Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1973, Az.: BVerwG V CB 71.72

Vorschriftsmäßige Besetzung eines Flurbereinigungsgerichts; Gewährleistung der sachlichen Unabhängigkeit eines Fachbeisitzers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1973
Aktenzeichen
BVerwG V CB 71.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 20.01.1972 - AZ: 21 XII 71

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 96 - 104
  • BayVBl. 1974, 317
  • DVBl 1974, 603 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1974, 83
  • DÖV 1974, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
  • RDL 1974, 66

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Beisitzer am Flurbereinigungsgericht können auch Altenteiler sein, die ihren Hof übergeben haben und sich auf die Bewirtschaftung ihres Vorbehaltlandes beschränken.

  2. 2.

    Zur Mitwirkung eines an das Flurbereinigungsgericht versetzten Beamten der Kulturverwaltung als Fachbeisitzer im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG.

  3. 3.

    In einem Rechtsstreit um die Abberufung eines nach bayerischem Landesrecht bestellten Vorstandsvorsitzenden ist die Beiladung der Teilnehmergemeinschaft nicht notwendig.

  4. 4.

    § 23 Abs. 3 FlurbG gilt nicht für die Abberufung der nach Landesrecht durch die Flurbereinigungsbehörde bestellten Vorstandsmitglieder einer Teilnehmergemeinschaft.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1973 in München
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Fink, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 20. Januar 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war als höherer technischer Beamter durch die Flurbereinigungsdirektion R. zum Vorsitzenden der Vorstände der Teilnehmergemeinschaften T. und S. sowie W., W. und S. bestellt worden. Durch Verfügung der Flurbereinigungsdirektion vom 11. Dezember 1970 wurde er als Vorsitzender abberufen und zum Vorsitzenden der Vorstände anderer Teilnehmergemeinschaften bestimmt. Gegen diese Verfügung hat der Kläger nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht, er werde durch die Abberufung als Vorstandsvorsitzender in seinen Rechten als Vorstandsmitglied beeinträchtigt. Die Abberufung sei nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 FlurbG zulässig gewesen, der auch auf die nach bayerischem Recht bestellten beamteten Vorsitzenden Anwendung finde. Nach teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie sich auf die Flurbereinigungsverfahren W. W. und S. bezog, beantragte der Kläger weiterhin, insoweit die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Flurbereinigungsbehörde sei im Rahmen ihres Organisationsrechts und ihrer Befugnis, die Geschäftsverteilung zu regeln, befugt, die Beamten auszuwechseln und anderweitig einzusetzen. Die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden sei gegenüber der Teilnehmergemeinschaft ein Organisationsakt, für den betroffenen Beamten ein Dienstbefehl.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfahrensrevision des Klägers. Gleichzeitig hat er gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Er trägt vor: Das Flurbereinigungsgericht sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die beiden landwirtschaftlichen Beisitzer A. und B. seien nicht Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Der Beisitzer B. habe bereits im Jahre 1962 seinen Betrieb übergeben und sei seitdem nur noch Eigentümer eines Hausgrundstücks mit Garten. Ebenso betreibe der als Bürgermeister tätige Beisitzer A. keine Landwirtschaft mehr. Der Beisitzer Ministerialrat S. sei vom Richteramt ausgeschlossen, weil er als weisungsgebundener Beamter des Freistaates Bayern keine rechtsprechende Gewalt ausüben dürfe. Verletzt sei auch § 65 Abs. 2 VwGO. Die Beiladung der Teilnehmergemeinschaft T. die ebenfalls gegen die Abberufung des Klägers Klage erhoben habe, sei notwendig gewesen. Die Entscheidung, ob der Kläger Vorstandsvorsitzender bleibe, könne gegenüber ihm und der Teilnehmergemeinschaft nur einheitlich ergehen. Im übrigen komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Klärungsbedürftig sei die Frage, ob ein zum Vorstandsvorsitzenden bestellter Beamter des höheren Flurbereinigungsdienstes ohne Beachtung des § 23 Abs. 3 FlurbG jederzeit von seinem Amt abberufen werden könne.

4

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Verfügung der Flurbereinigungsdirektion R. vom 11. Dezember 1970, soweit sie sich auf die Abberufung des Klägers als Vorstandsvorsitzender der Teilnehmergemeinschaften T. und S. bezieht, aufzuheben und, soweit diese Verfügung zurückgenommen wurde, festzustellen, daß sie rechtswidrig war.

