Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1991, Az.: BVerwG 5 B 27.91
Flurbereinigungsrecht Wertermittlung ; Reines Agrarland; Begünstigtes Agrarland; Wertbegünstigende Eigenschaften; Streitwertfestsetzung im flurbereinigungsrechtlichen Wertermittlungsrechtsstreit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 27.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.10.1990 - AZ: 13 A 89.1600
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AgrarR 1992, 92
- GuG 1992, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1991, 1686-1688
- JurBüro 1991, 843-844 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1992, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1991, 178-180
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Wertermittlung nach Flurbereinigungsrecht ist wie im allgemeinen Bewertungsrecht zwischen sog. reinem und sog. begünstigtem Agrarland zu unterscheiden. Weist ein landwirtschaftlich genutztes (oder nutzbares) Grundstück die Merkmale von begünstigtem Agrarland auf, kann eine von der Regel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abweichende Grundstücksbewertung geboten sein (wie BVerwG, Beschluß vom 4. Februar 1991 - BVerwG 5 B 91.90 - <RdL 1991, 67>).
- 2.
Es ist flurbereinigungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Bestimmung einer Wertminderung, die sich aus der Überspannung mit einer Stromleitung für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne zusätzliche wertbegründende Eigenschaften ergeben kann, auf die Auswirkungen der Überspannung auf die landwirtschaftliche Nutzung und damit auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abgestellt wird.
- 3.
Zur Streitwertfestsetzung im flurbereinigungsrechtlichen Wertermittlungsrechtsstreit.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 18. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 69.684 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger, Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens C., wenden sich gegen die in diesem Verfahren festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung, soweit diese ihren Alt- und Neubesitz betreffen. Der Widerspruch der Kläger wurde vom Spruchausschuß verworfen, ihre daraufhin erhobene Klage vom Flurbereinigungsgericht - nach Erledigung eines einzelnen Klagepunktes im Verlauf der mündlichen Verhandlung - zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht hat keinen Erfolg. Die Revision kann aus keinem der von den Klägern angesprochenen Gründe zugelassen werden.
Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen entscheidungserheblicher Verfahrensmängel kommt nicht in Betracht. Soweit die Kläger im Zusammenhang mit der Frage einer Bewertung ihrer Einlagegrundstücke als "reines Agrarland" oder als "stadtnahes Agrarland" ungenügende Sachaufklärung rügen, scheidet die Annahme eines Verfahrensfehlers bereits deswegen aus, weil die anwaltlich vertretenen Kläger im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren für ihren Altbesitz die Einordnung nicht als stadtnahes Agrarland, sondern als Bauerwartungsland verlangt haben (Klagebegründung vom 13. Oktober 1989 S. 5, Schriftsatz vom 6. September 1990 S. 2) und es insoweit nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts (s. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4>) für die rechtliche Beurteilung auf die Bauleitplanung im Bereich der Stadt C. und nicht auf die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses ankam.
Soweit die Kläger ferner geltend machen, das Flurbereinigungsgericht habe gestellte Beweisanträge übergangen, kann ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO nicht angenommen werden. Denn in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1990 sind ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift Beweisanträge nicht gestellt worden, auch nicht solche auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der Stadt C. Es ist von daher auch nicht ersichtlich, inwieweit die Kläger durch das von ihnen beanstandete Verfahren in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hätten verletzt werden können.
Nicht erkennbar ist weiterhin, inwieweit die Verfahrensfehler, die die Kläger im Zusammenhang mit der Behandlung des Schreibens der Flurbereinigungsdirektion R. vom 31. Juli 1986 durch das Flurbereinigungsgericht annehmen, für dessen Entscheidung im vorliegenden Wertermittlungsrechtsstreit erheblich sein könnten. Das Beschwerdevorbringen kann insoweit schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F. nicht genügt (vgl. dazu BVerwGE 31, 212 <217 f.>).
