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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1988, Az.: BVerwG 5 CB 7.85

Besetzung des Flurbereinigungsgerichts; Versetzter Beamter; Fachbeisitzer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 CB 7.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.11.1984 - AZ: 13A 83 A. 2263
VGH Bayern - 15.11.1984 - AZ: 13A 83 A. 2302
VGH Bayern - 15.11.1984 - AZ: 13A 83 A. 2348

Fundstellen

  • AgrarR 1989, 160-161
  • RdL 1989, 45-46

Amtlicher Leitsatz

Zur Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit einem nach dort versetzten Beamten als technischem Fachbesitzer

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers zu 2 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 15. November 1984 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger zu 2 ist Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Hohenmirsberg. Auf seinen Widerspruch gegen die ihm zugewiesene Abfindung wurde der Flurbereinigungsplan durch den Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses vom 24. August 1983 dahin gehend geändert, daß er in G. 148 das Ersatzflurstück ... mit 1,2839 ha und 13.936 Wertverhältniszahlen - WVZ - erhielt. Zum Ausgleich hierfür wurde sein Ersatzflurstück ... in G. 81 um eine Fläche mit diesem Wert verkleinert.

2

Durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 15. November 1984 wurden die vom Spruchausschuß in Abschnitt II Nr. 1 des Widerspruchsbescheids vom 24. August 1983 hinsichtlich des Klägers zu 2 verfügte Planänderung aufgehoben und der Flurbereinigungsplan wie folgt geändert: Die Ersatzflurstücke ... und ... des Klägers zu 2 werden verändert. Das neue Ersatzflurstück ... hat eine Fläche von 6,4736 ha mit 92.142 WVZ. Das neue Ersatzflurstück ... ist 0,9635 ha groß, sein Wert beträgt 15.900 WVZ.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers zu 2, die mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verbunden ist.

4

II.

1.

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und deshalb nach § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen, weil der Kläger Gründe für eine zulassungsfreie Revision nach § 133 Nr. 1 VwGO - allein darauf ist das Rechtsmittel gestützt - nicht hinreichend dargetan hat.

5

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit dem ehrenamtlichen Richter, Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. L., bestehen nicht. Entgegen der Annahme des Klägers zu 2 war das Flurbereinigungsgericht nicht schon deswegen vorschriftswidrig besetzt, weil dieser ehrenamtliche Richter an der Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Streitsache mitgewirkt hat (§ 139 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz FlurbG).

6

Dieser ehrenamtliche Richter ist nicht Mitglied des Vorstandes der beklagten Teilnehmergemeinschaft, er ist auch nicht Beamter der Flurbereinigungsbehörde, deren Aufsicht die Beklagte untersteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Er steht seit seiner Versetzung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zum 1. November 1979 auch nicht mehr im Dienste der Bayerischen Flurbereinigungsverwaltung, wie die als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern unter Bezugnahme auf die Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mitgeteilt hat. Wie dem Schriftsatz vom 23. August 1985 entnommen werden kann, wird dies vom Kläger zu 2 jetzt nicht mehr bestritten, der allerdings wegen der Möglichkeit einer nicht auszuschließenden Wiederverwendung des benannten Fachbeisitzers in der Bayerischen Flurbereinigungsverwaltung trotz erfolgter Wiederbestellung zum ehrenamtlichen Richter im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Richterfunktion auf eine einer institutionalisierten Befangenheit vergleichbare verbleibende psychologische Zwangssituation hinweist. Da der ehrenamtliche Richter L. unbestritten nicht mehr aktiver Beamter der Bayerischen Landeskulturverwaltung ist, liegt der von der Rechtsprechung hervorgehobene, einer flurbereinigungsrichterlichen Mitwirkung entgegenstehende Hinderungsgrund des aktiven Beamtenstatus hier nicht vor (BVerwGE 4, 191 ff.;  44, 96 <99 f. [BVerwG 09.10.1973 - V C 37/72]>; vgl. hierzu auch BVerfGE 4, 331 <346 f.>). Damit wird der durch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG geforderten Trennung zwischen vollziehender Gewalt und Rechtsprechung Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 27, 312 <321>), die nicht mehr eingehalten wäre, wenn ein Beamter in Fällen gleicher Art, in denen er weisungsgebunden im Rahmen der Verwaltung beschäftigt ist, als Richter eingesetzt würde, um in Prozessen, die gegen seine eigene Verwaltung gerichtet sind, an der Verhandlung und Entscheidung mitzuwirken und damit Recht zu sprechen (BVerwGE 4, 191 <192>[BVerwG 06.12.1956 - I C 75/55]; BVerfGE 4, 331 <346 f.>).