5

Der Beklagte tritt dem entgegen und bittet um Zurückweisung der Revision.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Da der Rechtssache wegen der Frage, unter welchen bundesrechtlichen Voraussetzungen ein zum Vorsitzenden des Vorstandes einer Teilnehmergemeinschaft bestellter Beamter durch die Flurbereinigungsbehörde abberufen werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt, war das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 3 VwGO an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Das angefochtene Urteil unterlag vielmehr im vollen Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung.

8

Die von dem Kläger erhobenen Verfahrens rügen greifen nicht durch. Das Flurbereinigungsgericht war vorschriftsmäßig besetzt. Gegen die Mitwirkung der Beisitzer Altschäffl und Bollwein an der angefochtenen Entscheidung bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Beide Beisitzer erfüllen die Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 FlurbG. Danach müssen die bäuerlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrung in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Der Kläger meint, die Landwirte A. und B. könnten nach der Übergabe ihrer Höfe an ihre Söhne nicht mehr Beisitzer am Flurbereinigungsgericht sein. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Durch die von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit praktisch tätigen Landwirten soll gewährleistet werden, daß an der Entscheidung in Flurbereinigungssachen Personen mitwirken, die in der Lage sind, selbst einen landwirtschaftlichen Sachverhalt und die komplizierten Zusammenhänge eines Flurbereinigungsverfahrens zu beurteilen. Diesem Erfordernis wird genügt, wenn zu Mitgliedern des Flurbereinigungsgerichts Landwirte bestellt werden, die als "Altenteiler" ihren Hof übergeben haben und sich auf die Bewirtschaftung ihres Vorbehaltlandes beschränken. Die Betriebsgröße ist kein entscheidendes Merkmal für die Fähigkeit, als bäuerlicher Beisitzer im gerichtlichen Verfahren mitwirken zu können. Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 139 Abs. 3 FlurbG ist vielmehr auch derjenige Landwirt, der wegen Alters oder Gebrechens nur noch Restflächen seines Hofes selbst bewirtschaftet. Erforderlich ist nur, daß er durch seine Tätigkeit auch weiterhin dem Betrieb verbunden geblieben ist (zutreffend Stiebens: Der Altenteiler als Beisitzer in einem Flurbereinigungsgericht, RdL 1966, 117; Steuer, Komm. z. FlurbG, 2. Aufl., Anm. 13 zu § 139).

9

In diesem Sinne sind auch die Beisitzer A. und B. Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts geht hervor, daß der Beisitzer Altschäffl nach der Übergabe des Hofes an seinen Sohn im Jahre 1970 in dem Betrieb weiter mitarbeitet und daneben noch landwirtschaftliche Nutzflächen in einer Größe von ca. 5 ha selbst bewirtschaftet. Ebenso hat sich der Beisitzer B. in dem Hofübergäbevertrag 2 ha Ackerland und Fischteiche in einer Größe von 2,5 ha zur eigenen Bewirtschaftung vorbehalten. Auch er nimmt an der Betriebsführung des übergebenen Hofes persönlich teil und arbeitet in dem Betrieb mit. Damit steht fest, daß beide bäuerliche Beisitzer auch nach der Hofübergabe ihren bisherigen Betrieben verbunden sind. Gegen ihre Mitwirkung an dem angefochtenen Urteil bestehen deshalb keine Bedenken.

10

Fehl geht auch die Rüge des Klägers, der als Fachbeisitzer im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof versetzte Ministerialrat S. sei von dem Amt des Beisitzers ausgeschlossen gewesen. Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine Regelung darüber, ob zum Fachbeisitzer auch Beamte ernannt werden können. Eine dem § 22 Ziff. 3 VwGO entsprechende Vorschrift fehlt für das flurbereinigungsgerichtliche Verfahren. Die Frage, ob ein Beamter eines Landes als Beisitzer am Flurbereinigungsgericht mitwirken darf, beurteilt sich deshalb nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere denen des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung. Im Sinne dieser Grundsätze ist auch § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG auszulegen und anzuwenden.

