zulassung der Revision. Ein etwaiger Verfahrensfehler, der lediglich die Kostenentscheidung betrifft, fällt demnach ebensowenig unter § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO(BVerwG, Beschluß vom 16. November 1992 - BVerwG 11 B 65.92 - <Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 6>), wie allein die Bezeichnung einer mit der Kostenentscheidung im Zusammenhang stehenden Rechtsfrage die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ermöglicht.

17

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 844 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Kipp