Entgegen der Annahme der Kläger hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Kläger für klärungsbedürftig halten, ob bei der Wertermittlung nach Flurbereinigungsrecht danach zu unterscheiden ist, ob es sich bei dem zu bewertenden Land
"um reines Agrarland oder um stadtnahes Agrarland, welches durch Umqualifizierungen in Bauland einer Bebauung zugeführt werden kann, handelt",
ist schon nicht erkennbar, inwieweit diese Frage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung gewesen ist (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>). Denn das dem Flurbereinigungsgericht unterbreitete Begehren der Kläger war, wie schon ausgeführt, nicht darauf gerichtet, ihre Einlageflurstücke als stadtnahes Agrarland einzuwerten, sondern hatte deren Bewertung als Bauerwartungsland zum Ziel. Im übrigen ist die genannte Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bereits hinreichend geklärt. In seinem Beschluß vom 4. Februar 1991 - BVerwG 5 B 91.90 - (RdL 1991, 67) hat der beschließende Senat nämlich klargestellt, daß bei der Wertermittlung nach Flurbereinigungsrecht wie im allgemeinen Bewertungsrecht zwischen sog. reinem Agrarland und sog. begünstigtem (in der Terminologie der Beschwerde: stadtnahem) Agrarland zu unterscheiden ist und in Fällen, in denen ein landwirtschaftlich genutztes (oder nutzbares) Grundstück die Merkmale von begünstigtem Agrarland aufweist (dazu s. nunmehr § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 6. Dezember 1988 <BGBl. I S. 2209>), eine von der Regel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abweichende Grundstücksbewertung geboten sein kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache läßt sich weiter nicht daraus herleiten, daß geklärt werden müsse, ob die Wertminderung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer 110-KV-Leitung nach dem Verkehrswert zu bemessen oder ob bei der Schätzung, wovon das Flurbereinigungsgericht ausgegangen sei, der betriebswirtschaftliche Ertrag in den Vordergrund zu stellen sei. Handelt es sich bei einem im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens zu bewertenden Grundstück um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, wovon hier nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts hinsichtlich des Abfindungsflurstücks 702 auszugehen ist, ist das nach § 27 Satz 2 FlurbG zu bestimmende Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den das Grundstück bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren kann (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Bewertungsmaßstab ist also regelmäßig nicht der Verkehrswert (dazu s. vor allem § 29 FlurbG), sondern der Nutzungswert, den das Grundstück für jedermann hat, der es im Bereinigungsgebiet ortsüblich bewirtschaftet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 14 S. 2 f. = RdL 1963, 249/250>). Es ist von daher nichs zu beanstanden, wenn auch bei der Bestimmung einer Wertminderung, die sich aus der Überspannung mit einer Stromleitung für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne zusätzliche wertbegründende Eigenschaften ergeben kann, auf die Auswirkungen der Überspannung auf die landwirtschaftliche Nutzung und damit auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abgestellt wird.
Soweit die Kläger über die vorerörterten Punkte hinaus lediglich geltend machen, daß das angefochtene Urteil falsch sei, kann allein damit eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreicht werden. Denn mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seiner abweichenden Ansicht verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (Senatsbeschluß vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - <Buchholz 424.01 § 1 FlurbG Nr. 9 S. 3> mit weiteren Nachweisen).
Eine Zulassung der Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt. Das von den Klägern angeführte Urteil des beschließenden Senats vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 5 C 46.76 -(BverwGE 55, 143 = BayVBl. 1979, 88) betrifft keinen Fall der Wertermittlung. Von daher ist nicht erkennbar, inwieweit das Flurbereinigungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechtsfrage von einem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssatz abgewichen sein könnte.
Mit der Frage einer Abfindungszusicherung im Hinblick auf das schon angeführte Schreiben der Flurbereinigungsdirektion R. vom 31. Juli 1986 hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht befaßt. Das angefochtene Urteil weicht deshalb auch nicht von den im Schriftsatz der Kläger vom 12. Januar 1991 angegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Unstatthaft ist schließlich die Rüge, das Urteil des Flurbereinigungsgerichts weiche von der Entscheidung BGHZ 83, 61 ab (s. BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 11.75 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 159 S. 34 f.> mit weiteren Nachweisen). Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung (a.a.O., S. 67) für die Bestimmung der Wertminderung von landwirtschaftlichem Gelände durch oberirdische Versorgungsleitungen ausdrücklich darauf abgehoben, daß sich bei derartigen Leitungen im Bereich der Anlage Erschwernisse in der Bewirtschaftung ergeben "können", also nicht müssen. Im Fall der Kläger ist das Flurbereinigungsgericht davon ausgegangen, daß die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird, Erschwernisse der vorbezeichneten Art mithin nicht eintreten.
Soweit die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 2. Februar 1991 und später weitere Zulassungsgründe geltend machen, können diese nicht berücksichtigt werden. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F. "muß" nämlich schon
"in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden".