7

Wenn unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewaltenteilung zu fordern ist, daß die richterliche Neutralität nicht durch eine mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 92 GG unvereinbare persönliche Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und Verwaltung in Frage gestellt wird (BVerfGE 18, 241 <254>[BVerfG 24.11.1964 - 2 BvL 19/63];  26, 186 <197>[BVerfG 10.06.1969 - 2 BvR 480/61];  54, 159 <166>[BVerfG 03.06.1980 - 1 BvL 114/78]), so ist dies danach vorliegend nicht der Fall. Aus der Aufgabe der sachgerechten Wahrnehmung richterlicher Aufgaben läßt sich im übrigen auch die Notwendigkeit ableiten, auf bestimmten Sachgebieten Personen an der Rechtsprechung zu beteiligen, die - wie der vorangeführte ehrenamtliche Richter als technischer Beisitzer - über einschlägige Fachkenntnisse verfügen und deshalb zu einer lebensnahen und sachlich zutreffenden Urteilsfindung beitragen können, ohne daß sich allein hieraus eine generelle Inkompatibilität zwischen richterlicher Tätigkeit und Verwaltungstätigkeit herleiten ließe (BVerfGE 54, 159 <166 f.>[BVerfG 03.06.1980 - 1 BvL 114/78]). Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 besteht schon mangels einer Ämterverbindung zwischen (früherer) Verwaltungstätigkeit und (derzeitiger) ehrenamtlicher Richtertätigkeit weder die Gefahr eines generellen Pflichtenwiderstreits noch einer generellen Sachbefangenheit. Die richterliche Neutralität schließt (statusrechtliche) Beamte nicht schlechthin von jeglicher richterlicher Tätigkeit aus (BVerwGE MM, 96 <100>). Aus diesem Grunde hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Mitwirkung aktiver Beamter der Flurbereinigungsverwaltung eines Bundeslandes an flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren eines anderen Bundeslandes als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (Beschluß vom 22. Juli 1988 - BVerwG 5 B 115.88 -, Beschlußabdruck S. 5 mit weiteren Nachweisen).

8

Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der in Satz 2 des § 139 Abs. 2 FlurbG genannte ehrenamtliche Richter nach Satz 3 dieser Vorschrift nur auf Zeit, nämlich auf die Dauer von fünf Jahren, ernannt wird (vgl. BVerwGE MM, 96 <101>; BVerfGE 18, 241 <255>[BVerfG 24.11.1964 - 2 BvL 19/63]). Auch wenn dies entgegen der bisherigen Praxis des Freistaates Bayern dazu führen würde, daß der ehrenamtliche Richter nach Beendigung seiner richterlichen Tätigkeit wieder als Beamter der Bayerischen Flurbereinigungsverwaltung verwendet würde, könnten daraus durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht hergeleitet werden. Zwar gehört es zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, daß sie von einem nicht beteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 26, 186 <198>[BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66];  42, 206 <209>[BVerfG 26.05.1976 - 2 BvL 13/75]). Deshalb gebietet die durch Art. 97 Abs. 1 GG sowohl den Berufs- als auch den Laienrichtern garantierte sachliche Unabhängigkeit, daß der Beamte, soweit er richterliche Tätigkeit ausübt, frei von Weisungen bleibt und nur an das Gesetz gebunden ist (BVerfGE 27, 312 <322>; BVerwGE 44, 96 <100>[BVerwG 09.10.1973 - V CB 71/72]). Dies ist indessen auch bei Beamten als Fachbeisitzern im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG durch § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 25 DRiG gewährleistet. Daß sie im Anschluß an ihre richterliche Tätigkeit theoretisch als Beamte reaktiviert werden könnten, ändert daran nichts.

9

Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Flurbereinigungsgerichts im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO kann auch nicht mit dem Hinweis auf § 22 Nr. 3 VwGO begründet werden, wonach Beamte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. Denn nach § 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO findet § 22 Nr. 3 VwGO wegen der in § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG niedergelegten Abweichung keine Anwendung in flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren. Die vom Kläger zu 2 mit dem Hinweis auf das Postulat der "Amobilität" (gemeint wohl Inamovibilität) angesprochene Frage der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts bedurfte verfassungsrechtlich keiner weitergehenden Sicherung, als sie (bundesrechtlich) für die ehrenamtlichen Richter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 44 Abs. 2 DRiG in Verbindung mit § 24 VwGO geregelt ist, der nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auch für die Gerichtsverfassung und das Verfahren in flurbereinigungsrechtlichen Streitigkeiten gilt (vgl. BVerwGE 44, 96 <100 f.>[BVerwG 09.10.1973 - V CB 71/72]). Beamtenrechtliche Entlassungsgründe greifen insoweit schon deswegen nicht ein, weil auch ein Ruhestandsbeamter, der die fachliche Qualifikation des § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG besitzt, zum ehrenamtlichen Richter oder Stellvertreter ernannt werden kann.