11

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß aktive Beamte der Landeskultur Verwaltung nicht als Beisitzer am Flurbereinigungsgericht desselben Landes mitwirken dürfen. Von der durch Art. 20 GG geforderten Trennung zwischen vollziehender Gewalt und Rechtsprechung kann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Beamter in Fällen gleicher Art, in denen er weisungsgebunden im Rahmen der Verwaltung beschäftigt ist, als Richter eingesetzt wird, um in Prozessen, die gegen seine eigene Verwaltung gerichtet sind, Recht zu sprechen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1956 [BVerwGE 4, 191]). Um einen solchen Fall handelt es sich hier indessen nicht. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts ist Ministerialrat S. mit Wirkung vom 1. November 1969 aus dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof versetzt und durch Entschließung des Staatsministeriums des Innern mit Wirkung vom selben Tage auf die Dauer von fünf Jahren zum "Technischen Beisitzer am Flurbereinigungsgericht" ernannt worden. Für die Dauer dieser Tätigkeit ist er mit keinerlei Verwaltungsaufgaben, insbesondere nicht mit solchen der Landwirtschaftsverwaltung betraut und Weisungen des Landwirtschaftsministeriums nicht unterworfen. Hinsichtlich, der Dienstaufsicht ist er den Richtern am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in dessen Haushalt auch seine Stelle ausgewiesen ist, gleichgestellt.

12

Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine unzulässige Verbindung zwischen einem Amt der Rechtspflege und einem Amt in der Verwaltung liegt nicht vor. Das Grundgesetz schließt nicht schlechthin Beamte von richterlicher Tätigkeit aus. Die durch Art. 97 Abs. 1 GG sowohl den Berufs- als auch den Laienrichtern garantierte sachliche Unabhängigkeit erfordert jedoch, daß der Beamte, soweit er richterliche Tätigkeit ausübt, frei von Weisungen bleibt, also nur an das Gesetz gebunden ist (BVerfGE 27, 312 [322]). Diesem Grundsatz trägt die Versetzung des Ministerialrats S. an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Rechnung. Die sachliche Unabhängigkeit des Fachbeisitzers ist dadurch gewährleistet, daß er für die Dauer seiner Ernennung keinen Weisungen der Exekutive, insbesondere nicht des Staatsministeriums für Landwirtschaft, unterworfen und von jeglicher Verwaltungstätigkeit freigestellt ist. Die getroffene Regelung stellt ihn insoweit in jeder Hinsicht den Richtern am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gleich. Auch die zum Wesen richterlicher Tätigkeit gehörende persönliche Unabhängigkeit ist ihm in ausreichendem Maße eingeräumt. Den Nicht-Berufsrichtern, zu denen auch der Fachbeisitzer nach § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG zählt, muß als ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (§ 44 Abs. 2 DRiG; BVerfGE 14, 56 [70]; 18, 241 [255]; 27, a.a.O.). Pur die Abberufung der Fachbeisitzer im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG und das hierbei einzuhaltende Verfahren gilt mangels einer eigenständigen Regelung im Flurbereinigungsgesetz§ 24 VwGO entsprechend (§ 138 Abs. 1 FlurbG). Diese Vorschrift findet auch auf den vorliegenden Fall mit der Folge Anwendung, daß Ministerialrat Stühlein ebenso wie die übrigen Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts unbeschadet seines Beamtenverhältnisses zum Freistaat Bayern nur unter den Voraussetzungen des § 24 VwGO vorzeitig von seinem Amt als Fachbeisitzer abberufen werden kann. Daß er gemäß § 139 Abs. 2 Satz 3 FlurbG nur jeweils auf die Dauer von fünf Jahren in dieses Amt berufen werden kann, beeinträchtigt im übrigen seine persönliche Unabhängigkeit nicht (BVerfGE 18, 241 [255]).

13

Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung des Klägers, das Flurbereinigungsgericht sei deswegen vorschriftswidrig besetzt gewesen, weil Ministerialrat Stühlein das Amt des Fachbeisitzers hauptamtlich ausübe. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist zu entnehmen, daß die Tätigkeit des Fachbeisitzers nur neben- oder ehrenamtlich wahrgenommen werden darf. Der Fachbeisitzer nimmt unter den nichtrichterlichen Beisitzern des Flurbereinigungsgerichts insofern eine besondere Stellung ein, als er bei der Besetzung des Gerichts praktisch an die Stelle des dritten Richters tritt (zutreffend OVG Lüneburg, Beschluß vom 29. Juli 1966 - F OVG A 26/64 - [RdL 1966, 267]). Seiner Mitwirkung kommt wegen der dem Flurbereinigungsgericht durch die §§ 144, 146 FlurbG eingeräumten erweiterten Prüfungskompetenz sowohl bei der Entscheidung des Gerichts als auch schon bei der Vorbereitung des Verhandlungstermins besondere Bedeutung zu. Die Mitarbeit des Fachbeisitzers geht damit über das hinaus, was von den nur ehrenamtlich tätigen "anderen Beisitzern" im Sinne des § 139 Abs. 3 FlurbG verlangt werden kann. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zum Fachbeisitzer an den Flurbereinigungssenaten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes einen diese Tätigkeit hauptamtlich ausübenden Beamten bestellt hat.