Deshalb sind nur die innerhalb der für die Beschwerde vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F.) am 12. Dezember 1990 vorgetragenen Beschwerdegründe beachtlich (s. BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1986 - BVerwG 2 CB 57.84 - <insoweit in Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 35 nicht abgedruckt>). Dies gilt auch für die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe es verfahrensfenlerhaft unterlassen, die Flurbereinigungsteilnehmer, die Einlagegrundstücke der Kläger erhalten haben, zum Verfahren beizuladen. Daß das Unterbleiben einer im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendigen Beiladung im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. z.B. BVerwGE 57, 31 <35>), bedeutet nicht, daß im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf verzichtet werden kann, den Verfahrensmangel rechtzeitig zu bezeichnen. Auch ein derartiger Verfahrensmangel ist vielmehr im Beschwerdeverfahren nur auf - rechtzeitig erhobene - Rüge hin zu beachten (BVerwG, Beschluß vom 30. Januar 1985 - BVerwG 9 B 10679.83 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 229>). Eine solche Rüge ist hier in bezug auf § 55 Abs. 2 VwGO nicht vorgebracht worden.
Ist die Beschwerde nach aller zurückzuweisen, erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag der Kläger, ihnen im Hinblick auf den Kostenausspruch im angefochtenen Urteil bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung des beschließenden Senats Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rechtsmittelverfahren nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus den Anträgen des Rechtsmittelklägers ergibt. Bei Streitigkeiten mit wirtschaftlichem Hintergrund, wie sie bei flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren die Regel bilden, ist insoweit auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, das der Rechtsmittelführer ausweislich der von ihm gestellten Anträge am Ausgang der Rechtssache hat (vgl. auch den BVerwG-Entwurf eines Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1989, 1042 <1044> unter "Flurbereinigung, Entscheidungen im Flurbereinigungsverfahren"). Wendet sich der Rechtsmittelkläger gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch die Flurbereinigungsbehörde (§ 32 FlurbG), findet sein wirtschaftliches Interesse seinen Niederschlag im Unterschied zwischen den Werten, die die Behörde in ihrer Entscheidung festgelegt hat, und den Werten, zu denen sie nach Auffassung des betroffenen Teilnehmers bei richtiger Beurteilung hätte gelangen müssen und deren Berücksichtigung dieser nunmehr im Rechtsmittelverfahren zu erstreiten versucht (s. auch allgemein zu § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG Bräutigam, NVwZ 1989.1022 <1023>). Der Streitwert ist deshalb in der Weise zu bestimmen, daß die Wertdifferenz, die sich bei diesem Wertvergleich für die nach Ansicht des Teilnehmers unzureichend bewerteten Grundstücke ergibt, ermittelt und - z.B. unter Berücksichtigung des für den Ausgleich nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG festgelegten Kapitalisierungsfaktors - in einen Geldbetrag umgerechnet wird. Dem entspricht die Streitwertpraxis des beschließenden Senats, für die sich auch anführen läßt, daß der Streitwert in Verfahren, in denen die Höhe einer Enteignungsentschädigung angegriffen wird, nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Literatur identisch ist mit der Differenz zwischen der von der Behörde zuerkannten Entschädigungssumme und dem vom Betroffenen begehrten höheren Entschädigungsbetrag (vgl. OLG Neustadt. Beschluß vom 6. Mai 1958 - 2 W 57/58 - <Rpfleger 1963, 65>; Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl. 1989, Anh I § 12 GKG S. 75 unter "Enteignung"; Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 228 Rdnr. 31 <Stand: August 1988>; Markl, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. 1983, Anh § 12/§ 3 ZPO S. 191 unter "Enteignungsverfahren"; Schneider, Streitwert für den Zivilprozeß, 9. Aufl. 1991, S. 300 Rdnr. 1442). Trotz der rechtlichen Unterschiede zwischen Flurbereinigungs- und Enteignungsrecht ist die wirtschaftliche Interessenlage hier derjenigen vergleichbar, wie sie für Streitigkeiten der vorliegender. Art kennzeichnend ist.
Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt es nicht, den Streitwert in anderer Weise festzusetzen. Da sich dieser, wie ausgeführt, im Rechtsmittelverfahren nach dem in den Rechtsmittelanträgen ausgedrückten - objektiven (BVerwG, Beschluß vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 58.84 - <Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 3 S. 5>) - Interesse des Rechtsmittelklägers bestimmt, können überindividuelle Gesichtspunkte der Streitsache, auf die sich die Kläger unter Hinweis insbesondere auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO - mit dem Ziel einer Absenkung des Streitwerts - berufen, im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht berücksichtigt werden (s. auch BVerwG, Beschluß vom 15. März 1977 - BVerwG 7 C 6.76 - <Buchholz 310 § 189 VwGO Nr. 11 S. 9>). Im Prinzip nichts anderes gilt für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten. Sicherzustellen, daß den Anforderungen des Grundgesetzes an einen effektiven und gleichheitsgemäßen Rechtsschutz auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Leistungsvermögens genügt wird, ist Aufgabe des Prozeßkostenhilferechts (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 78, 104 <117 f.> mit weiteren Nachweisen; s. auch Bräutigam, a.a.O., S. 1023). Im übrigen gehört es zu den Obliegenheiten jedes Beteiligten, in die Erwägungen, die zu der für die Streitwertbemessung maßgeblichen Antragstellung führen, auch das Prozeßkostenrisiko einzustellen, das mit der Inanspruchnahme der Gerichte notwendigerweise verbunden ist (vgl. zu letzterem BVerfGE 11, 139 <147>).
Entgegen der Auffassung der Kläger kommt insbesondere nicht in Betracht, den Streitwert nach 214 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 6.000 DM festzusetzen. Die zuletzt angeführte Vorschrift könnte nach ihrem klaren Wortlaut nur angewendet werden, wenn der bisherige Sach- und Streitstand für eine Streitwertbestimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1) GKG keine genügenden Anhaltspunkte bieten würde. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Das mit ihrer Klage verfolgte Anliegen der Kläger war und ist vor allem darauf gerichtet, für ihre nach den Feststellungen der Vorinstanz mit den Wertzahlen 15 und 12 belegten Einlagegrundstücke 766 (teilweise), 785, 786, 807, 823, 824, 1583 (teilweise), 1584 und 138 die Festsetzung eines höheren Wertes, zu erreichen. Dabei kann für das Beschwerdeverfahren zugunsten der Kläger angenommen werden, daß es ihnen nicht mehr, wie noch im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht, um eine Wertfestsetzung für Bauerwartungsland, sondern nur mehr um eine solche für stadtnahes oder begünstigtes Agrarland geht. Die Beteiligten, denen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Höhe des Streitwertes gegeben worden ist, haben hierzu Wertangaben nicht gemacht. Der beschließende Senat greift deshalb im Rahmen des ihm nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zustehenden Ermessens auf Wertzahlen zurück, die der Vorstand der Beklagten ausweislich der vom Flurbereinigungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsakte "Niederschriften, Teil 2" in seiner Sitzung am 26. Juli 1984 für Flächen mit Sondernutzung festgelegt hat; von diesen Wertzahlen erscheint als Anknüpfungspunkt angemessen diejenige der Klasse 30, wie sie in der genannten Sitzung unter anderem für Kleingärten, Wochenendhausgebiete und Sportgelände beschlossen worden ist. Ausgehend hiervon, errechnet sich für die Altgrundstücke 766 (teilweise), 785, 786, 807, 823, 824, 1583 (teilweise) und 1584 sei einer Fläche von insgesamt 1,407 ha (dazu s. Schreiben des Flurbereinigungsgerichts vom 26. November 1990 S. 2) eine Differenz von (30 minus 15 × 1.407 =) 21.105 und für das Einlagegrundstück 138 mit einer Fläche von 67,10 ar (vgl. Forderungsliste) eine Differenz von (30 minus 12 × 671 =) 12.078 Wertverhältniszahlen, zusammen also ein Unterschied von 33.183 Wertverhältniszahlen, denen bei Zugrundelegung des vom Vorstand der Beklagten in der Sitzung vom 14. Oktober 1985 festgelegten Umrechnungsfaktors für unvermeidbare Mehr- und Minderausweisungen von 4,20 DM je Wertverhältniszahl ein Geldbetrag von 139.368 DM entspricht. Da der Wert von begünstigtem Agrarland im besonderem Maße von den objektiven Gegebenheiten im Einzelfall abhängt (vgl. BR-Drucks. 352/88 S. 36 f.) und für die hier in Rede stehenden Altflurstücke der Kläger anders als für die in dem Vorstandsbeschluß vom 26. Juli 1984 der Klasse 30 zugeordneten Flächen eine vergleichbar konkrete Nutzungsmöglichkeit nicht festgestellt ist, hält es der Senat für angebracht, diesen Betrag zu halbieren und den Streitwert auf 69.684 DM festzusetzen.
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlaß, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zu ändern.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 69.684 DM festgesetzt.
Dr. Hömig
Dr. Pietzner