10

2.

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Mit dem nicht substantiierten Hinweis, daß das Flurbereinigungsgericht zu Unrecht die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt habe, kann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht geltend gemacht werden. Sollte der Kläger zu 2 mit diesem Hinweis neben einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO auch eine solche des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO rügen wollen, würde sein Vorbringen insoweit den Darlegungserfordernissen nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen.

11

Gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Flurbereinigungsgericht nicht verstoßen. Maßgebend dafür, ob die Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung verletzt worden ist, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Tatsachengerichts. Danach kam es auf die Qualität des Einlagegrundstücks Nr. ... in G. 148 im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an, weil der Bauland- oder Bauerwartungslandeharakter eines Grundstücks bereits im Bewertungsverfahren zu berücksichtigen sei (vgl. Urteilsabdruck S. 9).

12

Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor, so daß auch eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 236.65 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 17 und § 134 FlurbG Nr. 4 = RdL 1970, 20 = AgrarR 1971/1972, 148 = RzF 44 I S. 97) in erster Linie die Frage behandelt, bis zu welchem Zeitpunkt eine im Laufe des Flurbereinigunsverfahrens eintretende Wertsteigerung zugunsten des Alteigentümers zu berücksichtigen ist. Es ist dieser Frage im Abfindungsstreit nachgegangen, nachdem es, wie aus dem Abdruck des Urteils in AgrarR a.a.O. S. 149 und in RzF a.a.O. entnommen werden kann, festgestellt hatte, daß der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger "gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 144, 146 Nr. 2, 32 und 59 Abs. 2 FlurbG", also auch in bezug auf die Wertermittlung, "hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist Nachsicht gewährt" hat. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn es in dem in der Beschwerde weiter angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 32.75 - (Buchholz 424.01 § 27 FlurbG Nr. 2 = RdL 1976, 74 = RzF 28 I S. 65) im Anschluß an die Klarstellung, der Baulandcharakter eines Grundstücks sei bereits im Bewertungsverfahren und nicht erst im Rahmen der für die Gestaltung der Abfindung maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, außerdem heißt: Mache die Flurbereinigungsbehörde - wie in dem damals zu entscheidenden Fall - von der ihr nach § 134 Abs. 2 FlurbG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, spätere Erklärungen und Beschwerden zu berücksichtigen, so sei auch das Flurbereinigungsgericht grundsätzlich nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden, d.h. gegebenenfalls auch noch im Abfindungsstreit nachträgliche Wertsteigerungen zu berücksichtigen. Diesem Fall ist der hier vorliegende, bei dem die Frage der Bewertung eines Grundstücks als Bauerwartungsland bereits Gegenstand eines durch gerichtlichen Vergleich abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrns gewesen ist, nicht vergleichbar. Wie sich aus den vom Flurbereinigungsgericht in Bezug genommenen Gerichtsakten der vom Kläger zu 2 gegen die Beklagte wegen der Wertermittlung angestrengten Verwaltungsstreitsache Nr. 13. A. - 1907/79 ergibt, war dort insbesondere auch die Frage des Verkehrswertes des Einlagegrundstücks Nr. ... im Streit (vgl. Streitpunkte Nr. 4.a) und 4.b) gemäß Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1983). Nachdem der Kläger zu 2 den Streitpunkt Nr. 4.a) nicht mehr weiterverfolgt (s. Niederschrift über den Augenschein vom 7. Oktober 1983) und die Beklagte alsdann mit Schriftsatz vom 25. November 1983 zur Frage einer Bewertung des Einlageflurstücks Nr. ... als Bau- oder Bauerwartungsland ablehnend Stellung genommen hatte, erklärte der Kläger zu 2 in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 1983, daß er auch den Klagepunkt Nr. 4.b) aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1983 nicht mehr weiterverfolge. Hinsichtlich der Wertfeststellung des Einlagegrundstücks Nr. ... lag danach beim Kläger zu 2 keine Beschwer mehr vor, die bei dem zwischen den Beteiligten am 20. Januar 1984 geschlossenen gerichtlichen Vergleich hätte Berücksichtigung finden müssen. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß das Flurbereinigungsgericht bei der Überprüfung der Abfindung des Klägers zu 2 im vorliegenden Verfahren von den unanfechtbar gewordenen Ergebnissen der Wertermittlung der klägerischen Einlagegrundstücke ausgegangen ist.

13

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 15.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Dr. Hömig