14

Ein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führender Verfahrensmangel läge allerdings dann vor, wenn das Flurbereinigungsgericht die Teilnehmergemeinschaften, von deren Vorsitz der Kläger abberufen worden ist, notwendigerweise hätte beiladen müssen. Das war jedoch entgegen der Meinung des Klägers nicht der Fall. Die Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit gestaltet nicht auch gleichzeitig unmittelbar Rechte der Teilnehmergemeinschaften. Die Frage, ob durch die Abberufung des Klägers überhaupt Rechte der Teilnehmergemeinschaften berührt werden, beurteilt sich nach bayerischem Landesrecht. Der Freistaat Bayern hat von der auf bundesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Befugnis der Länder, gemäß § 21 Abs. 6 FlurbG die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft abweichend zu regeln, durch Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG - vom 11. August 1954 (GVBl. S. 165) Gebrauch gemacht. Danach wird der Vorsitzende des Vorstandes durch die Flurbereinigungsdirektion bestimmt, die dieses Amt mit einem technisch vorgebildeten Beamten des höheren Dienstes zu besetzen hat. Das Flurbereinigungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Behörde könne im Rahmen ihres Organisationsrechts und ihrer Befugnis, die Geschäftsverteilung zu regeln, die Beamten auswechseln und anderweitig einsetzen. Die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden sei gegenüber der Teilnehmergemeinschaft ein Organisationsakt. Diese könne lediglich beanspruchen, daß der von der Behörde bestimmte Beamte die vorgeschriebene Qualifikation besitze. An diese Auslegung irrevisiblen Landesrechts ist das Revisionsgericht gebunden (§§ 137 Abs. 1. 173 VwGO, 562 ZPO). Daraus folgt, daß durch die Abberufung eines nach bayerischem Recht bestellten Vorsitzenden Rechte der Teilnehmergemeinschaft nicht berührt werden. Ihr ist weder ein Mitspracherecht noch ein sonstwie ausgestaltetes Mitwirkungsrecht eingeräumt, wenn die Flurbereinigungsbehörde den zum Vorsitzenden bestimmten Beamten anderweitig verwenden will und damit ein Wechsel im Vorstand eintritt (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - 169 XII 71 -). Muß somit die Teilnehmergemeinschaft die Abberufung des beamteten Vorsitzenden durch die Flurbereinigungsdirektion hinnehmen, so ist ihre Beiladung in einem Rechtsstreit der hier vorliegenden Art nicht notwendig.

15

In der Sache selbst verletzt das angefochtene Urteil ebenfalls nicht Bundesrecht.

16

Vorschriften bundesrechtlicher Art, die eine Abberufung des Klägers als Vorsitzender des Vorstandes einer Teilnehmergemeinschaft nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde verbieten, bestehen nicht. Der Kläger ist nicht gewähltes Vorstandsmitglied im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 FlurbG, so daß die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzesüber die Abberufung gewählter Vorstandsmitglieder auf ihn keine Anwendung finden. Seine. Abberufung richtet sich ausschließlich nach Landesrecht. Allerdings bestehen, wie den insoweit irrevisiblen Ausführungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, landesrechtliche Vorschriften, welche die Abberufung des beamteten Vorsitzenden ausdrücklich regeln, in Bayern nicht. Dies hat indessen nicht zur Folge, daß insoweit Bundesrecht Anwendung findet. Die Meinung des Klägers, er habe durch seine Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden von Teilnehmergemeinschaften eine Rechtsstellung erlangt, die ihm nur unter den gleichen Voraussetzungen wie für gewählte Vorstandsmitglieder genommen werden könne, ist rechtsirrig. Die Regelung des § 23 Abs. 3 FlurbG, auf die sich der Kläger bezieht, gilt nicht für die Abberufung der nach Landesrecht durch die Flurbereinigungsbehörde bestellten Vorstandsmitglieder. Macht ein Land von der ihm nach § 21 Abs. 6 FlurbG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, die Bildung des Vorstandes abweichend von § 21 Abs. 2 FlurbG landesrechtlich zu regeln, so ist auch die Abberufung eines hiernach bestellten Vorstandsmitgliedes ein Vorgang, der notwendigerweise dem Landesrecht zuzuordnen ist. Dies auch dann, wenn die Abberufung landesrechtlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Als actus contrarius einer nach Landesrecht vorgenommenen Bestellung zum Vorsitzenden kann die Aufhebung einer solchen landesrechtlichen Maßnahme ebenfalls nur im landesrechtlich eröffneten und abgesteckten Rahmen erfolgen.

17

Für eine Anwendung des § 23 Abs. 3 FlurbG ist aber auch deswegen kein Raum, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß der Betroffene sein Amt durch Wahl nach § 21 Abs. 2 bzw. 26 Abs. 1 FlurbG oder durch Bestellung gemäß § 21 Abs. 3 FlurbG erlangt hat. Sie ist Ausfluß des der Flurbereinigungsbehörde nach § 17 Abs. 1 FlurbG zustehenden Aufsichtsrechts über die Teilnehmergemeinschaft und soll ihr ermöglichen, Vorstandsmitglieder, die durch ihr Verhalten die Durchführung des Verfahrens erschweren oder die ihrem Amt, aus welchen Gründen auch immer, nicht gewachsen sind, abzuberufen, um - soweit möglich über Neuwahlen - die Bildung eines arbeitsfähigen Vorstandes zu erreichen. Ein solcher regelungsbedürftiger Sachverhalt liegt nicht vor, wo, wie in Bayern, der Vorsitzende des Vorstandes nicht gemäß §§ 21 Abs. 2, 26 Abs. 1 FlurbG gewählt, sondern durch die Flurbereinigungsdirektion ohne Mitwirkung der Teilnehmergemeinschaft aus den Reihen der Flurbereinigungsbeamten bestimmt wird. Diese Regelung, gegen deren Vereinbarkeit mit § 21 Abs. 6 FlurbG keine Bedenken bestehen, trägt dem Umstand Rechnung, daß in Bayern der Teilnehmergemeinschaft gemäß § 18 Abs. 2 FlurbG in weitem Umfang Aufgaben und Befugnisse übertragen worden sind, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen. Insoweit tritt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft an die Stelle der Flurbereinigungsbehörde. Es muß deshalb der Flurbereinigungsdirektion, zu deren Geschäftsbereich der zum Vorsitzenden bestellte Beamte auch weiterhin gehört (BayVGH, Beschluß vom 18. März 1971 [BayVBl. 1971, 430]), unbenommen bleiben, den beamteten Vorsitzenden ebenso wie ihre mit sonstigen Aufgaben betrauten Beamten auszuwechseln, wenn ihr dies aus dienstlichen Gründen angebracht erscheint. Anders kann dem Grundgedanken der Flurbereinigung, daß das Verfahren behördlich geleitet wird und die Teilnehmer hieran nur mitwirken (§ 2 Abs. 1 FlurbG) bei der in Bayern geltenden Regelung nicht Rechnung getragen werden. Das schließt eine Anwendung des § 23 Abs. 3 FlurbG, der eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern nur zuläßt, wenn sie ungeeignet sind oder ihre Pflichten verletzen, auf beamtete, von ihrer Behörde hierzu bestellte Vorsitzende aus.

18

Wie die Abberufung des Klägers als Vorsitzender des Vorstandes von Teilnehmergemeinschaften beamtenrechtlich zu beurteilen ist, kann dahinstehen. Das Beamtenrecht überspielt nicht das Flurbereinigungsrecht, sondern hält sich innerhalb der von ihm gezogenen Grenzen. Der Kläger kann deshalb nicht aus beamtenrechtlichen Gründen etwas verlangen, was ihm das Flurbereinigungsrecht verwehrt. Daher läßt sich aus dem Beamtenrecht auch kein Anspruch auf Verbleiben in den dem Kläger von seiner Behörde übertragenen Vorsitzendenämtern herleiten.

19

Die Revision ist nach alledem zurückzuweisen. Damit erledigt sich zugleich die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter